Ausländische Fahrzeuge Fernzulassung

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Ausländische Fahrzeuge Fernzulassung 1

2 Territorialprinzip Fahrzeuge müssen in dem Staat zugelassen sein, in dem ihr Halter Wohnsitz oder Betriebssitz begründet hat. Mitgebrachtes Recht Die heimische Zulassung wird mit den dortigen Bestimmungen bei vorübergehenden Aufenthalt im jeweils ausländischen Vertragsstaat von letzterem anerkannt. 2

3 Territorialprinzip Das Zulassungsrecht gehört nicht zum harmonisierten Recht der EU. Die Zulassung unterliegt daher weiterhin dem Territorialprinzip. 3

4 Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muss im internationalen Verkehr jedes Kfz und jeder mit einem Kfz verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei zugelassen sein. Art. 35 I lit. a) WÜ 4

5 Kennzeichen Im internationalen Verkehr muss grundsätzlich jedes Kfz und jeder Anhänger sein Kennzeichen führen. Ausgestaltung und Anbringung müssen dem Anhang 2 entsprechen. Ziffern oder Ziffern und Buchstaben Arabische Ziffern, lateinische Buchstaben Art. 36 WÜ 5

6 Zulassungsbescheinigung Der Führer des Kfz muss eine gültige Bescheinigung über die Zulassung haben. Diese Bescheinigung muss wenigstens (bestimmte Angaben) enthalten. Die Eintragungen müssen in lateinischen Buchstaben vorgenommen oder wiederholt werden. Art. 35 I lit. a) WÜ 20 FZV 6

7 Zulassungsbescheinigung Die Zulassungsbescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR zugelassenen Fahrzeugs muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kenzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. 20 I FZV 7

8 Händlerkennzeichen u.a. Das führt zu einer grundsätzlichen Anerkennung aller ausländischen Kurzzeit-, Überführungs-, Händler- oder Probekennzeichen aus anderen EU-/EWR - Mitgliedstaaten. Forderung der EU Mitteilung 2007/C 68/04 Amtl. Begr. zu 20 I FZV [VkBl. 2006, 537 (609)] 8

9 Händlerkennzeichen u.a. Der vorübergehende Verkehr mit Fahrzeugen mit entsprechenden Kurzzeit-, Überführungs-, Händler- oder Probekennzeichen ist dann zu gestatten, wenn eine Zulassungsbescheinigung mit den geforderten Mindestangaben vorliegt, ein Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vorliegt, ein Nachweis einer auch für Deutschland geltenden Kfz-Haftpflicht vorliegt. Schreiben des BMV 9

10 Händlerkennzeichen u.a. Abgrenzung zur Transitzulassung Ein im Ausland erworbenes Fahrzeug wird mit ausländischen Kennzeichen eines anderen Staates versehen und über Deutschland in einen weiteren Staat überführt. OLG Bamberg DAR 2008, 33 10

11 Händlerkennzeichen u.a. Abgrenzung zur Fernzulassung Ausländische Kennzeichen werden an einem in Deutschland erworbenen Fahrzeug in Deutschland ohne Beteiligung der zuständigen deutschen Zulassungsbehörde angebracht und das Fahrzeug anschließend ausgeführt. OLG Bamberg DAR 2012, 530 OLG Nürnberg DAR 2012,

12 Fernzulassung Ein niederländischer Autohändler kauft in Deutschland ein Kfz, bringt seine mitgebrachten niederländischen Händlerkennzeichen daran an und überführt das Kfz in die Niederlande. Die Forderungen des BMV sind erfüllt. Das Territorialprinzip wurde nicht beachtet. EuGH DAR 2004,

13 Fernzulassung Ein österreichischer Autohändler kauft in München einen KOM, bringt seine mitgebrachten österreichischen Händlerkennzeichen daran an und überführt das Kfz nach Österreich. Die Forderungen des BMV sind erfüllt. Das Territorialprinzip wurde nicht beachtet. OLG Bamberg DAR 2012,

14 Fernzulassung Ein österreichischer Autohändler kauft in Berlin ein Kfz, bringt seine mitgebrachten österreichischen Händlerkennzeichen daran an und überführt das Kfz nach Österreich. Die Forderungen des BMV sind erfüllt. Das Territorialprinzip wurde nicht beachtet. OLG Nürnberg DAR 2012,

15 Händlerkennzeichen u.a. Französisches Händlerkennzeichen 15

16 Händlerkennzeichen u.a. VkBl. 2007, 628 VkBl. 2007, 640 VkBl. 2009, 4 VkBl. 2009,

17 In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein ausgestellt ist. 20 II FZV 17

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