EU - Fahrerlaubnis Wohnsitz in Deutschland
|
|
- Arthur Schreiber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung EU - Fahrerlaubnis Wohnsitz in Deutschland 1
2 Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kfz führen wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben 28 I FeV 2
3 Vorweg Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse bei Wohnsitz in Deutschland Aber für die ersten 6 Monate nach Wohnsitznahme gelten die erleichterten Regelungen des 29 I FeV. 28 I FeV 3
4 Umfang ihrer Berechtigung Die Fahrberechtigung hat den gleichen Umfang wie die anzuerkennende ausländische Fahrerlaubnis. Welche Rechte sind mit der ausländischen Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat verbunden? Mitgebrachtes Recht 28 I FeV 4
5 Umfang ihrer Berechtigung Mitgebrachtes Recht Harmonisierte Fahrerlaubnisklassen Einschlussregelung 6 III FeV Läuft auf die Anerkennung auch der nationalen Fahrerlaubnisklassen hinaus. 28 I FeV 5
6 Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung ohne ordentlicher Wohnsitz mit unbegrenzt 29 I Satz 3 FeV 28 II FeV 29 I Satz FeV EU / EWR Äquivalenz andere Staaten max. 185 Tage umschreiben 6
7 Umfang ihrer Berechtigung Äquivalenztabelle Führerscheine [EU Kommission 2005 (Hrsg.)] Führerscheinhandbuch 2015 (Hrsg.)] [EU-Kommission pics/drivinglicence/models/finland/index_en.htm?date= 12/5/ I FeV 7
8 Lernführerschein Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind. 28 IV Nr. 1 FeV 8
9 Lernführerschein u.ä. 9
10 Lernführerschein u.ä. 10
11 Wohnsitz Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. 28 IV Nr. 2 FeV 11
12 Wohnortverstoß 12
13 Entziehung Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig [ ] entzogen worden ist. 28 IV Nr. 3 FeV 13
14 Versagung Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. 28 IV Nr. 4 FeV 14
15 Fahrverbot Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis solange sie im Inland [ ] einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach 94 StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist. 28 IV Nr. 5 FeV 15
16 Ein-Führerschein-Prinzip Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren. 28 IV Nr. 6 FeV 16
17 Code 70 Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates [ ] prüfungsfrei umgetauscht worden ist. 28 IV Nr. 7 FeV 17
18 Code 70 18
19 Code 70 19
20 Code 70 20
21 Code 70 Inlandsungültigkeit einer ungarischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer russischen Fahrerlaubnis erworben wurde. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht anerkannt. BayVGH ZB
22 Code 70 Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis erworben wurde. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht anerkannt. BayVGH ZB
23 EU - Fahrerlaubnis Code 70 Art. 11 VI Unterabs. 2 S. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie nimmt Führerscheine (Fahrerlaubnisse), die in einem Mitgliedstaat durch Umtausch eines drittstaatlichen Führerscheins (Fahrerlaubnis) erworben wurden, ausdrücklich vom Geltungsbereich des Anerkennungsgrundsatzes aus. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht OVG Münster anerkannt B 1394/13
24 Code 70 Inlandsungültigkeit einer serbischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer slowenischen Fahrerlaubnis erworben wurde. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht anerkannt. VG München M 1 K
25 Fälschung Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde. 28 IV Nr. 7 FeV 25
26 EU - Fahrerlaubnis Fälschung Wenn eine ungarische Fahrerlaubnisbehörde einen totalgefälschten Führerschein eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein umtauscht, dann wird demjenigen, auf den der totalgefälschte Führerschein ausgestellt ist, eine ungarische Fahrerlaubnis erteilt. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht BayVGH anerkannt. DAR 2011, Bernd 425Huppertz 26
27 Wohnsitz Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist [ ] ihren Wohnsitz im Inland hatten. 28 IV Nr. 8 FeV 27
28 Vorbesitz Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1-8 im Inland nicht zum Führen von Kfz berechtigt. 28 IV Nr. 9 FeV 28
Im Umfang ihrer Berechtigung
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Im Umfang ihrer Berechtigung ohne Ordentlicher Wohnsitz mit unbegrenzt EU-/EWR andere Staaten 185 Tage 185 Tage Äquivalenz umschreiben Der Gebrauch ausländischer
MehrMerkblatt für Inhaber ecuadorianischer Fahrerlaubnisse über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland
Stand: August 2017 Merkblatt für Inhaber ecuadorianischer Fahrerlaubnisse über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten deutschen
MehrVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl. III/FNA 9232 4) Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierte ÄndVO der Fahrerlaubnis-VO und and. straßenverkehrsrechtl.
MehrAuflagen und Beschränkungen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Auflagen und Beschränkungen 1 Auflagen und Beschränkungen 35 VwVfG 36 I VwVfG 36 II Nr. 1-5 VwVfG Die Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrOrientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;
VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins
MehrEilinformation Ihres Landesverbandes Bayerischer Fahrlehrer e.v.
Überblick über die wichtigsten Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrFahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalt mit Lösungshinweis. hier: Die Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
Fahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalt mit Lösungshinweis hier: Die Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Sachverhalt Wilfried K., deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Kerkrade
MehrEU-Führerschein Bedeutung für die Strafbarkeit nach 21 StVG
EU-Führerschein Bedeutung für die Strafbarkeit nach 21 StVG Rechtsanwalt, Koblenz wferner@ferner.de Rommersheim/Koblenz Juni 2009 V 1.00 Das Manuskript wird regelmäßig aktualisiert. Neuere Versionen finden
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 34.11 VGH 11 BV 10.987 Verkündet am 27. September 2012 Bech als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Bundesrat Drucksache 851/08 06.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vk Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung A. Zielsetzung Umsetzung von
MehrFahrerlaubnisrecht. Leitfaden für Studium und Praxis. Von. Bernd Huppertz Polizeihauptkommiss ar \D?
Fahrerlaubnisrecht Leitfaden für Studium und Praxis Von Bernd Huppertz Polizeihauptkommiss ar \D? VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 2. Auflage 5 Vorwort
Mehrb) Unternehmen, die Personen nach Buchstabe a) beschäftigen, für deren Tätigkeit in Deutschland eine Fahrerlaubnis notwendig ist.
Vorsicht Falle bei ausländischen EU-Führerscheinen! - Information für Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, für deren Tätigkeit in Deutschland eine Fahrerlaubnis notwendig ist. Wenn betrifft es? a)
MehrFahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalt mit Lösungshinweis. hier: Die Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
Fahrerlaubnisrechtlicher Sachverhalt mit Lösungshinweis hier: Die Gültigkeit einer EU Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Sachverhalt Wilfried K., deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Kerkrade
MehrPALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT
PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de 3. Führerscheinrichtlinie
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Besitzstandswahrung 6 VI FeV Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Besitzstandswahrung 6 VI FeV 2014 1 Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. 2 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 11. Einführung 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 Einführung 13 I Führerschein und Fahrerlaubnisprüfung-gestern, heute, morgen 13 II Offene Fragen der Verkehrssicherheit-Ausblick 22 Abkürzungsverzeichnis 33 Teil 1 Grundlagen
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrDie vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
395 Ein Auskunftsersuchen muss man immer persönlich oder schriftlich vorbringen. Am Telefon werden zum Schutz des Betroffenen oder Beschuldigten grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. 396 Der Rechtsanwalt
MehrNeu aufgestockte EU-Fahrerlaubnis hilft nach Führerscheinentzug.
123Fachanwalt.de Neu aufgestockte EU-Fahrerlaubnis hilft nach Führerscheinentzug. RL 2006/126/EG Art. 2 II, 6 I Buchst. a, 7 I Buchst. a, II Buchst. b; FeV 11 VIII 1, 28 III 1, IV 1 Nr. 3; StVG 29 1. Der
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2016 21.03.2016 Kö/KB Motorradklassen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Motorradklassen und
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 316/12 2 K 1398/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrAusländische Fahrzeuge Fernzulassung
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Ausländische Fahrzeuge Fernzulassung 1 Territorialprinzip Fahrzeuge müssen in dem Staat zugelassen sein, in dem ihr Halter Wohnsitz oder Betriebssitz begründet hat.
MehrRecht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen
Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen BVerwGE: Fachpresse: ja ja Rechtsquelle/n: RL 2006/126/EG
MehrKein Wohnsitz im Bundesgebiet: Mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet: Umschreibung ausländischer Führerscheine
Das Thema Umschreibung ( Anerkennung der Fahrerlaubnis) oder Neuerwerb ist sehr vielseitig und sehr komplex. Ich möchte hier versuchen den Durchblick zu erleichtern und besser nachzuvollziehen. Kein Wohnsitz
MehrDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Betroffenenauskunft
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Betroffenenauskunft Inhaltsverzeichnis Auskunft gemäß 58 Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit Artikel 12 bis 14 der Europäischen Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO)...
MehrAnerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis Eine Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde, bedarf einer behördlichen Anerkennung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber auch in Deutschland
Mehrserbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit
VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28
MehrVerfahrensverzeichnis nach 7 LDSG (Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein)
Verfahrensverzeichnis nach 7 LDSG (Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein) (Stand: 29.08.2013) 1. Name und Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle Kreis Rendsburg-Eckernförde Kaiserstr. 8 24768 Rendsburg
MehrDas EU-Fahrerlaubnisrecht nach dem EuGH-Urteil C-476/01
Das EU-Fahrerlaubnisrecht nach dem EuGH-Urteil C-476/01 Der EuGH stellt mit seiner Entscheidung (siehe S. 158) zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen u.a. das Wohnsitzerfordernis in Frage.
MehrÜbungsklausur 1.1 zum Fahrerlaubnisrecht. Pkw mit Wohnanhänger
Übungsklausur 1.1 zum Fahrerlaubnisrecht Pkw mit Wohnanhänger (W 1 ) wird mit seiner Fahrzeugkombination im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten und überprüft. Dabei händigt
MehrDie 7. Änderungsverordnung zur FeV
Artikel Die 7. Änderungsverordnung zur FeV Die neueste Anpassung der an geänderte Rechtsnormen bringt den Fahrerlaubnisbehörden einige Klarstellungen. Sie wirft aber auch neue Verfahrensfragen auf. Von
Mehrordentlichen Wohnsitz Berufspendler ...
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 21. Mai 2015(*)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 21. Mai 2015(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Richtlinie 2006/126/EG Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine Sperrfrist Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen
MehrSofern kein internationaler Führerschein ausgestellt wurde ist eine Übersetzung des Führerscheins
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 563/15 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 261/15 Me Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau S, H, N Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
MehrVierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (ausgeg
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 (ausgeg. 29.07.08) Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
Mehr3.1.6 Auflagen und Beschränkungen... 60
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 14 Literaturverzeichnis... 21 1 Internationales Straßenverkehrsrecht... 27 1.1 Das Internationale Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr... 27 1.2 Das Genfer Abkommen...
Mehr2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, M, K bevollmächtigt: Rechtsanwalt Boris Pfaff, Hauptstr.74, 36433 Langenfeld - Antragsteller - gegen den Landkreis
Mehreinschreitenden Polizeibeamten seinen Führerschein und die Zulassungsbescheinigungen für beide Fahrzeuge aus:
Übungsklausur 1.1 zum Fahrerlaubnisrecht Pkw mit Wohnanhänger (W1) wird mit seiner Fahrzeugkombination im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten und überprüft. Dabei händigt
MehrKein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis
VG Bayreuth, Urteil v. 28.10.2016 B 1 K 16.189 Titel: Kein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis Normenketten: FeV 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 30, 38
MehrOrientierungssatz: Hinweis:
Orientierungssatz: Wenn eine ungarische Fahrerlaubnisbehörde einen totalgefälschten Führerschein eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein umtauscht, dann wird demjenigen, auf den der totalgefälschte
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale 31.05.2016 Motorradklassen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Motorradklassen und bevorstehende Änderungen geben.
MehrEuGH: Die Anerkennung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis
EuGH: Die Anerkennung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis Seit 2003 setzt sich die Rechtsprechung des Europ ischen Gerichtshofes nachfolgend als EuGH bezeichnet mit den Regelungen des 28 Abs.4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Grundlagen des Fahrerlaubnisrechts. Kapitel A Gesetzliche Grundlagen des Fahrerlaubnisrechts
Inhaltsverzeichnis Vorwort..................................................... 11 Innovative Fahrzeugtechnik...................................... 13 Die neuen Zulassungsdokumente..................................
MehrFührerscheintourismus
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Führerscheintourismus 1 Bürger, die ihren Führerschein wegen eines schweren Verstoßes bei den Behörden ihres Heimatlandes abgeben mussten, erwerben in einem anderen
MehrFahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis
OLG München, Beschluss v. 21.06.2012 4 StRR 072/12, 4 StRR 72/12 Titel: Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis Normenketten: 21 StVG 28
MehrDie 3. EU-Führerscheinrichtlinie geht mit der vollständigen Umsetzung von folgenden Grundsätzen aus:
Die Anerkennung von EU Führerscheinen seit dem 19.01.2016 Hervorzuheben ist, dass es dem Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung, entgegen der Rechtsauffassung deutscher Behörden, stets um eine
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht
18. Oberbayerische Tagung Alkohol und Drogen im Straßenverkehr 24. Mai 2017 Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht Dietmar Zwerger, VG München Themen EU-Führerschein Punktsystem Cannabis Alkohol
MehrRecht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen
Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen BVerwGE: Fachpresse: ja ja Rechtsquelle/n: RL 2006/126/EG
MehrFahrerlaubnisse (FE) Erteilungen von allgemeinen Fahrerlaubnissen im Jahr 2013
Kraftfahrt- Bundesamt Fahrerlaubnisse (FE) Erteilungen von allgemeinen Fahrerlaubnissen im Jahr 2013 FE 6 Statistik Nutzungshinweis Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) veröffentlicht seine Statistiken ab sofort
MehrOrientierungssatz: VGH Aktenzeichen: 11 BV Sachgebietsschlüssel: 551. Gericht:
Orientierungssatz: Stellt ein EU-Mitgliedsstaat im Wege eines Umtausches im Sinne von Art. 8 Abs. 1 RL 91/439 EWG einen neuen Führerschein aus, so dokumentiert dieser Führerschein nicht nur die früher
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 531/09 (Beschluss) 16.10.09 Beschluss des Bundesrates Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat
Mehr- 2 - rechtlich einen Wohnsitz im Ausstellerstaat (hier: Tschechien) haben musste (Rn. 19).
Leitsatz: Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte
Mehrmit der Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung Zur Umsetzung von EU-Recht Zum 19.01.2009 ist die 3. Änderungsverordnung der Fahrerlaubnis in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungsverordnung ist die Umsetzung von
MehrGebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt)
Stand: 01.01.2018 Landratsamt Altötting -Fahrerlaubnisbehörde - Gebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt) Gebühren- Ersterteilung einer
MehrGebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt)
Stand: 01.09.2016 Landratsamt Altötting -Fahrerlaubnisbehörde - Gebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt) Gebühren- Ersterteilung einer
MehrPflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung
MehrWICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.
Leitsatz: Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom
Mehr(Fahren ohne Fahrerlaubnis: Nichtanerkennung des EU-Führerscheins des Angeklagten wegen des Geständnisses des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip)
OLG München, Beschluss v. 23.04.2012 4 StRR 031/12, 4 StRR 31/12, 4St RR 031/12, 4St RR 31/12 Titel: (Fahren ohne Fahrerlaubnis: Nichtanerkennung des EU-Führerscheins des Angeklagten wegen des Geständnisses
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Geleitwort... 5 Vorwort... 6 Abkürzungsverzeichnis... 32 Literaturverzeichnis... 38 Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung... 44 1 Grundsatz der Verkehrsfreiheit... 46 1.1 Inhalt der
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 31.07 OVG 1 R 39/06 Verkündet am 29. Januar 2009 Zweigler als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
Mehr/ Verordnung ü. d. internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) (BGBl III 9232-4) zuletzt geändert durch Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur
MehrFokus. Die Entscheidungen in den. Der Europäische Gerichtshof und der Führerschein-Tourismus. Führerschein-Tourismus
Fokus Der Europäische Gerichtshof und der Seit der Kapper -Entscheidung vom 29.04.2004 ( C-476 / 01) wird die Umsetzung von Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG und Artikel 2 Abs.1 der Richtlinie
MehrTenor. Gründe. OLG München, Beschluss v St RR 30/12
OLG München, Beschluss v. 05.04.2012 4 St RR 30/12 Normenketten: FeV 28 IV Nr. 2 344 Abs. 2 StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV 28 Abs. 1 FeV FeV 28 IV Nr. 2 344 Abs. 2 StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV 28 Abs.
Mehr1. welche von Migrantinnen und Migranten in ihren Herkunftsländern erworbenen Führerscheine in Deutschland anerkannt werden;
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2288 05. 09. 2012 Antrag der Abg. Andreas Deuschle u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Anerkennung und
MehrDie 3. EU-Führerscheinrichtlinie
Die 3. EU-Führerscheinrichtlinie RICHTLINIE 2006 / 126 / EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) Das Führen von Zugkombinationen im EU-Recht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDie neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
1 L 270/16.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des***, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Säftel, Künkele und Dr. Thilmann,
Mehrinformiert über das neue Fahrerlaubnisrecht ab Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber?
informiert über das neue Fahrerlaubnisrecht ab 01.01.1999 Neuer EU-Führerschein Was ändert sich für die bisherigen Führerscheininhaber? Internationaler Führerschein Die neuen Fahrerlaubnisklassen Übergangsbestimmungen
MehrTitel: Eintragung, Sperrvermerk, Nichtanerkennung, polnische Fahrerlaubnis, Fahreignung, EU-Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentzug, Zwangsgeld
VG München, Beschluss v. 18.11.2015 M 1 S 15.4713 Titel: Eintragung, Sperrvermerk, Nichtanerkennung, polnische Fahrerlaubnis, Fahreignung, EU-Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentzug, Zwangsgeld Normenkette:
Mehr2 K 439/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn L,, D bevollmächtigt: Rechtsanwälte Straube und Thiel, Goethestr.2, 99867 Gotha - Kläger - gegen den
MehrDabei händigt der Fahrer (B 1 ) den einschreitenden Polizeibeamten seinen Führerschein und die Zulassungsbescheinigung für das Krad aus.
Übungsklausur 5.1 zum Fahrerlaubnisrecht Das 35 kw-krad Der Biker (B 1 ) wird mit seinem Krad im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten und überprüft. Dabei händigt der Fahrer
MehrMainz Merkblatt Stand
Berufskraftfahrerqualifikation Wer benötigt den Nachweis, bzw. die Weiterbildung über die besondere Qualifizierung? Fahrerinnen und Fahrer, die Beförderungen im Güterkraft- und/oder Personenverkehr auf
MehrBESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 22. November 2011(*)
Leitsatz: Es läuft den Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September
MehrFührerscheinklassen Pkw (B, B96, BE) Was darf ich mit diesen Klassen fahren? B96. Rechtsstand 01/2017
Führerscheinklassen Pkw (,, ) Rechtsstand 01/2017 Was darf ich mit diesen Klassen fahren? Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A - bis 3.500 kg zgm, die zur eförderung von nicht mehr
MehrEintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;
VGH München, Beschluss v. 27.02.2012 11 BV 12.136 Titel: Normenketten: FeV 9 FeV 28 IV Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG 28 Abs. 4 FeV 28 Abs. 5 FeV 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV Art. 7 Abs.
MehrFeststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland
VGH München, Beschluss v. 22.05.2017 11 CE 17.718 Titel: Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 S. 3, 123 Abs. 5, 146 Abs. 4 S. 1,
MehrPrüfung eines fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhaltes
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Prüfung eines fahrerlaubnisrechtlichen Sachverhaltes 1 Obersatz Der Fahrer des Pkw (F) könnte sich i.s.d. 21 I Nr. 1 StVG strafbar gemacht haben. 21 I Nr. 1 StVG 2
Mehr1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen.
OLG München, Beschluss v. 30.03.2012 4 StRR 32/12, 4St RR 32/12 Titel: (Fahren ohne Fahrerlaubnis: Wertung freiwilliger Angaben des Angeklagten zum Wohnsitz als Voraussetzung der Ausstellung eines EU-Führerscheins)
MehrFührerscheinklassen Pkw (B, B96, BE) Was darf ich mit diesen Klassen fahren? B96. Rechtsstand 08/2017
Führerscheinklassen Pkw (,, ) Rechtsstand 08/2017 Was darf ich mit diesen Klassen fahren? Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A - bis 3.500 kg zgm, die zur eförderung von nicht mehr
MehrFührerscheinklassen Lkw (C1, C1E, C, CE) Was darf ich mit diesen Klassen fahren? C1 7 C1E C 7. Rechtsstand 01/2018 LEICHTERE LKW
Führerscheinklassen Lkw (1,,, E) Rechtsstand 01/2018 Was darf ich mit diesen Klassen fahren? 1 7 LEIHTERE LKW Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Rechtsquellen: StVG 3 Abs. 1 FeV 11 Abs. 8 28 Abs. 1 und 4 46 Abs. 1 und 3 RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 und 5 Art. 8 Abs. 2 und 4 Art. 9 Stichworte: Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein;
MehrAnlage 3 ( zu 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Anlage 3 ( zu 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (BGBl. I 2016 64, 3083 ff) In Kraft getreten am: 28.12.2016 Bei der
MehrDreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bun d esrat Drucksache 600/18 (Beschluss) 15.02.19 Beschluss des Bundesrates Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften A Der Bundesrat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 222/10 1 L 197/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrVERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG
10 S 2640/10 VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Die europarechtliche Berechtigung, eine Fahrerlaubnis einer Aufbauklasse (vorliegend BE, C) nicht anerkennen zu müssen, wenn die notwendige Vorbesitzklasse (B) unter Verstoß gegen das
MehrRechtsquellen: 28 Abs. 1 Satz 1 FeV; Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 6 Satz 3 RL 91/439/EWG
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K 10.1855 Sachgebiets-Nr: 551 99 Rechtsquellen: 28 Abs. 1 Satz 1 FeV; Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 6 Satz 3 RL 91/439/EWG Hauptpunkte: Umtausch eines gefälschten
MehrUrteil des EU-Gerichtshofs. Gegenseite Anerkennung der Führerscheine. fuehrerschein-statt-mpu.de
Urteil des EU-Gerichtshofs Gegenseite Anerkennung der Führerscheine fuehrerschein-statt-mpu.de BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. April 2006(*) Artikel 104 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung
Mehr