Gemeinde Therwil. Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Therwil. Grabstätten. vom 25. September 2006



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Transkript:

Gemeinde Therwil Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Therwil vom 25. September 2006 Der Gemeinderat Therwil erlässt, gestützt auf das Friedhof- und Bestattungsreglement vom 21. September 2006, folgende Ausführungsbestimmungen: Grabstätten 1 Zusätzliche Urnen In bestehenden Erd-Reihengräbern können zusätzlich zwei Urnen, in bestehenden Urnen-Reihengräbern zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Benützungsdauer der Gräber erfährt durch die nachträgliche Urnenbeisetzung keine Verlängerung. 2 Voraussetzungen Für die Beisetzung einer weiteren Person in ein bestehendes Grab bedarf es der Vorlage einer übereinstimmenden schriftlichen Erklärung sowohl der bereits bestatteten als auch der beizusetzenden Person. Liegt keine solche Erklärung vor, ist die schriftliche Einwilligung der nächsten Verwandten der bereits bestatteten Person oder eines/r anzeigepflichtigen Angehörigen beizubringen. 3 Gemeinschaftsgrab Für die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab stellt die Gemeinde Urnen aus leicht abbaubarem Material zur Verfügung. 4 Urnennischen Für die Beisetzung von Urnen stehen neben den Urnengräbern geschlossene Urnennischen zur Verfügung. Die Nischen bieten Platz für zwei Urnen und werden mit einer Steinplatte verschlossen. Die Gemeinde liefert die Platten und ist für deren Beschriftung besorgt. Die Kosten für das Liefern, Beschriften und Versetzen der Steinplatte werden in Rechnung gestellt. Die Anordnung und Belegung der Urnennischen wird von der Friedhofkommission festgelegt. 5 Familiengräber Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen können erst bei Eintritt des ersten Todesfalls durch Zahlung einer Gebühr erworben werden. In einem Familiengrab können in der Regel nicht mehr als vier Erdbestattungen vorgenommen werden. 1

In den letzten zehn Jahren der Benützungszeit eines Familiengrabs darf keine Erdbestattung mehr erfolgen. 6 Aufhebung der Grabfelder Die Aufhebung von Grabfeldern wird amtlich publiziert, mit der Aufforderung an die Angehörigen, Grabmäler und Pflanzen innert drei Monaten zu entfernen. Die der Gemeinde bekannten Angehörigen werden zusätzlich schriftlich über die Frist informiert. Werden Gräber innerhalb dieser Frist nicht abgeräumt, fallen Grabmäler und Pflanzen an die Gemeinde, ohne dass daraus ein Entschädigungsanspruch seitens der Angehörigen entsteht. Grabmäler 7 Bewilligungspflicht Entwürfe für Grabmäler und Grabmaländerungen sind mit dem entsprechenden Formular der Friedhofkommission zur Bewilligung in zweifacher Ausfertigung wie folgt vorzulegen: Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Massstab 1:10; Angaben über den Werkstoff und seine Bearbeitungsweise sowie über die Schriftund Schmuckgestaltung. Ausführungszeichnungen und Schriftbilder in natürlicher Grösse, falls diese erforderlich sind. Bei Grabmälern mit figürlichem Schmuck: Ein Modell der Bildhauerarbeit. Die Friedhofkommission kann bei Grabmälern, die dem genehmigten Eingabegesuch nicht entsprechen, die Entfernung verlangen oder auf Kosten der Gesuchsteller veranlassen. 8 Die Grabmäler sollen in ihren Formen schlicht sowie handwerklich gut ge- fertigt sein. Sie müssen sich in das Gesamtbild der Friedhofanlage harmonisch einfügen. Ausführung der Grabmäler Als Werkstoffe für die Erstellung der Grabmäler sind zugelassen: Natursteine Schmiedeisen Bronze Holz Nachstehend aufgeführte Materialien sind für Grabmäler nicht zulässig: Zementsteine Unnatürliche Farben sowie eingefärbte Steine Nachahmungen natürlicher Gegenstände durch andere Stoffe Es dürfen keine aussereuropäischen Stein- und Holzsorten verwendet werden. 2

9 Masse der Grabmäler Nachstehende Masse sind für den sichtbaren Teil des Grabmals einzuhalten: Sarg-Einzelgräber mit stehenden Steinen Breite Höhe 80 cm 15 cm 30 cm Es besteht ein Streifenfundament in 10 cm Tiefe. Sarg-Einzelgräber mit liegenden Platten *) 50 x 45 x 55 cm 40 x 60 cm max. Höhe über Boden Sarg-Familiengräber max. Höhe 1 100 cm 30 cm Urnen-Einzelgräber nur mit liegenden Platten *) max. Länge max. Höhe über Boden Urnen-Familiengräber nur mit liegenden Platten *) max. Länge max. Höhe über Boden 80 cm Kindergräber nur mit stehenden Steinen max. Höhe 40 cm 65 cm 12 cm 25 cm *) Liegende Platten sind mit höchstens 3% Gefälle zu verlegen. Für Erd- Reihengräber mit zusätzlichen Urnen sind ein Grabstein sowie eine zusätzliche Grabplatte in vorgeschriebener Grösse zulässig. Ein zusätzliches gestalterisches Element ist erlaubt, sofern es 25% der Fläche der liegenden Platte nicht überschreitet und nicht höher als 30 cm ist. 10 Setzen von Grabmälern Grabmäler auf Sarg-Gräbern dürfen frühestens sechs Monate, Grabmäler auf Urnen-Gräbern frühestens drei Monate nach der Beisetzung gesetzt werden. Das Setzen der Grabmäler darf nur in Gegenwart des Friedhofgärtners erfolgen. 3

Bepflanzung der Grabstätten 11 Bepflanzung, Unterhalt Die Bepflanzung darf eine Höhe von nicht überschreiten. In der Regel ist 30 Tage nach der Beerdigung der Blumenschmuck zu entfernen. Die Mitarbeitenden des Friedhofs sind befugt, welken Grabschmuck zu entsorgen. Bei Vernachlässigung wird die Grabbepflanzung vom Friedhofgärtner vorgenommen, wobei die Unkosten den Angehörigen in Rechnung gestellt werden. 12 Ordnung Giesskannen, Vasen und Werkzeuge sind nach Gebrauch an den dafür vorgesehenen Standort zurück zu bringen. Der Grün- wie auch der nicht verrottbare Abfall sind in den dafür bestimmten Behältern getrennt zu entsorgen. Gebühren und Kosten 13 Entgeltliche Bestattung Gräbergebühren Beisetzungskosten Die nachstehend aufgeführten Gräbergebühren und Beisetzungskosten werden gemäss 8 des Reglements nur in Rechnung gestellt, sofern die verstorbene Person ihren gesetzlichen Wohnsitz nicht in Therwil hatte. Sarg-Einzelgrab Kinder (bis zum 7. Altersjahr) CHF 700. Erwachsene CHF 2'200. Urnen-Einzelgrab Kinder (bis zum 7. Altersjahr) CHF 700. Erwachsene CHF 1'200. Urnennische Kinder und Erwachsene CHF 700. Gemeinschaftsgrab Kinder und Erwachsene CHF 400. Diese Gräbergebühren fallen nur beim ersten Todesfall an (Ausnahme Gemeinschaftsgrab). Zusätzlich zur Grabgebühr werden folgende Beisetzungskosten erhoben: Sarg-Grab Sarg-Einzelgrab CHF 1'400. Sarg-Familiengrab CHF 1 400. Urnen-Grab Urnennische CHF 150. Urnen-Einzelgrab CHF 300. Urnen-Familiengrab CHF 300. 4

14 Überführung der Leiche Für Verstorbene, die beim Ableben ihren gesetzlichen Wohnsitz in Therwil hatten, wird die Überführung der Leiche oder der Urne ( 7 des Reglements) bis zu einem Höchstbetrag von CHF 500. durch die Gemeinde übernommen. 15 Leichenhalle Wird die Leichenhalle benützt, obwohl die Bestattung nicht in Therwil stattfindet (z.b. Abdankungsfeier in Therwiler Kirche) wird eine Benützungsgebühr von CHF 100. erhoben. 16 Erwerb Familiengrab Der Erwerb eines Familiengrabs richtet sich nach 5 dieser Verordnung: Sarg-Familiengrab CHF 7 000. Urnen-Familiengrab CHF 2'000. Schlussbestimmungen 17 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer kommunaler Reglemente, Verordnungen und Beschlüsse werden aufgehoben. 18 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt nach Genehmigung des Friedhof- und Bestattungsreglements durch den Regierungsrat gleichzeitig mit dem Reglement in Kraft. Therwil, 25. September 2006 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Dr. Heiner Schärrer Der Gemeindeverwalter Theo Kim 5