Gemeinsamer Tarif 4d 2016



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Transkript:

ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst SSA Société Suisse des Auteurs, société coopérative SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik SUISSIMAGE Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an audiovisuellen Werken SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte Gemeinsamer Tarif 4d 2016 Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am 14. Oktober 2015 und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 218 vom 10. November 2015. Geschäftsführende Verwertungsgesellschaft SUISA Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon + 41 44 485 66 66, Fax +41 44 482 43 33 Av. du Grammont 11bis, 1007 Lausanne, Téléphone + 41 21 614 32 32, Fax +41 21 614 32 42 Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono +41 91 950 08 28, Fax +41 91 950 08 29 http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch

Gemeinsamer Tarif 4d 2016 2 1. Gegenstand des Tarifs 1.1 Der Tarif bezieht sich auf die nach Art. 20 Abs. 3, des schweizerischen bzw. nach Art. 23 Abs. 3 des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes vorgesehene Vergütung für das private Kopieren von Werken und Leistungen, die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind, auf Microchips, Harddiscs und ähnliche digitale Datenträger (nachstehend "privates Kopieren" auf "Leerdatenträger" genannt). Als solche gelten nach diesem Tarif alle Arten von Chipkarten und Festplattenspeicher, die - in Audioaufnahmegeräten, namentlich mp3-walkman, mp3-jukebox (sowie solche mit entsprechenden Kompressionsverfahren), ipod, Audio-Harddiscrecorder, oder - in Videoaufnahmegeräten, namentlich Satelliten-Receiver mit eingebauter Harddisc, Set-Top-Boxen mit eingebauter Harddisc, TV-Geräte mit eingebauter Harddisc, DVD-Recorder mit eingebauter Harddisc, Digital Video Recorder (DVR) und Personal Video Recorder (PVR) mit eingebauter Harddisc, Multimediaserver enthalten sind, oder zusammen mit solchen Geräten an Konsumenten abgegeben werden. Als Audio-/Videoaufzeichnungsgeräte im Sinne dieses Tarifs gelten jene Geräte mit Aufzeichnungsfunktion, die hauptsächlich für das Aufzeichnen und Abspielen geschützter Werke und Leistungen angeboten werden. Die Verwertungsgesellschaften erstellen in Zusammenarbeit mit den Verbänden von Herstellern und Importeuren ein Verzeichnis dieser Kategorien von Trägern. 1.2 Unter diesen Tarif fallen auch bespielte Datenträger, sofern sie im Hinblick auf eine Verwendung als Datenträger für privates Kopieren angeboten werden. 1.3 Nicht unter diesen Tarif fallen Werkverwendungen zum Eigengebrauch nach Art. 20 Abs. 2 des schweizerischen bzw. Art. 23 Abs. 2 des liechtensteinischen Urheberrechtsgesetzes. 1.4 Nicht in diesem Tarif geregelt ist das private Kopieren auf andere Leerdatenträger wie leere Audio- und Videokassetten, Minidisc, DAT, CD-R/RW Audio, CD-R data und bespielbare DVD (GT 4), digitale Speicher in Mobiltelefonen (GT 4e) oder Tablets (GT 4f) sowie auf Speicher, die Endkonsumenten entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen werden (GT 12). 1.5 Dieser Tarif ist nicht anwendbar auf in Personalcomputer und Laptops bzw. Notebooks eingebaute Festplatten.

Gemeinsamer Tarif 4d 2016 3 2. Hersteller und Importeure 2.1 Der Tarif richtet sich an Hersteller und Importeure von Leerdatenträgern. 2.2 Als Hersteller gilt, wer Leerdatenträger in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein herstellt und in ihrer handelsüblichen Form dem Handel oder direkt den Konsumenten anbietet. 2.3 Als Importeur gilt, wer Leerdatenträger aus dem Ausland in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein importiert, unabhängig davon, ob er sie selbst verwendet, dem Handel oder direkt den Konsumenten anbietet. Privatpersonen, die beim Grenzübertritt nur einzelne Leerdatenträger für den eigenen Gebrauch mit sich führen, gelten aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht als Importeure im Sinne dieses Tarifs. 2.4 Als Importeur gilt auch ein im Ausland ansässiger Anbieter, der Leerdatenträger im Versandhandel Konsumenten in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein anbietet und die Konsumenten dabei so stellt, als ob diese die Leerdatenträger von einem inländischen Anbieter erwerben. 3. Verwertungsgesellschaften, Freistellung 3.1 Die SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin der Verwertungsgesellschaften PROLITTERIS SOCIETE SUISSE DES AUTEURS SUISA SUISSIMAGE SWISSPERFORM 3.2 Die Hersteller und Importeure werden mit der Zahlung der Vergütung gemäss diesem Tarif von Forderungen aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten für Leerdatenträger freigestellt, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein den Konsumenten oder dem Detailhandel abgegeben werden. 4. Vergütung Die Vergütung beträgt: 4.1 für Speicher in Audio-Aufnahmegeräten Speicherkapazität Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt - bis 4 GB pro GB: CHF 0.4725 CHF 0.1575 CHF 0.6300 - bis 8 GB pro GB: CHF 0.4290 CHF 0.1430 CHF 0.5720 - bis 16 GB pro GB: CHF 0.2490 CHF 0.0830 CHF 0.3320 - bis 32 GB pro GB: CHF 0.1914 CHF 0.0638 CHF 0.2552 - über 32 GB pro GB: CHF 0.1494 CHF 0.0498 CHF 0.1992

Gemeinsamer Tarif 4d 2016 4 4.2 für Speicher in Audiovisions-Aufnahmegeräten Speicherkapazität Urheberrechte Verwandte Schutzrechte Gesamt - bis 250 GB pro GB: CHF 0.0637 CHF 0.0213 CHF 0.085 - bis 1 TB pro GB CHF 0.0375 CHF 0.0125 CHF 0.050 - über 1 TB pro GB CHF 0.0225 CHF 0.0075 CHF 0.030 4.3 Ab rechtskräftiger Genehmigung dieses Tarifs wird die Vergütung verdoppelt für Leerdatenträger, die der SUISA trotz einmaliger schriftlicher Abmahnung erneut nicht gemäss den Bestimmungen dieses Tarifs gemeldet werden. 4.4 Mitglieder von massgebenden Verbänden von Herstellern oder Importeuren, welche die Verwertungsgesellschaften in ihren Aufgaben unterstützen, erhalten einen Rabatt von 5 %, wenn sie alle tariflichen Verpflichtungen einhalten.4.5 Die in diesem Tarif vorgesehenen Vergütungsbeträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Soweit aufgrund einer zwingenden objektiven Steuerpflicht oder der Ausübung eines Wahlrechtes eine Mehrwertsteuer abzurechnen ist, ist diese vom Hersteller oder Importeur zum jeweils anwendbaren Steuersatz (2016: Normalsatz 8 %, reduzierter Satz 2.5 %) zusätzlich geschuldet. 5. Massgebender Zeitpunkt für das Entstehen der Vergütungspflicht Soweit die Verträge mit der SUISA nichts anderes bestimmen, entsteht die Vergütungspflicht 5.1 für den Importeur: mit dem Import in die Schweiz. 5.2 für den Hersteller: mit der Auslieferung aus seinem Werk oder aus seinen eigenen Lagern. 6. Rückerstattung Bezahlte Vergütungen werden dem Hersteller oder Importeur zurückerstattet: 6.1 für nachweislich aus der Schweiz exportierte Leerdatenträger. 6.2 Die Rückerstattung erfolgt in Form der Verrechnung mit den geschuldeten Vergütungen.

Gemeinsamer Tarif 4d 2016 5 7. Abrechnung 7.1 Hersteller und Importeure geben der SUISA alle Angaben bekannt, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind, insbesondere pro Kategorie von vergütungspflichtigen Trägern - die Zahl der hergestellten oder importierten Leerdatenträger - mit Speicherkapazität - sowie die Zahl der hergestellten oder importierten Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte - die Zahl der exportierten Leerdatenträger - mit Speicherkapazität - sowie die Zahl der exportierten Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte (unter Beilage von Kopien entsprechender Zolldokumente). 7.2 Diese Angaben und Belege sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, getrennt nach Audio und Video, monatlich, innert 20 Tagen nach jedem Monatsende, einzureichen. 7.3 Hersteller und Importeure gewähren der SUISA zur Prüfung der Angaben auf Verlangen Einsicht in ihre Bücher und Lager. Die SUISA kann eine entsprechende Bestätigung der Kontrollstelle des Herstellers oder Importeurs verlangen. Die Prüfung kann durch einen unabhängigen Dritten vorgenommen werden, dessen Kosten der Hersteller oder Importeur trägt, wenn gemäss der Prüfung die Angaben unvollständig oder falsch waren, sonst derjenige, der den Dritten beizuziehen wünschte. 7.4 Werden die Angaben auch nicht nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist eingereicht, so kann die SUISA die nötigen Erhebungen auf Kosten des Herstellers oder Importeurs durchführen oder durchführen lassen; sie kann ferner die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Hersteller oder Importeur anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. 8. Zahlungen 8.1 Alle Rechnungen der SUISA sind innert 30 Tagen zahlbar. 8.2 Sofern der Kunde seinen Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend nachkommt kann die SUISA monatliche oder andere Akonto-Zahlungen sowie Sicherheiten verlangen. 9. Gültigkeitsdauer 9.1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt von den Importeuren oder Herstellern an den Detailhandel oder direkt an den Konsumenten verkauften Leerdatenträger. Er gilt bis zum 31. Dezember 2016. 9.2 Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann der Tarif vorzeitig revidiert werden.

Gemeinsamer Tarif 4d 2016 6 10. Zusatzregelung für neu auf den Markt kommende Leerdatenträger respektive Speicher in Aufnahmegeräten Für während der Tarifdauer auf den Markt kommende neue Audio-Aufnahmegeräte mit Speichergrössen höher als 32 GB (Flash) bzw. 160 GB (HD) sowie für Audiovisions-Aufnahmegeräte mit Speichergrössen ab 1 TB gilt folgende zusätzliche Regelung: Die Leerträgervergütung beträgt maximal 13 % des Listenpreises. Die an den Tarifverhandlungen beteiligten Nutzerverbände informieren die SUISA bis spätestens am 20. eines Monats über das Vorliegen entsprechender Reduktionsgründe. Die reduzierte Leerträgervergütung tritt für das entsprechende Produkt am 1. des Folgemonats in Kraft.