EU - Fahrerlaubnis Wohnsitz in Deutschland

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung EU - Fahrerlaubnis Wohnsitz in Deutschland 1

2 Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kfz führen wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben 28 I FeV 2

3 Vorweg Die Regelungen beziehen sich ausschließlich auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse bei Wohnsitz in Deutschland Aber für die ersten 6 Monate nach Wohnsitznahme gelten die erleichterten Regelungen des 29 I FeV. 28 I FeV 3

4 Umfang ihrer Berechtigung Die Fahrberechtigung hat den gleichen Umfang wie die anzuerkennende ausländische Fahrerlaubnis. Welche Rechte sind mit der ausländischen Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat verbunden? Mitgebrachtes Recht 28 I FeV 4

5 Umfang ihrer Berechtigung Mitgebrachtes Recht Harmonisierte Fahrerlaubnisklassen Einschlussregelung 6 III FeV Läuft auf die Anerkennung auch der nationalen Fahrerlaubnisklassen hinaus. 28 I FeV 5

6 Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung ohne ordentlicher Wohnsitz mit unbegrenzt 29 I Satz 3 FeV 28 II FeV 29 I Satz FeV EU / EWR Äquivalenz andere Staaten max. 185 Tage umschreiben 6

7 Umfang ihrer Berechtigung Äquivalenztabelle Führerscheine [EU Kommission 2005 (Hrsg.)] Führerscheinhandbuch 2015 (Hrsg.)] [EU-Kommission pics/drivinglicence/models/finland/index_en.htm?date= 12/5/ I FeV 7

8 Lernführerschein Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind. 28 IV Nr. 1 FeV 8

9 Lernführerschein u.ä. 9

10 Lernführerschein u.ä. 10

11 Wohnsitz Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. 28 IV Nr. 2 FeV 11

12 Wohnortverstoß 12

13 Entziehung Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig [ ] entzogen worden ist. 28 IV Nr. 3 FeV 13

14 Versagung Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. 28 IV Nr. 4 FeV 14

15 Fahrverbot Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis solange sie im Inland [ ] einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach 94 StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist. 28 IV Nr. 5 FeV 15

16 Ein-Führerschein-Prinzip Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren. 28 IV Nr. 6 FeV 16

17 Code 70 Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates [ ] prüfungsfrei umgetauscht worden ist. 28 IV Nr. 7 FeV 17

18 Code 70 18

19 Code 70 19

20 Code 70 20

21 Code 70 Inlandsungültigkeit einer ungarischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer russischen Fahrerlaubnis erworben wurde. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht anerkannt. BayVGH ZB

22 Code 70 Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer ukrainischen Fahrerlaubnis erworben wurde. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht anerkannt. BayVGH ZB

23 EU - Fahrerlaubnis Code 70 Art. 11 VI Unterabs. 2 S. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie nimmt Führerscheine (Fahrerlaubnisse), die in einem Mitgliedstaat durch Umtausch eines drittstaatlichen Führerscheins (Fahrerlaubnis) erworben wurden, ausdrücklich vom Geltungsbereich des Anerkennungsgrundsatzes aus. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht OVG Münster anerkannt B 1394/13

24 Code 70 Inlandsungültigkeit einer serbischen Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer slowenischen Fahrerlaubnis erworben wurde. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht anerkannt. VG München M 1 K

25 Fälschung Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde. 28 IV Nr. 7 FeV 25

26 EU - Fahrerlaubnis Fälschung Wenn eine ungarische Fahrerlaubnisbehörde einen totalgefälschten Führerschein eines Drittlandes in einen ungarischen Führerschein umtauscht, dann wird demjenigen, auf den der totalgefälschte Führerschein ausgestellt ist, eine ungarische Fahrerlaubnis erteilt. Diese wird unter 28 IV Nr. 7 FeV nicht BayVGH anerkannt. DAR 2011, Bernd 425Huppertz 26

27 Wohnsitz Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist [ ] ihren Wohnsitz im Inland hatten. 28 IV Nr. 8 FeV 27

28 Vorbesitz Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1-8 im Inland nicht zum Führen von Kfz berechtigt. 28 IV Nr. 9 FeV 28

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