Albshausen Bracht Ernsthausen Josbach Rauschenberg Schwabendorf Wolfskaute

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Transkript:

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Rauschenberg RAUSCHENBERGER NachrichtenSamstag, 17.10.2020 Ausgabe: KW 42 Albshausen Bracht Ernsthausen Josbach Rauschenberg Schwabendorf Wolfskaute Aktuelles Alle großen Leute waren einmal Kinder, aber wenige erinnern sich daran Mu sk eltraining stärkt Ihr Immunsystem. Dr. Kurt Mose etter Zentr rum für interdisziplinäre Therapien, Konstanz www.12millionen.de Unsere Mediziner und Wissenschaftler beraten Menschen in ihrem Alltag. Sie sind sich einig, dass regelmäßiges Fitnesstraining ein wichtiger Baustein für ein starkes Immunsystem und ein gesundes Leben ist. Dieses Zitat aus dem kleinen Prinz von Antoine de Saint-Exupéry hat in der Corona Pandemie zu oft zugetroffen, nicht aber in unserer Stadt. Zum einen ist die Kita Bracht von einem großen Geschenkgutschein über 500 Euro der VR-Bank Hessenland überrascht worden. Zum zweiten war der Förderverein Bracht aktiv sofort mit dabei, um uns diese Spende zu ermöglichen. Mit diesem Geld werden wir Elemente für den Bewegungsbereich kaufen. Denn die Kinder sind sehr von den Einschränkungen durch Covid-19 betroffen. Ein vierjähriges Kind kam letzte Woche vollkommen angespannt in die Einrichtung und rief seinen Freunden zu: Corona wird immer schlimmer! Da heißt es sofort zu reagieren und zu stabilisieren. Bewegungsmöglichkeiten, vorzugsweise im Freien, oder Naturbeobachtungen und viele Gespräche sind ein Weg, um den Stress und die Ängste bei den Kindern abzubauen. Ebenso sind alle Schulkinder durch die herausfordernde Schulsituation außergewöhnlich belastet. Auch sie suchen intuitiv Bewegungsmöglichkeiten. So ist es ein großes Glück, in dieser Situation diese Geldspende zu erhalten. Ein großer Dank an die VR-Bank! Und zum dritten hat die Stadt Rauschenberg mit viel Flexibilität und hohem Einfühlungsvermögen für die Familien mit deren Kindern unbürokratisch auf die sehr dynamische Entwicklung reagiert. Von der Bereitstellung möglichst vieler Outdoorangeboten bis hin zu Beratungsangeboten vor Ort. Denn: Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar. (Antoine de Saint-Exupéry) Wir wünschen uns, dass alle kleinen und großen Menschen gesund durch diese Krise kommen! Anne Schmidt und das KiTa Team Bracht VR Bank HessenLand eg unterstützt Verein Aktive Störche Ernsthausen Der Bürger-Verein Aktive Störche Ernsthausen gegründet als Nachfolgeverein aus dem Arbeitskreis der Dorferneuerung Ernsthausen 1996-2004. Seit dieser Zeit sind viele Ernsthäuser ehrenamtlich unterwegs für den Gemeinwohlerhalt und der Pflege an unterschiedlichen Plätzen des Dorfes. Für das abgebildete Gebäude waren es ein Maler- und Schreinermeister, die sich an dem völlig verfallenen Gebäude mit viel Sachverstand und Liebe betätigten und an den Spuren und der Zerstörung der Vergangenheit ehrenamtlich in unzähligen Stunden an den Fenster-Teilungen, den Türen, dem Fachwerk, dem Dach, der Fassade und dem Innenraum arbeiteten. Die Mitglieder des Vereins Aktive Störche haben die Arbeiten tatkräftig unterstützt und koordiniert. Die erhaltenen Gebäude und die freigelegte Bahntrasse liegen heute an dem Rad-Fernweg R 6 zwischen der Fiddemühle und der Therapie- und Trainingszentrum Fun und Physio Im Berntal 5 35083 Wetter Tel.: 0 64 23-96 47 17 www.fun-physio.de Geprüfter Gebäudeenergieberater im Handwerk Zimmermeister Holzbau& 35282 Rauschenberg (0 64 25) 92 19 97 (0 64 25) 92 19 98 Holzbau Leidenschaft 1995 2020 Innovativ

Wambach. Eigens für die vielen Radler und Wanderer ist das sanierte Warte-Haus und ein angelegter freier Platz, versehen mit Holzbänken und Tischen, ein beliebter Rastplatz. Jeweils zu geraden Jahreszahlen findet seit 2010 am 1. Mai eine Öffentliche Veranstaltung der Ernsthäuser Vereine dort statt. Die Spende der VR Bank HessenLand eg in Höhe von 500,- wurde an diesem historischen Ort von Silke Kremer, Kundenberaterin übergeben und wird den anstehenden Dorfprojekten zugeführt. Dieter Bartelmeß; 1.Vorsitzender Bürgerverein Aktive Störche Foto: Giebelfassade des Bahnhauses mit Holzschindeln Im Auftrag der VR Bank HessenLand e.g übergaben Frau Carina Seiwert und Herr Gerhard Happel die großzügige Spende an Frau Hilde Kreyling und Herrn Gerhard Friedrich. Der Vorsitzende des Fördervereines erläuterte kurz den Verlauf der Fassadensanierung auch von der Kostenseite und dem Anteil des Fördervereines. Als ein mögliches, nächstes Projekt steht die Gestaltung des Außenbereiches an. Um für die entstehenden Materialkosten kommt dies Spende genau richtig. Der Förderverein bedankt sich herzlich bei der VR Bank HessenLand e.g. für die Spende. Gerhard Friedrich Von links Silke Kremer (VR Bank), Dieter Bartelmeß (1. Vorstand Aktive Störche) und Erwin Dehnert (Vorstand Aktive Störche) VR Bank HessenLand eg unterstützt den Förderverein ev. Stadtkirche Rauschenberg e.v. Mit großer Freude nahmen Mitglieder aus dem Vorstand eine Spende in Höhe von 500 Euro entgegen. Nach Abschluss der Sanierung der Außenfassade an unserer Stadtkirche wird der Förderverein auch in naher Zukunft Spenden einsammeln. Die 6-jährige Maila Kirschke aus Bracht hat beim Herbstspaziergang im schönen Burgwald bei Bracht diese rekordverdächtige Krause Glucke (Fette Henne) 2100 gr. schwer gefunden und hat sich riesig darüber gefreut. 2

Herzlichen Glückwunsch Ein herzliches Dankeschön möchten wir - auch im Namen unserer Eltern - allen sagen, die uns anlässlich unserer Konfirmation am 20. September 2020 in Schwabendorf mit Geschenken und Glückwünschen eine Freude bereitet haben. Besonderen Dank Herrn Pfarrer Christoph Müller, dem Posaunenchor Schwabendorf und dem Organisten Johann Brüning für die feierliche Gestaltung des Gottesdienstes. Wir haben uns sehr darüber gefreut. Clara Boucsein, Sinah Damm & Finley Müller Schwabendorf, im Oktober 2020 Geburtstage Albshausen Donnerstag, den 22.10.2020 Katharina Dersch Marburger Str. 3 zum 85. Geburtstag Schwabendorf Freitag, den 23.10.2020 Gerhard Boucsein Schöne Aussicht 14 zum 80. Geburtstag 3

Kooperationsraum Ev. Kirche im Wohratal (Albshausen, Bracht, Ernsthausen, Josbach, Rauschenberg und Schwabendorf) Hessische Corona-Verordnung seit 10.06.2020 Bei Gottesdiensten, Bestattungen und Trauerfeierlichkeiten muss der Veranstalter künftig die Daten der Teilnehmenden erfassen, um die Nachverfolgung von Infektionen zu ermöglichen. Diese Listen müssen vier Wochen aufbewahrt werden, bevor sie vernichtet werden. Vielen Dank für Ihre Mithilfe! Ein gutes Wort am Telefon Telefonisch abrufbare Kurzandacht mit wechselnden Pfarrerinnen und Pfarrern aus unserem Kirchenkreis unter 06421/1750775 oder - neu - im Internet unter https://soundcloud.com/kommunikationkirchenkreiskirchhain. Das Segofon Jeden Tag Bibel und Segen von Pfarrer Ralf Ruckert (Sterzhausen) unter 0176 68577569. Sonntag, 18. Oktober 2020 (19. Sonntag nach Trinitatis) ab 9.00 Uhr abrufbar Videoandacht unter www.ekkw.de 9.30 Uhr Katholischer Fernsehgottesdienst aus St. Martinus, Hildesheim-Himmelsthür im ZDF Herzliche Einladung zum Kooperationsraumgottesdienst Einfahrt zum Auftanken Unter diesem Motto laden die Kirchengemeinden im Kooperationsraum Ev. Kirche im Wohratal ganz herzlich ein. Wir feiern in diesem Jahr den Bedingungen entsprechend einen Autogottesdienst. Stattfinden wird der Gottesdienst am Sonntag, 18. Oktober 2020, um 14.00 Uhr auf dem Brachter Feld (wenn Sie von der Bundesstraße 3 aus kommen, befindet sich das Gelände links an der Straße nach Bracht). Bitte finden Sie sich bis spätestens 13:45 Uhr am Ort des Gottesdienstes mit Ihrem Auto ein, damit die Freiwillige Feuerwehr Sie auf Ihren Platz einweisen kann. Musikalisch werden uns die Posaunenchöre aus Bracht und Schwabendorf begleiten. Nach dem Gottesdienst besteht die Möglichkeit, am Bäckerauto der Bäckerei Bubenheim Kuchen und Gebäck zu kaufen und wer mag, kann sich Kaffee, Tee oder andere Getränke von zuhause mitbringen. Nach dem Kaffee sind Sie eingeladen zu bleiben, denn ab 15:30 Uhr wird ein Konzert durch die Band Deko-Hirsche aus Rauschenberg stattfinden. Bitte beachten Sie die nötigen Hygieneregeln und vergessen Sie Ihre Masken für die Mitbenutzung der Toiletten in der Mehrzweckhalle oder den Einkauf am Bäckerauto nicht. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Ev. Kirchengemeinde Schwabendorf/Bracht Bitte denken Sie an Abstandsregeln, Masken und Nachverfolgbarkeit im Falle eines Infektionsgeschehens! Danke für Ihre Mithilfe! Sonntag, 18. Oktober 2020 (19. Sonntag nach Trinitatis) 14.00 Uhr Kooperationsraumgottesdienst Einfahrt zum Auftanken (siehe oben) Sonntag, 25. Oktober 2020 (20. Sonntag nach Trinitatis) 9.15 Uhr Gottesdienst in Bracht 10.30 Uhr Gottesdienst in Schwabendorf Ev. Kirchengemeinde Rauschenberg-Ernsthausen Samstag, 17. Oktober 2020 17.00 Uhr Jugendgottesdienst der Ev. Jugend Kirchhain in der Stadtkirche Rauschenberg Sonntag, 18. Oktober 2020 (19. Sonntag nach Trinitatis) 14.00 Uhr Kooperationsraumgottesdienst Ev. Kirche im Wohratal als Autogottesdienst auf dem Brachter Feld Sonntag, 25. Oktober 2020 (20. Sonntag nach Trinitatis) 17.30 Uhr Gottesdienst in der Dorfkirche Ernsthausen 19.00 Uhr Gottesdienst in der Stadtkirche Rauschenberg Aufgrund der begrenzten Anzahl von Sitzplätzen in der Dorfkirche ergeht an die Ernsthäuser Gemeindemitglieder die Bitte, sich für den Gottesdienst am 25.10.2020 im Pfarramt (Tel. 1234) anzumelden. 4 Pfarramt Mariae Himmelfahrt Emsdorf Sonntag, 18.10.2020 09.15 Uhr Hochamt Montag, 19.10.2020 19.00 Uhr Rosenkranzgebet für die Kranken Mittwoch, 21.10.2020 18.00 Uhr Rosenkranzandacht 18.30 Uhr Hl. Messe Donnerstag, 22.10.2020 10.00 Uhr Wortgottesdienst im Haus Rauschenberg Großkirchspiel Jona - Ev. Kirche Josbach und Ev.-luth. Kirchengemeinde Albshausen Dich schickt der Himmel Auch weiterhin bieten wir mit der Aktion Dich schickt der Himmel Hilfe bei Einkäufen, Apothekengängen, etc. an. Bitte melden Sie sich einfach im Pfarramt Josbach (06425/1303) oder Pfarramt Halsdorf (06425/1261) Ev. Kirche Josbach Gottesdienste im Pfarrbezirk Sonntag, 18. Oktober 2020 14.00 Uhr Kooperationsraumgottesdienst in Bracht (Infos siehe links) Sonntag, 25. Oktober 2020 9:15 Uhr Gottesdienst in Hatzbach Sonntag, 25. Oktober 2020 10:30 Uhr Gottesdienst in Wolferode Samstag, 31. Oktober 2020 18:00 Uhr Josbach Gottesdienst zum Reformationstag Sonntag, 1. November 2020 10:30 Uhr Taufgottesdienst in Hatzbach Wenn Sie am Gottesdienst teilnehmen möchten, fragen Sie bitte coronabedingt im Pfarramt nach, ob zuzüglich zur Tauffamilie noch Plätze in der Kirche vorhanden sind. Sonntag, 8. November um 9:15 Uhr Gottesdienst in Wolferode Sonntag, 8. November um 10:30 Uhr Gottesdienst in Burgholz Die Gottesdienste finden wieder in der Kirche statt. Wegen der begrenzten Anzahl an Sitzplätzen melden Sie sich bitte zu den Gottesdiensten im Pfarramt, 06425/1303 an. Sprechen Sie gerne auf den Anrufbeantworter. Sollten Sie nichts aus dem Pfarrbüro hören, gelten Sie als angemeldet. Bitte beachten Sie die Abstandsregeln und bringen Sie zum rein- und rausgehen Ihre Mund-Nasenschutzmasken mit. Wer gerne Gottesdienst von zu Hause aus feiern möchte, kann sich im Pfarramt Josbach (06425/1303) melden, um den Gottesdient in der darauf folgenden Woche schriftlich zu erhalten. Ev.-luth. Kirchengemeinde Albshausen Gottesdienste: Sonntag, 18.10.2020 14.00 Uhr Kooperationsraumgottesdienst in Bracht (Infos siehe links) Sonntag, 25.10.2020 09.15 Uhr Gottesdienst Samstag, 31.10.2020 18.00 Uhr Gottesdienst zum Reformationstag Sonntag, 08.11.2020 09.15 Uhr Gottesdienst Sonntag, 15.11.2020 09.15 Uhr Gottesdienst zum Volkstrauertag Mittwoch, 18.11.2020 19.00 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag Sonntag, 22.11.2020 09.15 Uhr Gottesdienst zum Ewigkeitssonntag Da die Teilnehmeranzahl in der Kirche begrenzt ist, melden Sie sich bitte zu den Gottesdiensten bei Doris Grebing, Tel. 06425/2315 an. Bitte beachten Sie die Abstandsregeln und bringen Ihre Mund-Nasenschutzmasken mit.

Amtliche Bekanntmachungen Rauschenberger Nachrichten vom 17.10.2020 Ausgabenr. 42 FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Rauschenberg Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) i.v.m. 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rauschenberg in der Sitzung vom 21.09.2020 für die Friedhöfe der Stadt Rauschenberg folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rauschenberg: a) Friedhof Rauschenberg b) Friedhof Albshausen c) Friedhof Bracht 2 Verwaltung des Friedhofes Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten. 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rauschenberg waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Rauschenberg beigesetzt werden oder d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder wegen ihrer Pflegebedürftigkeit bei Angehörigen außerhalb der Stadt Rauschenberg gelebt haben oder e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rauschenberg waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. 4 Begriffsbestimmung (1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert 5 wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. 5 Schließung und Entwidmung (1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften 6 Öffnungszeiten Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden. 7 Nutzungsumfang (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.s.d. 9, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. 8 Sitzgelegenheiten Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofs-

6 verwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen, vor Feiertagen spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 10 Bestattungen (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.b. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 12 Grabstätte und Ruhefrist (1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. von der Stadt Rauschenberg zugelassener Unternehmen ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.b. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. 13 Totenruhe und Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten 14 Grabarten (1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: Friedhof Rauschenberg: a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen) d) Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen Friedhof Albshausen: a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen) d) Raseneinzelgrabstätten e) Rasendoppelgrabstätten f) Rasenurnengrabstätten Friedhof Bracht: a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Urnengrabstätten (max. 4 Urnen) d) Raseneinzelgrabstätten e) Rasenurnengrabstätten (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 15 Nutzungsrechte an Grabstätten (1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlichrechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. 16 Grabbelegung (1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. 17 Verlegung von Grabstätten Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Einzelgrabstätten 18 Definition der Einzelgrabstätten (1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung, in einem Einzelgrab bis zu zwei Urnen zusätzlich beizusetzen. (3) Das Nutzungsrecht einer Einzelgrabstätte beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß 5 beabsichtigt ist. (4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung. 19 Maße der Einzelgrabstätten (1) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Einzelgrabstätten haben folgende Maße: 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr 7 Länge: Breite: 2,20 m 1,00 m B. Doppelgrabstätten 20 Definition der Doppelgrabstätten, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes (1) Doppelgrabstätten sind Zweiergrabstellen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall des erst zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung in einem Doppelgrab bis zu vier Urnen beizusetzen. (3) Das Nutzungsrecht einer Doppelgrabstätte beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß 5 beabsichtigt ist. (4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung. (5) In einer Doppelgrabstätte können nur Angehörige beigesetzt werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: 1. Ehegatten, 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (6) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des 20 Abs. 5 übertragen werden. (7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Grabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in 20 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in 20 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit dem Nutzungsrecht ab. Während des Nutzungsrechtes darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung das Nutzungsrecht nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. 21 Maße der Doppelgrabstätten Die Doppelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,20 m Breite: 2,20 m C. Urnengrabstätten 22 Formen der Aschenbeisetzung (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnengrabstätten b) Rasenurnengrabstätten c) Grabstätten für Erdbestattungen d) einem Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (2) Aschenurnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. 23 Definition der Urnengrabstätten (1) Urnengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt

und erst im Todesfall zur Beisetzung einer Aschenkapsel für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung, in einer Grabstelle bis zu 3 zusätzliche Urnen beizusetzen. (3) Das Nutzungsrecht einer Urnengrabstätte beträgt 30 Jahre, vom Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß 5 beabsichtigt ist. (4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung. (5) Grabstätten für Erdbestattungen stehen nur für zusätzliche Urnenbestattungen zur Verfügung, eine ausschließliche Urnenbeisetzung in diesen Gräbern ist nicht zulässig. Urnenbeisetzungen können zugelassen werden, wenn ein Angehöriger im Sinne des 20 Abs. 5 zu einem späteren Zeitpunkt eine Erdbestattung in dieser Grabstätte wünscht. 24 Maße der Urnengrabstätten Die Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m 25 Verweisungsnorm Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. 26 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (2) Wird eine Urne im anonymen Urnenfeld beigesetzt, geschieht dies anonym. Die Anwesenheit von Angehörigen und anderen Personen ist nicht zulässig. 27 Feld für halbanonyme Urnenbeisetzungen (1) Eine Urnenbeisetzung ist auch in einem halbanonymen Urnenfeld möglich. Hier werden die Daten der beigesetzten Personen nur zentral auf einer Tafel mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbetag angegeben. (2) Eine Gestaltung des halbanonymen Urnenfeldes durch Dritte ist nicht zulässig. Die Pflege des halbanonymen Urnenfeldes obliegt den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Personen. (3) Wird eine Urne im halbanonymen Urnenfeld beigesetzt, geschieht dies anonym. Die Anwesenheit von Angehörigen und anderen Personen ist nicht zulässig. Blumen können an einer zentralen Stelle der Urnenfelder abgelegt werden. Dies gilt ausschließlich für Blumen, das Ablegen von Grabgestecken, Pflanzen, Kerzen usw. ist nicht gestattet. Die mit der Pflege des Urnenfeldes beauftragten Personen können die Blumen bei Bedarf, z.b. für Mäharbeiten, jederzeit entsorgen. D. Rasengrabstätten 28 Definition der Rasengrabstätten (1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen in den dafür bestimmten Bereichen des Friedhofes. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Rasengrabstätten sind möglich als Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Urnengrabstätten. (2) Das Nutzungsrecht von Rasengräbern beträgt 30 Jahre, vom 8 Tage des Erwerbs an, gerechnet. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung für 5 Jahre verlängert werden. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung gemäß 5 beabsichtigt ist. (3) Es besteht die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung in einem Raseneinzelgrab bis zu zwei Urnen zusätzlich, in einem Rasendoppelgrab bis zu vier zusätzlichen Urnen und in einem Rasenurnengrab bis zu drei zusätzlichen Urnen beizusetzen. (4) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung. (5) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. (6) Zur Abgrenzung der Rasengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung an den Eckpunkten der Gräber Steine eingelassen. 29 Maße der Rasengrabstätten Die Raseneinzelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m Die Rasendoppelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,20 m Breite: 2,20 m Die Rasenurnengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m V. Gestaltung der Grabstätten 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: (1) Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für halbanonyme und anonyme Urnenbeisetzungen sowie Rasengrabstätten. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. (6) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. (7) Grabmale und sonstige Grabausstattungen für Rasengrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale der Rasengrabstätten dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. d) Die Größe der Platten beträgt

Raseneinzelgrabstätten: Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m stellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen Rasendoppelgrabstätten: Länge: 0,60 m, Breite 0,60 m oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber und Nutzungsberechtigte Rasenurnengrabstätten: Länge: 0,30 m, Breite: 0,20 m von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Anfentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öftrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, einem Monat angebracht wird. Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. nicht erforderlich. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwas- Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche sergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur (1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflich- Grabstelle entfernt werden. mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der tige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Erd- und Urnengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. 32 Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich (1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens fen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entspre- vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getrof- Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom chender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. von der Gewinnung des Natursteins bis zum VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten Endprodukt. 35 (2) Für die Nachweiserbringung gilt 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der Bepflanzung von Grabstätten jeweils gültigen Fassung. (1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme dem Feld für halbanonyme 33 und anonyme Urnenbeisetzungen sowie den Rasengrabstätten Standsicherheit und Rasenurnengrabstätten - sind zu bepflanzen und dauernd (1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welches bei der die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das (Höhe max. 70 cm) zu verwenden, die andere Grabstätten und Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberech- ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf tigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festge- Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. 9

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Erd- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. VII. Schluss- und Übergangsvorschriften 37 Übergangsregelung (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In- Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Einzelgräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Erd- und Urnengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen. 38 Listen (1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten und der Positionierung im halbanonymen und anonymen Urnenfeld b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung, (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift und Telefonnummer geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und 10 Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. 39 Gebühren Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. 40 Haftung Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Rauschenberg nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt, c) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, d) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, e) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, f) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt oder Druckschriften verteilt, g) entgegen 7 Abs.2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, h) entgegen 7 Abs.2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, i) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mit auf den Friedhof bringt, j) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. i) außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, k) entgegen 7 Abs. 2 Buchst. k) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt, l) entgegen 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne, dass die geforderten Voraussetzungen erfüllt werden, ausführt, m) entgegen 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, n) entgegen 26 Abs. 1 Grabschmuck ablegt und Anpflanzungen vornimmt, o) entgegen 31 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Anzeige bei der Friedhofsverwaltung Grabmale und Grabeinfassungen errichtet oder verändert p) entgegen 35 Abs. 2 ungeeignete Gewächse höher als max. 70 cm verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- bis 1.000,--, ( 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofssatzungen für die Friedhöfe Rauschenberg, Albshausen und Bracht außer Kraft. Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung überein-

stimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Rauschenberg, 22.9.2020 Michael Emmerich, Bürgermeister Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), der 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.3.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des 39 der Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg vom 22.9.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 21.9.2020 für die Friedhöfe der Stadt Rauschenberg folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: l. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Rauschenberg vom 22.09.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller d) Diejenige Person, die sich der Stadt Rauschenberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle (1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 Euro b) für jeden weiteren Tag 25,00 Euro c) für Trauerfeiern (ohne vorherige Nutzung der Kühlkammern) 50,00 Euro 11 d) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 50,00 Euro 6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Erdgrab 640,00 Euro b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 440,00 Euro (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung a) in einer Urnengrabstätte je Urne 350,00 Euro b) in einer Grabstätte für Erdbestattung je Urne 350,00 Euro (3) Abtransport und Entsorgung der alten Kränze/altem Grabschmuck sowie Abraumbeseitigung für die Dauer des Nutzungsrechts a) bei Erdgrabstätten je Grabstelle 300,00 Euro b) bei Urnengrabstätten 150,00 Euro c) bei zusätzlichen Urnenbeisetzungen 75,00 Euro (4) Zuschläge für Samstage, Sonn- und Feiertage a) Bestattungen an Samstagen 230,00 Euro b) Urnenbeisetzungen an Samstagen 115,00 Euro c) Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 345,00 Euro d) Urnenbeisetzungen an Sonn- und Feiertagen 230,00 Euro 7 Umbettungsgebühren Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: (1) Umbettung einer Leiche a) innerhalb des Friedhofs 1.000,00 Euro b) nach einem anderen Friedhof 1) innerhalb der Stadt Rauschenberg 1.580,00 Euro 2) in eine andere Stadt/Gemeinde 1.580,00 Euro (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze. (3) Für die Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb des Friedhofs 345,00 Euro b) nach einem anderen Friedhof 1) innerhalb der Stadt Rauschenberg 530,00 Euro 2) in eine andere Stadt/Gemeinde 530,00 Euro 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte und Urnengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a) Einzelgrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre 950,00 Euro b) Einzelgrabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren 740,00 Euro c) Doppelgrabstätten pro Grabstelle 950,00 Euro d) Urnengrabstätte 670,00 Euro e) Anerkennungsgebühr für weitere Urnenbeisetzungen 400,00 Euro f) Anonymes Urnengrabfeld 670,00 Euro g) Halbanonymes Urnengrabfeld 670,00 Euro h) Raseneinzelgrabstätte 1.150,00 Euro i) Rasendoppelgrabstätte pro Grabstelle 1.150,00 Euro j) Rasenurnengrabstätte 770,00 Euro (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts ( 18 Abs. 3 und 4, 20 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 3 und 4 und 28 Abs. 3 und 4 der Friedhofsordnung) werden im voraus folgende Gebühren erhoben: a) bei Erdgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 32,00 Euro aa) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre je Grabstelle 160,00 Euro b) bei Urnengrabstätten je Jahr der Verlängerung 23,00 Euro bb) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 115,00 Euro c) bei Rasengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 39,00 Euro cc) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 195,00 Euro d) bei Urnengrabstätten je Jahr der Verlängerung 26,00 Euro

dd) nach Ablauf der Ruhefrist für 5 Jahre 130,00 Euro 9 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ( 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: (1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen a) bei Einzelgräbern 440,00 Euro b) bei Doppelgräbern 660,00 Euro c) bei Urnengräbern 220,00 Euro d) bei Rasengräbern 220,00 Euro (2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. (3) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen je Stunde 50,00 Euro (4) Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ( 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung). 10 Genehmigungsgebühren Für die Genehmigung von Einfassungen und Grabmalen wird pro Auftrag eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben. 11 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Rauschenberg, 22.9.2020 Michael Emmerich Bürgermeister Rufnummern, Sprechzeiten u. Bereitschaftsdienste Sprechstunden der Stadtverwaltung Rathaus Rauschenberg, Tel. 06425 9239-0 Schloßstraße 1, 35282 Rauschenberg E-Mail: magistrat@rauschenberg.de Mo.bis Mi. 08:00 bis 12:00 Uhr Do. 08:00 12:00 Uhr, 14:00 17:30 Uhr Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr Bauhof der Stadt Rauschenberg Albshäusertorstraße 31, 35282 Rauschenberg Telefon: 06425 92047 E-Mail: bauhof@rauschenberg.de Verkehrsbüro und Stadtbücherei Am Markt 2, 35282 Rauschenberg Telefon: 06425 2750 E-Mail: buecherei@kvr-rauschenberg.de Verkehrsbüro geschlossen. Öffnungszeiten Stadtbücherei: montags 17.30-19.00 Uhr Ortsgericht Rauschenberg Ansprechpartner: Ortsgerichtsvorsteher Herr Gerhard Happel. Termine nach Vereinbarung unter Telefon: 06425 80200, Mobil: 0171 6514652, ab 19:00 Uhr Schiedsmann Herr Ludwig Pigulla, Telefon: 06425 1055 Albert-Schweitzer-Str. 10, 35282 Rauschenberg Landkreis Marburg-Biedenkopf Gesundheits- und Pflegestützpunkt Ost Simone Kretschmar, Tel.: 06428 447-2161 Niederkleiner Str. 5, 35260 Stadtallendorf E-Mail: KretschmarS@marburg-biedenkopf.de Rentenberatung Jeden 3. Dienstag im Monat von 16:00 bis 18:00 Uhr, Saal Kratz sche Scheune, Bahnhofstraße 10 a, Rauschenberg Terminvergabe unter Tel. 06425 9239-13 Impressum: Bereitschaftsdienste Bauhof der Stadt Rauschenberg Wochenendnotdienst, Mobil: 0152 34367309 Störungen Wasserversorgung Mobil: 01523 4278441 Störungen Abwasserentsorgung Zweckverband Mittelhess. Abwasserwerke Telefon: 0176 19506150 Druck und Verlag: Henrich-Druck Inh.: Michael Henrich Neue Gartenstraße 16 35279 Neustadt (Hessen) Tel. (0 66 92) 63 25 Fax 54 88 rauschenberg@henrich-druck.de www.henrich-druck.de Erscheinungsdatum: wöchentlich samstags, kostenfrei an alle erreichbaren Haushalte. Fotos: u. a. von AdobeStock.com HD Kindertagesstätten Kindertagesstätte Bracht Ellerweg 9, Telefon: 06427 6609918 Kindertagesstätte Rauschenberg Pfaffengasse 24, Telefon: 06425 318 Kindergarten Storchennest Ernsthausen Am Sportplatz 8, Telefon: 06425 818237 www.vorschule-ernsthausen.de Postagentur Rauschenberg im Seniorenheim Haus Rauschenberg. Auf dem Flur 35. Öffnungszeiten: Mo. bis Fr.: 15:00 17:00 Uhr Samstag: 10:00 12:00 Uhr Die Schatzkiste Second-Hand-Laden, Schmaleichertorstr. 4 35282 Rauschenberg, Tel.: 0152 05857274 Wegen Reparaturarbeiten vorübergehend geschlossen. 12 Störungen Stromversorgung EnergieNetzMitte GmbH, Tel.: 0800 3410134 Stadtwerke Marburg, Tel.: 06421 205-0 Feuerwehr/Notfall: 112 Ärztlicher Bereitschaftsdienst: bundesweite Rufnummer: 116 117 Anschrift u. Öffnungszeiten Ärztliche Bereitschaftsdienstzentralen Marburg am UKGM (ÄBD) Baldingerstraße, 35043 Marburg Mo., Di., Do. 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr Mi., Fr. 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr Sa., So., feiertags 8:00 Uhr bis 24:00 Uhr Kinder-/Jugend-ÄBD Mi. 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr Sa., So., feiertags 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr Apothekennotdienst Montag, 19.10.2020, 8:30 Uhr bis Montag, 26.10.2020, 8:30 Uhr Rosen-Apotheke Marktstraße 1 35285 Gemünden Tel.: 06453/389 Unter der Telefonnummer 0800 / 00 22 8 33 (kostenfrei aus dem Festnetz) oder unter der Telefonnummer 22 8 33 (Handy max. 69 ct./min) besteht zudem die Möglichkeit weitere Notdienstapotheken im Umkreis abzufragen. Familienzentrum Rauschenberg Frau Simone Berwanger Mobil: 01590 6105791 E-Mail: s.berwanger@rauschenberg.de Sprechzeiten im Büro Schloßstr. 3, Rauschenberg: Di. 16:00-18:00 Uhr Do. 10:30-12:30 Uhr oder nach Termin. Pfarrämter Ev.-luth. Kirchengem. Albshausen Ev. Pfarramt Halsdorf Pfarrer Nicolas Rocher, Biegenstr. 2, 35288 Wohratal/Wohra Telefon Halsdorf: 06425/1261 E-Mail: nicolas.rocher@ekkw.de oder pfarramt.halsdorf@ekkw.de Freier Tag: Montag Ev. Pfarramt Schwabendorf - Bracht Pfarrer Christoph Müller, Sommerseite 5, 35282 Rauschenberg-Schwabendorf Telefon/Fax: 06425/493 E-Mail: pfarramt.schwabendorf@ekkw.de Tel. 0151/17885645 E-Mail: christoph.mueller@ekkw.de Ev. Pfarramt Rauschenberg - Ernsthausen Pfarrer Christopher Noll, Kraftgasse 26, 35282 Rauschenberg, Telefon: 06425/1234 pfarramt.rauschenberg-ernsthausen@ekkw.de Ev. Pfarramt Josbach Pfarrerin Julia Lange, Alte Heerstraße 18 35282 Rauschenberg-Josbach Telefon: 06425/1303 E-Mail: pfarramt.josbach@ekkw.de Kath. Kirchengemeinde Mariae Himmelfahrt Emsdorf Am Graben 1, 35274 Kirchhain-Emsdorf, Tel.: 06425/523, E-Mail: mariae-himmelfahrtemsdorf@pfarrei.bistum-fulda.de Redaktionsschluss (Texte und Bilder) ist dienstags 12.00 Uhr. Anzeigenschluss ist mittwochs 8.00 Uhr. Gültig immer für die Ausgabe der aktuellen Woche. Allgemeine und haftungsrechtliche Hinweise: Für unaufgeforderte Manuskripte, Fotos und oder Datenträger übernimmt der Verlag keinerlei Gewähr oder Haftung und sendet diese nicht zurück. Der Verlag behält sich vor, Vereinstexte nicht zu veröffentlichen. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden.

Sport- u.vereinsnachrichten Schwabendorfer Dorfmuseum Am Ende der Herbstferien in Hessen gibt es die Gelegenheit das Schwabendorfer Dorfmuseum am Sonntag, 18.10.2020 zu besuchen. Von 14 bis 17 Uhr sind die Türen z.b. zur Museumsscheune geöffnet. Hier kann ein guter Eindruck über die frühere tägliche Arbeit im Küche und Waschküche, im Handwerk und in der Landwirtschaft gewonnen werden. Hinter der Museumstür nebenan informiert die Ausstellung über die Geschichte des Dorfes und seine Gründung durch die französisch-italienischen Glaubensflüchtlinge. Schwabendorf ist bis heute ein eindrucksvolles Beispiel einer französisch-reformierten Dorfanlage des 17. Jahrhunderts. Dies lässt sich bei einem Spaziergang gut erkunden. Etliche Häuser sind mit Informationstafeln zur Hausgeschichte versehen. Im 18. Jhd. war Schwabendorf das Zentrum der bedeutenden Strumpfwirker-Manufaktur mit etwa 26 Strumpfwirkstühlen. Ein funktionsfähiger Strumpfwirkstuhl im Museum erzählt eindrucksvoll die Geschichte aus dieser Zeit. Der Eintritt ins Museum ist frei. Es gelten die allgemeinen Regeln bezüglich Abstand und Hygiene. Denken Sie bitte an Ihren Mund- Nasen-Schutz. Mitglieder des Arbeitskreises für Hugenotten- und Waldensergeschichte stehen für Informationen und Gespräch zur Verfügung. Sigi Reekers TSV Rauschenberg Abt. Fußball Herren Kl. B Gr.1 Marburg 6. Spieltag Saison 2020/21 So.11.10.2020 15:00 Uhr RP. Rauschenberg/Bracht SR. Nils Ole Vitt (VfR Marburg) FV Bracht : TSV Rauschenberg 5 : 2 (Halbzeit 3:2) Tore: (17.) 1:0 Lukas Geil (21.) 1:1 Anton Seibert (26.) 2:1 Lukas Geil (27.) 2:2 Christoph Jockel (45.) 3:2 Maximilian Ulbricht (47.) 4:2 Maximilian Ulbricht (68.) 5:2 Marius Schlimbach (FEM) TSV Rauschenberg: Tizian Schäfer (TW.), Nick Fries, Lukas Bromm, Tizian Nau, Anton Seibert (C.), Christoph Jockel, Lukas Werner, Johannes Neumann, Jens Weckesser, Matti Damm, Andreas Böhm Ersatzbank: Volker Badouin (24. für Johannes Neumann), Sören Hartmann (82. für Tizian Nau), Paul Schmidt (66. für Jens Weckesser) Trainer und Betreuer: Andreas Eisenhaber und Markus Weckesser Der FV Bracht gewinnt das Stadtderby mit 5:2 Die erste Spielhälfte gestaltete der TSV Rauschenberg beim Tabellenführer FV Bracht fast ausgeglichen! Beim ersten Treffer der Hausherren übersah der junge Schiedsrichter Nils Ole Vitt (VfR Marburg) ein klares Abseits, dem auch noch ein Foulspiel voraus gegangen war!! Pech auch für den TSV, dass TOP-Stürmer Johannes Neumann schon nach 24 Minuten verletzt vom Platz musste, für ihn kam Volker Badouin zum Einsatz. In der zweiten Spielhälfte war dann die hart umkämpfte, aber faire Partie (nur zwei gelbe Karten) spätestens nach dem 5:2 endgültig für den FV Bracht entschieden. Am 7. Spieltag Sonntag, 18.10.2020 kommt die Germ. Betziesdorf nach Rauschenberg, Anpfiff ist durch SR. Hans Rücker (TSV Weipoltshausen). Larry Kuhnle 13

Der Burgwald Märchen Marathon im Jahr 2020 Bericht von Joe Kelbel Märchenhafte Liebe Das Gesundheitsamt in Marburg hat in der letzten Woche vor dem Marathon die Genehmigung für den Burgwald Märchen Marathon zurückgezogen. In Marburg hat man Erfahrung mit Viren: 1967 trugen Versuchsaffen aus Uganda ein tödliches Virus, das von Flughunden stammte, in die Uni von Marburg. Von 31 infizierten Menschen starben sieben. Das Orgateam des LDT Rauschenberg hat den Rückzug der Genehmigung überlebt. Ruckzuck waren die zwei Marathonbosse wieder in Marburg um einen Alternativplan vorzulegen: Zehn Beamte, die mit eigenen Ideen die Pandemie eindämmen wollten, saßen den beiden gegenüber und starteten ein Verhör. Heinz zeigte sich pragmatisch: Anstatt die 1000 Läufer an einem Tag auf die Strecke zu schicken, wird nun Samstag, Sonntag und die Woche drauf, Samstag und Sonntag gelaufen, jeweils alle sechs Laufstrecken. Man darf auch virtuell laufen, oder seinen Startplatz auf 2021 übertragen. In die Kasse des LDT Rauschenberg kommt ein dickes Minus, aber endlich mal Leben nach Rauschenberg! Es gab mal viel Leben in Rauschenberg, aber das ist lange her. Söldner brachten Krankheiten, Tod und Hungersnöte. Die Erzählungen der Überleben finden sich in 60 Märchen und Sagen wieder, die in Rauschenberg verortet werden. Alle erzählen von grausamen Zeiten. Das berühmteste Märchen Deutschlands erzählt von Kindsmord und Kannibalismus. Darüber lasse ich später meinen Gedanken freien Lauf. Jetzt stehe ich erstmal vor dem Austragungsgelände. Ich muss die Regeln unterschreiben, werde abgehakt, bekomme ein grünes Armband. Nun stelle ich mich in die Schlange bei der Startnummernausgabe. Eine Überwachung durch das Gesundheitsamt gibt es nicht, es ist schließlich Sonntag 8 Uhr. MN-Schutz ist Pflicht im gesamten Startgebiet. Abstand zwei Meter. Aufs Klo darf man maximal zu zweit, das sollte für die Damen eigentlich mal ausreichen. Zuschauer mussten sich online einen Schauplatz ergattern. Knapp 250.000 Einwohner hat der Landkreis. Es gibt aktuell 301 Infizierte, vier Einwohner sind seit Anfang März am Virus gestorben. es ist wahrscheinlich, dass wir diesen Lauf überleben werden. Der Start ist zeitlich versetzt, die Schnellen vorne, die Langsamen hinten, Überholvorgänge sollen vermieden werden, das ist ganz in meinem Interesse, wer mich überholt, hat eh einen an der Klatsche. Ich bin nicht in der zweiten Welle, doch Söder sagt, wir alle sind in der zweiten Welle. Das Lied Das ist die perfekte Welle wird seit dem Tsunami 2004 kaum noch gesendet. Ich darf los, eine Hand am Fotoapparat, die andere an der Maske, die ich mir nach Überqueren der Linie runterreiße. Die Maske muss ab sofort immer parat sein, ich hänge sie an den Brustgurt meines Rucksackes, verliere sie, als ich an die Verpflegung aus meinem Rucksack muss. Es gibt nur drei Verpflegungsstellen, das vermindert das Infektionsrisiko. Ich habe mich für den Marathon entschieden, der ist schwierig genug, es geht insgesamt 550 Meter hinauf. Zunächst durch die Stadt, am Friedhof vorbei, hinauf durch den dunklen Märchenwald und an der Burgruine vorbei. Wir kommen nach Wolfskaue, einem wunderschönen Ensemble von Bauernhöfen, vor denen prallgefüllte Obstbäume wachsen. Kaue bedeutet Kuhle, hier gab es vor der Rodung im Mittelalter ein bedeutendes und aggressives Wolfsrudel. Die Märchen von Rotkäppchen und vom Wolf mit den sieben Geißlein könnten an diesem Ort verortet werden. Man nennt es heute Märchen, doch damals hatte 14

man schiere Angst. Letztes Jahr ist hier wieder ein Wolf gesichtet worden. Vielleicht hat man in Albshausen immer noch Albträume vom bösen Wolf. Der mit Bäumen gesäumte Weg hinab nach Albshausen ist Lauftraum: Man überblickt die Weite der Landschaft und sieht unten die bunten Läufer aufgereiht, einfach klasse. Das Wasser aus dem Wadebach, an dem wir nun entlanglaufen könnte man trinken. 642 Menschen mit Namen Wadebach stehen in den Schiffregistern der Auswanderer nach Amerika. Die Auswanderer verpfändeten ihre Höfe. In Bremerhaven nannten sie sich noch Meier, Müller etc. In New York warf man seine Dokumente weg, nahm den Namen seines Herkunftsortes an. So konnten man von seinen Gläubigern nicht mehr gefunden werden. Dane Rauschenberg aus Pennsylvania, war vor drei Jahren hier, er wusste nicht, warum sein Nachname Rauschenberg ist. Im Hotel Lindenhof hatte er am Abend vor dem Lauf seinen mit Wasser gefüllten Laufrucksack in das Kühlhaus des Hotels gegeben. Am nächsten Tag hat er vier Stunden lang einen Eisblock auf dem Rücken gehabt, ohne je einen Schluck aus dem Schlauch nuckeln zu können. Links die Wiesen um den Wadebach, rechts der Hochwald, schöner Lauf auf befestigtem Weg, dann geht s rechts ab, hinauf zu den bewaldeten Höhen. Der Aufstieg ist nicht sonderlich schwer, aber ich. An der T-Kreuzung bei km 11 der erste VP. Zwei Läufer werden sich im Laufe des Tages für mein langjähriges Engagement für Bier am VP bedanken. Marathon-und Ultraläufer laufen nun linksrum, die Halben nach rechts. Ich habe nichts gegen befestigte Waldwege, da braucht man nicht die Füße zu heben und kann sinnieren: Es war nach dem dreißigjährigen Krieg(1618-48): Ein armer Holzfäller zerbricht sich den Kopf, wie er zwei Kinder und eine Frau durchfüttern soll. Die Frau schlägt vor, die Kinder im Wald auszusetzen. In der ersten Fassung von 1812 war die Frau die leibliche Mutter. Die Grimms haben 1843 daraus die Stiefmutter gemacht. Irritierend ist, dass Hänsel das Brot, das seine Mutter ihm mitgibt, opferte, um zurück zu seiner (bösen) Mutter zu finden. Die Stiefmutter laut Gebrüder Grimm, und jetzt wird es interessant, hatte dieselbe Wortwahl wie die Hexe, sie macht den Kindern klar, dass sie verspeist werden würden, dabei war die Hexe so reich, dass sie ihr Haus mit Nahrung dekorierten konnte. Als Hänsel und Gretel die Hexe im Ofen verbrannt hatten, gingen sie nach Hause und oh Wunder, deren leibliche Mutter war gestorben. War also die Hexe die Mutter? Andere Frage: Kann man seine eigenen Kinder essen? Ich glaube nicht, eigene Kinder wurden verkauft und dann erst verspeist, am besten schmecken sie gedünstet. An der Abzweigung, beim Rundweg sitzen wie jedes Jahr nette Herren, die eventuell noch den dreißigjährigen Krieg erlebt haben, jedenfalls sind sie sehr besorgt um mich. Der weitere Weg um den Diebskeller, den Hintersprung und die Franzosenwiesen ist sehr gut markiert, die restlichen Kilometer werden runtergezählt. Das Moor Rotes Wasser ist ausgetrocknet, weil umgepflügt, man will renaturieren. Die Runde um die Franzosenwiese dauert, die Ultras machen diese 10 Kilometer-Runde zweimal. Die schnellen Ultras überholen mich, man wechselt einige Worte, oft heißt es: Ich bin froh, dass wir überhaupt laufen dürfen. Es ist wohl der erste kommerzielle Lauf in Hessen seit der Krise. Aber niemand ist bisher auf die Idee gekommen, die Läufer auf vier Tage aufzuteilen, das gibt es nur in Rauschenberg. Wer will, der kann sich sogar noch für nächstes Wochenende anmelden, da ist noch was frei. Ich erreiche den VP an der T-Kreuzung und packe mir eine Flasche in den Rucksack (noch 13 km bis zum Ziel). Es gibt zwar noch einen VP zwei Kilometer vor dem Ziel, aber der ist eher für die Kinderläufe gedacht, da gibt es natürlich nicht mein Lieblingsgetränk. Die Streckenführung geht jetzt direkt zur Hauptstraße ins Wodratal. Muss sein, denn wegen der anfänglichen Tour durch den Märchenwald hätten wir sonst mehr als 42 bzw 52 Kilometer zu laufen. Virusbedingt gibt es keine Bratwürste und kein Halligalli im Ziel. Die Freundschaft gegenüber diesem Marathon wird in diesem Jahr zur Liebe, denn eine Orga, die weder Verluste noch Arbeit scheut, die liebt uns Läufer wirklich! 15

Herbstimpressionen in und um Rauschenberg von Armin Köhler Hausmeisterservice & Gartenpflege Hecke schneiden, Rasen mähen, Beete anlegen, Renovierungen rund ums Haus, Umzüge, Malerarbeiten, usw. Telefon: 0152-59 93 24 02 Herr Aliu & Team Römerplatz 7, Wetter Angebote 20.10. - 24.10. Hagebuttendorn Im Lindenscheid Zimmerei & Dachdeckerei Meisterbetrieb Dachstuhl Fachwerksanierung Dachsanierung Fassadenbekleidung Dacheindeckung Carport Holzrahmenbau u.v.m. www.herrenwald.net Leipziger Str. 85 35279 Neustadt (Hessen) Tel.: 06692 / 20988 60 Fax: 20988 61 Schweinegeschnetzeltes Gyros Art 1 kg 8,90 Käsekrakauer 100 g 0,99 im Ring Stracke Rote Wurst 100 g 1,19 Schmaleichertorstr. 13 35282 Rauschenberg Tel.: 0162-7 229426 Di / Do / Fr: 8.00-12.30 Uhr Do / Fr: 14.30-18.00 Uhr Sa: 8.00-13.00 Uhr 16 Handwerker gesucht Wärme aus der Natur Ihr Spezialist für erneuerbare Energien NIBE Wärmepumpen Bis zu 45% Förderung Mehr Infos auf nibe.de/foerderung Maler / Verputzer / Maurer für Daueranstellung auf 450-Euro-Basis für privates Bauvorhaben in Neustadt-Ortsteil Telefon 0176/54 55 65 12 Für Neubau und Modernisierung Weitere Infos zur Förderung unter www. bafa.de Wir beraten Sie gerne! PELLETÖFEN UND WÄRMEPUMPEN Heizen Sie sauber, umweltbewusst und platzsparend. So viel Förderung wie im Moment gab es noch nie! Denken Sie rechtzeitig über den Austausch Ihres alten Heizkessels nach! Wenn Sie ihn gegen ein Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energien tauschen, erhalten Sie eine staatliche Förderung von bis zu 45% für Ölkessel und bis zu 35% für Gaskessel! Sobald Ihre Kesselanlage jedoch vom Schornsteinfeger verworfen wurde, muss er aufgrund der Austauschpflicht (Energiesparverordnung) gewechselt werden und fällt dann nicht mehr unter das Förderprogramm. Auch bei Neubau-Projekten bietet das Programm hohe Fördermöglichkeiten. Sprechen Sie uns gerne an, die aktive Unterstützung bei der Antragstellung gehört ebenfalls zu unserem Service. Ihr Dipl.-Ing. Thorsten Weyer (Spezialist für erneuerbare Energien seit über 25 Jahren!)