Satzung. Name und Sitz des Vereines

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Transkript:

Satzung 1 Name und Sitz des Vereines HAUS & GRUND SAARLOUIS e. V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein, im folgenden kurz Verein genannt, hat seinen Sitz in Saarlouis. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V. in Saarbrücken. 2 Aufgaben und Ziele des Vereines Der Verein ist eine politisch und konfessionell neutrale Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die örtlichen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer wahrzunehmen sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten. 2. Durch den Zusammenschluss mit anderen gleichartigen Vereinen im Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V. zur Durchsetzung und Interessenwahrung der Rechte der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer beizutragen. 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. 4 Mitgliedschaft 1. Als ordentliche stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürlichen und juristischen Personen aufgenommen, die Haus-, Wohnungs- und/oder Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland haben oder seinen Erwerb anstrengen und den Bedingungen dieser Satzung entsprechen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben. 5 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt: 1. an den Versammlungen, Veranstaltungen und Tagungen des Vereins teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten. 2. den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen. 3. die Einrichtung des Vereins und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V. zu nutzen. 4. regelmäßig mit der Monatszeitschrift Haus + Grund beliefert zu werden. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 6 Pflichten der Mitglieder 1. die gemeinschaftlichen Interessen des Vereines und des Verbandes wahrzunehmen und für ihre Ziele zu werben. 2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. 3. die Mitgliedsbeiträge und gebühren zu zahlen. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Austritt. Der Austritt ist in den ersten zwei Jahren der Mitgliedschaft nicht möglich. Anschließend kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt schriftlich aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes wegen Nichterfüllung der Vereinsobliegenheiten oder Schädigung der Vereins- bzw. Verbandsziele. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen beim Vereinsvorsitzenden Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend und endgültig.

8 Beiträge und Gebühren Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge und Gebühren. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 9 Organe Organe des Vereines sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 10 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, und zwar vor Ablauf des 1. Kalenderhalbjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in einer Lokalzeitung oder in der Verbandszeitschrift Haus + Grund erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen: 1. die Wahl des Vorstandes 2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese können jedoch nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 3. die Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Revisionsberichte. 4. die Entlastung des Vorstandes 5. die Festsetzung der Beiträge und der Gebühren 6. die jährlich vorzunehmende Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen 7. die Bildung besonderer Ausschüsse 8. die Auflösung des Vereines

Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, vor Ablauf der in 11 genannten drei Jahre, den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit abzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden von dem Schriftführer zu Protokoll genommen. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet sein. Das Stimmrecht darf nur von den Mitgliedern ausgeübt werden, die regelmäßig ihre Beiträge entrichten. 11 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassierer 5. mindestens 3 Beisitzer Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. 12 Auflösung des Vereines Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereines mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie fasst weiterhin Beschluss darüber, wie das noch vorhandene Vereinsvermögen Verwendung finden soll. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereines.

Die Satzung ist am 30.10.1906 errichtet und am 25.02.1976 und am 30.04.1992 geändert worden. Eingetragen in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Saarlouis unter der Vereinsregisternummer 506 am 11.03.1908.