Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen



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Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Freistaat Thüringen Quelle: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) Datum: 11. April 1991 Veröffentlichung: GVBl. S. 70 Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 7. September 2010 (GVBl. S. 302) Aufgrund des 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 1) 1 und des 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung: 1 Landeswappen (1) Das Landeswappen führen der Landtag, alle Landesbehörden und die Gerichte sowie alle Hochschulen und Notare. (2) Das Landeswappen führen, soweit sie kein eigenes Wappen führen, alle Landkreise und Gemeinden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen. (3) Das Recht zur Wappenführung umfaßt die Befugnis, das Landeswappen im Dienstsiegel, im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf Amtsschildern sowie auf Dienstflaggen zu verwenden. 2 Urzeichen des Wappens (1) Die Urzeichnung des Landeswappens wird gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen mit dem Bestätigungsvermerk des Ministerpräsidenten versehen und im Thüringischen Staatsarchiv verwahrt.

- 2 - (2) Eine Schwarzweißabbildung des Landeswappens ist dieser Landesverordnung als Muster nach Anlage 1 mit Legende und Farbbeschreibung beigefügt. 3 Landesflagge (1) Die Landesflagge besteht aus je einem gleich breiten weißen und roten Längsstreifen. Breite und Länge der Flagge müssen mindestens ein Verhältnis von 1 zu 2 besitzen. (2) Die Landesdienstflagge ist die Landesflagge, die in der Mitte das Landeswappen jeweils senkrecht zeigt. (3) Landesflagge und Landesdienstflagge können in senkrecht oder waagerecht gestreifter Form nach dem Muster der Anlage 2 oder Anlage 3 verwendet werden. 4 1 Landessiegel (1) Das Landessiegel zeigt das Landeswappen ohne Schild. (2) Das große Landessiegel führen der Ministerpräsident, der Landtagspräsident, die obersten Landesbehörden und der Präsident des Landesverfassungsgerichts. Es wird ferner bei der Ausfertigung von Gesetzen, Landesverordnungen und Urteilen des Landesverfassungsgerichts verwendet. Es hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. (3) Die übrigen in 1 Abs. 1 und 2 genannten Stellen führen das kleine Landessiegel. Es hat einen Durchmesser von 30 Millimetern. (4) Standesbeamte, Notare und nach Absatz 5 zur Führung eines amtlichen Siegels besonders ermächtigte Personen und Stellen können ein Siegel mit geringerem Durchmesser als 30 Millimeter führen. 1 4 Abs. 4 geänd., Abs. 5 aufgeh., bish. Abs. 6 wird Abs. 5 m.w.v. 29. 12. 2009 durch VO v. 8. 12. 2009 (GVBl. S. 778).

- 3 - (5) In begründeten Fällen kann das Innenministerium Ausnahmen von Absatz 2 Satz 3 und den Absätzen 3 und 4 zulassen und Personen und Stellen zur Führung des kleinen Landessiegels ermächtigen. 5 2 Siegelbeschreibung (1) In die Umschrift des Dienstsiegels ist die amtliche Bezeichnung der in 1 Abs. 1 oder 2 genannten Stellen oder nach 4 Abs. 5 ermächtigten Personen oder Stellen einzusetzen. Eine Schwarzweißabbildung des Dienstsiegels ist als Muster in der Anlage 4 beigefügt. Die amtliche Bezeichnung kann in verkürzter, aber nur in eindeutiger Form aufgenommen werden. Sofern die amtliche Bezeichnung keinen Hinweis auf den Freistaat Thüringen enthält, muß nach dem Muster der Anlage 5 im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort Thüringen angebracht werden und im unteren Halbbogen die amtliche Bezeichnung. (2) Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild. (3) Dienstsiegel sind als Prägesiegel oder als Farbdrucksiegel aus Metall oder Gummi auszuführen. Die Prägesiegel zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung. Das Farbdrucksiegel bringt Wappenschild und Schrift einfarbig in dunklem Farbdruck; für das Wappenbild ist auch ein den Farben des Hoheitszeichens entsprechender Farbdruck zulässig. Mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde kann für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, ein Abdruck des Dienstsiegels programmgesteuert in den Inhalt des Schriftstücks eingearbeitet sein oder maschinell auf das Schriftstück aufgebracht werden. 2 5 Abs. 1 Satz 1 geänd., Abs. 3 Satz 4 angef., Abs. 4 Satz 2 aufgeh. m.w.v. 29. 12. 2009 durch VO v. 8. 12. 2009 (GVBl. S. 778); Abs. 1 Satz 4 geänd. m.w.v. 29. 9. 2010 durch VO v. 7. 9. 2010 (GVBl. S. 302).

- 4 - (4) Für die Abstempelung amtlicher Kennzeichenschilder sind Stempelplaketten, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entsprechen muß, mit abweichendem Durchmesser zulässig. (5) Mehrere Dienstsiegel einer Stelle sind fortlaufend zu numerieren. (6) Dienstsiegel sind so zu verwahren, daß Verlust und Mißbrauch ausgeschlossen sind. 6 Amtsschilder (1) Zur Führung von Amtsschildern sind die in 1 Abs. 1 und 2 genannten Stellen berechtigt. (2) Das Amtsschild enthält auf weißem Grund im oberen Teil das Landeswappen, im unteren Teil die amtliche Bezeichnung der Stelle. (3) Die in 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen führen das große Amtsschild (50 42 cm), die Gemeinden und Notare sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das kleine Amtsschild (25 21 cm); alle anderen Stellen führen das mittelgroße Amtsschild (37,5 31,5 cm). Das Innenministerium kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Größenangaben zulassen. (4) Mehrere Stellen innerhalb eines Gebäudes, die zur Führung des Amtsschildes berechtigt sind, können ein gemeinsames Amtsschild mit ihrer jeweiligen amtlichen Bezeichnung unterhalb des gemeinsamen Landeswappens führen. (5) Die Beschaffung und Wiederherstellung von Amtsschildern müssen entsprechend dem Muster nach Anlage 6 erfolgen. 7 3 Verwendung durch Dritte (1) Die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens durch Dritte ist verboten. 3 7 Abs. 2 neu gef., Abs. 4 angef. m.w.v. 29. 9. 2010 durch VO v. 7. 9. 2010 (GVBl. S. 302).

- 5 - (2) Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens auf Flaggen, für Zwecke des Unterrichts, der staatsbürgerlichen Bildung und zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Landeswappens abträglich sind. (3) Das Innenministerium kann die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens zulassen. (4) Die Zugehörigkeit und Verbundenheit mit dem Freistaat Thüringen kann durch Verwendung des Thüringen-Signets nach dem Muster der Anlage 7 zum Ausdruck gebracht werden. Eine isolierte Verwendung des darin enthaltenen Löwen ist ebenfalls möglich. Die Verwendung ist kosten- und genehmigungsfrei. 8 Frühere Hoheitszeichen Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die bisherigen Hoheitszeichen nicht mehr zu verwenden. Die bisher benutzten staatlichen Siegel können so lange weiter verwendet werden, bis die neuen Dienstsiegel zur Verfügung stehen, längstens bis zum 30. Juni 1991. Alte staatliche Siegel sind zu vernichten oder einzuziehen. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft. Erfurt, den 11. April 1991 Der Ministerpräsident In Vertretung Der Innenminister Dr. Fickel Böck