Satzung der Stadt Guben. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

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1 Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

2 2 Auf der Grundlage von 5, 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom (GVB1. I S. 398), geändert durch Art. 3 des 1.BbgFRG vom (GVB1. I S. 230), durch Art.1 Gesetz zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse vom (GVB1. I S. 62) und durch Art. 3 Gesetz zur Ausf. der Insolvenzordnung und zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Insolvenzordnung vom (GVB1. I S. 218) und 1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) vom (GVB1. I S. 200), geändert durch Änderungsgesetz vom (GVB1. I S. 145) und Neufassung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231) sowie der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebO MI) vom 8. Mai 2000 (GVBl. II S. 136) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben in ihrer Sitzung am 4. April 2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand der Verwaltungsgebühr (1) Verwaltungsgebühren werden für öffentlich-rechtliche Verwaltungsleistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Behörde), die von dem Gebührenpflichtigen beantragt worden sind oder ihn unmittelbar begünstigen, erhoben. Soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen, werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. (2) Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Verwaltungsleistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Auslagen Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, hat der Gebührenschuldner zu ersetzen. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Zu ersetzen sind, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere: 1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. 2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden. 3. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen. 4. Zeugen- und Sachverständigenkosten. 5. Reisekosten beteiligter Verwaltungsangehöriger bei Dienstgeschäften zur Leistung. 6. Kosten für Beförderung und Verwahrung von Sachen. 7. Im Einzelfall besonders hohe Kosten durch Kommunikationstechnik und bei der Zustellung.

3 (1) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. (2) Von Gebühren sind befreit: 3 3 Gebührenbefreiung 1. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, wenn die Leistung unmittelbar zur Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des 54 der Abgabenordnung (AO 1977) dient 2. anzuwenden ist 8 Abs. 1 Nr. 1-4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg.) vom (GVB1. I, S. 452) - persönliche Gebührenfreiheit, Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom (GVB1. I S. 452), geändert durch Art. 4 Gesetz zur Ausf. der Insolvenzordnung und zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Insolvenzordnung vom gemäß Verordnung über die Gebühren von Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebO MI) vom 8. Mai 2000 (GVBl. II S. 136), die im Gebührenverzeichnis der Stadt Guben unter Punkt genannten Gründe von a) bis p). 4 Gebührenhöhe Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage), das Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zurzeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Amtshandlungen, für die das Gebührenverzeichnis keine Gebühr vorsieht und nicht gebührenfrei sind, ist der Wert maßgebend. 5 Rundung Seit dem gilt unwiderruflich der Umrechnungskurs von 1,95583 der nationalen Währungen der Teilnehmerstaaten zum Euro. Für die Umrechnung nationale Währung > Euro und umgekehrt sind die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Umrechnung und Rundung in der Euro VO I und Euro VO II vom in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 DES RATES enthalten. Der Umrechnungskurs ist stets in voller Länge (d.h. mit den festgelegten sechs signifikanten Stellen 1,{95583} ) anzuwenden, da Kürzungen und Rundungen zu Differenzen führen können und deshalb unzulässig sind (Art. 4 Abs. 2 Euro - VO I). Nach Beendigung der Umrechnung eines DM - Betrages in einen Euro - Betrag für eine Zahlung oder Buchung gilt nach Art. 5 Euro - VO I die für Deutschland übliche kaufmännische Rundungsregel, d. h., es wird auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Bei einem Resultat in der Mitte 5 wird aufgerundet.

4 4 6 Glättung von Beträgen Eine Glättung von Beträgen wird vermieden, da jede Glättung zwangsläufig zu einer Wertveränderung führt. Bei der Einführung des Euro handelt es sich um eine reine Umstellung der Währung, die keiner Wertveränderung entspricht. 7 DM-Klausel Soweit in dieser Satzung Beträge in Euro genannt werden, gelten diese bis zum auch als Beträge in DM; der Umrechnungskurs beträgt 1 Euro = 1,95583 DM. 8 Euro-Klausel Soweit in dieser Satzung Beträge in DM genannt werden, gelten diese auch als Beträge in Euro; der Umrechnungskurs beträgt 1 Euro = 1,95583 DM. 9 Fälligkeit Die Verwaltungsgebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 10 Schlussbestimmungen Die Bestimmungen der Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit 222, 227 und 261 Abgabenordnung gelten auch für diese Verwaltungsgebühren, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. 11 Anwendung des Gebührengesetzes Brandenburg Folgende Vorschriften des Gebührengesetzes Brandenburg (GebG Bbg) sind entsprechend anzuwenden: 3 - Bemessung der Gebührensätze 4 - Gebührenbemessungsarten 5 - Pauschgebühren 6 - Ermäßigung und Befreiung 9 - Gebührenbemessung 13 - Kostenschuldner

5 5 12 Inkrafttreten Die Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Verwaltungsgebühren tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom außer Kraft. Guben, 5. April 2001 G. Hain H. Gehmert Bürgermeister Vorsitzender der SVV Anlage Gebührenverzeichnis

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