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41 T Korea, Rep. 52,3. 42 T Niederlande 51,4. 43 T Japan 51,1. 44 E Bulgarien 51,1. 45 T Argentinien 50,8. 46 T Tschech.

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Transkript:

Medizinische Versorgung von im Ausland versicherten Personen in Deutschland und Kostenabrechnung Sachleistungsaushilfe durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung Deutsche Verbindungsstelle 1. Aufgrund EU-rechtlicher Vorschriften und Regelungen in Abkommen über Soziale Sicherheit mit ausländischen Staaten haben im Ausland versicherte Personen bei vorübergehendem Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland Anspruch auf medizinische Versorgung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, so als ob sie nach deutschem Recht versichert wären (Sachleistungsaushilfe). Der Versicherungsschutz im Ausland sollte durch die Vorlage spezieller Bescheinigungen nachgewiesen werden (Hinweise hierzu siehe unter 2.). Kann die betroffene Person keine der vorgesehenen Bescheinigungen vorlegen, ist zu fragen, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, mit welchem Arbeitgeber sie ein Beschäftigungsverhältnis unterhält und in welchem Land dieser seinen Sitz hat. Die Bezeichnung und genaue Anschrift des Arbeitgebers sind wichtig. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Versicherungsschutz in einem EU-/EWR-Staat und der Schweiz (dann gilt EU-Verordnungsrecht) in einem Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen ist oder im vertragslosen Ausland besteht. Personen aus dem vertragslosen Ausland haben ausnahmslos keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)! Fotolia X Fotolia.com 1

2. Personen mit Versicherungsschutz in einem EU-/EWR-Staat und der Schweiz weisen diesen Schutz gewöhnlich durch Vorlage der Versicherungsbescheinigungen A1 oder E 101 nach; Personen aus Abkommensstaaten mit vergleichbaren Versicherungsbescheinigungen, z.b. im Verhältnis zu Serbien DE 101 SRB. Die Versicherungsbescheinigungen allein geben noch keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. Notwendig ist vielmehr eine vom zuständigen ausländischen Träger ausgestellte Anspruchsbescheinigung. Im EU-/EWR-Bereich und der Schweiz trägt diese entweder die Bezeichnung DA1 oder E 123, im Abkommensbereich z.b. im Verhältnis zu Serbien DE 123 SRB. Da der zuständige ausländische Träger zunächst prüfen muss, ob ein Arbeitsunfall/eine Berufskrankheit vorliegt, sind die betroffenen Personen gewöhnlich nicht im Besitz einer Anspruchsbescheinigung. Diese wird vielmehr beim ausländischen zuständigen Träger von der DGUV angefordert. Bis zum Eingang einer Anspruchsbescheinigung kann die DGUV grundsätzlich keine Kosten für die Versorgung (ambulante und stationäre Behandlung) der betroffenen Personen istockphoto übernehmen (Ausnahmen siehe S. 3, Abs. 3). Werden Krankentransporte notwendig, physiotherapeutische oder ähnliche Behandlungen, Medikamente oder Heil-/Hilfsmittel etc. verordnet, sind die Erbringer dieser Leistungen unbedingt zu benachrichtigen, dass auch ihnen gegenüber eine Kostenerstattung nicht sofort, sondern nur unter den oben genannten Bedingungen erfolgen kann! Legt eine Person im Ausnahmefall eine der genannten Anspruchsbescheinigungen vor, dies kann insbesondere in Fällen geschehen, in denen der Arbeitsunfall/die Berufskrankheit bereits früher eingetreten ist und die betroffene Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat, kann Sachleistungsaushilfe erbracht werden. Eine Kostenerstattung erfolgt in solchen Fällen unverzüglich, da eine Rückfrage 2

beim zuständigen ausländischen Träger nicht notwendig ist. Die Benachrichtigung anderer Leistungserbringer ist dann nicht erforderlich. In jedem anderen Fall sind die betroffenen Personen zu fragen, ob sie eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) oder den Vordruck E 106 bzw. vergleichbare Vordrucke aus dem Abkommensbereich mit sich führen. Gegebenenfalls sind von diesen Dokumenten lesbare Kopien zu fertigen und der zuständigen Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaft zusammen mit dem DA- oder anderen Berichten zuzusenden. Diese Informationen geben die Möglichkeit, schneller zu klären, ob Sachleistungsaushilfe bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit erbracht werden kann. Für den Fall, dass der zuständige ausländische Träger den Anspruch auf Sachleistungsaushilfe aus der Unfallversicherung nicht bestätigt oder die Sachleistungsaushilfe auf seine Weisung hin beendet werden muss, wird dringend empfohlen, vorsorglich zu Beginn der Behandlung die betroffene Person eine deutsche gesetzliche Krankenkasse nach dem von den Krankenkassen vorgesehenen Verfahren (Muster 80, 81) für die dann aus dem Bereich der Krankenversicherung zu erfolgende Sachleistungsaushilfe wählen zu lassen! Dies bietet die Möglichkeit, ggf. Sachleistungsaushilfekosten mit der gewählten Krankenkasse abzurechnen. Legt eine betroffene Person, die in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz versichert ist, eine ordnungsgemäß ausgefüllte und gültige Versicherungsbescheinigung A1 oder E 101 sowie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) oder den Vordruck E 106 vor, kann die Kostenerstattung bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit auch schon vor Eingang der vom zuständigen ausländischen Versicherungsträger auszustellenden Anspruchsbescheinigung erfolgen. Im Verhältnis zu Mazedonien gilt gleiches, wenn der Vordruck D/RM 111 vorgelegt wird. Einzelheiten zum gesamten Verfahren sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. 3

Staatsangehörigkeit/ versichert in1) EU-Staaten/Schweiz Bemerkungen keine Einschränkung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, jeglicher Staatsangehörige hat Anspruch auf Sachleistungsaushilfe Belgien 4) 6) 7) x Bulgarien 4) 6) 7) x Dänemark 4) 6) 8) x Estland 4) 6) 7) 8) x Finnland 4) 7) x Frankreich 4) 6) 7) x Griechenland 4) 6) 7) x Großbritannien 2) 6) 7) 8) 11) x Irland 2) 4) 6) 7) x Italien Kroatien Lettland 4) 6) 7) 8) x Litauen 4) 6) 7) x Luxemburg Malta 6) 7) 8) x Niederlande 5) 6) 7) 8) x Österreich 5) x Polen 6) 7) 8) 12) x Portugal 6) 7) x Rumänien 4) 9) x Schweden 6) 7) x Schweiz 4) 6) 7) 8) 10) x Slowakei 4) 6) 7) 8) x Slowenien 7) x Spanien 4) 6) 7) x Tschechien 4) 6) 7) 8) x Ungarn 6) 7) x Zypern 4) 6) 7) x EWR-Staaten Island 6) 7) x Liechtenstein 4) 6) 7) x Norwegen 4) 7) 8) x x x x vorzulegende Bescheinigungen DA 1, E 123 Hilfreich für eine schnelle Klärung des Anspruchs auf Sachleistungsaushilfe ist die Zusendung von Kopien evtl. mitgeführter Vordrucke A1, E 101, E 106, der EHIC, der provisorischen Ersatzbescheinigung und von Personaldokumenten wie EU-Staaten/ Schweiz 4

Staatsangehörigkeit/ versichert in 1) Vertragsstaaten Bemerkungen keine Einschränkung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, jeglicher Staatsangehörige hat Anspruch auf Sachleistungsaushilfe Bosnien-Herzegowina x BH-1, BH-6c vorzulegende Bescheinigungen Israel x D/ISR 101 Kanada (Québec) x D 101, DE/QU 123 Kosovo Marokko 13) D/MA 101, D/MA 123 Mazedonien x D/RM 101, D/RM 111, D/RM 123 Montenegro x JU 1, JU 6c Serbien x DE 101 SRB, DE 123 SRB Türkei 3) A/T 1, A/T 11, AT 23 Tunesien 13) A/TN 1. A/TN 11, ATN 23 alle übrigen Staaten (vertragsloses Ausland) x generell kein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe 1. Für Seeleute, die auf Seeschiffen unter ausländischer Flagge fahren, gilt generell, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dass Sachleistungsaushilfe zu Lasten der Unfallversicherung nicht zu erbringen ist und dementsprechend DAoder andere Berichte nicht zu erstatten sind. Verantwortlich für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung von Seeleuten ist der jeweilige Reeder im Rahmen der Reeder-Fürsorge. 2. Personen, die als "self-employed" bezeichnet sind, haben keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. 3. Neben Staatsangehörigen der EU/ des EWR und der Schweiz haben auch Staatsangehörige Libyens, Mazedoniens und der nordzyprischen Türkischen Republik Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. Versicherte des türkischen Sondersystems "BAG-KUR"-haben keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. 4. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. 5. Praktikanten haben keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. 6. Studierende haben keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. 7. Schüler haben keinen Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. 8. Bei Wegeunfällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. 9. Sachleistungsaushilfeanspruch nur, wenn Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Kalendertagen vorliegt. 10. Sachleistungsaushilfe aus dem Bereich Unfallversicherung kommt bei Nichtberufsunfall nicht in Betracht. 11. Anspruchsbescheinigungen werden grundsätzlich nur für eine Dauer von drei Monaten ausgestellt. 12. Im Verhältnis zu Polen sollte immer die Personenidentifikationsnummer (PESEL)-Nummer angegeben werden, die dem polnischen Personalausweis entnommen werden kann. 13. Staatsangehörige der EU/ des EWR/ der Schweiz oder des Partnerstaats 5

Die Sachleistungsaushilfe wird abhängig davon, in welchem Staat die betroffene Person versichert ist, von bestimmten Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften erbracht. Sämtliche Korrespondenz einschließlich der Rechnungsstellung ist ausschließlich mit diesen Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften zu führen. Mit DALE-UV übermittlungsfähige Dokumente sind den Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften unter Verwendung ihres jeweiligen Institutionskennzeichens zu übermitteln. Im Verhältnis zu welchen Staaten welche Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaften zuständig sind und welche Institutionskennzeichen sie haben, kann der nachstehenden Übersicht entnommen werden. Bei Versand auf dem Postweg ist unbedingt darauf zu achten, exakt die in der Übersicht enthaltenen Bezeichnungen (insbesondere den Begriff Verbindungsstelle ), Adressen und Institutionskennzeichen zu verwenden. Dadurch werden Fehlleitungen und Verzögerungen vermieden! 6

Verbindungsstellen-Berufsgenossenschaft Staat, in dem Versicherungsschutz besteht Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Postfach 10 04 29, 44704 Bochum Tel.: 06221/5108-0 Fax: 06221/5108-41499 Mail: vbst-belgien@bgrci.de Belgien Institutionskennzeichen: 120 592 530 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg Tel.: 06221/5108-0 Fax: 06221/5108-41099 Mail: vbst-italien@bgrci.de Italien Institutionskennzeichen: 120 892 441 Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 86132 Augsburg Tel.: 0821/3159-0 Fax: 0821/3159-1761 Mail: vbst@bgetem.de Institutionskennzeichen: für die Türkei für Griechenland für Marokko für Tunesien 120 992 373 120 992 362 120 992 395 120 992 384 Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Stabsstelle Rehabilitation Dynamostr. 7-11, 68165 Mannheim Tel.: 06 21/4456-0 Fax: 06 21/4456-1495 Mail: vs@bgn.de Griechenland, Marokko, Türkei, Tunesien Brasilien, Frankreich, Portugal, Schweiz, Spanien Institutionskennzeichen: 120 892 485 7

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bezirksverwaltung München (Tiefbau) 81237 München Tel.: 089/8897-01 Fax: 089/8897-650 Mail: vbst@bgbau.de Bulgarien, Liechtenstein, Österreich, Rumänien, Ungarn Institutionskennzeichen: für Bulgarien für Liechtenstein für Österreich für Rumänien für Ungarn Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik 68145 Mannheim Tel.: 0621/183-0 Fax: 0621/183-5499 Mail: vb@bghw.de Institutionskennzeichen: für Bosnien-Herzegowina für Kroatien für Mazedonien für Montenegro für Serbien für Slowenien 120 992 340 120 992 328 120 991 496 120 992 339 120 992 351 120 892 407 120 892 383 120 892 429 120 892 394 120 892 418 120 892 430 Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Postfach 21 01 54, 47023 Duisburg Tel.: 0203/2952-0 Fax: 0203/2952-130 Mail: verbindungsstelle@bg-verkehr.de Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Republik Irland, Island, Israel, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Slowakei, Tschechien Institutionskennzeichen: 120 592 507 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Glinkastraße 40, 10117 Berlin Tel.: 030/288763-800 Fax: 030/288763-643 Mail: dvua@dguv.de Malta, Québec, Zypern (griechischer Teil) Institutionskennzeichen: 120 592 541 8