Im Einzelnen sind folgende zentrale Regelungen vorgesehen:



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Transkript:

Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Einsatz der Fracking- Technologie Zur Umsetzung des Punkts Fracking im Koalitionsvertrag haben sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Eckpunkte verständigt. Der Schutz von Trinkwasser und Gesundheit hat bei den geplanten Regelungen absoluten Vorrang. Hierzu sind Gesetzesinitiativen geplant, die darauf abzielen, bestehende Regelungen im Bergund Wasserrecht zu ergänzen, zu konkretisieren und zu verschärfen: Das betrifft insbesondere Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz, im Bundesnaturschutzgesetz und in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben sowie in der Allgemeinen Bundesbergverordnung. Im Einzelnen sind folgende zentrale Regelungen vorgesehen: Im WHG wird klargestellt, dass das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck (Fracking) zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme einschließlich der dazu gehörenden Tiefbohrungen ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand ist, so dass alle Maßnahmen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Wasserbehörden genehmigt werden können. Dies gilt auch für die untertägige Ablagerung von Stoffen, die bei derartigen Maßnahmen anfallen (Flowback, Lagerstättenwasser). Fracking bei Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer- und Kohlflözgestein oberhalb von 3.000 Metern soll durch das Wasserhaushaltsgesetz verboten werden. Um Erfahrungswerte über die Auswirkungen auf Umwelt und Untergrund zu sammeln, sollen aber wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen zulässig sein. Es dürfen hierfür nur Frackingflüssigkeiten verwendet werden, die nicht wassergefährdend sind. Die Verbotsregelung wird bis Ende 2021 auf Grundlage eines Berichts der Bundesregierung über die mit den Erprobungsmaßnahmen gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft. Die Anwendung von Fracking bei der Gasförderung u.a. in Sandgesteinen ( konventionelles Fracking) soll grundsätzlich weiterhin möglich sein. Es wird hier aber strenge gesetzliche Auflagen geben, die die bestehenden Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt ergänzen bzw. verschärfen: In Wasserschutzgebieten, Heilschutzquellen, Einzugsgebieten von Talsperren und Seen, die unmittelbar zur Trinkwassergewinnung dienen, wird Fracking untersagt. In den genannten Schutzgebieten ist auch die untertägige Einbringung von Lagerstättenwasser verboten. Zudem kann das Verbot auf Trinkwassergewinnungsgebiete ausgeweitet werden. Für Naturschutzgebiete und Nationalparke gilt ein Verbot für die Errichtung von Anlagen zum Fracking (bzw. von Anlagen zur Ablagerung von Flüssigkeiten). In Natura 2000-Gebieten soll das Fracking in Schiefer- und Kohleflözgestein als auch die untertägige Einbringung von Lagestättenwasser von solchen Fracking- Maßnahmen verboten werden. Fracking darf zukünftig in der Umgebung von öffentlichen Wasserentnahmestellen und Produktionsstandorten von Lebensmitteln nur dann angewendet

werden, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Gleiches gilt für die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser. Es dürfen allenfalls schwach wassergefährdende Frackflüssigkeiten eingesetzt werden. Das Grundwasser und das oberirdische Wasser im Einwirkungsbereich der Maßnahme müssen ständig überwacht werden. Außerdem sind die verantwortlichen Unternehmen dazu verpflichtet, die verwendeten Substanzen offenzulegen. In zwei bergrechtlichen Verordnungen werden ebenfalls Spezialregelungen zum Fracking geschaffen. In der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) wird u. a. für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. In die Allgemeine Bundesbergverordnung werden u. a. Spezialregelungen zur Bohrlochintegrität, zur Überwachung von Rückfluss und Lagerstättenwasser, zur Seismizität (Erdbebenwirkung durch Fracking) und zum Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss nach dem Stand der Technik aufgenommen. Derzeit bereitet die Bundesregierung die Regelungsentwürfe vor, danach werden die Bundesländer und Verbände angehört. Die Bundesregierung wird im Anschluss daran die erforderlichen Gesetz- und Verordnungsentwürfe im Kabinett beschließen. Anlage: Eckpunkte zur Regelung von Fracking