Benutzungsordnung für den 1 B ü r g e r s a a l Stadtbergen 1. Zweckbestimmung des Bürgersaales (Widmung) Der Bürgersaal des Marktes Stadtbergen steht den Gemeindeeinwohnern im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern für private Feste und Feiern und den örtlichen Vereinen und Organisationen für gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen zur Verfügung. Im Rahmen freier Kapazitäten kann der Bürgersaal auch an wirtschaftliche Unternehmen als Versammlungs- und Tagungsstätte sowie für Ausstellungen, Messen und Verkaufsveranstaltungen vermietet werden. Für politische Veranstaltungen steht der Bürgersaal nur den örtlichen Parteien und örtlichen politischen Gruppen zur Verfügung, welche sich an der jeweils letzten Kommunalwahl in Stadtbergen mit einem eigenen oder gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligt haben. Der Markt Stadtbergen nutzt den Bürgersaal in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der Bayer. Gemeindeordnung für Bürgerversammlungen, kulturelle Veranstaltungen der Gemeinde, Informationsveranstaltungen sowie für Feiern und Ehrungen. 2. Vermietung 2.1 Das Nutzungsverhältnis bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Anträge auf Vermietung sind beim Kulturamt des Marktes Stadtbergen zu stellen. Das Kulturamt schließt mit den Nutzern entsprechende Mietverträge auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung. Untervermietung angemieteter Räume ist unzulässig. 2.2 Soweit Nutzer eine Bewirtung wünschen, klären sie diese vor Vertragsschluss mit dem Pächter der Gaststätte des Bürgersaales ab. Örtliche Vereine und Organisationen haben die Möglichkeit, den Bürgersaal selbst zu bewirtschaften. In diesem Falle bedarf es eines weiteren Antrages des Nutzers auf Gestattung nach 12 des Gaststättengesetzes. Eine Bewirtschaftung mit einem anderweitigen gewerblichen Gastwirt (z.b. Partyservice) ist nicht zulässig. 2.3 Bei Veranstaltungen privater Personen und Unternehmen, bei welchen eine Bewirtschaftung gewünscht wird, ist ausschließlich der Pächter der Gaststätte des Bürgersaales Vertragspartner des Marktes Stadtbergen auf der Grundlage dieser Benutzungsordnung und des Pachtvertrages über die Gaststätte.
2 3. Vorrang der Nutzung Für den Abschluss von Mietverträgen ist grundsätzlich die Reihenfolge des Eingangs eines Angebots zum Vertragsschluss maßgebend. Soweit über ein Angebot noch kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, genießen bei Terminkollision Veranstaltungen in nachfolgender Reihenfolge Vorrang: 3.1 Veranstaltungen des Marktes Stadtbergen 3.2 Veranstaltungen der Volkshochschule 3.3 Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Organisationen 3.4 Veranstaltungen von Privatpersonen und des Pächters der Gaststätte 3.5 Veranstaltungen von Unternehmen 4. Gewährleistung der Sicherheit Haftung des Marktes Stadtbergen 4.1 Auf der Grundlage von Mietverträgen zwischen dem Markt Stadtbergen und dem Nutzer wird während der Veranstaltung eine beauftragte Person des Marktes Stadtbergen anwesend sein. Diese gewährleistet die Sicherheit. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. 4.2 Bei Nutzungsverhältnissen im gastronomischen Betrieb auf der Grundlage eines Vertrages zwischen dem Nutzer und dem Pächter der Gaststätte gewährleistet dieser die Sicherheit; der Gastwirt ist in diesen Fällen weisungsbefugt und übt insbesondere im Auftrag des Marktes Stadtbergen das Hausrecht aus. 4.3 Für alle Veranstaltungen mit Nutzung der erweiterten Bühnentechnik mit Regiebrücke und Kulissen ist die Anwesenheit eines Bühnentechnikers notwendig. Diesen stellt der Markt Stadtbergen. 4.4 Der Markt Stadtbergen haftet nur für Schäden aus schuldhafter Verletzung seiner Mietvertragspflichten und für das Gebäude mit seiner technischen Ausstattung nach den Grundsätzen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung ist Sache des Mieters. 4.5 Der Markt Stadtbergen haftet nicht für eingebrachte Gegenstände 4.6 Jeder Veranstalter ist für die Anmeldung an die GEMA verantwortlich und haftet für deren Gebühren.
5. Mietflächen Vermietet werden können folgende Flächen: Bürgersaal ohne Bühne, mit Foyer Bürgersaal ohne Bühne, ohne bestuhltes Foyer Foyer Normalbühne Bei Bedarf der Vorbühne reduzieren sich die vorgenannten Nutzflächen des Bürgersaales um Nebenräume Umkleiden, Toiletten, Garderobe, Stuhllager ca. 350 qm ca. 240 qm ca. 110 qm ca. 53 qm ca. 20 qm 3 6. Miethöhe Die Miete setzt sich zusammen aus: der Grundmiete und den Nebenkosten für die vom Mieter in Anspruch genommenen Sonderleistungen. 6.1 Grundmiete Die Grundmiete beinhaltet den Mietpreis für die Räumlichkeiten (nach Nr. 5.) und schließt Kosten für Heizung, Normalreinigung, Lüftung, Beleuchtung, die Benutzung des Foyers als Zugang zu den Räumlichkeiten, die Beschallungsanlage mit zwei Mikrophonen (ohne personelle Bedienung) ein. 6.2 Nebenkosten werden erhoben für die Bestuhlung, das Sicherheitspersonal einschließlich der Bedienung der Haustechnik, der Licht- und Tonanlage, für technische Gebrauchsgegenstände, für Geschirr und Besteck, für Gläserspülmaschine, Geschirrspüler, Herd, Servierwagen, Sonderreinigung des Saales bei grober Verschmutzung. Weitere Kosten können berechnet werden für besondere Leistungen nach tatsächlichen Kosten bzw. dem erforderlichen Personaleinsatz. 7. Entgeltverzeichnis 7.1 Die Mietpreise und die Höhe der Nebenkosten ergeben sich aus dem Entgeltverzeichnis als Anlage dieser Benutzungsordnung. Die angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise. 7.2 Soweit nichts besonderes angegeben ist, verstehen sich die angegebenen Nebenkosten als Tagessätze. 7.3 Bei stundenweiser Abrechnung gilt als Verrechnungseinheit jede angefangene Stunde. 7.4 Soweit Rahmenkosten angegeben sind, bestimmt sich die Höhe der Miete und der Nebenkosten nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Mieters. Zu berücksichtigen sind insbesondere Verkaufserlöse, Eintrittsgelder und Standgebühren.
4 7.5 Grundmiete und Nebenkosten müssen, soweit im Mietvertrags nichts anderes vereinbart, 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Markt Stadtbergen eingegangen sein. 7.6 Der Markt Stadtbergen behält sich vor, über die vorgenannte Vorauszahlung der Grundmiete und der Nebenkosten hinaus eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich im Einzelfall nach Größe und Risiko der Veranstaltung. 8. Sonderkonditionen 8.1 Für ausschließlich kulturelle Veranstaltungen, Veranstaltungen der örtlichen Parteien und politische Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht können Sonderkonditionen hinsichtlich der Grundmiete und der Nebenkosten vereinbart werden. 8.2 Weiter können Sonderkonditionen für zusammenhängende mehrtägige Veranstaltungen sowie für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen vereinbart werden. 9. Mietzeit Die Grundmietzeit gilt für Veranstaltungen mit einer Dauer bis zu 8 Stunden. Daneben sind Tagesmietzeiten mit einer Dauer bis 24 Stunden möglich. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand nach Abnahme zurückzugeben. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Mietzeit entstanden und nicht vom Markt Stadtbergen zu vertreten sind. 10. Kündigung Der Markt Stadtbergen ist als Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne Mahnung fristlos zu kündigen, wenn der Mieter die Zahlung der Miete nicht rechtzeitig leistet; die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder betrieblichen Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen; der Bürgersaal infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann; Teile des Mietvertrages nicht oder nur teilweise erfüllt werden; durch die Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird oder zu befürchten ist, dass das Ansehen des Marktes Stadtbergen darunter leidet.
5 11. Kündigung des Mieters Kündigt der Mieter aus einem Grund, den der Markt Stadtbergen nicht zu vertreten hat bzw. führt er aus einem für den Markt Stadtbergen nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, so hat der Mieter eine Ausfallentschädigung zu entrichten. Diese beträgt bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 20 % bis 4 Wochen vor der Veranstaltung 40 % bei weniger als 4 Wochen 90 % der Grundmiete Die Kündigung nach Nr. 10 bzw. Nr. 11 bedarf der Schriftform. 12. Gerichtsstand Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile Augsburg 13. Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2003 in Kraft. Stadtbergen, den 11.07.2003 Dr. Ludwig Fink 1. Bürgermeister