Geschwindigkeitsschilder und andere Hinweiszeichen an Fahrzeugen
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- Kristina Simen
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1 Polizei- und Verkehrsmanagement Geschwindigkeitsschilder und andere Hinweiszeichen an Fahrzeugen Von Polizeihauptkommissar Bernd Huppertz, Köln I Fahrzeuge werden aus unterschiedlichen Gründen regelmäßig mit Siegel, Plaketten und sonstigen Hinweiszeichen versehen: sie dienen dem Nachweis ordnungsgemäßer Zulassung, der technischen Überprüfung und der Unterrichtung des Fahrzeugführers darüber, dass vor ihm ein relativ langsames Fahrzeug fährt; eine solche Kenntnis wird insbesondere zur Einschätzung der Lage bei Überholvorgängen für erforderlich gehalten^ Darüber hinaus dienen sie auch der - polizeilichen - Verkehrsüberwachung. Der Artikel gibt eine Übersicht über die Verwendungsbreite der Hinweiszeichen im Straßenverkehr und stellt deren Bedeutungsinhalt dar. 1 Stempelplakette Das Kennzeichenschild muss gemäß 10 III FZV der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Bei Kurzzeitkennzeichen sind blaue Stempelplaketten zu verwenden ( 16 II FZV i.v.m. Anlage 4, Abschnitt 6 Nr. 1a). Bei Ausfuhrkennzeichen sind rote Stempelplaketten zu verwenden ( 19 I FZV i.v.m. Anlage 4, Abschnitt 8 Nr. 3). Fahrzeuge dürfen gemäß 10 XII FZV auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn u.a. die zugeteilte Stempelplakette vorhanden ist. Das gilt für die Kurzzeitkennzeichen ( 16 V Satz 3 FZV) ebenso wie für die Ausfuhrkennzeichen ( 19 I Nr. 3 Satz 4 FZV). Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 48 Nr. 1b FZV dar. Die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Kennzeichen nicht den Vorschriften entspricht, ist mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10,- Euro bewehrt (BKat Nr. 179;TBNR: ). 2 Prüfplakette spätestens zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen. Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder der zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen ( 29 II Nr.1 StVZO i.v.m. Anlage IX). Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die angebrachte Prüfplakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein ( 29 V StVZO). ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplakette ist ordnungswidrig ( 69a II Nr. 5 StVZO) und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5,- Euro bewehrt (TBNR: ). Fehlt die Prüfplakette ganz, ist auch dies mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10,- Euro bewehrt (TBNFff ). 521 pvt 12/n 3 SP-Schild spätestens zur Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke i.v.m. einem SP-Schild (Abb. 1) nachzuweisen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten angebracht werden ( 29 II Nr. 2 StVZO i.v.m. Anlage IXb). Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich das angebrachte SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befindet; es darf weder verdeckt noch verschmutzt sein ( 29 V StVZO). ordnungsgemäßen Zustand des SP-Schildes ist ordnungswidrig ( 69a II Nr. 5 StVZO). Abb. 1: Schild für Sicherheitsprüfung 4 Prüfmarke spätestens zur Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke i.v.m. einem SP-Schild nachzuweisen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen auf dem SP-Schild anzubringen ( 29 II Nr. 2 StVZO i.v.m. Anlage IXb). Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltring des SP-Schildes so anzubringen, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen ist. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die angebrachte Prüfmarke in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein ( 29 V StVZO). ordnungsgemäßen Zustand er Prüfmarke ist ordnungswidrig ( 69a II Nr. 5 StVZO) und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5,- Euro bewehrt (TBNR: ). Fehlt die Prüfmarke ganz, ist auch dies mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10,- Euro bewehrt (TBNR: ). 5 Airbag - Warnhinweis Gemäß 35a VIII StVZO dürfen auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis (Abb. 2) vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten (Anlage XXVIII). Er muss dauerhaft
2 Polizei- und Verkehrsmanagement Abb. 2: Airbag-Warnhinweis angebracht und so angeordnet sein, dass erfür eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rüctchalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein. Zuwiderhandlungen gegen 35a VIII StVZO sind ordnungswidrig ( 69a III Nr.7StVZ0) und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5,- Euro bewehrt (BKat Nr ; TBNR: ). 6 M+S-Reifen Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung nach Kennzeichnung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M-FS-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch die für M-i-S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit (Abb. 3) im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist ( 361 Nr.1 StVZO). Eine etwaige Zuwiderhandlung ist gemäß 69a III Nr. 8 StVZO ordnungswidrig und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5,- Euro bewehrt (TBNR: ). 7 Geschwindigkeitsschilder 7.1 Ausrüstung mit Geschwindigkeitsschildern Ein Geschwindigkeitschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an ( 58 I StVZO). / Abb. 3: Reifenschild Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen ( 58 II StVZO i.v.m. Anlage V). Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gemäß 58 III StVZO gekennzeichnet sein: 1. mehrspurige Kfz bbh < 60 km/h 2. Anhänger bbh < 100 km/h 3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung < 2,5 m/s^ Auf die Art des Fahrzeugs kommt es nicht an. Lediglich die bbh entscheidet über die Ausrüstungspflicht mit den Geschwindigkeitsschildern. So sind also auch z.b. Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Flurförderzeuge, motorisierte Krankenfahrstühle sowie elektronische Mobilitätshilfen^ damit auszurüsten; lof-zugmaschinen aufgrund der Ausnahmevorschrift des 58 IV StVZO jedoch nur bei einer bbh > 32 km/h. Langsam fahrende Zweiräder benötigen hingegen keine Kennzeichnung, wohl aber (da mehrspurig) z.b. dreirädrige Kleinkrafträder. Die Geschwindigkeitsschilder müssen nach 58 V StVZO an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An lof-zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein. Die genannte Vorschrift über Geschwindigkeitsschilderfür langsame Fahrzeuge soll nicht nur die Kontrolle erleichtern und nachfolgende Verkehrsteilnehmer warnen', sondern dient auch der Unterrichtung der Fahrzeugführer selbst etwa bei überbetrieblichem Einsatz von Anhängern^ und anderer Fahrzeugführer etwa bei der Einschätzung von Überholvorgängen. Verantwortlich für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Geschwindigkeitsschildern ist der Halter, aber auch, wer das Fahrzeug in Betrieb nimmt'. Die Zuwiderhandlung gegen 58 II, III und V StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 69a III Nr. 26 StVZO dar. weder im Bußgeldkatalog noch im Tatbestandskatalog 7.2 Zulassungsrecht Land- oder forstwirtschaftliche Anhänger, Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe sowie fahrbare Baubuden' sind gemäß 3 II Satz 2 Nr. 2a-c FZV nur dann von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit < 25 km/h in der durch 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Dasselbe gilt für Anhänger, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt und geeignet sind, Arbeiten im Straßenbau zu leisten, z.b.: Anhänge-Vibrationswalzen, Markierungsmaschinen etc. (sog. Maschinen für den Straßenbau i.s.d. Übergangsbestimmung des 501 FZV) Die Zulassungsbefreiung besteht nur, wenn die genannten Anhänger von Kfz mit einer Betriebsgeschwindigkeit < 25 km/h gezogen 2/11 I pvt I 53
3 Polizei- und Verkehrsmanagement Abb. 4: Geschwindigkeitsschild Abb. 5: Geschwindigkeitsschild Wohnwagen werden. Liegt die bbh des ziehenden Kfz über 25 km/h, so sind sie mit einem Geschwindigkeitsschild i.s.d. 58 StVZO zu versehen. Fehlt die vorgeschriebene Kennzeichnung, wird der in Rede stehende Anhänger zulassungspflichtig'. Daraus resultiert ein Verstoß gegen 31 i.v.m. 48 Nr. 1a FZV. Dieser ist mit einem Bußgeld in Höhe von 50,- bedroht {Bußgeldkatalog Nr. 175; TBNR: ). 7.3 Steuerrecht Zulassungsfreie Fahrzeuge werden zudem nach Fortfall ihrer Zulassungsbefreiung steuerpflichtig, da nach 3 Nr. 1 KraftStG lediglich das Halten zulassungsfreier Fahrzeuge, nicht jedoch die widerrechtliche Benutzung steuerbefreit ist*. Bei den - Anhängern hinter Zugmaschinen in landoder forstwirtschaftlichen Betrieben (...) zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken ( 3Nr.7a-e KrafStG)', - Wohnwagen (nicht auch: Packwagen) im Schaustellergewerbe... ( 3 Nr. 8b KraftStG)" ist jedoch nur die Einhaltung der dort vorgeschriebenen Bedingungen zu prüfen. Sie sind nämlich aufgrund anderer Vorschriften des KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie zweckentsprechend eingesetzt werden. Werden die genannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge oder Wohnwagen jedoch unter Verstoß gegen die Geschwindigkeitsgrenze [25 km/h nach 3 II Nr. 2a) und b) StVZO] eingesetzt, so ist dies steuerunschädlich, da diese Bedingung in 3 Nr. 7a-e, Nr. 8b KraftStG nicht aufgeführt ist. Werden hingegen fahrbare Baubuden [ 3 II Nr. 2c) FZV] unter Verstoß gegen die Geschwindigkeitsgrenze eingesetzt, so werden sie dadurch zulassungspflichtig und somit auch steuerpflichtig, da sie ansonsten nicht steuerbefreit sind". 7.4 Versicherungsrecht Nach 311 Nr. 2 FZV zulassungsfreie Anhänger unterliegen gemäß 2 I Nr. 6c PflVG nicht der Versicherungspflicht. Sie werden von der Versicherung des ziehenden Kfz mit umfasst. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Zulassungsfreiheit verwirkt wurde, etwa durch die fehlende Kennzeichnung mit Geschwindigkeitsschildern'l 7.5 IHöchstgeschwindigkeit Neuregelung zur Höchstgeschwindigkeit von KOM Auf^utobahnen und a.g.o. auch auf Kraftfahrstraßen beträgt gemäß 18 V Nr. 3 StVO in der bis zum geltenden Fassung die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für KOM ohne Anhänger a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren, b) deren Motorleistung mindestens 11 kw/t zgm beträgt und c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene 100"-Plakette angebracht ist. Bei Vorliegen der technischen Eignung nimmt die Zulassungsbehörde die Eintragung im Fahrzeugregister und im der Zulassungsbescheinigung vor und teilt eine gesiegelte 100 km/h-plakette aus (Abb. 4). Sie stützt sich dabei auf die Eintragung des Herstellers in der Zulassungsbescheinigung ( Für 100 km/h zugelassen"), eine entsprechende Herstellerbescheinigung oder ein Gutachten eines a.a.s.o.p. Die gesiegelte Plakette dient dabei der Überwachung. Fehlt auch nur das Siegel, gilt für den KOM die Regelung nach 18 V Nr.1 StVO mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h". Da in ausländischen Zulassungsbescheinigungen seitens der deutschen Zulassungsbehörden keine Eintragungen vorgenommen werden dürfen, unterliegen diese KOM weiterhin der Regelung nach 18 V Nr.1 StVO". Sie können allerdings eine Ausnahmegenehmigung nach 46 II Satz 1 StVO erwirken. Nach der ab geltenden Regelung" gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für KOM ohne Anhänger, die a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind b) weiteren Bedingungen und c) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG"' entsprechen. Ziel der Neuregelung ist es, das Verfahren insbesondere für im Ausland zugelassene KOM, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung auf Autobahnen eine Geschwindigkeit von maximal 100 km/h fahren können, zu vereinfachen. Daher muss eine Tempo 100-Plakette unabhängig davon, wo der KOM zugelassen ist, künftig nicht mehr an der Rückseite angebracht werden". Die Neuregelung gilt seit allerdings nur für ab diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommene KOM. Für ältere Busse bleibt es nach der Übergangsvorschrift des 53 XVII StVO" bei der bis zum geltenden oben beschriebenen Regelung Ausnahmeverordnung zur StVO Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen beträgt abweichend von 18 V Nr. 1 StVO für folgende Fahrzeuge 100 km/h: - Pkw mit Anhänger - Mehrspurige Kfz mit einer zgm < 3,5 t mit Anhänger - KOM-Anhänger-Kombinationen, wenn der KOM mit einer zgm < 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo 100 km/h-zulassung nach 18 V Nr. 3 StVO hat. Die Fahrzeugkombination muss bestimmte technischevoraussetzungen erfüllen. Letztere sind in 1 Nr.1-4der9. Ausnahmeverordnung- StVO" abschließend Dazu zählt wiederum das Erfordernis der Zuteilung einer gesiegelten 100 km/h-plakette und deren Anbringung an der Rückseite des Anhängers. Fehlt das Geschwindigkeitschild oder auch nur das Siegel, gilt für die genannte Kombination die Regelung nach 18 V Nr.1 StVO mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. 7.6 Bereifung Sind lof-kfz und Kfz des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend 58 StVZO für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein ( 361 Satz 2 StVZO). Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 58 II, V StVZO i.v.m. 69a III Nr. 26 StVZO dar. weder im Bußgeldkatalog noch im Tatbestandskatalog 36 lla StVZO über die unterschiedliche Ausstattung mit Diagonal- oder Radialreifen gilt nicht für die nach 58 StVZO für eine Höchstgeschwindigkeit < 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kfz, die mit einer Geschwindigkeit < 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Ist ein wie vor beschriebener Anhänger nicht mit dem entsprechenden Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet, kann er sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des 36 lla Satz 3 StVZO berufen und unterfällt der Grundregel über die unterschiedliche Ausstattung mit Diagonal- oder Radialreifen. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift des 36 lla Satz 1 und 2 StVZO ist dann ordnungswidrig i.s.d. 69a III Nr. 8 StVZO und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 54 I pvt I 2/11
4 Polizei- und Verkehrsmanagement 15 - bewehrt (BKat Nr. 208; TBNR: ). Bei bestimmten Fahrzeugen ist die Verwendung von Gummireifen statt Luftreifen zulässig, wenn die in 36 III StVZO näher bezeichneten Bedingungen eingehalten werden. Dann dürfen die Fahrzeuge aber je nach statischer Belastung eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten. Dann hinaus müssen auch Geschwindigkeitsschilder angebracht sein. Fehlt das Geschwindigkeitsschild, kommt diese Ausnahmevorschrift nicht zur Anwendung. Dann ist eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 69a III Nr. 8 StVZO gegeben. Die genannte Ordnungswidrigkeit ist jedoch weder im Bußgeldkatalog noch im Tatbestandskatalog Die Räder von Kfz und ihren Anhängern müssen gemäß 36a I StVZO mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. Das gilt gemäß 36a II Nr. 5 StVZO nicht für Anhänger, die in der durch 58 StVZO vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 69a III Nr. 8 StVZO dar und sind mit einem Verwarnungsgeld von 5,- bedroht (TBNR: ). 7.7 Bremsen Bei Anhängern hinter Kfz mit einer Geschwindigkeit < 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 3,5 m/s^ wenn die Anhänger für eine Geschwindigkeit von 25 km/h gekennzeichnet sind ( 41IX Satz2 StVZO). Anhänger hinter Kfz mit einer bbh > 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach 58 StVZO für eine Höchstgeschwindigkeit < 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer (Betriebs-)Geschwindigkeit < 25 km/h gefahren werden ( 41 IX Satz 5 StVZO). Hinter Zugmaschinen sind zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach 58 StVZO für eine Höchstgeschwindigkeit < 25 km/h gekennzeichnet sind und der Zug mit einer Geschwindigkeit < 25 km/h gefahren wird ( 41 X Satz 2 StVZO). Die Vorschriften über die Dauerbremse gelten nicht für Fahrzeuge, die nach 58 StVZO für eine Höchstgeschwindigkeit < 25 km/h gekennzeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit < 25 km/h betrieben werden ( 41 XV Nr. 2 StVZO). Fehlt das vorgeschriebene Geschwindigkeitsschild, gelten die vorgenannten Ausnahmeregelungen nicht. Dann liegt eine Ordnungswidrigkeit i.s.d 69a III Nr. 13 StVZO vor. Diese ist nach Nr. 214 BKatV mit einem Bußgeld von 50,- bzw. 100,- bei Lkw oder KOM bedroht, wenn die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (TBNR: ). Nur im Tatbestandskatalog wird der allgemeine Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen" mit 25,- Verwarnungsgeld erwähnt (TBNR: ). Von den Vorschriften über Bremsen sind hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitgeführte Fahrzeuge zur Beförderung von lof-bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen (weitgehend) befreit, wenn die Abb. 6: Umweltplakette Fahrzeuge in der durch 58 StVZO vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit < 8 km/h gekennzeichnet sind ( 41 XIII Nr. 3f StVZO). nicht im Bußgeldkatalog erfasst. Im Tatbestandskatalog wird jedoch im Zusammenhang mit 41 XIII StVZO fälschlicherweise der allgemeine Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen" mit 25,- Verwarnungsgeld erwähnt (TBNR: ). 7.8 Ausnahmegenehmigung / Erlaubnis In Ausnahmegenehmigungen / Erlaubnissen für Großraum- und Schwertransporten oder der Zulassung von Fahrzeugen mit eingeschränktem Sichtfeld werden oft Geschwindigkeitsbeschränkungen festgesetzt, die mit der Auflage versehen werden, Geschwindigkeitsschilder anzubringen^". Airwave Solutions Deutschland GmbH Chilehaus A, FIschertwIete Hamburg Tel: +49 (0) Andererseits kann von der Anbringung der Geschwindigkeitsschilder aber auch im Wege der Ausnahmegenehmigung abgesehen werden. Das wird bei bestimmten Fahrzeugen^' bereits in der Betriebserlaubnis so vorgesehen. 8 Einbauschild Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit (des Fahrtschreibers oder des EG-Kontrollgerätes), so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen ( 57b I StVZO). Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig ( 69a V Nr. 6b StVZO) und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10,- bewehrt (TBNR: ). /vv4irwave Nutzereigenes Management Mobile Objektversorgung Elektronische Formulare Funknetzmonitoring Funknetzbetrieb. VV /lirwave info.deu@airwavesolutions.net 2/n 1 pvt I 55
5 Polizei- und Verkehrsmanagement 9 Fabrikschild An allen Kfz und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild angebracht sein ( 59 StVZO). Zuwiderhandlungen gegen 59 StVZO sind ordnungswidrig ( 69a III Nr.26 StVZO). Sie sind jedoch weder im Bußgelkatalog noch im Tatbestandkatalog 10 Fahrzeug- Identlflzierungsnummer Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss unbeschadet 59 I StVZO an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein ( 59 II StVZO). Zuwiderhandlungen gegen 59 StVZO sind ordnungswidrig ( 69a II! Nr.26 StVZO). Sie sind jedoch weder im Bußgelkatalog noch im Tatbestandkatalog 11 Umweltplakette Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des 40 I BImSchG nicht am Verkehr teilnehmen. Das Zusatzzeichen zu VZ nimmt Kfz vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette (Abb. 6) ausgestattet sind. Kfz, die mit einer Plakette nach Anhang 1 der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind, sind von einem Verkehrsverbot i.s.d BImSchG befreit, soweit ein darauf bezogenes Verkehrszeichen dies vorsieht ( 2 Kennzeichnungsverordnung). Zur Kennzeichnung der Kfz sind nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. In der Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kfz ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ( Kennzeichnungsverordnung). Das Zeichen VZ 270 stellt nach der Terminologie der StVO ein Verkehrsverbot dar. Es untersagt die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt. Die neue" StVO ersetzte nämlich den Begriff Verkehr" u.a. bei VZ 270 durch Verkehrsteilnahme". Damit soll nach der amtlichen Begründung^^ klargestellt werden, dass Verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr betreffen^l Das Fehlen der Plakette an sich ist nicht ordnungswidrig. Hierzu besteht keine Ausrüstungsverpflichtung. Allein die Verkehrsteilnahme innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Verbotszone ist ohne die Plakette untersagt. Zuwiderhandlungen dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit i.s.d. 411 Anlage 2 VZ 270 StVO i.v.m. 49 III Nr. 4 StVO dar und sind mit einem Bußgeld bewehrt (BKat Nr. 153; TBNR: ). Fußnoten: 1 Amtl. Begr. zu 58 StVZO (VkBI. 1988,476). 2 Allerdings macht die Verordnung vom über die Teilnahme elel^tronischer Mobilitätshilfen (BGBI. I, 2097} dazu keine Aussage. Da diese Kfz, u.a. Segway, allerdings mehrspurig sind, müssen sie nach 58 StVZO ausgerüstet sein. 3 OLG Saarbücken VM1978,24. 4 Hentschet/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, Rn. 2 zu 58 StVZO. 5 OLG Saarbrücken VM 1978,24. 6 Huppertz PVT 1992, Huppenz, Zulassungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 0532; BFH BStBI. II 1982,82 (Wohn- und Packwagen nach Schaustellerart). 8 Mindarf, Verkehrsrecht, Losebl., Kap. 7.2, S Ausführlich hierzu:mindorf, a.a.o., Kap.72.7, S.21 ff. 10 Heinrich, PolizeiSpiegel 1997,249 (258). 11 Beispiel aufgeführt bei Dvorak, DAR 1982,219 (222), Fn Hent5che///<ön;g/Douer,a.a.O.,Rn.l5vor 23FZV;M';eder(loW,VD 1985,125 (128); Heinrich, PolizeiSpiegel 2000,269 (273), OLG Celle VM 1983, OLG Koblenz ZfS 2007, Hentschel/König/Dauer, a.a.o., Rn. 19 zu 18 StVO ÄndVO-StVO vom (BGBI. 1,2724). 16 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (ABI. EG 2002 Nr. L 42,5.1). 17 Amtl.Begr. VkBI. 2008,4 18 Nach der StVO in der Fassung der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBI. I, 2631) findet sich die Übergangsvorschrift in 53 III StVO. Allerdings ist die genannte Änderungsverordnung durch das BMV außer Kraft gesetzt worden. 19 Vom (BGBI. 1,3171) i.d.f. vom (BGBI. 1,780). 20 ffeb/er in: Ferner/Bachmeier/Müller (Hrsg.), Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2010, Rn. 2 zu 58 StVZO. 21 Eintragung in der Bethebserlaubnis eines Krankenfahrstuhls: Abweichungen von 41,50,58 StVZO: Ausnahmegenehmigung gemäß 70 StVZO erforderlich". 22 VkBI. 2009, 601: REBLER PVT2010,59 (62). 23 So bereits AG Tiergarten DAR 2008,409; a.a. AG Frankfurt a.m. NZV 2009, 516; a.a. JLUSSI NZV 2009, 483 (beide noch zur alten Rechtslage). 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