Förderverein des städt. Gymnasiums Sedanstraße in Gründung

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Transkript:

in Gründung Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.12.2019, ergänzt am 15.02.2020 nach Maßgabe des Amtsgerichtes gemäß dessen Schreibens vom 31.01.2020. Sitz: Wuppertal

Seite 2! von 7! 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziel und Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen Bildung und der pädagogischen Arbeit am Gymnasium Sedanstraße, Wuppertal, sowie die Förderung der Schulentwicklung. Der Förderverein ist dem Leitbild der Schule verpflichtet. 2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch a) ideelle und materielle Unterstützung des Gymnasiums Sedanstraße ( 58 Nr. 1 AO) b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege c) Ausstattung mit und Instandhaltung von digitalen / technischen Lehrmaterialien d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.b.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief) f) Unterstützung bei der Pflege und Wartung der Homepage der Schule g) Außendarstellung der Schule h) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen i) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften j) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen k) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten l) Betrieb einer Schulbibliothek m) Gestaltung des Außengeländes inkl. Beschaffung von Sport- und Spielgeräten 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seite 3! von 7! 4 Mittelverwendung und Auftragsvergabe 1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für die Arbeit im Verein. 2. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Alle Mittel müssen stets im Voraus bewilligt werden. 3. Mittel müssen grundsätzlich in Textform beim Vorstand beantragt werden. Beträge ab einer Höhe von 100 werden nur durch einen Vorstandsbeschluss bewilligt. Beträge, die unter 100 liegen, können auch von nur einem Vorstandsmitglied bewilligt werden. 4. Bei der Auswahl der Anbieter und Dienstleister sollten als Leitlinie die Kriterien von Nachhaltigkeit und Regionalität nach Möglichkeit Priorität haben. 5. Vergabe von Aufträgen: a) Vor Vergabe eines Auftrages ist mindestens ein Angebot / Kostenvoranschlag einzuholen. Bei einer Auftragshöhe ab 1000 müssen mindestens zwei Angebote, bei einer Auftragshöhe ab 3000 müssen mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Fällt die Wahl nicht auf den günstigsten Anbieter, müssen hierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen, wobei 4.4 in der Kostenabwägung zu berücksichtigen ist. Den Mitgliedern muss bei der nächsten Mitgliedsversammlung hierüber Rechenschaft abgelegt werden. b) Die Auftragserteilung muss schriftlich durch den Vorstand erfolgen. c) In der Auftragserteilung muss darauf hingewiesen werden; dass, sobald erkennbar ist, dass die in dem Auftrag genannte Auftragssumme überschritten werden wird, dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist und Forderungen, die über die Auftragssumme hinausgehen, ansonsten nicht anerkannt werden. d) Vor Begleichung der Rechnung muss sich der Vorstand die erbrachte Leistung von einem Sachkundigen bestätigen lassen. Die Abnahme muss schriftlich dokumentiert werden. e) Bei einer Auftragshöhe ab 2000 müssen zwei Vorstandsmitglieder den Auftrag unterzeichnen. 5 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

Seite 4! von 7! 2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person; c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden. 4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 7 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durchzuführen ist. a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.b. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Seite 5! von 7! 2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten. d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig. e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Wahl des Schriftführers der jeweiligen Sitzung b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes e) Wahl der Kassenprüfer/innen f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel i) Entscheidung über gestellte Anträge j) Änderung der Satzung (Ausnahme 9 Abs.3) k) Auflösung des Vereins

Seite 6! von 7! 4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. 5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung geregelt werden. 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des 26 BGB) b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des 26 BGB) c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des 26 BGB) d) Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Schatzmeister/in bilden zusammen den engeren Vorstand. Als Mitglieder des erweiterten Vorstandes: e) Vertreter des Schülerrates als ständige Beisitzer/In (max. zwei Personen) f) Vertretung der Lehrerschaft als ständige Beisitzer/In (max. zwei Personen, davon nur max. eine Vertretung der Schulleitung) g) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können 2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind. 4. Stimmberechtigtes Vorstandsmitglied kann nur werden, wer ein Kind als Schüler an der Schule hat. Verlässt das (letzte) Kind des Vorstandsmitglieds die Schule, erlischt zur nächsten Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft im Vorstand. 5. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder des engeren Vorstandes, wie in 8 1d definiert, an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten.

Seite 7! von 7! 8. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. 9. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen. 10. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen. 9 Kassenprüfer/innen 1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. 2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung. 3. Die Kassenprüfung hat auf der Grundlage der in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahrensabläufe zu erfolgen. 10 Satzungsänderungen 1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 11 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe, unter der Auflage, dieses bevorzugt zu Gunsten des städtischen Gymnasiums Sedanstraße zu verwenden.