Ehrenordnung Gültig ab 01.01.2004 - Stand 06.07.2013 - Beschlossen in der Delegiertenversammlung 06.07.2013



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Transkript:

Ehrenordnung Gültig ab 01.01.2004 - Stand 06.07.2013 - Beschlossen in der Delegiertenversammlung 06.07.2013 A Der Industriemeisterverband kann folgende Personen, Organisationen und Institutionen ehren: I. Verbände und Mitgliedervereine des Industriemeisterverbandes II. III. IV. Verdiente Mitarbeiter der Vereinsvorstandschaft Mitglieder der Vereinigungen, der Landesverbände und des Industriemeisteverbandes Persönlichkeiten, Organisationen und Institutionen die sich der Belange und Ziele der Industriemeister, der Förderung der Aus- und Weiterbildung der Industriemeister, der Vereine, des Verbandes oder seinen Gliederungen besondere Verdienste erworben haben B Der Industriemeisterverband verleiht folgende Ehrungen: 1. Die Ehrenurkunde in Bronze, Silber und Gold für Mitgliedsverbände und Vereinigungen 2. Die Ehrennadel in Bronze, Silber, Gold, Gold mit Lorbeer, Gold mit Lorbeer und blauen Stein für Mitglieder der Vereinigungen (von Gold aufwärts mit Urkunde) 3. Die Verdienstnadel in Bronze, Silber, Gold und Gold mit blauen Stein jeweils mit Urkunde 4. Die große goldene Verdienstnadel (ist auf max. 25 lebende Personen begrenzt) 5. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder 2.1.4 Ehrenordnung Seite 1 von 6

C Antragstellung Die Antragstellung ist nur mit dem IMV-Formblatt möglich Ausnahme die Ehrungen unter B-2 können formlos mit Angabe der Namen der zu ehrenden Personen und der Dauer der Vereinszugehörigkeit beantragt werden Anträge für die Auszeichnung vom Verband (B-1) sind von der Vereinigung über den Landesverband; für den Landesverband von ihm selbst, an die Geschäftsstelle des Industriemeisterverband zu richten Anträge für die Auszeichnung von Vereinsmitgliedern (B-2) sind von der Vereinigung direkt an die Geschäftsstelle des Industriemeisterverband zu richten Die Ehrung (B-3) kann von der Vereinigung über den Landesverband, dem Landesverband, oder dem geschäftsführenden Bundesvorstand beantragt werden Für die Ehrung entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand. Die Ehrung (B-4) kann nur vom Landesverband, dem geschäftsführenden Bundesvorstand oder dem Bundesvorstand beantragt werden Die Entscheidung für die Ehrung wird vom Bundesvorstand getroffen Die Anträge für die Ehrungen (B-1, B-2 und B-3 Bronze und Silber) müssen spätestens 1 Monat vor dem vorgesehenen Verleihungstag in der Geschäftsstelle vorliegen. Anträge für die Ehrungen (B-2 und B-3 mit blauen Stein) müssen die Anträge, wegen der Beschaffungszeit der Nadeln, 3-Monate vor dem Verleihungstag in der Geschäftsstelle vorliegen. Die Anträge für die Ehrungen (B-4) müssen spätestens 3 Monate vor dem vorgesehenen Verleihungstag in der Geschäftsstelle vorliegen Die Verwaltungsstelle der Ehrennadeln und Urkunden hat für die Ehrungen (alle) diese in einer eigenen Liste zu dokumentieren und dauerhaft aufzubewahren 2.1.4 Ehrenordnung Seite 2 von 6

Voraussetzungen I. Verbände und Mitgliedsvereine des Industriemeisterverbandes 1. Ehrenurkunde in Bronze für 25jähriges Bestehen 2. Ehrenurkunde in Silber für 40jähriges Bestehen 3. Ehrenurkunde in Gold für 50jähriges Bestehen 4. Ehrenurkunde in Gold ab 75jährigem Bestehen in Abständen von 25 Jahren 5. Die Ehrung (Urkunde) muss von der Vereinigung oder dem Landesverband beantragt werden 2.1.4 Ehrenordnung Seite 3 von 6

II. Verdiente Mitarbeiter der Vereinsvorstandschaft Für die Vorstandsmitglieder der Vereinigungen, der Landesverbände, des Industriemeisterverbandes und für Personen und Institutionen die unserer Organisation nahe stehen und unsere Ziele unterstützen und verfolgen 1. Verdienstnadel in Bronze Bedingung: mindestens 5jährige, ununterbrochene Tätigkeit an verantwortlicher Stelle in der Vereinigung, dem Landesverband oder Industriemeisterverband oder Personen die sich im besonderem Maß für die Belange der Industriemeister und Vereinigungen verdient machten 2. Verdienstnadel in Silber Bedingung: mindestens 10jährige, (auch mit Unterbrechungen) Tätigkeit an verantwortlicher Stelle in der Vereinigung, dem Landesverband oder Industriemeisterverband oder Personen die sich im außerordentlichem Maß für die Belange der Industriemeister und Vereinigungen verdient machten 3. Verdienstnadel in Gold Bedingung: mindestens 25jährige, (auch mit Unterbrechungen) Tätigkeit an verantwortlicher Stelle in der Vereinigung, dem Landesverband oder Industriemeisterverband oder Personen die sich im außerordentlichem Maß im überregionalen Bereich für die Belange der Industriemeister und Vereinigungen verdient machten 4. Verdienstnadel in Gold mit blauen Stein Bedingung: mindestens 40jährige, (auch mit Unterbrechungen) Tätigkeit an verantwortlicher Stelle in der Vereinigung, dem Landesverband oder Industriemeisterverband Für die Verleihung sollte die vorhergehende Ehrung Voraussetzung sein. (Ausnahme Verleihung die nicht auf Tätigkeit an verantwortlicher Stelle in der Vereinigung, dem Landesverband oder Industriemeisterverband zurückzuführen ist) Bei diesen Ehrungen werden Urkunden mit dem Grund der Ehrung überreicht. Die Unterzeichnung der Urkunden erfolgt bis zur Verdienstnadel in Silber in der Regel durch den 1. und einen stellvertretenden Landesvorsitzenden. Bei der Verdienstnadel in Gold und Gold mit blauen Stein durch den 1. Bundesvorsitzenden und oder einen stellvertretenden Bundesvorsitzenden 2.1.4 Ehrenordnung Seite 4 von 6

III. Mitglieder der Vereinigungen, der Landesverbände und des Industriemeisterverband 1. Ehrennadel in Bronze mit Urkunde Bedingung: 10 Jahre Mitgliedschaft 2. Ehrennadel in Silber mit Urkunde Bedingung: 20 Jahre Mitgliedschaft 3. Ehrennadel in Gold mit Urkunde Bedingung: 25 Jahre Mitgliedschaft 4. Ehrennadel in Gold mit Lorbeer und Urkunde Bedingung: 40 Jahre Mitgliedschaft 5. Ehrennadel in Gold mit Lorbeer mit blauen Stein und Urkunde Bedingung: 50 Jahre Mitgliedschaft Der Antragsteller hat die Voraussetzungen zu prüfen und für in Ordnung zu befinden und namentlich mit Angabe der Mitgliedschaftsjahre an die Geschäftsstelle des IM-Verband zu melden Für die Verleihung sollte die vorhergehende Ehrung Voraussetzung sein. Die Urkunden enthalten den Grund der Ehrung Die Unterzeichnung der Urkunden erfolgt in der Regel durch den 1. und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers. Ab der Ehrennadel in Gold mit Lorbeer und Urkunde i.d.r. durch den 1. und oder einen stellvertretenden Landesvorsitzenden 2.1.4 Ehrenordnung Seite 5 von 6

IV. Persönlichkeiten, Organisationen und Institutionen die sich der Belange und Ziele der Industriemeister, der Förderung der Aus- und Weiterbildung der Industriemeister, der Vereine, des Verbandes oder seinen Gliederungen besondere Verdienste erworben haben Große Ehrennadel in Gold: Als besonderer Dank und Anerkennung für herausragende, außergewöhnliche Verdienste um Industriemeisterbelange auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene. Diese Ehrennadel ist auf max. 25 lebende Personen begrenzt. Eine Urkunde, die den Grund der Ehrung aufzeigt, ist mit der Ehrennadel zu überreichen. Die Ehrung kann nur vom Vorsitzenden des Industriemeisterverbandes Deutschland e.v. oder einem beauftragten Mitglied des Bundesvorstandes vorgenommen werden. Die Unterzeichnung der Urkunde ist vom Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden durchzuführen. Die Verleihung sollte in einem würdigen und feierlichen Rahmen (z.b. Bundesdelegiertenversammlung) vorgenommen werden. V. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder Der Industriemeisterverband kann verdiente 1. Vorsitzende des Industriemeisterverband Deutschland e.v. zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag des Vorstandes die Delegiertenversammlung des Industriemeisterverbands Der Industriemeisterverband kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder dem Vorstand eines Landesverbandes der Bundesvorstand Die Kosten für Nadeln und Urkunden aller Ehrungen trägt der Industriemeisterverband Deutschland e.v. Verdienst- und Ehrennadeln können nicht käuflich erworben werden. Diese Auszeichnungen werden auf der Grundlage des ehrenamtlichen Einsatzes verliehen. 2.1.4 Ehrenordnung Seite 6 von 6