Benutzungsordnung für den. B ü r g e r s a a l



Ähnliche Dokumente
Entgeltordnung für die Singoldhalle Bobingen

Miet- und Benutzungsordnung für das Klubhaus der Gemeinde Crossen

Miet- und Benutzungsordnung für den Feierraum Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Entgeltordnung für die Vermietung von städtischen Räumen

Miet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus

Hausordnung. für die Nutzung von Räumen in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Reichenbach OL (Fassung vom )

BENUTZUNGSORDNUNG für die Stadthalle Neusäß. 1 Widmung. 2 Benutzungsverhältnis. 3 Mieter/Veranstalter

Miet- und Benutzungsordnung für den Holzlandsaal der Gemeinde Bad Klosterlausnitz in der aktuellen Fassung

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung.

Entgeltordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses Kelter Neckartailfingen

Benutzungsordnung für den Bürgersaal im Alten Rathaus

Entgeltordnung für die Stadthalle Neusäß. 1. Benutzungsentgelt. 2. Grundmiete

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, Theuma

Allgemeine Geschäftsbedingungen Apartment Central Leipzig

Allgemeine Vermietungsbedingungen

M i e t b e d i n g u n g e n für Räume der Stadtbücherei Heidelberg. vom 23. April Teil 1. Zulassungsvoraussetzungen

Gemeinde Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Entgeltordnung. über die Höhe des Entgeltes der. Gemeinschaftshalle. in der. Fassung. vom. 19.

Straße PLZ Ort. Telefon / Fax. . Homepage. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über die von uns zur Verfügung gestellten Leistungen.

Benutzungsordnung für die Stadthalle Weinheim

AM Seite 1 von 5

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die Benutzung der Bürgerhäuser und Hallen. der Gemeinde Villmar

2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3

Vertrag über die Nutzung von Räumen des Friederike-Louise-Saal in Unterschwaningen

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Pullach

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Gemeinde Friolzheim Enzkreis. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Zehntscheune der Gemeinde Friolzheim

1 Allgemeine Bestimmungen

Miet- und Benutzungsordnung für den Treff am See, Böblingen

Die Nutzung der in 1 genannten Räume und Gegenstände dient allein dem im folgenden genannten Zweck: Der Zeitraum der Nutzung ist

Satzung für das Dorfgemeinschaftshaus Mohr Ruppersdorf, Hauptstrasse 8, Hernhut

Miet- und Benutzunsordnung für die Mehrzweckhalle des Schulverbands Böblingen/Sindelfingen

Haus- und Benutzungsordnung

Gemeinde Putzbrunn Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Putzbrunn. Allgemeines

im folgenden Text: Auftraggeber genannt -

Mietvertrag. - nachstehend Vermieter - - nachstehend Mieter-

Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)

MIET- UND BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS URBARER BÜRGERHAUS

SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom

Benutzungsordnung für das Rolf-Engelbrecht-Haus Weinheim

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

Benutzungsordnung für das Rolf-Engelbrecht-Haus Weinheim

Schlossscheune. 1 Allgemeines

Vermietungs- und Nutzungsbedingungen für die Festhalle Oberwolfach. 1 Mietobjekt

Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32

1 Allgemeine Grundsätze, Geltungsbereich

Benutzungsordnung für den Jugendtreff der Gemeinde Wenzenbach

Zwischen...Name...,...Ort,... Straße..., als Vermieter und...name...,... Ort...,...Straße..., sowie...name...,...ort...,...straße..., als Mieter.

1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und endet am.. um Uhr.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen der Kölner Sportstätten GmbH

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Mietrecht

Altes Schulhaus. Ostalbkreis

Entgeltverzeichnis für die öffentlichen Gemeinschaftseinrichtungen der Gemeinde Künzell

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim

Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

für den Bewirtungsvertrag Restaurant & Weinhaus Stachel / Main-Gastro GmbH vertreten durch den GF Rolf Schulz / Gressengasse Würzburg

Benutzungs- und Entgeltordnung Aula, Schelmenturm, VHS, Sojus 7, Ulla-Hahn-Haus 41.2

für das Theater an der Wilhelmshöhe

Benutzungsgebührenordnung für die Saline, das Kulturforum der Gemeinde Offenau

Entgeltordnung für die Benutzung der Festhalle Neckarallee

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

Miet- und Benutzungsordnung für das Schloss Meßkirch

Nutzungsordnung für die Inanspruchnahme von Räumen in städtischen Gebäuden von Leichlingen. vom 06. Oktober 1982

Vereinbarung über die Nutzung von Räumen im groove für eine Party

Name, Vorname. Anschrift Anschrift nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. Anschrift:.

AGB Private Kinderbetreuung

BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016

Allgemeine Mietbedingungen für den Festsaal Riesei und für die. Mensa im Schulzentrum Riesei

Information/Benutzungsordnung zur Anmietung des Gemeindehauses Fleringen

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

Entgeltordnung für die Carl-Julius-Weber-Halle

Miet- und Benutzungsordnung für die Festhalle Dagersheim vom zuletzt geändert am Inkrafttreten am

Miet- und Benutzungsordnung für die Zehntscheune Dagersheim

Miet- und Benutzungsordnung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Überall scene development GmbH für Kooperationspartner

Nutzungsbedingungen der Nayki GmbH bei Abschluss eines Mietvertrages über die Anmietung der Alten Weberei in Mittelstadt

STADT STEINHEIM AN DER MURR

Benutzungsordnung - Sport- und Festhalle

Stadtrecht der Stadt Göttingen Allgemeine Verwaltung - Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Grone. vom 01.

Überlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim. Allgemeines

Richtlinie zur Nutzung von Wappen und Flagge der Gemeinde Turnow-Preilack

Mietvertrag Nr. XXX Jobtarif über die Nutzung eines PKW-Stellplatzes im Parkhaus der SPANDAU ARCADEN

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Entgeltverzeichnis Anlage 2

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung ENTGELTORDNUNG. für die Sport- und Mehrzweckhallen und Veranstaltungsräume

2. Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Benutzungsordnung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

Miet- und Benutzungsordnung für den Obertorturm

Mietvertrag. zwischen. der Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen vertreten durch Ortsbürgermeister Thomas Peifer. und. Allgemeines

Gebührenordnung über die Inanspruchnahme der städtischen Hallen und städt. Räumlichkeiten

Mietzins- und Benutzungsordnung für das Alte Haus Auf m Nippes in Vallendar

Allgemeine Geschäftsbedingen für die Vermietung. DE-CIX MeetingCenter

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle Erkrath vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle Erkrath. vom

R I C H T L I N I E N

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Schlossgarten Restaurants

Transkript:

Benutzungsordnung für den 1 B ü r g e r s a a l Stadtbergen 1. Zweckbestimmung des Bürgersaales (Widmung) Der Bürgersaal des Marktes Stadtbergen steht den Gemeindeeinwohnern im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern für private Feste und Feiern und den örtlichen Vereinen und Organisationen für gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen zur Verfügung. Im Rahmen freier Kapazitäten kann der Bürgersaal auch an wirtschaftliche Unternehmen als Versammlungs- und Tagungsstätte sowie für Ausstellungen, Messen und Verkaufsveranstaltungen vermietet werden. Für politische Veranstaltungen steht der Bürgersaal nur den örtlichen Parteien und örtlichen politischen Gruppen zur Verfügung, welche sich an der jeweils letzten Kommunalwahl in Stadtbergen mit einem eigenen oder gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligt haben. Der Markt Stadtbergen nutzt den Bürgersaal in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der Bayer. Gemeindeordnung für Bürgerversammlungen, kulturelle Veranstaltungen der Gemeinde, Informationsveranstaltungen sowie für Feiern und Ehrungen. 2. Vermietung 2.1 Das Nutzungsverhältnis bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Anträge auf Vermietung sind beim Kulturamt des Marktes Stadtbergen zu stellen. Das Kulturamt schließt mit den Nutzern entsprechende Mietverträge auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung. Untervermietung angemieteter Räume ist unzulässig. 2.2 Soweit Nutzer eine Bewirtung wünschen, klären sie diese vor Vertragsschluss mit dem Pächter der Gaststätte des Bürgersaales ab. Örtliche Vereine und Organisationen haben die Möglichkeit, den Bürgersaal selbst zu bewirtschaften. In diesem Falle bedarf es eines weiteren Antrages des Nutzers auf Gestattung nach 12 des Gaststättengesetzes. Eine Bewirtschaftung mit einem anderweitigen gewerblichen Gastwirt (z.b. Partyservice) ist nicht zulässig. 2.3 Bei Veranstaltungen privater Personen und Unternehmen, bei welchen eine Bewirtschaftung gewünscht wird, ist ausschließlich der Pächter der Gaststätte des Bürgersaales Vertragspartner des Marktes Stadtbergen auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung und des Pachtvertrages über die Gaststätte.

2 3. Vorrang der Nutzung Für den Abschluss von Mietverträgen ist grundsätzlich die Reihenfolge des Eingangs eines Angebots zum Vertragsschluss maßgebend. Soweit über ein Angebot noch kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, genießen bei Terminkollision Veranstaltungen in nachfolgender Reihenfolge Vorrang: 3.1 Veranstaltungen des Marktes Stadtbergen 3.2 Veranstaltungen der Volkshochschule 3.3 Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Organisationen 3.4 Veranstaltungen von Privatpersonen und des Pächters der Gaststätte 3.5 Veranstaltungen von Unternehmen 4. Gewährleistung der Sicherheit Haftung des Marktes Stadtbergen 4.1 Auf der Grundlage von Mietverträgen zwischen dem Markt Stadtbergen und dem Nutzer wird während der Veranstaltung eine beauftragte Person des Marktes Stadtbergen anwesend sein. Diese gewährleistet die Sicherheit. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. 4.2 Bei Nutzungsverhältnissen im gastronomischen Betrieb auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Nutzer und dem Pächter der Gaststätte gewährleistet dieser die Sicherheit; der Gastwirt ist in diesen Fällen weisungsbefugt und übt insbesondere im Auftrag des Marktes Stadtbergen das Hausrecht aus. 4.3 Für alle Veranstaltungen mit Nutzung der erweiterten Bühnentechnik mit Regiebrücke und Kulissen ist die Anwesenheit eines Bühnentechnikers notwendig. Diesen stellt der Markt Stadtbergen. 4.4 Der Markt Stadtbergen haftet nur für Schäden aus schuldhafter Verletzung seiner Mietvertragspflichten und für das Gebäude mit seiner technischen Ausstattung nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung ist Sache des Mieters. 4.5 Der Markt Stadtbergen haftet nicht für eingebrachte Gegenstände 4.6 Jeder Veranstalter ist für die Anmeldung an die GEMA verantwortlich und haftet für deren Gebühren.

5. Mietflächen Vermietet werden können folgende Flächen: Bürgersaal ohne Bühne, mit Foyer Bürgersaal ohne Bühne, ohne bestuhltes Foyer Foyer Normalbühne Bei Bedarf der Vorbühne reduzieren sich die vorgenannten Nutzflächen des Bürgersaales um Nebenräume Umkleiden, Toiletten, Garderobe, Stuhllager ca. 350 qm ca. 240 qm ca. 110 qm ca. 53 qm ca. 20 qm 3 6. Miethöhe Die Miete setzt sich zusammen aus: der Grundmiete und den Nebenkosten für die vom Mieter in Anspruch genommenen Sonderleistungen. 6.1 Grundmiete Die Grundmiete beinhaltet den Mietpreis für die Räumlichkeiten (nach Nr. 5.) und schließt Kosten für Heizung, Normalreinigung, Lüftung, Beleuchtung, die Benutzung des Foyers als Zugang zu den Räumlichkeiten, die Beschallungsanlage mit zwei Mikrophonen (ohne personelle Bedienung) ein. 6.2 Nebenkosten werden erhoben für die Bestuhlung, das Sicherheitspersonal einschließlich der Bedienung der Haustechnik, der Licht- und Tonanlage, für technische Gebrauchsgegenstände, für Geschirr und Besteck, für Gläserspülmaschine, Geschirrspüler, Herd, Servierwagen, Sonderreinigung des Saales bei grober Verschmutzung. Weitere Kosten können berechnet werden für besondere Leistungen nach tatsächlichen Kosten bzw. dem erforderlichen Personaleinsatz. 7. Entgeltverzeichnis 7.1 Die Mietpreise und die Höhe der Nebenkosten ergeben sich aus dem Entgeltverzeichnis als Anlage dieser Benutzungsordnung. Die angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise. 7.2 Soweit nichts besonderes angegeben ist, verstehen sich die angegebenen Nebenkosten als Tagessätze. 7.3 Bei stundenweiser Abrechnung gilt als Verrechnungseinheit jede angefangene Stunde. 7.4 Soweit Rahmenkosten angegeben sind, bestimmt sich die Höhe der Miete und der Nebenkosten nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Mieters. Zu berücksichtigen sind insbesondere Verkaufserlöse, Eintrittsgelder und Standgebühren.

4 7.5 Grundmiete und Nebenkosten müssen, soweit im Mietvertrags nichts anderes vereinbart, 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Markt Stadtbergen eingegangen sein. 7.6 Der Markt Stadtbergen behält sich vor, über die vorgenannte Vorauszahlung der Grundmiete und der Nebenkosten hinaus eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich im Einzelfall nach Größe und Risiko der Veranstaltung. 8. Sonderkonditionen 8.1 Für ausschließlich kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltungen der örtlichen Parteien und politische Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht können Sonderkonditionen hinsichtlich der Grundmiete und der Nebenkosten vereinbart werden. 8.2 Weiter können Sonderkonditionen für zusammenhängende mehrtägige Veranstaltungen sowie für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen vereinbart werden. 9. Mietzeit Die Grundmietzeit gilt für Veranstaltungen mit einer Dauer bis zu 8 Stunden. Daneben sind Tagesmietzeiten mit einer Dauer bis 24 Stunden möglich. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand nach Abnahme zurückzugeben. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit entstanden und nicht vom Markt Stadtbergen zu vertreten sind. 10. Kündigung Der Markt Stadtbergen ist als Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne Mahnung fristlos zu kündigen, wenn der Mieter die Zahlung der Miete nicht rechtzeitig leistet; die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder betrieblichen Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen; der Bürgersaal infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann; Teile des Mietvertrages nicht oder nur teilweise erfüllt werden; durch die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird oder zu befürchten ist, dass das Ansehen des Marktes Stadtbergen darunter leidet.

5 11. Kündigung des Mieters Kündigt der Mieter aus einem Grund, den der Markt Stadtbergen nicht zu vertreten hat bzw. führt er aus einem für den Markt Stadtbergen nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so hat der Mieter eine Ausfallentschädigung zu entrichten. Diese beträgt bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 20 % bis 4 Wochen vor der Veranstaltung 40 % bei weniger als 4 Wochen 90 % der Grundmiete Die Kündigung nach Nr. 10 bzw. Nr. 11 bedarf der Schriftform. 12. Gerichtsstand Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Augsburg 13. Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2003 in Kraft. Stadtbergen, den 11.07.2003 Dr. Ludwig Fink 1. Bürgermeister