(Auszug) Aufnahmeordnung der FH OÖ



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Transkript:

(Auszug) Aufnahmeordnung der FH OÖ Präambel Die vorliegende Aufnahmeordnung regelt auf der Grundlage des FHStG 2012, grundsätzlich die Aufnahme für Studien- und Lehrgänge an der FH OÖ. Bestimmungen aus dem FHStG werden soweit für das Verständnis erforderlich und sinnvoll zitiert. Aufnahmeordnung FHStG 11 (1) Ein Aufnahmeverfahren ist jedenfalls durchzuführen, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt. Für das Aufnahmeverfahren sind den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studienganges entsprechende leistungsbezogene Kriterien festzulegen. Nach Maßgabe organisatorischer Möglichkeiten sind mit allen Bewerberinnen und Bewerbern Aufnahmegespräche vorzusehen und bei der Reihung zu berücksichtigen. Bei Bachelor- und Diplomstudiengängen hat eine Einteilung der Bewerbungsgruppen mit unterschiedlicher Vorbildung zu erfolgen, wobei zumindest eine Gruppe von Bewerberinnen und Bewerbern mit einschlägiger beruflicher Qualifikation zu bilden ist. Es ist vorzusehen, dass die Bewerbungsgruppen aliquot auf die Zahl der Aufnahmeplätze aufgeteilt werden. Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der Bewerberinnen und Bewerber sind überprüfbar und nachvollziehbar zu dokumentieren. FHStG 11 (2) Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens sind von den Bewerberinnen und Bewerbern keine Gebühren zu entrichten.

1. Aufnahmeverfahren Aus Qualitätsgründen kommt für alle Studiengänge innerhalb der FH OÖ in jedem Fall das untenstehende Auswahlverfahren zur Anwendung. Die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Studiengang. Die Ankündigung der Bewerbungsfristen sowie die Modalitäten des Aufnahmeverfahrens erfolgt in Druckbroschüren und über die Web-Site der FH OÖ. Schriftliche Bewerbung unter Beifügung der geforderten Unterlagen (Zeugnisse, Studiendokumente, Abschlussarbeiten etc.) können per Post oder in elektronischer Form eingebracht werden. Bildung von zwei Bewerbungsgruppen Allgemeine Hochschulreife (Matura, Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung, gleichwertige ausländische Schulabschlüsse) BewerberInnen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation und (1) entsprechender Studienberechtigungsprüfung oder (2) FH- Studienbefähigungslehrgang oder (3) nachgewiesener gleichwertiger ausländischer Qualifikationen Die Anerkennung ausländischer Qualifikationen obliegt der Studiengangsleitung. Ergänzungs- oder Feststellungsprüfungen können in begründeten Fällen vorgeschrieben werden. 2. Überprüfung der Eignung von BewerberInnen Das Auswahlverfahren setzt sich aus einem optionalen schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen, in denen die allgemeine und spezifische Eignung für das Studium überprüft wird. Im schriftlichen Aufnahmeverfahren können Teile eines standardisierten Potenzialtests und / oder eines fachbezogenen Tests verwendet werden, um die grundlegende Studierfähigkeit zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Tests gehen zum einen in die Gesamtbewertung ein, zum anderen wird daraus eine Rangliste erstellt, die gegebenenfalls für die Auswahl der Einladungen zum mündlichen Teil herangezogen wird. Der schriftliche Teil

des Aufnahmeverfahrens kann entfallen, wenn die organisatorischen Möglichkeiten Interviews mit allen BewerberInnen erlauben. Der mündliche Teil des Aufnahmeverfahrens wird nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten mit jedem/r BewerberIn geführt. Sollte die Anzahl der BewerberInnen dafür zu hoch sein, entscheidet die oben genannte Rangliste. Das mündliche Interview wird individuell durchgeführt. Ziel ist es, einen Eindruck über Motivation und Eignung des/der BewerberIn für das Studium zu gewinnen. Dem/Der BewerberIn wird die Möglichkeit geboten, sich selbst zu präsentieren, Beweggründe für das spezifische Studium, persönliche Zukunftspläne etc. genauer zu erörtern. Ein Teil des Bewerbungsgesprächs kann in englischer Sprache durchgeführt werden. Das Aufnahmegespräch kann per Videotelefonie (z.b. Skype) durchgeführt werden, sofern eine persönliche Anreise dem/der BewerberIn nicht zumutbar ist. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ist zu klären, ob die vorgesehene/n Sprache/n des gewählten Studiengangs ausreichend beherrscht wird/werden. Sollte die Kenntnis der deutschen bzw. englischen Sprache nicht ausreichend vorhanden sein, so können entsprechende Zusatzkurse bzw. Zusatzprüfungen vorgeschrieben werden, beispielsweise die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs der FH-OÖ. Bei Bewerbern, die die fachlichen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, können in den entsprechenden Fächern Zusatzprüfungen vorgeschrieben werden (siehe Pkt. 4). 3. Auswahlkriterien Die Auswahl der StudienanfängerInnen erfolgt auf Grundlage festzulegender Kriterien. Die Kriterien sind im Studiengangsantrag entsprechend den fachlichen Anforderungen festzulegen. Beispiele für Kriterien sind: Erfolgsnachweise der höchsten/letzten Ausbildung unter Einbeziehung von Abschlussarbeiten, fachlich relevanter Projektarbeiten und besonderer Leistungen, z.b. Ausstellungen, Erfolge bei Wettbewerben, etc.

Leistungen beim optionalen Potentialtest Facheinschlägige berufliche Praxis Ergebnis des persönlichen Bewerbungsgesprächs (persönlicher Motive und Ziele, Sprachkompetenz, etc.) Eine bevorzugte Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren zufolge einer Bewerbung in einem früheren Studienjahr (Warteliste) ist aus Gründen der Gleichbehandlung unzulässig. Gegen die Entscheidung der Studiengangsleitung hinsichtlich der Aufnahme besteht in begründeten Fällen die Beschwerdemöglichkeit an das Kollegium. 4. Vorbehaltliche Aufnahme FHStG 4 (8) Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen, an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden BewerberInnen, die als Zugangsvoraussetzung eine einschlägige berufliche Qualifikation mitbringen, aber die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen zum Zeitpunkt des Studienbeginns noch nicht absolviert haben, werden gem. 4 (8) FHStG als ordentliche Studierende betrachtet. Die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen müssen jedoch innerhalb eines Jahres nach Studienbeginn erbracht werden. Werden die Zugangsvoraussetzungen nicht innerhalb eines Jahres erbracht, scheidet der/die Studierende aus dem Studium ohne Abschluss aus. BewerberInnen, die keine einschlägige berufliche Qualifikation vorweisen und die Zugangsvoraussetzung für ein Studium (noch) nicht erbringen, können als außerordentliche Studierende aufgenommen werden. Sobald der/die Studierende

die Zugangsvoraussetzungen vorweisen kann, gilt er/sie als ordentliche/r Studierende/r. Werden die Zugangsvoraussetzungen nicht innerhalb eines Jahres erbracht, scheidet der/die Studierende aus. 5. Spezielle Regelungen für FH- Masterstudiengänge FHStG 4 (4) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studiengangsleitung berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden. Wird für einen Studiengang die Beherrschung einer bestimmten Sprache gefordert, so haben die Studierenden die Kenntnis dieser Sprache nachzuweisen. Die Auswahl der StudienanfängerInnen erfolgt grundsätzlich leistungsbezogen auf Grundlage folgender Komponenten: a) Als Voraussetzung gilt die Absolvierung von Studien im Umfang von zumindest 180 ECTS Punkten. b) Je nach fachspezifischen Anforderungen können für einzelne Fachgebiete eine Mindestanzahl von absolvierten ECTS-Punkten im jeweiligen Studiengangsantrag vorgeschrieben werden. c) Eine Einteilung in Bewerbungsgruppen entfällt.

6. Kaution Für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren kann eine Kaution vorgesehen werden. Es handelt sich dabei um eine sachbezogene Kaution, die nach erfolgter Immatrikulation spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Studiengang oder auch Studienabschlusses rückerstattet wird. 7. In-Kraft-Treten Die Aufnahmeordnung tritt in der Version 1.0. auf Basis des Beschlusses des Kollegiums vom 26.11.2014, mit Datum vom 26.11.2014 in Kraft.