Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof"

Transkript

1 Orientierungssatz: Die europarechtliche Berechtigung, eine Fahrerlaubnis einer Aufbauklasse (vorliegend BE, C) nicht anerkennen zu müssen, wenn die notwendige Vorbesitzklasse (B) unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip (Ausweis eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein) erteilt worden ist, ist vom Wortlaut her weder in 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV noch in einer der anderen in 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz ( 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) umgesetzt. Insoweit liegt eine Regelungslücke vor, die durch einen Rückgriff auf die dem 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers zu schließen ist, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen. Dies führt zur unmittelbaren Inlandsunwirksamkeit auch der Aufbauklassen. 11 BV RN 5 K G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ********** ** ***** *** ***** ****** - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ******** *********** *** ***** ******

2 - 2 - gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München, - Beklagter - wegen tschechischer Fahrerlaubnis; hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2009, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl ohne weitere mündliche Verhandlung am 20. Juli 2012 folgendes Urteil: I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2009 wird in der Nr. II aufgehoben sowie in der Nr. III insoweit, als dort über die Kosten des nicht erledigten Teils des Verfahrens entschieden wurde. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat, soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht eingestellt hat, und im zweiten Rechtszug der Kläger zu tragen.

3 - 3 - IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1 Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE und C. 2 Er erwarb nach vorangegangenem Entzug seiner Fahrerlaubnis im Inland nach Ablauf der verhängten Sperrfrist und nach Rücknahme eines Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis am 30. November 2004 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem zugehörigen Führerschein ist ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Am 13. August 2007 wurde dem Kläger ein neuer tschechischer EU-Führerschein ausgestellt, in dem ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist. In Feld 14, Spalte 10, bezieht er sich auf die am 29. November 2004 (richtig 30. November 2004) für die Führerscheinklasse B erteilte Fahrerlaubnis und weist weitere am 13. August 2007 erteilte Fahrerlaubnisse für die Klassen A, C und BE aus. 3 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Februar 2009 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner mit Führerschein vom 13. August 2007 dokumentierten tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 4 Der Kläger erhob Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, den streitgegenständlichen Bescheid insoweit aufzuheben, als darin festgestellt werde, dass seine tschechische EU-Fahrerlaubnis ihn auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtige. 5

4 - 4 - Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 stellte das Verwaltungsgericht Regensburg das Verfahren ein, soweit die Führerscheinklasse A betroffen war, und hob den streitgegenständlichen Bescheid im Übrigen auf. Die Berufung wurde zugelassen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen. 6 Der Beklagte legte Berufung ein. Die Verwaltungsstreitsache wurde am 22. November 2010 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. 7 Mit Beschluss vom 30. November 2010 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Köppl (Az. C-590/10) aus. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 11 BV fortgesetzt. 8 Der Beklagte beantragt, 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg aufzuheben, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, und die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt er vor, mit Beschluss vom 22. November 2011 (DAR 2012, Rechtssache Köppl) habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass es Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zuwiderlaufe, wenn ein Mitgliedstaat es ablehne, Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt habe, gegen die der erste Mitgliedstaat zuvor Maßnahmen i.s. von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie verhängt hatte, wenn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B in dem zweiten Mitgliedstaat, wie sich aus den Eintragungen in dem Führerschein ergebe, unter Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz erteilt wurde und die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C auf der Grundlage der ersten Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzungen betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein ergäbe, der gemäß dieser Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C ausgestellt worden sei. Das treffe auch für die Fahrerlaubnis der Klasse E zu. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass sich aus seinem Führerschein vom 30. November 2004 das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes nicht ergebe, weil die Tschechische Republik zu diesem Zeitpunkt das

5 - 5 - Wohnsitzprinzip noch nicht ins nationale Recht umgesetzt habe, komme es auf die nationale Umsetzung nicht an. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er trägt zusammengefasst vor, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Köppl sei nicht einschlägig, da er im Unterschied zum dort entschiedenen Fall nicht nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C, sondern auch eine solche der Klasse E neu erworben habe. 14 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 15 Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 16 Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben ( 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist, soweit das Erstgericht das Verfahren nicht eingestellt hat, unbegründet. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Nach 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler i.s. des

6 - 6-7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Diese Vorschrift ist europarechtskonform (EuGH vom DAR 2011, Rechtssache Grasser). 19 Aus dem tschechischen EU-Führerschein des Klägers vom 30. November 2004 ergibt sich aus der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes, dass der Kläger im Zeitpunkt der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte. 20 Unerheblich ist es, dass im Recht der Tschechischen Republik im Oktober 2004 das in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die dortige Rechtsordnung eingefügt wurde. Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG vom BVerwGE 132, 315/323). Davon geht auch der Europäische Gerichtshof aus. Die Verfahren, die Gegenstand der Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.o.) waren, betrafen nämlich gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 stammten. 21 Den am 30. November 2004 erfolgten Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Kläger musste die Bundesrepublik Deutschland daher nicht anerkennen. Das gilt auch, soweit sie durch den Führerschein vom 13. August 2007 dokumentiert wird. Als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ist dort in der Spalte 10 der 29. November 2004 (richtig 30. November 2004) eingetragen. Daraus folgt, dass dem Kläger am 13. August 2007 die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht neu erteilt wurde, sondern das die tschechische Behörde lediglich den Besitzstand des Klägers, den dieser nach tschechischem Recht damals innehatte, in dem am 13. August 2007 neu ausgestellten Führerschein nachrichtlich übernommen hat. 22 Der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B stellt nicht nur nach 9 FeV, sondern auch nach dem Recht der Europäischen Union eine unabdingbare Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C dar (vgl. EuGH vom , a.a.o., RdNrn. 47 f.). Eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann deshalb keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH vom , a.a.o., RdNr. 49). Es stünde daher in Widerspruch zu dem in den Erwägungsgründen 1 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG genannten Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs, wäre es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr erlaubt, die Aner-

7 - 7 - kennung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, die mit einer ihre Nichtanerkennung rechtfertigenden Unregelmäßigkeit behaftet ist, abzulehnen, weil dem Inhaber dieser Fahrerlaubnis in der Folge eine Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt wurde, die keinen derartigen Makel aufweist (EuGH vom , a.a.o., RdNr. 50). Zugleich ist der Aufnahmestaat berechtigt, auch die hinzuerworbene Klasse C nicht anzuerkennen (EuGH vom , a.a.o., RdNr. 51). 23 Die Befugnis, eine Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, die durch einen Führerschein dokumentiert wird, aus dem sich ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht ergibt, der jedoch anlässlich des Hinzuerwerbs einer weiteren Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, die nach dem Recht der Europäischen Union ebenso wenig anerkannt werden muss wie die Fahrerlaubnis, auf der die hinzuerworbene Berechtigung aufbaut, findet im deutschen Recht allerdings keinen unmittelbaren Ausdruck. Insbesondere wird diese Fallgestaltung weder vom Wortlaut des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV noch von einer der anderen in 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführten Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz ( 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) erfasst. Hieraus kann allerdings nicht hergeleitet werden, die unionsrechtlich eröffnete Nichtanerkennungsmöglichkeit gehe gleichsam "ins Leere", weil der nationale Normgeber keine die Ungültigkeit derartiger Fahrerlaubnisse aussprechende Bestimmung geschaffen hat. Vielmehr liegt insoweit eine Regelungslücke vor, die durch einen Rückgriff auf die dem 28 Abs. 4 FeV zugrunde liegende Absicht des Verordnungsgebers zu schließen ist Abs. 4 FeV geht in dem hier interessierenden Teil auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zurück. Diese Änderungsverordnung diente zum einen dazu, Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom , S. 18) umzusetzen. Zum anderen sollte den in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (DAR 2008, 459 und 465 Rechtssachen Wiedemann/Funk und Zerche) enthaltenen Aussagen Rechnung getragen werden (so ausdrücklich bereits Abschnitt A ["Zielsetzung"] des Vorblatts zur Bundesrats-Drucksache 851/08 vom , mit der der Entwurf dieser Verordnung dem Bundesrat zugeleitet wurde). Die Absicht, das deutsche Recht an die Vorgaben der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.o.) anzupassen, kommt ferner in Abschnitt A.2 des allgemeinen Teils der Begründung des Verordnungsentwurfs (BRDrs. 851/08, S. 5 f.) sowie in der Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (diese Vorschrift enthält die Änderungen des 28 FeV) zum Ausdruck

8 - 8 - (BRDrs. 851/08, S. 11 f.). Bei der Neufassung des 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ging der deutsche Verordnungsgeber im Lichte der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.o.) davon aus, die deutsche Staatsgewalt dürfe eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG nur dann nicht anerkennen, wenn sich die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt. Nicht bekannt sein konnte dem Verordnungsgeber demgegenüber, dass das Recht zur Nichtanerkennung auch dann besteht, wenn bei der Ausstellung eines ausländischen EU- Führerscheins zwar nicht nachweisbar gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verstoßen wurde, dieser Führerschein jedoch eine Fahrerlaubnis dokumentiert, für deren Erteilung auch nach dem Recht der Europäischen Union der Vorbesitz oder der gleichzeitige Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnis erforderlich ist, die ihrerseits vom Aufnahmemitgliedstaat nicht anerkannt werden muss. Denn diese rechtliche Gegebenheit hat der Europäische Gerichtshof erstmals im Urteil vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, DAR 2011, 629) zum Ausdruck gebracht. 25 Hätte der deutsche Verordnungsgeber um diese Möglichkeit gewusst, hätte er sie bei der Neufassung des 28 Abs. 4 FeV zweifelsfrei berücksichtigt. Denn bei der Novellierung dieser Bestimmung ließ er sich von dem Willen leiten, von den durch das Unionsrecht eröffneten Befugnissen zur Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in größtmöglichem Umfang Gebrauch zu machen. Dies zeigen vor allem die Ausführungen in Abschnitt A.3 der Begründung des Verordnungsentwurfs (BRDrs. 851/08, S. 7 f.). Der Bundesminister für Verkehr vertritt darin die Auffassung, für eine enge Auslegung des ab dem 19. Januar 2009 anzuwendenden Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG sei mit Blickrichtung auf den Willen der Rechtsetzungsorgane der Europäischen Gemeinschaft kein Raum. Diese Vorschrift sei geschaffen worden, da die erheblichen Risiken, die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (DAR 2004, 333 Rechtssache Kapper), vom 6. April 2006 (DAR 2006, 375 Rechtssache Halbritter) und vom 28. September 2006 (NJW 2007, 1863 Rechtssache Kremer) für die Verkehrssicherheit ergeben hätten, nicht länger hätten hingenommen werden können. Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass der Verordnungsgeber, wären ihm die durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (a.a.o.) und vom 22. November 2011 (a.a.o.) eröffneten weiteren Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bekannt gewesen, diese Befugnisse in 28 Abs. 4 FeV zum Ausdruck gebracht hätte.

9 Wenn der Europäische Gerichtshof seine Auffassung, der Aufnahmemitgliedstaat brauche eine Fahrerlaubnis des Inhalts, wie sie der Kläger am 13. August 2007 erworben hat, nicht anzuerkennen, damit begründete, dass andernfalls die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. EuGH vom , a.a.o., RdNr. 50), so folgt hieraus, dass die Eignungsmängel, die im Aufnahmemitgliedstaat den Entzug einer früheren Fahrerlaubnis des Betroffenen zur Folge hatten, dann nicht im Sinn von 28 Abs. 5 Satz 1 FeV durch den Erwerb einer - für sich genommen nicht mit Unregelmäßigkeiten behafteten - "höherrangigen" Fahrerlaubnisklasse behoben werden, sofern hierfür der Besitz einer anderen Fahrerlaubnis Voraussetzung ist, bei deren Erteilung es zu Verstößen gegen das Recht der Europäischen Union gekommen ist, die so schwer wiegen, dass ein anderer Mitgliedstaat eine derartige Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen braucht. Der Kläger besitzt deshalb nicht nur keinen Anspruch darauf, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid aufgehoben wird; auch das Urteil des Verwaltungsgerichts, das von einer Inlandsgültigkeit der klägerischen Fahrerlaubnis ausgeht, kann keinen Bestand haben. 27 Diese Erwägungen lassen sich entgegen der Ansicht des Klägers ohne Weiteres auch auf seine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse E übertragen. Nach 9 Satz 3 FeV darf eine Fahrerlaubnis der Klasse E nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Gleiches ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger eine solche Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit beansprucht, nicht inne hatte bzw. die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllte, ergibt sich aus den obigen Darlegungen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus 167 VwGO i.v. mit 708 Nr. 10, 711 ZPO. 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe i.s. von 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

10 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 30 Nach 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. 31 Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u.a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. 32 Grau Ertl Koehl 33

11 Beschluss: Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf festgesetzt. Gründe: 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). 37 Grau Ertl Koehl

Orientierungssatz: VGH Aktenzeichen: 11 BV Sachgebietsschlüssel: 551. Gericht:

Orientierungssatz: VGH Aktenzeichen: 11 BV Sachgebietsschlüssel: 551. Gericht: Orientierungssatz: Stellt ein EU-Mitgliedsstaat im Wege eines Umtausches im Sinne von Art. 8 Abs. 1 RL 91/439 EWG einen neuen Führerschein aus, so dokumentiert dieser Führerschein nicht nur die früher

Mehr

Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;

Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein; VGH München, Beschluss v. 27.02.2012 11 BV 12.136 Titel: Normenketten: FeV 9 FeV 28 IV Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG 28 Abs. 4 FeV 28 Abs. 5 FeV 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV Art. 7 Abs.

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Als Rechtsgrundlage für die Untersagung, von einem ausländischen EU-Führerschein, dem keine zur Fahrzeugführung im Inland berechtigende Fahrerlaubnis zu Grund liegt, im Bundesgebiet

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 30.12 OVG 16 A 2527/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.14 OVG 16 A 1292/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 22. November 2011(*)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 22. November 2011(*) Leitsatz: Es läuft den Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 34.11 VGH 11 BV 10.987 Verkündet am 27. September 2012 Bech als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

VGH Aktenzeichen: 1 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG.

VGH Aktenzeichen: 1 B Sachgebietsschlüssel: 920. Gericht: Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG. Gericht: VGH Aktenzeichen: 1 B 10.1068 Sachgebietsschlüssel: 920 Rechtsquellen: Art. 21, Art. 31, Art. 32, Art. 36 VwZVG Hauptpunkte: Vollsteckung einer Beseitigungsanordnung; (nicht durchgreifende) Einwendungen

Mehr

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung VGH München, Beschluss v. 09.03.2017 11 CS 17.315 Titel: Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nur bei gleichzeitiger sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 8 K 12.229 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: - Kläger - gegen Gemeinde H bevollmächtigt: - Beklagte - beteiligt: Regierung

Mehr

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit

serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit VG München, Urteil v. 03.11.2015 M 1 K 15.1129 Titel: serbische Fahrerlaubnis, prüfungsfreier Umtausch, slowenische Fahrerlaubnis, Inlandsungültigkeit Normenketten: RL 2006/126/EG Art. 11 V, VI FeV 28

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Einem rechtskräftig ausgewiesenen Ausländer, dessen Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und der über keinen gültigen Pass verfügt, kann auch

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 45.15 VGH 11 B 14.654 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.13 VGH 1 A 161/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Leitsatz: Auch im bayerischen Straßen- und Wegerecht bleibt nach der Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs der vom Straßenbaulastträger geschaffene Zustand eines Überbaus der Straßenfläche in nicht

Mehr

Entziehung eines Jagdscheins

Entziehung eines Jagdscheins VG Würzburg, Urteil v. 20.07.2015 W 5 K 14.907 Titel: Entziehung eines Jagdscheins Normenketten: BJagdG 18 S. 1, 17 I 2 WaffG 5 I Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 Schlagworte: Jagdschein, waffenrechtliche Zuverlässigkeit,

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 28.07.2017 Wichtige neue Entscheidung Schulen und Hochschulen: Zur Genehmigung einer Ersatzschule Art. 14, Art. 91, Art.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RN 8 K 15.3 Verkündet am 4.5.2015 stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Fürstenstein bevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 BV 08.1301 AN 10 K 07.03477 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Terhas Klenk, Hauptstr. 21, 91607 Gebsattel, - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Leitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen,

Leitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, Leitsatz: In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren anzuerkennen, dass diese melderechtlich jeweils eine alleinige Wohnung haben können. Hinweise: Gemäß Art. 15

Mehr

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 05.11.2015 W 4 K 15.800 Titel: Versäumung der Klagefrist und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Normenketten: VwGO 60 I, II 1, 74 I 2, 84 I 1 KrWG 18

Mehr

Orientierungssätze: Hinweis:

Orientierungssätze: Hinweis: Orientierungssätze: Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG gebietet die strikte Ablehnung der Gültigkeit einer nach dem 18.01.2009 erworbenen ausländischen EU- Fahrerlaubnis

Mehr

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare: Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Bearbeitet von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche,

Mehr

Kein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis

Kein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis VG Bayreuth, Urteil v. 28.10.2016 B 1 K 16.189 Titel: Kein Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis Normenketten: FeV 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 30, 38

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis OLG München, Beschluss v. 21.06.2012 4 StRR 072/12, 4 StRR 72/12 Titel: Fahren ohne Fahrerlaubnis: Voraussetzungen der Pflicht zur Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis Normenketten: 21 StVG 28

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 462/12 7 K 671/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.04.2015 Wichtige neue Entscheidung Schülerbeförderungsrecht: Begrenzung der Wegstreckenentschädigung bei privater

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Von einem Produkt, das als Geflügel-Wiener bezeichnet wird und dessen Beschreibung keinen Hinweis auf Schweinefleischanteile enthält, erwartet der Verbraucher, dass es vollständig

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis kann europarechtlich verweigert werden, wenn diese Fahrerlaubnis im Zuge des Umtauschs eines Führerscheins erworben worden ist

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 E 338/09 Me VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, M, K bevollmächtigt: Rechtsanwalt Boris Pfaff, Hauptstr.74, 36433 Langenfeld - Antragsteller - gegen den Landkreis

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller

Mehr

Leitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis

Leitsatz: Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis Leitsatz: Die Berufsausübung eines nach 1 Abs 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinn des 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid VG München, Urteil v. 13.04.2016 M 7 K 15.4875 Titel: Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid Normenketten: ZPO 767 BayVwZVG Art. 21, Art. 22 BayVwVfG Art. 53 Leitsätze: Einwendungen

Mehr

Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;

Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins; VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Leitsatz: Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Bundesrat Drucksache 851/08 06.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Vk Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung A. Zielsetzung Umsetzung von

Mehr

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform

Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2016 W 4 K 15.1335 Titel: Kostenfestsetzung nach Rücknahme eines Genehmigungsantrags - Insolvenz und Wechsel der Rechtsform Normenketten: BImSchG 4 ff. UmwG 190, 191, 202 Abs.

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. R K, H, G, - Kläger - gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit R K, H, G, - Kläger - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Weimarplatz

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Die Verhängung einer isolierten Sperre nach 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) ist eine mit den Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG, Art. 11 Abs. 2 RL 2006/126/EG (Einschränkung, Aussetzung,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 48.14 VGH 11 BV 13.1080 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Beurlaubte Studenten werden zur Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, bei der Schwundquotenberechnung und bei der Zulassung zu höheren Fachsemestern grundsätzlich

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

VGH Aktenzeichen: 7 BV Sachgebietsschlüssel: 250. Gericht: Rechtsquellen: RGebStV 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Hauptpunkte:

VGH Aktenzeichen: 7 BV Sachgebietsschlüssel: 250. Gericht: Rechtsquellen: RGebStV 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Hauptpunkte: Leitsätze: 1. Halten mehrere Personen ein Rundfunkempfangsgerät gemeinsam zum Empfang bereit, so ist jede von ihnen Rundfunkteilnehmer. Für die Begründung der Rundfunkteilnehmereigenschaft und der damit

Mehr

Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz

Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz VGH München, Urteil v. 22.06.2015 14 BV 14.2067 Titel: Beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch, Familienzuschlag, krankheitsbedingte Aufwendungen, Beihilfebemessungssatz Normenketten: BayBhV 5 III 1 BayBG

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

Tenor. VGH München, Urteil v B Titel: Überprüfung des Wohnsitzes bei Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis

Tenor. VGH München, Urteil v B Titel: Überprüfung des Wohnsitzes bei Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis VGH München, Urteil v. 25.09.2012 11 B 10.2427 Titel: Überprüfung des Wohnsitzes bei Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis Normenketten: FeV 28 IV 1 Nr. 2, 30 30 FeV Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG FeV 28

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 26.07.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an mehrere

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS Abschrift BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 A 13.16 (9 A 9.15) In der Verwaltungsstreitsache des Landesnaturschutzverbandes vertreten durch den Vorstand, Burgstraße 4, 24103 Kiel, Schleswig-Holstein

Mehr

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung

Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung VG München, Urteil v. 25.02.2015 M 23 K 13.4466 Titel: Rechtsschutzbedürfnis, Ummeldung, Kraftfahrzeug, Umschreibung, unverzügliche Beantragung Normenkette: FZV 13 III Schlagworte: Rechtsschutzbedürfnis,

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint)

Beförderung; Pool-Regelung; Herausgabe von Unterlagen; Rechtsschutzinteresse (verneint) VG München, Urteil v. 21.07.2015 M 5 K 14.3675 Titel: Beförderung, Pool-Regelung, Herausgabe, Unterlagen, Rechtsschutzinteresse, Steueroberinspektor, Leistungsprinzip, Schadensersatzanspruch, Steueramtmann

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Für den Erwerb der in 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz genannten Feuerwerkskörper der Kategorie 2 ist ein Fachkundenachweis erforderlich. Hinweis: Feuerwerkskörper

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

Mehr

eu-fuehrerschein-forum.de

eu-fuehrerschein-forum.de Az. RN 5 S 09.1031 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: Rechtsanwalt ***** ***** - Antragsteller - gegen Freistaat Bayern vertreten durch

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk

Mehr

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung

Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung von Überhangstellplätzen bei der Stellplatzberechnung Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 7 K 08.1875 Sachgebiets-Nr: 920 -// Rechtsquellen: Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO Hauptpunkte: - Stellplatzberechnung bei Änderung oder Nutzungsänderung - Verwendung

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr