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Transkript:

BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Sondervermögen: ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 1.5-10.5 (DE) ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 1.5-2.5 (DE) ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 2.5-5.5 (DE) ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 5.5-10.5 (DE) ishares Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 10.5+ (DE) WKN: A0H078 A0H079 A0H08A A0H08B A0H08C Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die folgenden Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen genehmigt: I. Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Präambel Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als Wertpapierindex-Sondervermögen gestrichen wurde. Das Sondervermögen ist nunmehr kein Wertpapierindex-Sondervermögen gemäß 63 InvG, sondern ein richtlinienkonformes Allgemeine Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der BlackRock Asset Management Deutschland AG, München, (nachstehend Gesellschaft genannt) für die von der Gesellschaft verwalteten Richtlinienkonformen Sondervermögen (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten Besonderen 2. 4 Anlagegrundsätze 4 wurde dahingehend angepasst, dass die Anlagegrundsätze nunmehr die neue Anlagepolitik und nicht die Anlagepolitik des Sondervermögens als Wertpapierindex-Sondervermögen widerspiegeln. 4 lautet demnach wie folgt: Die Gesellschaft bestimmt in den Besonderen Vertragsbedingungen, welche Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erworben 3. 11 Ausstellergrenzen und Anlagegrenzen 11 wurde dahingehend geändert, dass die Aussteller- und Anlagegrenzen nunmehr die Ausstellergrenzen des 60 InvG widerspiegeln. 11 lautet demnach wie folgt: 1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG, der DerivateV und die in den Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. 2. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) über den Wertanteil von 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Sondervermögens erworben werden; dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel

nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. 4. Die Grenze in Absatz 3 Satz 1 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers nach Maßgabe von 60 Absatz 2 Satz 1 InvG überschritten werden, sofern die Besonderen Vertragsbedingungen dies unter Angabe der Aussteller vorsehen. In diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des Sondervermögens in einer Emission gehalten 5. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben im Sinne des 49 InvG bei je einem Kreditinstitut anlegen. 6. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus: a) von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, b) Einlagen bei dieser Einrichtung, c) Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte, 20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 3 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes 7. Die in Absatz 3 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 und 3 und Absätzen 5 bis 6 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 6 nicht kumuliert werden. 8. Die Gesellschaft darf insgesamt höchstens 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des 8 Absatz 1investieren, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstes 10 % des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen angelegt Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens erwerben. Im Übrigen bleiben die Allgemeinen Vertragsbedingungen unberührt. II. Besondere Vertragsbedingungen Sovereigns Capped 1.5-10.5 (DE). 1. Präambel. Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und Liquid Sovereigns Capped 1.5-10.5 (DE) (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen 1 wurde dahingehend geändert, dass zukünftig auch eine Investition in Geldmarktinstrumente gemäß

a) Wertpapiere gemäß 47 InvG. c) Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG. Risikomischung den Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 1.5-10.5 (Total Return Index) 2. Der Erwerb von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren im Sinne von 1 Absatz 1 a) ist 1 c) ist 4. Derivate gemäß 51 InvG, Investmen-tanteile gemäß 8 der "Allgemeinen Geldmarktinstrumenten des Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 1.5-10.5 Universums 2. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Geldmarktinstrumente müssen aus min-destens sechs verschiedenen Emissionen stammen, Sovereigns Capped 1.5-2.5 (DE). 1. Präambel. Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und Liquid Sovereigns Capped 1.5-2.5 (DE) (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen

1 wurde dahingehend geändert, dass zukünftig auch eine Investition in Geldmarktinstrumente gemäß a) Wertpapiere gemäß 47 InvG. c) Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG. Risikomischung den Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 1.5-2.5 (Total Return Index) 2. Der Erwerb von auf Fremdwährung lauten-den Wertpapieren im Sinne von 1 Absatz 1 a) ist 1 c) ist 4. Derivate gemäß 51 InvG, Investmentanteile gemäß 8 der "Allgemeinen Geldmarktinstrumenten des Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 1.5-2.5 Universums 2. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Geldmarktinstrumente müssen aus min-destens sechs verschiedenen Emissionen stammen, Sovereigns Capped 2.5-5.5 (DE). 1. Präambel Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und Liquid Sovereigns Capped 2.5-5.5 (DE) (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in

Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen 1 wurde dahingehend geändert, dass zukünftig auch eine Investition in Geldmarktinstrumente gemäß a) Wertpapiere gemäß 47 InvG c) Geldmarktinstrumente gemäß 48 InvG. Risikomischung den Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 2.5-5.5 (Total Return Index) 2. Der Erwerb von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren im Sinne von 1 Absatz 1 a) ist 1 c) ist 4. Derivate gemäß 51 InvG, Investmentanteile gemäß 8 der "Allgemeinen Geldmarktinstrumenten des Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 2.5-5.5 Universums 2. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Geldmarktinstrumente müssen aus min-destens sechs verschiedenen Emissionen stammen, Sovereigns Capped 5.5-10.5 (DE). 1. Präambel Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als

Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und Liquid Sovereigns Capped 5.5-10.5 (DE) (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen 1 wurde dahingehend geändert, dass zukünftig auch eine Investition in Geldmarktinstrumente gemäß a) Wertpapiere gemäß 47 InvG c) Geldmarkinstrumente gemäß 48 InvG Risikomischung den Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 5.5-10.5 (Total Return Index) 2. Der Erwerb von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren im Sinne von 1 Absatz 1 a) ist 1 c) ist 4. Derivate gemäß 51 InvG, Investmentanteile gemäß 8 der "Allgemeinen Geldmarktinstrumenten des Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 5.5-10.5 Universums 2. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Geldmarktinstrumente müssen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, Sovereigns Capped 10.5+ (DE). 1. Präambel

Die Präambel wurde dahingehend geändert, dass der Hinweis auf den Status des Sondervermögens als Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und Liquid Sovereigns Capped 10.5+ (DE) (nachstehend Sondervermögen genannt), die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen 1 wurde dahingehend geändert, dass zukünftig auch eine Investition in Geldmarktinstrumente gemäß a) Wertpapiere gemäß 47 InvG. c) Geldmarkinstrumente gemäß 48 InvG. Risikomischung den Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 10.5+ (Total Return Index) 2. Der Erwerb von auf Fremdwährung lautenden Wertpapieren im Sinne von 1 Absatz 1 a) ist 1 c) ist 4. Derivate gemäß 51 InvG, Investmentanteile gemäß 8 der "Allgemeinen Geldmarktinstrumenten des Markit iboxx Liquid Sovereigns Capped 10.5+ (DE) Universums 2. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Geldmarktinstrumente müssen aus min-destens sechs verschiedenen Emissionen stammen,

Die Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen resultieren aus einer Änderung der Anlagepolitik für diese Sondervermögen. Im Rahmen der Änderung der Anlagepolitik werden die Anlagegrenzen der Sondervermögen gemäß 62 InvG dahingehend erweitert, dass die Kapitalanlagegesellschaft zukünftig mehr als 35% der Sondervermögen in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einzelner Aussteller investieren darf. Diese Änderung stellt sicher dass die Sondervermögen ihre jeweiligen Indizes auch dann adäquat abbilden können, wenn die Anzahl der der für die Indizes qualifizierten Aussteller weiter sinkt. Um die Erweiterung der Anlagegrenzen zu erreichen wird die Anlagepolitik umgestellt von einem voll-replizierenden, richtlinienkonformen Wertpapierindex- Sondervermögen gemäß 63 InvG auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen gemäß 60 InvG in Verbindung mit 62 InvG, für welches auch Optimierungstechniken eingesetzt werden können. Rechte der Anteilsinhaber: Anleger haben gemäß 43 Abs. 3 InvG das Recht, 1. Entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, oder 2. Soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des 290 des Handesgesetzbuchs angehört, verwaltet wird. Die Änderungen der Vertragsbedingungen treten am 21.10.2013 in Kraft. Die geänderten Vertragsbedingungen sowie der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen werden zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten bei: BlackRock Asset Management Deutschland AG Max-Joseph-Str. 6 80333 München Weitere Informationen zu dem oben aufgeführten Sondervermögen, die nicht gesetzliche Pflichtbestandteile der Verkaufsprospekte sind, können ebenfalls bei der BlackRock Asset Management Deutschland AG angefordert werden. Der Vorstand