swiss-composite Kennzeichen der Luftfahrzeuge 748.216.1 Kennzeichen der Luftfahrzeuge



Ähnliche Dokumente
Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge

Verordnung des BAZL über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge 1

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 (Stand am 1.

Verordnung des UVEK über die Emissionen von Luftfahrzeugen

Lufttüchtigkeitsanforderungen, allgemeine Betriebsauflagen und Beschriftungsvorschriften

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Richtlinie TM

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Verordnung des UVEK über die Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes

Christian Hegner, Vizedirektor, Leiter Sicherheit Flugtechnik (ST)

Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen 1

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung

Verordnung über die Inkraftsetzung der im Rahmen der WTO vereinbarten Zollansätze des Generaltarifs

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

Der Brieftext Am Fußende kann man am rechten Rand durch drei Punkte darauf hinweisen, dass noch Seiten folgen...

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen

Verordnung des UVEK über die Ausweise für Flugpersonal

A472 Datenbanken. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: 2.3. Ersetzt: Version 2.2

Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Wiegegeräteverordnung des EJPD 1

Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen

Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen

Verordnung 1 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe 1

vom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg,

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten

Jahrgang 1995 Ausgegeben am 24. November Stück

vom 17. Februar 2009

Transportvorschriften für den infektiösen Abfall UN3291

Basistext Geometrie Grundschule. Eine Strecke bezeichnet man einer direkte Verbindung zwischen zwei Punkten:

1 Örtlicher Geltungsbereich. 2 Zuständigkeit. 3 Verfahrensgrundsätze

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

vom 15. August 1986 (Stand am 1. Januar 2013) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen von eichpflichtigen Gewichtstücken.

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Satzung über die Benennung der Straßen und Plätze und über die Nummerierung von Gebäuden in der Gemeinde Neubiberg

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

1 Briefe und Pakete richtig beschriften

Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni )

Verordnung über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «jugend+musik»

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Berufs-/Fachmittelschulen Aufnahmeprüfung Aufgabe Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Total Maximale Punktzahl Erreichte Punktzahl

über die Anforderungen an Eichmarken und deren Verwendung

002067/EU XXV. GP. Eingelangt am 15/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 14. November 2013 (OR. en) 16180/13 DENLEG 128 SAN 447 AGRI 742

Lichterführung und Schallsignalanlagen. auf Fahrzeugen unter 20 Meter Länge in der Seeschifffahrt

Taktile Beschriftungen

Freundeskreis der Spur Z Hamburg Modulnorm

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt

Verordnung über die Unterstützung des Beratungsund Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung des UVEK über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf. VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

R. Brinkmann Seite

Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren

A733 Server-Hardware. IKT-Standard. Ausgabedatum: Version: 1.0. Ersetzt: - Genehmigt durch: Informatiksteuerungsorgan Bund, am

Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide 1

Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

vom 23. September 1999 (Stand am 1. Mai 2011) den entsprechenden Schätzverfahren zu ermitteln. Anwendung und Überwachung der Klassifizierungsgeräte

vom 5. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Kennzeichen. Bernd Huppertz 1

Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser

Kanton St.Gallen Baudepartement. Hochbauamt. Richtlinie. Flucht- und Rettungspläne

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge

Bildbearbeitung mit Adobe Photoshop Elements 2.0

Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV)

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen 1

(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) Änderung vom 17. Oktober Abschnitt: Zusatzstoffe und Vormischungen

Qualifikationsmodus für die Teilnahme an der Schweizermeisterschaft der CH-Sportpferde 2014

Verordnung über die Anlagefonds

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, RTG)

Verordnung

Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung

Transkript:

Kennzeichen der Luftfahrzeuge Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ) In dieser Verordnung ist genau geregelt, wie die Schrift (Eintragungszeichen) und das Wappen (Hoheitszeichen) auszusehen hat und auch wo diese am Luftfahrzeug angebracht werden müssen. Hier ein Auszug mit den wesentlichen Daten zusammengefasst. 1/2 A A = 1,5 x B 6 Teile 7 Teile 6 Teile 7 Teile 6 Teile B = 32 Teile mindestens 15 cm * Das Hoheitszeichen muss am Original-Luftfahrzeug mindestens 15cm hoch sein. Das bedeutet für ein paar Modell-Massstäbe folgende Höhen: Massstab 1:3,0 Dieser Massstab ergibt bei 15m (Standardklasse) 5.00m Spannweite und 5.00cm Wappen-Mindesthöhe Massstab 1:3,5 Dieser Massstab ergibt bei 15m (Standardklasse) 4.28m Spannweite und 4,28cm Wappen-Mindesthöhe Massstab 1:4.0 Dieser Massstab ergibt bei 15m (Standardklasse) 3.75m Spannweite und 3,75cm Wappen-Mindesthöhe Massstab 1:4.5 Dieser Massstab ergibt bei 15m (Standardklasse) 3.33m Spannweite und 3,33cm Wappen-Mindesthöhe Aeltere Flugzeuge haben meist wesentlich grössere Nationalitätszeichen, die oft das ganze Seitenleitwerk umfassen. Die neue Mode zielt eher gegen das minimum. Bei neuen Segelflugzeugen z.b. sieht man oft das kleinstmögliche, nämlich 15cm hohe Hoheitszeichen. Militärflugzeuge haben ein rundes Nationalitätszeichen. Die Arme des Kreuzes haben dasselbe Längen/Breitenverhältnis wie bei den übrigen Luftfahrzeugen. HB-1234 HB-HOY Schriftzeichen: Die Buchstaben und Zahlen müssen entweder senkrecht stehend oder bis zu höchstens 30 nach rechts oder links geneigt angebracht und ohne ornamentierung verwendet werden. Sie können entweder in eckiger oder in abgerundeter Schrift dargestellt werden. Die Buchstaben und Zahlen sind in einheitlicher Grösse und Farbe darzustellen. Bei Flugzeugen mit einem Abfluggewicht von weniger als 5700kg beträgt die Mindestschrifthöhe 20cm und bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5700kg beträgt die Mindestschrifthöhe 30cm. Bei Motorflugzeugen (Metallflugzeugen) wird oft eine schwarze Schriftfarbe gewählt. Bei Segelflugzeugen (Kunststoff-Flugzeugen) wird in der Schweiz meistens eine graue Schriftfarbe gewählt, in Deutschland dagegen oft eine hellblaue. Grundsätzlich ist laut Verordnung jede gut sichtbare Farbe erlaubt. Wichtig ist bei Kunststoff-Flugzeugen eine möglichst helle Farbe (nicht schwarz), damit sich der temperaturempfindliche Kunststoff unter den Schriftzeichen nicht unnötigerweise erwärmt. Im Anhang sind noch die Massvorschriften für die erlaubten Schriften erklärt. In der Praxis werden aber meist gut lesbare, bekannte Schriftcharakter verwendet, wie z.b. Haas Helvetica halbfett (auf dem PC aus als Arial bekannt). Auf den folgenden Seiten der Original-Text der Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge. Seite 1

Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ) vom 6. September 1984 (Stand am 24. Oktober 2000) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf Artikel 59 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481und Artikel 12 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 2, verordnet: 1. Abschnitt: Kennzeichen von registrierten Luftfahrzeugen 3 Art. 1 4 Kennzeichen Bei der Anmeldung eines Luftfahrzeuges für die Eintragung in das schweizerische Luftfahrzeugregister teilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) dem Luftfahrzeug ein Hoheits- und Eintragungszeichen zu. Art. 2 Hoheitszeichen 1 Das Hoheitszeichen für schweizerische Luftfahrzeuge besteht aus den Buchstaben HB und dem Wappen der Schweizerischen Eidgenos senschaft. 2 Das Bundesamt kann dem Halter eines schweizerischen Luftfahrzeuges auf begründetes Gesuch bewilligen, auf die Darstellung des Wappens zu verzichten. 5 3 Das Bundesamt kann mit Zustimmung der Behörden des Registerstaates das Anbringen des Schweizer Wappens auf einem Luftfahr zeug, das nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, bewilligen, wenn: a. dies im Landesinteresse liegt, oder b. das Luftfahrzeug von einem schweizerischen Unternehmen der gewerbsmässigen Luftfahrt eingesetzt wird. AS 1984 1179 1 SR 748.0 2 SR 748.01 3 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 748.941). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, Art. 3 Eintragungszeichen 1 Bei Flugzeugen, Helikoptern und Ballonen besteht das Eintragungszeichen aus einer Gruppe von drei Buchstaben. 2 Bei den übrigen Luftfahrzeugen besteht das Eintragungszeichen aus einer Gruppe von höchstens vier Zahlen. Art. 4 Erkennbarkeit Die Hoheits- und Eintragungszeichen sind dauerhaft anzubringen und müssen sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeuges deutlich abheben. Sie sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Art. 5 Darstellung der Buchstaben und Zahlen 1 Die Buchstaben und Zahlen müssen entweder senkrecht stehend oder bis zu höchstens 30 nach rechts oder links geneigt angebracht und ohne Ornamentierung verwendet werden (Anhang, Fig. 1 und 2). Sie können entweder in eckiger oder in abgerundeter Schrift dar gestellt werden. 6 1bis Die Buchstaben und Zahlen sind in einheitlicher Grösse und Farbe darzustellen. 7 2 Die Buchstaben und Zahlen dürfen nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bauteiles heranreichen. Sie sind auf glatten Flächen anzu bringen. Ihre Lesbarkeit darf durch Streben, Fugen oder Wölbungen nicht beeinträchtigt werden. 3 Zwischen dem Hoheitszeichen HB und dem Eintragungszeichen ist ein Bindestrich zu setzen. Art. 6 8 Darstellung des Wappens 1 Das Wappen ist in den amtlichen Farben ohne Ornamentierung anzubringen. Das Kreuz im Wappen ist ein aufrechtes, freistehendes Kreuz, dessen Arme je ein Sechstel länger als breit sind. Das rote Feld des Wappens muss mindestens 15 cm hoch sein und sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeugs abheben; allenfalls ist das Wappen mit einer Umrandung in weisser oder schwarzer Farbe zu versehen. Für Form und Grössenverhältnisse ist das im Anhang zu dieser Verordnung abgebildete Muster massgebend (Anhang, Fig. 3). 2 Bei Flugzeugen, Helikoptern mit Seitenleitwerk, Motorseglern, Segelflugzeugen und Luftschiffen kann das Wappen auf dem Seitenleitwerk angebracht werden: 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, 7 Eingefügt durch Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, Seite 2

a. als freistehendes Wappen (Anhang, Fig. 4a); b. als oberer Abschluss des Seitenleitwerks, wobei das Kreuz in der Mitte zwischen Vorder- und Hinterkante des Seitenleitwerks erscheinen muss und nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bauteils heranreichen darf (Anhang, Fig. 4b); c. als durchgehendes, parallel zur Längsachse verlaufendes Band, wobei das Kreuz in der Mitte zwischen Vorder- und Hinterkante des Sei tenleitwerks erscheinen muss und nicht näher als 5 cm an den Rand eines Bauteils heranreichen darf (Anhang, Fig. 4c). 3 Das Wappen kann auch als frei stehende Flagge hinter dem Eintragungszeichen am Rumpf angebracht werden.9 Eintragungszeichen und Wappen müssen optisch eine Einheit bilden; die Höhe des Wappens muss derjenigen der Buchstaben des Eintragungszeichens entsprechen (Anhang, Fig. 5). 4 Ballone führen eine von unten gut sichtbare Schweizerflagge von mindestens 100 cm Höhe. Die Flagge ist entweder am Netz oder an der Hülle zu befestigen oder kann in diese eingearbeitet werden (Anhang, Fig. 6). Art. 7 10 Anbringen auf Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen und Luftschiffen 1 Die Hoheits- und Eintragungszeichen sind parallel zur Längsachse des Flugzeuges anzubringen. 2 Die Buchstaben und Zahlen müssen entweder auf beiden Seiten des Rumpfs zwischen der Flügelaustrittskante und der Eintrittskante des Heckleitwerks oder auf beiden Seiten des vertikalen Heckleitwerks angebracht werden. Bei mehreren vertikalen Heckleitwerkflächen sind sie nur auf der Aussenseite der äusseren Flächen anzubringen. Bei Flugzeugen und Helikoptern mit Rohr- oder Gitterrümpfen können sie an einer geeigneten Rumpffläche auf beiden Seiten angebracht werden. Die Darstellung auf der Aussenseite von Verschalungen am Rumpf angebrachter Triebwerke ist ebenfalls zulässig. Die Höhe der Buchstaben und Zahlen muss bei Flugzeugen und Helikoptern mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 5700 kg mindestens 30 cm, bei den übrigen Flugzeugen und Helikoptern sowie bei Motorseglern, Segelflugzeugen und Luftschiffen mindestens 20 cm betragen. Können infolge der Bauart des Luftfahrzeuges Buchstaben und Zahlen dieser Höhe nicht angebracht werden, beträgt die erforderliche Schrifthöhe mindestens 3/5 des Rumpfdurchmessers bzw. der Rumpfbauhöhe, gemessen in der Mitte zwischen Flügelaustrittskante und Eintrittskante des Heckleitwerks. Bei Helikoptern entsprechender Bauart ist als Bezugsmass die Mitte des Leitwerk- oder Heckrotorträgers anzunehmen. Die Mindestschrifthöhe von 15 cm darf nicht unterschritten werden (Anhang, Fig. 7). 3 Die Buchstaben und Zahlen sind zusätzlich auf der Unterseite des linken Flügels in möglichst gleicher Entfernung von der Flügeleintrittsund der -austrittskante anzu bringen. Der obere Rand der Buchstaben und Zahlen muss zur Flügeleintrittskante gerichtet sein. Die Höhe der Schrift beträgt für Flugzeuge mindestens 50 cm, für Motorsegler und Segelflugzeuge mindestens 40 cm. Können infolge der Bauart des Luftfahrzeuges Buchstaben und Zahlen dieser Höhe nicht angebracht werden, beträgt die erforderliche Schrifthöhe mindestens 3/5 der Flügeltiefe, gemessen in der Mitte zwischen Flügelwurzel und -spitze. Eine Mindesthöhe von 30 cm darf nicht unterschritten werden. Auf Helikoptern sind die Buchstaben zusätzlich auf der Rumpfunterseite anzubringen, wobei der obere Rand der Buchstaben zur Rumpfvorderseite gerichtet sein muss. Die Mindestschrifthöhe beträgt 40 cm (Anhang, Fig. 8). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 21. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2488). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, Art. 8 Anbringen auf Ballonen 1 Bei Ballonen sind die Schriftzeichen in der Nähe des grössten waagrechten Querschnittes an zwei gegenüberliegenden Stellen in der Re gel horizontal anzubringen. Die Schrift muss mindestens 50 cm hoch sein. 2...11 Art. 9 Anbringen auf anderen Luftfahrzeugen Bei anderen Luftfahrzeugen bestimmt das Bundesamt im Einzelfall, wie und an welcher Stelle die Hoheits- und Eintragungszeichen anzubringen sind. Art. 10 Besondere Fälle 1 Muss wegen der besonderen Bauart oder den Abmessungen eines Luftfahrzeuges vom vorgeschriebenen Ort der Anbringung oder von der Grösse der Hoheits- und Eintragungszeichen abgewichen werden, so bestimmt das Bundesamt die Ausführung. 2 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie, Unterkategorie «Historische Luftfahrzeuge» gemäss Artikel 7 der Verordnung des EVED vom 8. Juli 198512 über die Zulassung und den Unterhalt von Luftfahrzeugen kann das Bundesamt Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung gestatten. 13 Art. 11 Erkennungsmarke 1 Alle Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der Segelflugzeuge, müssen mit einer Erkennungsmarke versehen sein. 2 Die Erkennungsmarke muss aus einem Material bestehen, dessen Schmelzpunkt über 1300 C liegt. 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993 (AS 1993 976). 12 SR 748.215.1 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, Seite 3

3 Die Erkennungsmarke muss mindestens 10 cm lang und 3 cm breit sein und die Buchstaben HB sowie die Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges tragen. Die Schrift muss 1 mm tief eingraviert und mindestens 1,5 cm hoch sein. 4 Die Erkennungsmarke muss gut sichtbar sein und in der Nähe des Eingangs oder am Heck an einem festen Teil des Luftfahrzeuges angebracht werden. 14 5 Bei Ballonen ist die Erkennungsmarke im Korb anzubringen. Wird derselbe Korb auf mehreren Ballonen verwendet, ist für jedes in Frage kommende Eintragungszeichen eine Erkennungsmarke anzubringen. 15 2. Abschnitt:16 Kennzeichen von nicht registrierten Luftfahrzeugen Art. 11a Hängegleiter 1 Hängegleiter sind auf der Unterseite der tragenden Fläche mit einem gut erkennbaren Kennzeichen zu versehen, das aus höchstens fünf 40 cm hohen Zahlen besteht. 2 Das Kennzeichen muss mit einem entsprechenden Eintrag im Haftpflichtversicherungsnachweis des Halters des gekennzeichneten Hängegleiters übereinstimmen. 3 Zuteilung und Verwaltung der Kennzeichen erfolgen durch eine vom Bundesamt anerkannte Stelle. 4 Hängegleiter sind zusätzlich mit einem gut sichtbaren Schild zu versehen, das folgende Angaben enthält: a. Hersteller; b. Baumuster; c. Baujahr; d. vom Hersteller festgesetzte minimale und maximale Zuladung. 3. Abschnitt: Schlussbestimmungen 17 Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verfügung des Eidgenössischen Luftamtes vom 14. Mai 1965 18 über die Hoheits- und Eintragungszeichen der Luftfahrzeuge wird aufgehoben. Art. 13 Übergangsbestimmung Alle vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht angebrachten Hoheits- und Eintragungszeichen sind weiterhin zugelassen. Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in Kraft. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, 15 Eingefügt durch Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993, 16 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 748.941). 17 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 3 der V des EVED vom 24. Nov. 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 748.941). 18 [AS 1965 438, 1967 240, 1970 1610] Seite 4

Figur 1 Anhang 19 (Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1-4, 7 Abs. 2 und 3) Massvorschriften: Zeichenbreite 2/3 der Höhe Zeichenbreite Buchstabe «I» und Zahl «1» 1/6 der Höhe Strichbreite 1/6 der Höhe Länge des Bindestrichs 1/2 bis 2/3 der Zeichenhöhe Abstand der Zeichen 1/6 der Zeichenhöhe Abstand des Bindestrichs von den Hoheits- resp. Eintragungszeichen ¼ der Zeichenhöhe Spezialfälle Buchstaben «M» und «W» sowie Zahl «7» siehe Detailzeichnungen Die Buchstaben «M» und «W» dürfen bis höchstens Zeichenhöhe breit sein 19 Fassung gemäss Ziff. II der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 17. Febr. 1993 (AS 1993 976 1790). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 21. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2488). Seite 5

Figur 2 Maximale Schrägstellung höchstens 30 links von der Senkrechten Maximale Schrägstellung höchstens 30 rechts von der Senkrechten. Uebrige Angaben gleich wie für senkrech gestellte Buchstaben und Zahlen. Seite 6

Figur 3 Figur 4a Figur 4b Figur 4c Figur 5 Figur 6 Seite 7

Seite 8