Kurzzeitkennzeichen. Kurzzeitkennzeichen. Rechtsgrundlagen 3 I FZV
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- Reinhardt Hofmann
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1 Kurzzeitkennzeichen Rechtsgrundlagen 3 I FZV Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. 16 I FZV Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG- Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. 31 II StVZO bleibt unberührt. 16 II FZV Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrtvollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach 8 I FZV, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit 03 oder 04. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Seite - 1 -
2 16 V FZV Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach 10 i.v.m. Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des 10 XII Satz 1 in Betrieb genommen werden. Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr Die Zulassung ist die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer. 1 Das normale Zulassungsverfahren besteht aus der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens inklusive dessen Abstempelung und Anbringung am Fahrzeug und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung an den Berechtigten bei vorhandener EG Typgenehmigung, nationaler Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung und Kfz Haftpflicht Versicherung. Nach 16 Abs. 2 FZV hat eine Zulassungsbehörde auf Antrag bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen für ein bestimmtes Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten zuzuteilen. Sinn und Zweck des Kurzzeitkennzeichens ist es insbesondere, dem Käufer eines Fahrzeuges eine Probe- oder Überführungsfahrt zu ermöglichen. Bei der hier in Rede stehenden zeitweiligen Teilnahme am Straßenverkehr ohne die vorgeschriebene Zulassung tritt an die Stelle des nach 8 FZV zugeteilten Kennzeichens das Kurzzeitkennzeichen oder das rote Kennzeichen; an die Stelle der nach 11 Anlage 5 FZV ausgefertigten Zulassungsbescheinigung der besondere Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen nach 16 II Anlage 9 FZV bzw. das besondere Fahrzeugscheinheft nach 16 III Anlage 10 FZV. Nach 16 FZV stehen bei der Ausgabe der Kennzeichen die Fahrzeuge, für die sie verwendet werden sollen, noch nicht fest. Die Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug wird durch den Empfänger der roten Kennzeichen selbst vorgenommen. 2 Daraus folgt: wenn von ihm die Kennzeichen an einem Fahrzeug angebracht worden sind, sind diese Kennzeichen für die Dauer der Anbringung gerade für das ausgewählte Fahrzeug zugelassen. 1 Art. 2 lit. b) der Rili 1999/37/EG des Rates vom Mehde NZV 2000, 111; Windhorst NZV 2003, 310 (312); Grohmann DAR 2001, 57. Seite - 2 -
3 Probefahrten Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs durch z.b. den Hersteller, Händler, Inhaber von Werkstätten oder auch Kaufinteressenten. 3 Letztere können das Fahrzeug auch selbst fahren. 4 Wichtig ist, dass die Probefahrt in der Absicht der Erprobung des Fahrzeuges veranlasst wird und ihr dient. 5 Beispiele für das Vorliegen einer Probefahrt - die Fahrt zum Erprobungsgelände einschließlich gefahrener Umwege. 6 - Fahrt über lange ausgedehnte Strecken. 7 - Güterbeförderung während dieser Fahrt. 8 Beispiele für das Nichtvorliegen einer Probefahrt - Fahrten mit Reklame, Probe- oder Vorführungswagen, um der Öffentlichkeit die zum Verkauf gestellten Kfz vorzuführen. 9 Diese bisher durch 28 I Satz 5 StVZO-alt gedeckte Praxis wurde gestrichen das Kfz wird Kaufinteressenten gegen Vergütung zur Benutzung überlassen reine Vergnügungsfahrt. 12 Prüfungsfahrten Prüfungsfahrten sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einschließlich der Fahrt zum Prüfungsort und zurück. Es handelt sich also um Fahrten zu dem Zweck, Kfz oder Anhänger auf ihre Fahreigenschaften, Bau- und Betriebsart zu prüfen. Das Privileg gilt für Fahrten anlässlich der Fahrzeugprüfung und für andere Personen im ur- 3 OLG Köln ZfS 2000, 258 (= r+s 2000, 189; Schaden-Praxis 2000, 279). 4 Jagow, FeV/StVZO (Losebl.), Rn. 6c zu 28 StVZO-alt. 5 Kay Die Polizei 1984, OLG Celle VRS 17, 150; BGH NJW 1974, OLG Düsseldorf VRS 50, 240; BayObLG VRS 4, 236; BGH VR 67, BayObLG VRS 4, 236; OLG Zweibrücken VRS 49, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, Rn. 9 zu 28 StVZO-alt. 10 Amtl. Begr. zu 16 FZV [VkBl. 2006, 537 (608)]. 11 Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 10 zu 28 StVZO-alt. 12 Lütkes (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht (Losebl.), Rn. 3 zu 28 StVZO-alt; Windhorst NZV 2003, 311 (Sonntagsfahrt); Grohmann, DAR 2001, 57 (Ausflugs- und Vergnügungsfahrten, Einkaufsfahrten); OLG Köln ZfS 2000, 258 (= r+s 2000, 189; Schaden-Praxis 2000, 279 die Spritztour mit dem Ehegatten ). Seite - 3 -
4 sächlichen Zusammenhang mit der Prüfung, besonders bei Fahrten zum Prüfungsort und zurück 13 : die Fahrten zum Sachverständigen und zurück sind Teil der Prüfungsfahrt. Es handelt sich i.d.r. um Fahrten zur Erlangung eines Gutachtens, aufgrund dessen dann für das Fahrzeug von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erteilt oder wiedererteilt wird 14 oder Fahrten zur Prüfung der Fahreigenschaften oder der Bau- und Betriebsart oder zur Haupt-, Zwischen oder Bremssonderuntersuchung 15. Überführungsfahrten Überführungsfahrten sind Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort z.b. von einer Herstellungsstätte in eine andere oder in eine Verkaufsstätte oder Ausstellung mit eigener Motorkraft 16. Mitumfasst ist auch die Überführung eines gerade gekauften Fahrzeugs vom Verkaufsort zum Wohnort des Käufers. Das gilt selbst dann, wenn sich der Käufer für diesen Zweck rote Dauerkennzeichen von einem befreundeten Händler gegen Bezahlung ausleiht. 17 Beschilderung Für Kurzzeitkennzeichen und rote Dauerkennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend ( 10 Anlage 4 Abschnitt 1, 6, und 7). Allein die Vorschrift über die feste Anbringung gilt gemäß 16 V Satz 2 FZV nicht. 18 Hier genügt die Anbringung mittels Riemen oder ähnlich sicherer Befestigung oder durch Verwendung von Magnetgummihaftschildern. 19 Das Kennzeichen ist jedenfalls an der Vorderseite und an der Rückseite außen 20 am Fahrzeug anzubringen. Wird das Kennzeichen beispielsweise im Fahrzeuginneren hinter die Windschutzscheibe ausgelegt oder im Kofferraum mitgeführt, so fehlt es i.s.d genannten Vorschrift (dagegen liegt jedoch kein Kennzeichenmissbrauch vor, da durch die gewählte Art der Anbringung jedenfalls nach außen kenntlich gemacht wird, dass konkret dieses Fahrzeug mit dem darin befindlichen Kennzeichen vereinfacht zugelassen worden ist 21 ). 13 Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 8 zu 28 StVZO-alt. 14 Kay Die Polizei 1984, Aufzählung nach Heinrich PolizeiSpiegel 7/1999, Hentschel, Rn. 12 zu 28 StVZO-alt; OLG Köln ZfS 2000, 258 (= r+s 2000, 189; Schaden- Praxis 2000, 279). 17 Windhorst NZV 2003, 310 (313); Mehde NZV 2000, 111; a.a. Grohmann DAR 2001, 57 (58); BayObLGSt 2002, 149 (= NZV 2003, 147, DAR 2003, 81, VD 2003, 16, NStZ-RR 2003,93, VM 2003, 19, VersR 2003, 479, ZfS 2003, 258, VRS 104, 377). 18 Hentschel NJW 1998, 1992 (1993). 19 Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 14 zu 28 StVZO-alt; BayObLGSt 1989, 169 (= DAR 1990, 268; JMBl. BY 1990, 69; VRS 79, 55; VD 1990, 190; VM 1990, 77). 20 BayObLGSt 1989, 169 (= DAR 1990, 268; JMBl. BY 1990, 69; VRS 79, 55; VD 1990, 190; VM 1990, 77). 21 BayObLGSt 2002, 149 (= NZV 2003, 147; VD 2003, 16; DAR 2003, 81; NStZ-RR 2003, 93; VM 2003, 19; VersR 2003, 479; ZfS 2003, 258; VRS 104, 377). Seite - 4 -
5 Fahrzeugschein Die Kurzzeitkennzeichen und die roten Dauerkennzeichen werden amtlich dem Berechtigten ausgegeben; damit einher geht die Ausgabe des roten Fahrzeugscheins, welcher vom Berechtigten selbst ausgefüllt wird: Die Vorderseite des besonderen Fahrzeugscheins bzw. des besonderen Fahrzeugscheinheftes mit den Angaben des Kennzeichens sowie den Personalien des Inhabers wird von der Zulassungsstelle gefertigt. Die weiteren Innenseiten mit den technischen Fahrzeugdaten einschließlich der Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss vom Inhaber jeweils vor der Fahrt ausgefüllt und unterschrieben werden. 22 Die Eintragung der Daten im Fahrzeugschein hat zur Folge, dass das Fahrzeug, für welches die Regelung des 16 FZV in Anspruch genommen werden soll, hinreichend konkretisiert wird, was Voraussetzung für die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr eines Fahrzeugs unter dieser Regelung ist. 23 Das aber kann nicht nur dadurch geschehen, dass das Fahrzeug im Fahrzeugschein oder im besonderen Fahrzeugscheinheft eingetragen wird. Jedenfalls dann, wenn die Kurzzeitkennzeichen oder die roten Dauerkennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht werden, liegt darin ebenfalls eine ausreichende Konkretisierung. Keine Befreiung von Bau- und Betriebsvorschriften Bei Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung muss das jeweils benutzte Fahrzeug weder über eine EG Typgenehmigung, noch eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung verfügen. Jedoch sind die Vorschriften des 31 II StVZO zu beachten. Daraus ergibt sich zwingend, dass das verwendete Fahrzeug auch frei von Mängeln sein muss. Unzulässig ist z.b. die Ausführung einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt - mit unvorschriftmäßigen Reifen ( 36 StVZO) - mit mangelhaften Bremsen ( 41 StVZO) - ohne Unterlegkeile ( 41 StVZO) - ohne Fahrtschreiber oder (EG-) Kontrollgerät - mit mangelhafter Beleuchtung ( 49a ff. StVZO) usw. 24 Ist dies der Fall, muss eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungsstelle eingeholt werden Jagow, a.a.o., Rn. 5 und 6 zu 16 FZV. 23 Wiederhold VD 1980, 17; BayObLGSt 1984, 35; BayObLGSt 1993, 57 (= NZV 1993, 404; JMBl. BY 1993, 108; VRS 85, 361; VersR 1994, 63; VD 1994, 141). 24 Kay Die Polizei, 208 (209); Dvorak DAR 1982, 219 (220). 25 Amtl. Begr. zu 16 I FZV [VkBl. 2006, 537 (608)]; Jagow, Rn. 1b zu 16 FZV. Seite - 5 -
6 Rechtsfolgen Die zweckentfremdete Benutzung für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hingegen stellt einen Verstoß gegen 3 I i.v.m. 48 I FZV dar und ist mit einem Bußgeld bedroht. 26 Die Anbringung des Kurzzeitkennzeichens oder des roten Dauerkennzeichens an einem anderen als dem bezeichneten Fahrzeug stellt einen Verstoß gegen 3 I FZV dar. 27 Zu prüfen wäre auch ein Verstoß gegen 22 StVG. 28 Einen speziellen Verstoß i.s.d. 16 II Satz 6 i.v.m. 48 Nr. 16 FZV stellt die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen 29 an mehr als einem Fahrzeug dar: Tatbestand BKat TBNR uro Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet ,- Nach Ablauf der auf höchstens 5 Tage befristeten Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden. Die Zuwiderhandlung stellt einen (zulassungsrechtlichen) Verstoß gegen 16 II Satz 7 i.v.m. 48 Nr. 1 lit. c) FZV dar 30 : Tatbestand BKat TBNR uro Kfz oder Anhänger nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt ,- Werden die Eintragungen in den besonderen Fahrzeugschein oder das besondere Fahrzeugscheinheft nicht vorgenommen, so stellt dies lediglich einen Verstoß gegen 16 FZV (und nicht gegen 3 FZV) dar: die im Zulassungsakt liegende Konkretisierung des Fahrzeugs, für das das vereinfachte Zulassungsverfahren gelten soll, erfolgt nämlich auch durch Anbringung der Kennzeichen an eben diesem Fahrzeug. 31 Der Verstoß stellt 26 Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 17 zu 28 StVZO-alt; Grohmann DAR 2001, 57 (59); Heinrich Polizeispiegel 9/1999, 191; Verfasser PVT 1995, 176; OLG Celle VRS 17, 150; BayObLGSt 1987, 22; (= NStZ 1988, 545; DAR 1989, 362); BayObLG VRS 73, 62; BayObLG NZV 1995, 458; OLG Zweibrücken NZV 1992, 460 (= VRS 83, 378). 27 Lütkes (Hrsg.), a.a.o., Rn. 8 zu 28 StVZO-alt; Verfasser PVT 1995, 176 (177). 28 Windhorst NZV 2003, 310 (313); BayObLGSt 1993, Dabei wird (fälschlicherweise) nur auf das Kurzzeitkennzeichen abgestellt. 30 Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 13 zu 28 StVZO-alt; Mindorf, Verkehrsrecht (Losebl.), Kap , S. 66; Heinrich PolizeiSpiegel 9/1999, 191; OLG Stuttgart VRS 47, Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 17 zu 28 StVZO-alt; Mehde NZV 2000, 111 (113); Grohmann DAR 2001, 57 (59); Windhorst NZV 2003, 310 (313); Kreutel VD 1984, 188; BayObLGSt 1995, 53 (= NZV 1995, 458; JMBl. BY 1995, 106; VRS 89, 236; VM 1996, 25) ; KG Seite - 6 -
7 eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 16 II, 16 III i.v.m. 48 Nr. 15 FZV dar und ist mit einem Verwarnungsgeld bedroht: Tatbestand BKat TBNR uro Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen ,- Das bloße Nichtmitführen 32 oder Nichtaushändigen 33 des besonderen Fahrzeugscheins oder des besonderen Fahrzeugscheinheftes ist eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 16 II Satz 3 oder 16 III Satz 4 i.v.m. 48 Nr. 5 und ist mit einem Verwarnungsgeld bedroht. Erschöpft sich umgekehrt das ordnungswidrige Verhalten darin, dass zugeteilte Kurzzeitkennzeichen oder rote Dauerkennzeichen nicht oder nicht vorschriftsmäßig verwendet zu haben, liegt eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 10 XII i.v.m. 10 V Satz 1 i.v.m. 16 V Satz 3 oder 17 II Satz 4 i.v.m. 48 Nr. 1 lit. b) FZV vor, nicht zugleich aber auch ein Verstoß gegen 3 I FZV 34 : Tatbestand BKat TBNR uro Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist ,- 179a ,- 179b ,- Das gilt auch, wenn der Betroffene die roten Dauerkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen über Nacht vom Fahrzeug abnimmt 35. Dann kommt auch die Möglichkeit einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung als auch eines Verstoßes gegen 32 I StVO in Betracht 36. VRS 100, 142 (= VM 2001, 38); a.a. Förschner DAR 1986, 287 (290); a.a. Verfasser PVT 1995, Grohmann DAR 2001, 57 (59); Kreutel VD 1984, 188; A.A. Heinrich Polizeispiegel 9/1999, Kreutel VD 1984, Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 17 zu 28 StVZO-alt; Grohmann DAR 2001, 57 (59); Kreutel VD 1984, 188; a.a. Verfasser, Halten-Parken-Abschleppen, Rn. 5615; a.a. Verfasser PVT 1995, 176; a.a. Heinrich Polizeispiegel 9/1999, 188; a.a. Dvorak DAR 1982, 219 (220); Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2006, Rn. 3 und Rn Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 11 zu 28 StVZO-alt; BGH NJW 1974, Verfasser, Halten-Parken-Abschleppen, 2. Aufl. 2004, Rn Seite - 7 -
8 Literaturhinweise Blum Ferner/Bachmeier/Müller (Hrsg.) Hentschel/König/Dauer Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen, in: SVR 4/2009, 126 Fachanwaltskommentar Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2009, Luchterhand, Köln Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, Verlag C.H. Beck, München Huppertz Zulassung von Fahrzeugen, 2. Aufl. 2007, Boorberg Verlag Stuttgart Huppertz Jagow Website des Verfasser [ unter Fachhochschule/Zulassung FeV/StVZO, Losebl., Verlag H. Vogel, München Mindorf Verkehrsrecht, Losebl., Boorberg Verlag Stuttgart Thiemer Strafrechtliche und praktische Probleme des Handels mit Kurzzeit- und roten Kennzeichen, in: NZV 9/2009, 587 Zunner Praxiswissen Fahrzeugzulassung, 1. Aufl. 2007, Luchterhand, Köln Seite - 8 -
9 Sachverhalt 1 Während Ihrer Streifenfahrt fällt Ihnen ein Pkw mit Kurzzeitkennzeichen auf. Bei näherem Hinsehen bemerken Sie, dass das auf dem Kurzzeitkennzeichen aufgedruckte Gültigkeitsdatum bereits um 3 Tage überschritten ist. Der Fahrer des Pkw weist sich mit seinem Führerschein und dem roten Fahrzeugschein aus. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass das Gültigkeitsdatum bereits überschritten ist. Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt aus zulassungsrechtlicher Sicht. Kurzlösung: Grundsätzlich müssen alle Kfz und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein ( 1 StVG; 16 StVZO; 1 FZV; 3 I FZV). Eine Ausnahme bilden diejenigen Fahrzeuge, die nur zeitweilig am Straßenverkehr teilnehmen sollen. Das regelt die Spezialvorschrift des 16 FZV. Danach dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen führen. Das Kurzzeitkennzeichen enthält aber ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Nach Ablauf der Gültigkeit darf dieses Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Im Zuwiderhandlungsfalle ist diese zeitweilige Zulassung unwirksam (geworden). Das Fahrzeug besitzt dann keine Zulassung und darf nicht länger im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden. Es liegt ein zulassungsrechtlicher Verstoß gegen 3 I FZV i.v.m. 48 Nr. 1a FZV vor. Dieser stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 50,- bedroht. Das allerdings ist strittig: Der Tatbestandskatalog weist den Verstoß als Zuwiderhandlung nach 16 FZV unter TBNR auf. Seite - 9 -
10 Sachverhalt 2 Während Ihrer Streifenfahrt fällt Ihnen ein Pkw mit Kurzzeitkennzeichen auf. Bei näherem Hinsehen bemerken Sie, dass das hintere Kurzzeitkennzeichen lediglich mit Klebeband auf der Heckscheibe befestigt ist. Das vordere Kennzeichen liegt sogar lose auf dem Armaturenbrett. Zudem sind die alten allerdings entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug belassen worden. Der Fahrer des Pkw weist sich mit seinem Führerschein und dem roten Fahrzeugschein aus. Aufgabe: Beurteilen Sie den Sachverhalt aus zulassungsrechtlicher Sicht. Kurzlösung: Grundsätzlich müssen alle Kfz und ihre Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein ( 1 StVG; 16 StVZO; 1 FZV; 3 I FZV). Eine Ausnahme bilden diejenigen Fahrzeuge, die nur zeitweilig am Straßenverkehr teilnehmen sollen. Das regelt die Spezialvorschrift des 16 FZV. Danach dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen führen. Die Kurzzeitkennzeichen sind nach 10 i.v.m. Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des 10 XII Satz 1 in Betrieb genommen werden. Das bedeutet, dass die Kennzeichen vorne und hinten außen am Fahrzeug anzubringen sind. Die alten Kennzeichen müssen abgedeckt sein. Im Zuwiderhandlungsfalle liegt eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 10 XII FZV i.v.m. 16 V FZV i.v.m. 48 Nr. 1b FZV vor. Diese ist mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10,- bedroht. Seite
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