Satzung der Stadt Leverkusen. für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Sportpark Leverkusen (SPL) vom 30. März 2010



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Transkript:

Satzung der Stadt Leverkusen für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Sportpark Leverkusen (SPL) vom 30. März 2010 Aufgrund der 7, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. Seite 380), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) in der Fassung von Art. 16 Ges. vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644 / SGV NRW 641) mit Ber. GV NRW 2005, S. 15, zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 963) hat der Rat der Stadt Leverkusen am 22.03.2010 folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Gegenstand des Betriebes (1) Der Sportpark Leverkusen wird als ein organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. (2) Der Sportpark Leverkusen wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften unter entsprechender Anwendung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (3) Zweck des Betriebes einschl. etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind a) die Verwaltung, Unterhaltung und der wirtschaftliche Betrieb aller städt. Bäder, der Smidt-ARENA, der ehemaligen Eissporthalle (seit 01.07.2007 verpachtet als Fußballhalle Soccer-CenTor ) sowie aller übrigen Sportstätten und die damit verbundene Förderung der Allgemeinheit unter anderem auf den Gebieten des/r öffentlichen Gesundheitswesens und pflege sowie des Sports. b) die Planung des zukünftigen Bedarfs in dem unter a) genannten Bereich und dessen Realisierung, c) die Verpachtung/Vermietung von Betriebseinrichtungen an Dritte, d) der Abschluss von den Betriebszweck fördernden Geschäften. Stand 06/14 1

2 Name des Betriebes Der Betrieb führt den Namen Sportpark Leverkusen. 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Sportpark Leverkusen wird vom Rat der Stadt Leverkusen ein Betriebsleiter bestellt. (2) Der Sportpark Leverkusen wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch GO NRW, EigVO NRW oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten sowie die Beschaffung von Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und der Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen. (3) In den Angelegenheiten des Sportpark Leverkusen vertritt die Betriebsleitung die Gemeinde, sofern die GO NRW oder die EigVO NRW keine andere Regelung treffen. 4 Abs. 5 dieser Satzung gilt sinngemäß. 4 Betriebsausschuss Sportpark Leverkusen (1) Der Rat bildet für den Sportpark Leverkusen einen Betriebsausschuss nach 5 EigVO NRW. (2) Der Betriebsausschuss wird gemäß 57 in Verbindung mit 58 GO NRW vom Rat gebildet. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in folgenden Fällen: a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 150.000 netto übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Geschäftsordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Stadt Leverkusen der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind, 2

b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 25.000 Euro übersteigen, c) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000 Euro übersteigen, d) Vorschlag an die Gemeindeprüfungsanstalt zur Benennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss e) Richtlinien und Konzeptionen zur Förderung des Sports, f) Vorplanung, Planungs-, Entwurfs- und Baubeschluss bei Neubau, Um- und Ausbau von Einrichtungen des Sportpark Leverkusen, unbeschadet der Rechte der Bezirksvertretungen. (4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Oberbürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend. (5) Angelegenheiten, welche die dem Betriebsvermögen des Sportpark Leverkusen zuzurechnenden Beteiligungsbesitz betreffen, unterliegen nicht der Entscheidungskompetenz des Betriebsausschusses. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Sport-Marketing-GmbH Leverkusen, es sei denn, die Entscheidung fällt in die Zuständigkeit anderer Ausschüsse oder Organe (z.b. Erhöhung Stammkapital, Liquidation der Gesellschaft, Bestellung der Organe). (6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder mit einem Mitglied des Betriebsausschusses. (7) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Leverkusen entsprechend Anwendung. Stand 06/14 3

Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vorbehalten sind. 5 Rat 6 Oberbürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen, dies gilt nicht für die laufende Betriebsführung. (2) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Sportpark Leverkusen rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet im Benehmen mit dem Oberbürgermeister die Vorlagen für den Betriebsausschuss und Rat vor. (3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 7 Kämmerer Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die vierteljährlich zu erstellenden Zwischenberichte zuzuleiten. Sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 8 Personalangelegenheiten (1) Beim Sportpark Leverkusen arbeiten in der Regel tariflich Beschäftigte. 4

(2) Die Beschäftigten unterhalb der Abteilungsleitungsebene werden durch den Oberbürgermeister in Absprache mit der Betriebsleitung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Betriebsbudgets angestellt, höhergruppiert und entlassen. Die Abteilungsleitungen des Sportpark Leverkusen werden vom Oberbürgermeister bestellt, die Betriebsleitung hat ein Vorschlagsrecht. (3) Die beim Sportpark Leverkusen beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Sportpark Leverkusen vermerkt. 9 Vertretung des Sportpark Leverkusen (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Stadt in den Angelegenheiten des Sportpark Leverkusen durch die Betriebsleitung vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Sportpark Leverkusen ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte Im Auftrag. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung Der Oberbürgermeister Sportpark Leverkusen unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Wirtschaftsjahr 11 Stammkapital Das Stammkapital des Sportpark Leverkusen beträgt 10.225.837,62 Euro. Stand 06/14 5

12 Wirtschaftsplan (1) Der Sportpark Leverkusen hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und der Stellenübersicht. (2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 30 % höchstens jedoch 100.000 Euro des Ansatzes im Vermögensplan überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. 13 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister, den Kämmerer und den Betriebsausschuss vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. 14 Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. 15 Buchführung Der Sportpark Leverkusen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. 6

16 Funktionsbezeichnungen Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Sportpark Leverkusen vom 10.05.1995, zuletzt geändert am 26.10.2009, außer Kraft. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 9 vom 03.05.2010-1. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 30.05.2011 - Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 20 vom 12.08.2011-2. Änderung beschlossen vom Rat der Stadt Leverkusen am 16.06.2014 - Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 18 vom 25.06.2014 Stand 06/14 7