Richtlinien für die Erteilung und Auswahl von Plakatierungserlaubnissen



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Transkript:

Richtlinien für die Erteilung und Auswahl von Plakatierungserlaubnissen Plakatierungen im öffentlichen Straßenraum sind erlaubnispflichtig. Diese Richtlinie gilt nicht für Werbung zugelassener Parteien, Wählervereinigungen und Kandidaten. Sie gilt auch nicht für Interessengruppen bei Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren. Die Erlaubnis zum Plakatieren im öffentlichen Verkehrsraum wird auf schriftlichen Antrag für Veranstaltungen erteilt. Genehmigungen gelten nur für öffentliche Flächen und können widerrufen werden, wenn die Plakatierung nicht gemäß den Auflagen und Bedingungen der Stadt Mühlacker durchgeführt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn straßenrechtliche Belange, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie das Straßenbild nicht entgegenstehen. Durch die Erlaubnis dürfen andere Nutzungen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Verschmutzungen des öffentlichen Straßenraums zu befürchten sind. Plakatträger des öffentlichen Handels und Gewerbes, die an der Stätte der Leistung aufgestellt werden und baurechtlich genehmigte Einrichtungen zur Werbung fallen nicht unter diese Plakatierungsregelung. 1. Begriffsbestimmungen Plakate und Plakatträger im Sinne dieser Richtlinie sind gedruckte Werbungen auf Papier, Kunststoff oder auf Holz aufgezogen. 2. Zeitraum Plakatierungen können maximal zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn und insgesamt nicht länger als sechs Wochen genehmigt werden. Nach Ablauf der Erlaubnis bzw. nach Beendigung der Veranstaltung sind die Plakate unverzüglich spätestens aber drei Tage nach Ende der Veranstaltung oder Ablauf der Genehmigung zu beseitigen. Eine ständig fortlaufende ununterbrochene Plakatierung für aufeinander folgende Veranstaltungen wird nicht erlaubt. 3. Plakatierung Pro Veranstaltung in Mühlacker können maximal 30 Plakate genehmigt werden. Für auswärtige Veranstaltungen können maximal 10 Plakate genehmigt werden. Die Mindestgröße der Plakate ist DIN A1 (59,4 x 84,1 cm), das Höchstmaß DIN A0 (84,1 x 118,9 cm), ausgenommen sind Großplakate.

4. Gebühren Der Gebührenrahmen beträgt laut Satzung für Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen in Mühlacker vom 26.02.2008 10,00-55,00 Euro pro Monat. Für Vereine und gemeinnützige Organisatoren ist eine Gebühr von 15,00 Euro angesetzt. Für gewerbliche Veranstaltungen in Mühlacker beträgt die Gebühr 1,50 Euro pro Plakat, die Mindestgebühr beträgt 15 Euro. Für Plakate von Veranstaltungen außerhalb von Mühlacker fallen Gebühren in Höhe von 5,00 Euro pro Plakat an. Für Plakate ab der Formatgröße DIN A0 wird eine wöchentliche Gebühr von 10,50 Euro pro Stück erhoben. 5. Zuwiderhandlung und Haftung 6. Antragstellung (1) Die Erlaubnis wird zeitlich befristet und stets widerruflich erteilt. Ein Widerruf erfolgt insbesondere dann, wenn den Festsetzungen der Erlaubnis zuwidergehandelt wird. Zuwiderhandlungen werden den rechtlichen Vorschriften entsprechend verfolgt. (2) Nach Aufforderung durch die Stadt Mühlacker oder den Polizeivollzugsdienst sind Plakate sofort umzuhängen oder abzuhängen, wenn Störungen der Verkehrssicherheit vorliegen, insbesondere bei Sichtbehinderungen auf Licht- und Verkehrszeichen, wenn Plakate Wartungs- und Bauarbeiten im Bereich des Standortes behindern oder einer Auflage der Erlaubnis widersprechen. Die Sondernutzungserlaubnis (Plakatierungsgenehmigung) ist rechtzeitig vor Beginn der Sondernutzung bei der Stadtverwaltung Mühlacker zu beantragen. Wird die zur Sondernutzung festgesetzte Frist überschritten, so ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Wird eine Sondernutzung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, oder wird die für die Plakatierung festgesetzte Frist überschritten, so verdoppelt sich die Sondernutzungsgebühr für den Zeitraum der unerlaubten Sondernutzung. Außerdem wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet. 7. Unerlaubte Sondernutzung Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung einer Plakatierung. Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung für eine unerlaubte Sondernutzung wird durch ein in derselben Angelegenheit durchgeführtes Bußgeldverfahren nicht berührt.

Um die Kontrolle zu erleichtern erhält der Antragsteller für jedes genehmigte Plakat einen Aufkleber mit einer Genehmigungsnummer. Der Aufkleber ist auf den Plakaten anzubringen. Plakate ohne Aufkleber können von der Stadt Mühlacker für den Verantwortlichen kostenpflichtig entfernt werden.

Merkblatt zur Plakatierung Verkehrs- und sicherheitsrelevante Erfordernisse bei der Anbringung von Plakaten: Nicht plakatiert werden darf: - 15 m vor und hinter Straßeneinmündungen und kreuzungen gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten - 10 m vor und hinter Fußgängerüberwegen und ampelgesteuerten Fußgängerfurten - an Ausgängen von Kinderspielplätzen, Kindergärten und Schulen, sofern nicht Sichtbehinderungen ausgeschlossen sind - auf Verkehrsinseln, Verkehrsteilern und Kreuzungen - an Verkehrszeichen, Signalmasten und Straßennamenschildern - an öffentlichen Einrichtungen wie Bushaltestellen, Schalt- Signal und Verteilerschränken - an Brücken der Bundestrasse B 10 - an Bäumen, an bewachsenen Masten, an Baumpfählen zur Sicherung von Neupflanzungen, in Pflanzbeeten und an Baumständen - an Parkscheinautomaten - an Denkmälern, denkmalgeschützten Bauten und Einrichtungen - an allen Straßen außerorts - weder diskriminierende noch die Würde des Menschen verletzende Werbung; dazu gehört insbesondere die Verwendung extrem abstoßenden Bildmaterials und/oder von sexistischen und rassistischen Darstellungen oder Botschaften Sexistisches Werbematerial liegt regelmäßig dann vor, wenn einzelne Körperteile von Personen derart in sexuell aufreizender Weise in den Vordergrund gespielt werden, dass das Werbematerial in ganz überwiegendem Maße der Erregung der Aufmerksamkeit und weniger der Übermittlung einer Produktbotschaft dient. Dabei ist auch der zwischen der Werbebotschaft und der visuellen Darstellung hergestellte textliche Bezug von entscheidender Bedeutung. Extrem abstoßendes Bildmaterial liegt regelmäßig dann vor, wenn Gewaltszenen oder extreme Leidenssituationen von Lebewesen innerhalb der Werbebotschaft dargestellt werden, die nicht oder kaum in einem Bezug zum beworbenen Produkt/Veranstaltung oder zu der tatsächlich zu transportierenden Werbebotschaft stehen. Dabei ist auch der zwischen Werbebotschaft und der visuellen Darstellung hergestellte textliche Bezug von entscheidender Bedeutung. - am Enztalradweg entlang der Herrenwaagstraße an Lichtmasten und ähnlichen Einrichtungen, da die Plakate den Radweg einengen

- die baulich angelegten und bepflanzten Mittelstreifen im Zuge der gesamten Ortsdurchfahrt der B 10 und der neu ausgebaute Teil der Enzstraße (L 1134). Der B 10 Fußgängersteg darf ebenfalls nicht plakatiert werden. Auf dem neuen B 10-Teilstück, zwischen Kreuzung Rappstraße/Bahnhofstraße und Kreuzung Goethestraße/Im Käppele dürfen auch die Gehwegbereiche nicht plakatiert werden, weil erhebliche Sichtbeeinträchtigungen für die privaten Grundstücks- und Parkplatzausfahrten entstehen könnten. - Am Lichtmast, Stuttgarter Straße 77, darf aufgrund von Sichtbehinderungen ebenfalls nicht plakatiert werden. Auf private Grundstücksausfahrten ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. - Der Gesamtbereich Mühlehof einschließlich der Außenanlagen und der Tiefgarage sowie der Kelterplatz darf nur anlässlich von Mühlehof- Veranstaltungen plakatiert werden. Bei Wahlveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen darf der Kelterplatz nicht plakatiert werden. Plakatierungsregeln: - Plakattafeln dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. Sie müssen so angebracht werden, dass sie nicht in die Fahrbahn hineinragen. Der Mindestabstand vom Fahrbahnrand muss 0,50 m betragen. Über Gehund Radwegen muss eine lichte Höhe von 2,50 m eingehalten werden. - Plakattafeln dürfen nicht angebracht werden, wenn sie Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden könnten. Sie dürfen die Sicht auf Verkehrszeichen nicht beeinträchtigen. Plakate dürfen nicht angebracht werden, wo sie den Verkehr beeinflussen können. - Die Plakate dürfen nicht reflektieren. - Die Plakattafeln müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen. Sie sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Verkehrsbeeinträchtigungen, Beschädigungen und der gleichen zu überprüfen. - Eine Massierung von Plakaten ist zu vermeiden. Plakate des gleichen Veranstalters müssen daher mindestens 50 m nach allen Seiten gerechnet voneinander entfernt sein. - Es ist besonders darauf zu achten, dass durch die Plakate keine Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen verdeckt oder sonstige Sichtbehinderungen ausgelöst werden. Dies gilt insbesondere in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen. Hier dürfen auch hinsichtlich des Fußgänger- und Radverkehrs die vorhandenen Sichtverhältnisse nicht eingeschränkt werden.

- Die Ausführung der Werbeträger ist so vorzusehen, dass für Fußgänger Schäden an ihrer Kleidung ausgeschlossen sind. Auf Gehwegen, die schmaler als 1,00 m sind, dürfen keine Plakattafeln aufgestellt werden. - Die Plakatierung darf nicht ortsfest befestigt werden; eine Entfernung mit einfachen Mitteln muss jederzeit möglich sein. Der Boden darf durch das Aufstellen der Plakate nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. - Für die Anbringung von Plakatständern sind solche Materialien zu verwenden, die keine Schäden an den Standorten verursachen. Sofern an Lichtmasten plakatiert wird, sind die Plakate mit ummanteltem Draht zu befestigen. Dies gilt auch für Fahnenausleger. Diese dürfen an lackierten Lichtmasten nicht mit Klebeband befestigt werden. - Sollten Informationsträger zu Beanstandungen Anlass geben oder Auflagen nicht eingehalten werden, so sind diese umgehend, spätestens drei Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen. Zur Abwehr von Gefahren und Beschädigungen werden die entsprechenden Plakate von der Stadt Mühlacker unverzüglich kostenpflichtig entfernt. Bei mehrmaligen Verstößen werden dem Veranstalter wegen mangelnder Zuverlässigkeit keine weiteren Erlaubnisse mehr erteilt. - Die Plakate müssen nach Ablauf der Genehmigung bzw. nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich, spätestens nach drei Tagen, inklusive ihrer Befestigungen abgebaut werden. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, kann die Stadt Mühlacker die Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen lassen (Ersatzvornahme). - Die Beseitigungspflicht trifft auch die Veranstalter und sonstige Personen, die auf den jeweiligen Plakaten oder Darstellungen als verantwortlich benannt oder sonst erkennbar sind. - Die Sondernutzungserlaubnis beinhaltet keine erforderlichen Genehmigungen privatrechtlicher Art wie z.b. an Hauswänden, Bäumen oder Zäunen. Vor Anbringung der Plakate auf privatem Grund oder an privaten Einrichtungen ist die Zustimmung des Besitzers/Eigentümers einzuholen. - Polizei, Straßenmeisterei, Straßenverkehrsbehörde, Tiefbauamt oder Baurechtsamt, sind berechtigt, weitere Anordnungen zu erteilen. Sie sind auch berechtigt, die entgegen Bestimmungen dieser Erlaubnis aufgestellten oder angebrachten Plakattafeln gegen Kostenersatz zu entfernen oder umzustellen. - Die Stadtverwaltung Mühlacker übernimmt keine Haftung für eventuelle Schadensfälle, die sich aus der Erteilung dieser Genehmigung oder durch die Nichtbeachtung von Bedingungen und Auflagen ergeben.