Pflegezentrum Barmelweid AG 5017 Barmelweid. Taxordnung Pflegeinstitutionen Kanton Aargau

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Diese Taxordnung ist integrierender Bestandteil des Pensionsvertrages und gilt für alle Aufenthalte in den Pflegewohngruppen Buttisholz.

Transkript:

Pflegezentrum Barmelweid AG 5017 Barmelweid Taxordnung Pflegeinstitutionen Kanton Aargau Vertrag RAI-RUG mit Pauschalen für medizinische Nebenleistungen gültig ab 1. Januar 2016 In der Taxordnung ist der besseren Lesbarkeit wegen bewusst nur die männliche Schreibweise gewählt worden.

1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für Bewohner der Pflegezentrum Barmelweid AG. Sie bildet einen integralen Bestandteil des Pensionsvertrages. 1.2 Tarifverträge Tarifverträge mit Krankenversicherern, ähnlichen Institutionen sowie Abkommen mit anderen Kantonen sind integraler Bestandteil dieser Taxordnung. 1.3 Allgemeine Tarifbestimmungen Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: - Pensionstaxe (zu Lasten Bewohner), - Taxe für nicht KVG-pflichtige Leistungen (zu Lasten Bewohner), - Zusatzleistungen (zu Lasten Bewohner), - Pflegeleistungen (zu Lasten Versicherer, Bewohner und Öffentliche Hand), - Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Versicherer). 1.4 Garantiedepot Bei Eintritt wird ein Garantiedepot erhoben. Dieser Depot-Betrag wird bei Vertragsauflösung verrechnet. Das Depotgeld wird nicht verzinst. (Depot-Betrag siehe Anhang I). 2. Pensionstaxe 2.1 Umfang und Inhalt In der Tagestaxe für die Pension sind grundsätzlich alle Leistungen für die Unterkunft und die Verpflegung (wie beispielsweise möbliertes Zimmer, Vollpension mit Getränken, Bereitstellen und Besorgen der Wäsche, Energieverbrauch, Unterhalt des Zimmers) enthalten (siehe Anhang I). 2.2 Eintritts- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet. 2.3 Abwesenheit Als Abwesenheit (beispielsweise Ferien, Spitalaufenthalt) gilt, wenn diese eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen dauert. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Tagestaxe für Pension (Anhang I) gewährt. 3. Betreuungspauschale 3.1 Umfang und Inhalt Die Betreuungspauschale (Anhang I) umfasst die Kosten für die Hilfe- und Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Hierzu gehören Leistungen der «Sinnfindung», Begleitung (Spaziergänge; Einkäufe), Veranstaltungen, Unterhaltung oder Informationsveranstaltungen für Angehörige. Diese Leistungen werden den Bewohnern in Rechnung gestellt. 3.2 Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt etc.) Als Abwesenheit (beispielsweise Ferien, Spitalaufenthalt) gilt, wenn diese eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen dauert. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Betreuungspauschale von CHF 25.00 gewährt. Seite 2 von 9

4. Zusatzleistungen 4.1 Grundsatz Die im Anhang II dieser Taxordnung aufgeführten besonderen Leistungen werden zusätzlich zur Pensionstaxe verrechnet. Die Taxen können ganz oder teilweise pauschaliert werden. Der Verwaltungsrat der Trägerschaft erlässt die Tarife für besondere Leistungen. 5. Pflegeleistungen 5.1 Beiträge der Versicherer für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Versicherer bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und werden gemäss Anhang III durch die Krankenversicherer vergütet. 5.2 Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand richten sich nach den Vorgaben des Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DGS) zur Restkostenfinanzierung gemäss Anhang III. 5.3 Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand in einem Pflegeheim die Pflegekosten nicht decken, wird den Bewohnern bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF 21.60 pro Tag verrechnet. Diese Beiträge der Bewohner richten sich nach den Vorgaben des DGS und sind von diesem gemäss Anhang III festgelegt. 6. Behandlungspauschale für medizinische Nebenleistungen 6.1 Pauschale für medizinischen Nebenleistungen Die Kosten für Arztleistungen, Therapieleistungen, Medikamente, Mittel und Gegenstände, medizinische Analysen werden mit einer Behandlungspauschale gemäss Anhang III dem Versicherer verrechnet. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Inkrafttreten Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 8. Genehmigung 8.1 Durch den Verwaltungsrat der Trägerschaft Barmelweid, 19. November 2015 Namens des Verwaltungsrates Präsident: Dr. Daniel Heller Mitglied: Beat Stierlin Seite 3 von 9

Anhang I 1. Pensionstaxe 1.1 Bewohner mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau CHF 125.- 1.2 Bewohner ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau CHF 125.- (Vorbehalten bleiben Abkommen mit ausserkantonalen Behörden) 1.3 Bewohner, für deren Kosten aargauische Behörden aufkommen CHF 125.- 1.4 Zuschlag bei Kurzzeitaufenthalten 7 bis 13 Tage CHF 10.- 1.5 Zimmerzuschläge Zuschlag bei Belegung eines Einerzimmers CHF 40.- Zuschlag bei Belegung eines Zweierzimmers CHF 20.- (Muss ein Bewohner aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, in ein solches Zimmer verlegt werden, wird der Zuschlag nicht erhoben) 1.6 Frühstück bei Aufenthalt in Tageszentrum oder auf einer Nachtstation CHF 10.- 1.7 Mittagessen bei Aufenthalt in Tageszentrum oder auf einer Nachtstation CHF 18.- 1.8 Nachtessen bei Aufenthalt in Tageszentrum oder auf einer Nachtstation CHF 10.- 2. Taxreduktion Ab 4. Tag Abwesenheit (nur ganze Tage) CHF 30.- 3. Garantiedepot ( keine Verzinsung ) Kurzzeitaufenthalt bis max. 2 Wochen CHF 2'500.- Aufenthalt 2 Wochen und länger CHF 5'000.- 4. Pauschale für nicht KVG-pflichtige Leistungen- (Nicht kassenpflichtige Pflege und Betreuungsleistungen) CHF 50.- 5. Demenzzuschläge 5.1 Demenzzuschlag (Aufenthalt geschützte Wohnstation) CHF 10.- 5.2 Spezialisierte Demenzpflege mit erhöhtem betreuerischen Aufwand CHF 30.- (Restkostenbeitrag Kanton Aargau CHF 20.- / Tag) Seite 4 von 9

Anhang II Taxen für besondere Leistungen, die zusätzlich zur Tagestaxe für Hotellerie verrechnet werden a) Zahnärztliche Behandlung nach Aufwand b) Krankentransporte bei Heimeintritt und -austritt nach Aufwand c) Zuschlag für Einerzimmer Zuschlag für Zweierzimmer CHF 40.- CHF 20.- d) Nicht ärztlich verordnete Kostzulagen nach Aufwand e) Auslagen für persönliche Bedürfnisse, - Kleider, Wäsche, Schuhe und weiteres - Brille, Hörgerät und weiteres nach Aufwand nach Aufwand - Coiffeur, Podologie nach Aufwand - Gerätemiete Telefon/Monat pauschal - Telefongebühren CHF 40.- nach Aufwand - Gerätemiete TV/Monat pauschal 2er/3er Zimmer CHF 70.- f) Durch Bewohner verursachte Beschädigungen an Heimund Dritteigentum nach Aufwand g) Eintritts- / Austrittspauschale nach Aufwand / mindestens CHF 250.- h) Sämtliche ausserordentlichen Leistungen des Heimes, die nicht zum üblichen Aufgabenkreis gehören nach Aufwand / gemäss separater Preisliste i) Reservations- und Umtriebspauschale nach Aufwand / mindestens CHF 300.- j) Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen (Hotel Geissflue) nach Aufwand / gemäss separater Preisliste Seite 5 von 9

Anhang III Taxen für Pflege und medizinische Nebenleistungen 1. Beiträge der Krankenversicherer für Langzeitpatientinnen und -Patienten Gemäss den gesetzlichen Vorgaben in KLV 7a und dem Vertrag zwischen der VAKA (Vereinigung Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen) und den Krankenversicherer verrechnen die Pflegeheime den Krankenversicherern für alle Langzeitpatientinnen und -patienten für Pflegeleistungen einen Beitrag gemäss untenstehendem Tarif (Tabelle 1), sowie eine Behandlungspauschale (Tabelle 2) für die Abgeltung folgender medizinischer Nebenleistungen - Arztleistungen - medizinische Analyse - Medikamente - Mittel und Gegenstände - Kassenpflichtige Therapien. Damit sind alle Leistungen der Krankenversicherer abgegolten, die nicht gemäss Ziffer 4. zusätzlich verrechnet werden können. 2. Beiträge der Öffentlichen Hand für Pflegeleistungen Die Beiträge für Pflegeleistungen der Öffentlichen Hand (Tabelle 1) richten sich nach den Vorgaben des DGS zur Restkostenfinanzierung. 3. Spezialisierte Demenzpflege nach ICD10 Codierung Liegt eine ärztliche diagnostizierte Demenz oder eine psychogeriatrische Auffälligkeit nach ICD10 Codierung vor wird für den pflegerischen Mehraufwand ein Zuschlag von CHF 30.00 erhoben. Bei Bewohnern mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau trägt die öffentliche Hand einen Beitrag von CHF 20.00, welche dem Kanton direkt in Rechnung gestellt wird. Der verbleibende Betrag von CHF 10.00 geht zu Lasten des Bewohners. Bei ausserkantonalen Bewohnern wird der Betrag in Rechnung gestellt, der Betrag von Fr. 20.00 kann über die Ergänzungsleistung geltend gemacht werden. 4. Beitrag des Bewohners für Pflegeleistungen Falls die Beiträge der Versicherer und die Beiträge der Öffentlichen Hand die Pflegekosten nicht decken, müssen die Bewohner bei Pflegebedarfsstufen mit Deckungslücken maximal CHF 21.60 pro Tag übernehmen. Die Beiträge richten sich nach den Vorgaben des DGS (Tabelle1). 5. Zusätzlich verrechenbare Leistungen (Vergütungen durch Krankenversicherer) Folgende Leistungen sind zusätzlich zu den Pauschalen für medizinische Nebenleistungen verrechenbar: - Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) - Mit den Pauschalen sind Mittel und Gegenstände der Produktgruppen 3, 14, 15, 16, 17, 21, 34 und 99 grundsätzlich abgegolten. - Die Produktgruppen 5, 6, 9, 23, 24, 29, 30, 31 können auf Verordnung des Arztes zum MiGeL- Höchstvergütungsbetrag abzüglich 15 % in Rechnung gestellt werden. - Rechnungen für Wund-Vakuum-Verbände (MiGeL-Produktgruppe 34.90) sind durch die Geräteanbieter den Krankenversicherern direkt in Rechnung zu stellen. - Externe ambulante diagnostische Untersuchungen (z.b. Bildgebende Verfahren), medizinische und pflegerische Behandlungen sowie operative Eingriffe - spezialärztliche konsiliarische Konsultationen durch einen Facharzt - Chemotherapie (medikamentös, Steroide oder Bestrahlung) Seite 6 von 9

- Alle zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und dem Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) tarifierten Leistungen wie Dialysen, Transplantationen, künstliche Ernährung oder mechanische Heimventilation werden gemäss den dort vereinbarten Taxen verrechnet. Bei Krankenversicherern, welche dem SVK-Vertrag nicht beigetreten sind, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest. - Rettungs- und Verlegungstransporte sowie Liegendtransporte im Zusammenhang mit externen ambulanten Untersuchungen und Eingriffen - Kosten für beim Austritt mitgegebene Medikamente können gemäss Ziffer 2.2 verrechnet werden. - Kauf oder Miete von mitgegebenen Mitteln und Gegenständen gemäss Anhang 2 KLV. - Kassenpflichtige Therapien (wie Physiotherapie), wenn nicht unter Ziffer 1 enthalten. Diese Liste ist abschliessend. Tabelle 1: Beiträge für Pflegeleistungen in CHF / Tag (Gültig vom 1.1.2016 bis 31.12.2016) Pflegebedarfsstufe Zeitwert Versicherer gem. Art. 7a 3 KLV Bewohner Restkosten Gemeinde in Min. Pflegeleistungen in CHF / Tag Pflegeleistungen in CHF / Tag Pflegeleistungen in CHF / Tag 1-a bis 20 9.00 1.20 0.00 2-b 21 40 18.00 12.70 0.00 3-c 41 60 27.00 21.60 2.60 4-d 61 80 36.00 21.60 14.00 5-e 81 100 45.00 21.60 25.50 6-f 101 120 54.00 21.60 37.00 7-g 121-140 63.00 21.60 48.40 8-h 141 160 72.00 21.60 59.90 9-i 161 180 81.00 21.60 71.40 10-j 181 200 90.00 21.60 82.80 11-k 201 220 99.00 21.60 94.30 12-l-a 221 240 108.00 21.60 105.80 12-l-b (RMC) 246 108.00 21.60 122.10 12-l-b (SE2) 282 108.00 21.60 159.00 12-l-b (SE3) 422 108.00 21.60 302.20 Tabelle 2: Pauschale für in CHF / Tag (Gültig vom 1.1.2016 bis 31.12.2016) Pauschalen für Arztleistungen, medizinische Analysen, Medikamente, Therapien, Mittel und Gegenstände Pauschale-Nr. Bezeichnung CHF / Tag AG01 med. Nebenleistungen, inklusive paramed. Therapien; Mittel und Gegenstände, Arzt, Arznei, Therapien 19.50 Die Pauschalen sind pro Bewohner / Bewohnerin und Pflegetag verrechenbar. Seite 7 von 9

Anhang IV Nicht KVG-pflichtige Leistungen und Betreuung (Tagespauschale CHF 50.-) Einleitung Die Langzeitpflegeinstitutionen sind verpflichtet, die Aufwendungen in Pensionskosten sowie Pflege- und Betreuungskosten aufzuteilen. Pflege- und Betreuungsleistungen, welche nicht im Krankenversicherungsgesetz geregelt sind, fallen unter die sogenannten Betreuungskosten. Diese Leistungen werden den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt. Diese Hilfe- und Betreuungsleistungen umfassen Leistungen, die infolge Alter, Individualität und/oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Aufwendungen der Alltagshilfe, Sicherheit, Begleitung, Hilfe und Unterstützung, Beratung, Aktivierung und Veranstaltungen stehen allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung. Hierzu gehören Leistungen der «Sinnfindung», Begleitung, Veranstaltungen, Unterhaltung oder beispielsweise Informationsveranstaltungen für Angehörige. Eine Pflegeinstitution stellt generell Zeit, Sicherheit, Hilfe und Unterstützung, Beratung, Geborgenheit und Aktivierung für alle Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung (z.b. Aufrechterhaltung einer Grundleistung wie Nachtwache). Diese Leistungen werden mit dem Eintritt in ein Pflegeheim grundsätzlich von Bewohnerinnen und Bewohner akzeptiert. Die daraus entstehenden Kosten dürfen nicht den Krankenversicherungen verrechnet werden. Die Personalkosten, welche zur Aufrechterhaltung dieses Angebotes entstehen, fallen unabhängig von der Nutzung des Angebotes an und müssen bezahlt werden. Die Betreuungsleistungen umfassen Hilfe- und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. In der folgenden Auflistung wird dargestellt, was üblicherweise in einem Pflegeheim angeboten wird. Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Seite 8 von 9

Leistungskatalog für nicht KVG-pflichtige Leistungen Alltagsgestaltung und Alltagsbewältigung für Bewohnerinnen und Bewohner - Aktivierung und Aktivitäten - Briefe / Zeitung vorlesen - Telefonunterstützung/Schreibtätigkeiten - Gespräche führen - Alltagsgestaltung auf der Abteilung - Spaziergänge Leistungen und Tätigkeiten, welche nicht zu den Pensionsleistungen gehören - Begleitung / Abholen zum Essen (gemäss Bundesgerichtsentscheid 27.04.2010 nicht KVG-pflichtig) - Zimmer aufräumen - Kontrolle und Einräumen Nachttisch/Spiegelkästli - Kontrolle und Einräumen von persönlicher Wäsche und Bekleidung in Kleiderschrank - Kleinreparaturen für Hilfsgegenstände (z. B. Batterien für Hörgeräte) - Transportdienste - Begleitung bei Einkäufen - Ausführen von persönlichen Aufträgen/Einkäufen Leistungen und Tätigkeiten, welche nicht KVG-abgeltungsberechtigt sind - Betreuung von Angehörigen und Bezugspersonen (ab Unterzeichnung des Vertrages) - Gespräche führen mit Angehörigen / Bezugspersonen - Informationen / Veranstaltungen für Angehörige - Betreuung Seelsorge - Hilfs- / Pflege- und Hygienemittel - Einkauf und Unterhalt von Hilfsmitteln/Pflegemitteln - Begleitung bei Arztbesuchen Bereitstellung und Aufrechterhaltung von Grundleistungen - Bereitstellung und Aufrechterhaltung von Grundleistungen (24-Stunden-Betreuung) - Bearbeitung / Einsatzplanung für Mitarbeitende / 24-Stunden-Betreuung - Mitarbeiterführung / Mitarbeitergespräche / Mitarbeiterqualifikationen - Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen / Qualitätszirkel - Ausbildungen / Fort- und Weiterbildung / Lernbegleitung der Auszubildenden - Mitarbeit bei Projekten - Administrative Tätigkeiten im Bestellwesen und der Versorgung - Administrative Tätigkeiten für Pflege- und Arztberichte - Administrative Tätigkeiten und Koordination mit anderen Leistungserbringern - Administrative Tätigkeiten und Rechnungsstellung - Anforderungen im Qualitätsmanagement - Kostenanteil von Umlagen Seite 9 von 9