Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Kennzeichen. Bernd Huppertz 1

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Kennzeichen Bernd 1

2 Zulassung 1 I Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein. Bernd 2

3 Zulassung 1 I Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Bernd 3

4 Kennzeichen 1 I Das Kennzeichen muss abgestempelt werden. Nur die Kennzeichen, die mit einer Stempelplakette versehen sind, sind auch amtliche Kennzeichen. Bernd 4

5 1 I Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild [ ] ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen angebracht sind. Bernd 5

6 1 I vorne und hinten außen fest angebracht mit Stempelplakette versehen Anbringungsort nicht spiegeln, nicht verdeckt oder verschmutzt ohne Glas, Folien, Abdeckungen hinteres Kennzeichen beleuchtet keine Zeichen und Einrichtungen, die zu Verwechslungen führen Bernd 6

7 1 I 10 II Satz 1 FZV Kennzeichen dürfen nicht verschmutzt sein. Bernd 7

8 1 I 10 II Satz 2 FZV Form, Größe und Ausgestaltung [ ] müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Bernd 8

9 1 I 10 II Satz 2 FZV Anlage 4 Klebekennzeichen Bernd 9

10 1 I 10 II Satz 2 FZV Zahlendreher Bernd 10

11 1 I 10 II Satz 2 FZV Zahlendreher Bernd 11

12 1 I 10 II Satz 2 FZV Verkleinertes Kennzeichen Bernd 12

13 1 I 10VSatz1FZV Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kfz vorhanden und fest angebracht sein. Kennzeichen müssen außen angebracht sein. Bernd 13

14 1 I 10 V FZV Kennzeichen dürfen nicht im Fahrzeuginneren liegen. Bernd 14

15 1 I 10VIISatz1FZV Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein. Bernd 15

16 1 I 10VIISatz2FZV Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen [ ] stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. Subsidiär: 23 I Satz 3 StVO Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Bernd 16

17 1 I 10VIISatz2FZV Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen [ ] stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. Bernd 17

18 1 I 10VIISatz2FZV Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen [ ] stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. Bernd 18

19 1 I 10 IX Satz 1 FZV Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Bernd 19

20 1 I Kennzeichenbeleuchtung darf nur weiß sein Es ist unzulässig, dass Kennzeichen mit Neonröhren oder LED zu beleuchten. Signalwirkung Blendgefahr Bernd 20

21 1 I Hinterleuchtete Kennzeichen, selbstleuchtende Nummernschilder (SLN) oder Leuchtkennzeichen genannt, sind Kfz-Kennzeichen, die nicht von einer externen Lichtquelle angeleuchtet werden müssen, um bei Dunkelheit lesbar zu sein. Bernd 21

22 Rechtsfolgen 1 I Ein Zulassungsverstoß liegt vor, wenn keine Kennzeichen zugeteilt worden sind gemäß i.v.m. 48Nr.1aFZV Bkat Nr. 175 TBNR Bußgeld 50,- Bernd 22

23 Rechtsfolgen 1 I Ordnungswidrig i.s.d. 48 Nr. 1b FZV handelt, wer entgegen ein Fahrzeug in Betrieb setzt. Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen nach den Vorschriften des verwendet wird. 10 XII ist also die zentrale Norm für die Bestimmungen zur Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen. Bernd 23

24 Rechtsfolgen 1 I Ein Verstoß gegen liegt vor, wenn das vorgeschriebene amtliche (= zugeteilte) Kennzeichen am Fahrzeug fehlt. BKat Nr. 179a TBNR Bußgeld 60,- Bernd 24

25 Rechtsfolgen 1 I Ein Verstoß gegen liegt vor, wenn das vorgeschriebene amtliche (= zugeteilte) Kennzeichen nicht den Vorschriften entspricht. Größe, Abmessungen Stempelplakette fehlt nicht reflektierend BKat Nr. 179 TBNR VG 10,- Bernd 25

26 Rechtsfolgen 1 I Ein Verstoß gegen liegt vor, wenn sich die vorgeschriebenen amtlichen (= zugeteilten) Kennzeichen in keinem ordnungsgemäßen Zustand befinden. verschmutzt BKat Nr. 179 TBNR VG 10,- Bernd 26

27 Rechtsfolgen 1 I Ein Verstoß gegen liegt vor, wenn die vorgeschriebenen amtlichen (= zugeteilten) Kennzeichen mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen sind BKat Nr. 179b TBNR Bußgeld 65,- Bernd 27

28 Rechtsfolgen 1 I Ein Verstoß gegen liegt vor, wenn die Kennzeichenbeleuchtung nicht den Vorschriften entspricht BKat Nr. 179 TBNR VG 10,- Bernd 28

29 Rechtsfolgen 1 I Eine Straftat i.s.d. begeht, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kfz oder einem Anhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Bernd 29

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