Gebührensatzung der Stadt Fehmarn über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen



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Transkript:

Gebührensatzung der Stadt Fehmarn über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 58 und der 1und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005, S. 27, des 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H.2003 S. 631) sowie des 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Fehmarn vom 30.06.2011 wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung der Stadt Fehmarn vom 30.06.2011 folgende Gebührensatzung erlassen: 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des 2 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Fehmarn in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht, 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, 2. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße. (3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der erstmaligen Festsetzung oder nach Verlängerung mit der entsprechenden Festsetzung, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung fällig und wie folgt erhoben: 1. bei auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer, 2. bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr. (4) Bei unerlaubter Sondernutzung wird die Gebühr für deren Dauer mit Zugang der Zahlungsaufforderung bei dem/der Gebührenschuldner/in sofort fällig. (5) Die Gebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erlaubniserteilung, bei Baustellen mit deren Abschluss, fällig. Soweit die Erlaubnis über einen Zeitraum von mehreren Monaten erteilt wird und die monatliche Gebühr 250,-- übersteigt, wird die monatliche Gebühr am 1. des jeweiligen Monats fällig. 2 Gebührenschuldner/in Gebührenschuldner/in sind 1. der/die Antragsteller/in, 2. der/die Erlaubnisnehmer/in oder seine)/ihr(e) Rechtsnachfolger/in, 3. wer eine Sondernutzung im eigenen Namen ausübt oder in seinem/ihren Namen oder Interesse ausüben läßt, 4. wer ohne die erforderliche Erlaubnis die in 1 der Sondernutzungssatzung genannten öffentlichen Straßen zu Sondernutzungen gebraucht. Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner.

3 Gebührenfreiheit (1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit: 1. Sondernutzungen nach 5 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Fehmarn, 2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, 3. Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes - beide in der jeweils gültigen Fassung -für die Werbung durch Großtafeln, Stellschilder bis zu einer Größe von DIN A 0 und Stehpulte sowie Informationsstände 8 Wochen vor Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen, 4. Mobile Dekorationsgegenstände, wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergl., die zur Belebung und Gestaltung des Stadtbildes beitragen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt, 5. Bereitstellung von Abfallbehältnissen zur anstehenden Müllabfuhr sowie kurzfristige Lagerungen von Sperrmüll aus Anlass einer Sperrmüllabfuhr, 6. Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr, dem Anschluss an öffentliche Versorgungseinrichtungen oder einer sonstigen Ver- oder Entsorgung dienen, soweit sie nicht weiter als 50 cm in den Straßenraum hineinragen, 7. Vorübergehende Sondernutzung durch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, politische Organisationen, Bürgerinitiativen oder ähnliche zugelassene Vereinigungen sowie Verbände, Vereine und Organisationen, die gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen, 8. Stellschilder von Zirkus- und Schaustellerunternehmen, 9. Parkscheinautomaten, 10. Sondernutzungen von städtischen Ämtern und Betrieben. (2) Im übrigen kann die Stadt Fehmarn auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient. 4 Gebührenbemessung (1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren sind 1. die Art und das Ausmaß der Einwirkungen auf den Gemeingebrauch (zu berücksichtigen sind insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung) sowie 2. der wirtschaftliche Vorteil, den der/ die Erlaubnisnehmer/in aus der Sondernutzung zieht. (2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Soweit für die Berechnung der Gebühr ein Ermessensspielraum möglich ist, ist die Gebühr

unter Berücksichtigung des Nutzungsumfanges des wirtschaftlichen Vorteils oder des sonstigen Nutzens für den/die Gebührenschuldner/in ( 2) festzusetzen. (3) Für Sondernutzungen der Nr. I. 1., 17. und 20. der Anlage zu dieser Satzung ist bei Sonderveranstaltungen auf dem Burger Marktplatz ein Aufschlag in Höhe von bis zu 200 % auf die Grundgebühr zu erheben. Bei sonstigen Großveranstaltungen und Festen, die nicht auf dem Burger Marktplatz stattfinden, ist ein Aufschlag in Höhe von bis zu 100 % auf die Grundgebühr gem. Nr. I. 1., 17. und 20. der Anlage zu dieser Satzung zu erheben (4) Neben den vorgenannten Aufschlägen kann bei Sonderveranstaltungen der Stadt Fehmarn für Sondernutzungen gem. Nr. I. 1., 17. und 20. der Anlage zu dieser Gebührensatzung eine Umlage erhoben werden, deren Höhe zu vereinbaren ist. Die Mittel der Umlage dürfen nur zur Ausstattung der jeweiligen Veranstaltung verwendet werden. (5) Soweit der/die Sondernutzungsnehmer/in im Rahmen der jeweiligen Veranstaltungen nach Abs. 4 auf seine/ihre Kosten von der Stadt Fehmarn akzeptierte kulturelle Darbietungen organisiert, entfällt die Sondernutzungsgebühr für einen Verkaufsstand dieses/der Sondernutzungsnehmer(s)/in nach Nr. I. 1., 17. und 20. der Anlage zu dieser Satzung und die gesamte Umlage für den Tag der kulturellen Darbietung. (6) Werden als Folge einer Sondernutzung öffentliche gebührenpflichtige Parkplätze ihrer Nutzung entzogen, erhöht sich die Sondernutzungsgebühr pro Parkplatz um den achtfachen Satz, den die Benutzung des Parkplatzes pro Stunde kostet, täglich. Dies gilt nicht bei Veranstaltungen der Stadt Fehmarn. 5 Gebührenberechnung (1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Messeinheiten voll gerechnet. Maßstab bei Verkaufseinrichtungen ist die Frontmeterlänge. Frontmeterlänge ist die Summe der Längen der Seiten der Verkaufseinrichtung, an deren Verkauf stattfinden. Dabei werden die längste Seite zu 100 v. H., die übrigen Seiten zu 50 v. H. gerechnet. (2) Frontmeterlänge bei runden Verkaufseinrichtungen ist der halbe Umfang der Einrichtung. Bei Karussellanlagen gilt der Radius als Frontlänge. (3) Die Tiefe wird im rechten Winkel zur längsten Frontseite gemessen. Bei runden Verkaufseinrichtungen ist der Durchmesser die Tiefe. Bemessen wird in allen Fällen die überdachte bzw. tatsächlich genutzte Grundfläche. (4) Im übrigen gelten die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Maßstäbe. (5) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren durch Jahre bemessen werden und die im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird. (6) Kann bei einer länger andauernden Sondernutzung die Gebühr sowohl nach Tagen, Wochen, als auch Monaten berechnet werden, erfolgt die Berechnung nach Monaten Wochen - Tagen bzw. Wochen -Tagen. (7) Alle errechneten Endgebühren werden auf volle EURO-Beträge aufgerundet.

6 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/in zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (2) Widerruft die Stadt Fehmarn die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der/die Gebührenschuldner/in nicht zu vertreten hat, so werden ihm/ihr auf schriftlichen Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 25,-- werden nicht erstattet. 7 Bestehende Sondernutzungen Für Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erteilt worden ist, findet diese Gebührensatzung mit ihrem Inkrafttreten Anwendung. 8 Verwaltungsgebühren Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

Anlage zu den 4 und 5 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Fehmarn vom 30.06.2011 Lfd. Art der Sondernutzung Höhe der Gebühr Nr. Mindestgebühr I. Sondernutzungen Nr. Art der Sondernutzung Gebühren Bemerkungen Aufstellung von Waren 1 (einschließlich 12,50-20,00 von Stellvorrichtungen pro m² jährlich) mind. 20,00 2 Aufzugsschächte pro m² jährlich 20,00 3 Auskragungen und Balkone 12,50 pro m² jährlich mind. 25,00 4 Automaten für jeden angefangenen 20,00-40,00 m² je Stück jährlich 5 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterialien, Fahrzeuge und Hilfs- 0,50 einrichtungen je m² wöchentlich mind. 25,00 6 Sonstige Gegenstände aller Art, die nicht mehr als 48 Stunden Lagern und nicht unter Nr. 5 fallen. 1,00 Container-Aufstellung, Ladebrücken 7 u. Ähnliches, je Gegenstand und angefangene Woche 25,00 8 Masten für Werbung mit oder ohne Fahne vorübergehend je Mast a) täglich 2,50 b) wöchentlich 7,50 9 Masten für Werbezwecke mit oder ohne Fahne je Stück jährlich 25,00 10 Überspannungen, Leitungen und Kabel bei Baustellen lfd. Meter/ keine Gebühr wöchentlich 11 Transparente und Werbung 5,00 Gebührenerhebung nur wenn eine Lagerung auf eigenem Grundstück möglich wäre Gebührenerhebung nur wenn eine Lagerung auf eigenem Grundstück möglich wäre Gebührenerhebung nur wenn eine Lagerung auf eigenem Grundstück möglich wäre m² wöchentlich mind. 25,00

Nr. Art der Sondernutzung Gebühren Bemerkungen 12 Hinweisschilder, Stehschilder u. ä. bis zu einer Größe der Schilder von 1 Quadratmeter a) wöchentlich 5,00 mind. 15,00 b) jährlich 40,00 Für jeden weiteren angefangenen m² a) wöchentlich 5,00 b) jährlich 25,00 13 Tannenbaumverkauf 0,50 m² wöchentlich 15,00 14 Grabschmuck am Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag entfällt pro m² täglich Keine Gebührenerhebung bei Bestandsfällen sowie 15 Stufen, Sockel, Schächte, Erker 10,00 Aussenwanddämmung u. ä. pro m² jährlich mind. 25,00 Warenauslagen und 16 Schaukästen,die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind 25,00 pro m² jährlich 17 Tische und Stühle, Terrassen, Tribünen und Freisitzanlagen pro m² a) wöchentlich 18 b) monatlich 5,00-7,50 Motorgetriebene Kinderspielgeräte bis zu einer Größe von 2 m² je Gerät jährlich 50,00 19 Uhrensäulen mit Werbung jährlich 150,00 20 Verkaufsstände, Kioske u.a. a) auf Dauer pro m² jährlich 50,00-90,00 mind. 150,00 b) vorübergehend pro m² wöchentlich 5,00-15,00 mind. 25,00 21 Werbeflächen und -anlagen, pauschal Litfaßsäulen (jährlich 30 % v.umsatz) 200,00

II. Standgebühren bei Volks- u. Stadtfesten sowie ähnliche Veranstaltungen - ausgenommen Jahr- und Wochenmärkte 1. Verkaufsstände, Verkaufswagen, Fahrgeschäfte sowie andere Geschäfte jeglicher Art je Frontmeter täglich 3,00 bis 30,00 z. Abgestellte Pack- und Wohnwagen, Zugmaschinen und LKW, je Fahrzeug täglich 1,50 3. Schaustellungs- und motorsportliche Veranstaltungen, Zirkusse, Ausstellungsflächen u. ä. Quadratmeter/täglich 0,13 25,00 Ausgefertigt: Stadt Fehmarn Burg auf Fehmarn,den 06.12.2011 Otto-Uwe Schmiedt Bürgermeister Siegel Die obige Satzung enthält folgende Nachtragssatzungen. Satzung Ausgefertigt am: In Kraft getreten am: Originalsatzung 06.12.2011 01.01.2012