LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 16/5830. des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur

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Transkript:

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/5830 zu Drucksache 16/5645 20. 11. 2015 A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU Drucksache 16/5645 Kommunalreform: Nicht-Vollzug des Grundsätzegesetzes Die Große Anfrage 16/5645 vom 1. Oktober 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit dem Brief des Innenministers vom 30. Januar 2015 werden verschiedene Fusionen angekündigt. Mit Blick hierauf und mit Blick auf alle bisher erfolgten freiwilligen oder zwangsweise durchgeführten Fusionen kommen wir zum Ergebnis, dass die Landesregierung wohl nicht mehr beabsichtigt, in folgenden Kommunen, die ebenfalls vom Grundsätzegesetz betroffen sind, in dieser Legislaturperiode seitens des Landes noch tätig zu werden und eine Fusion einzuleiten: 1. Bobenheim-Roxheim 2. Budenheim 3. VG Thalfang 4. VG Speicher 5. VG Kelberg 6. VG Alsenz-Obermoschel 7. VG Altenahr 8. VG Flammersfeld 9. VG Bad Kreuznach 10. VG Meisenheim 11. VG Stromberg 12. VG Baumholder 13. VG Rhaunen 14. VG Ulmen 15. VG Bad Hönningen 16. VG Dierdorf 17. VG Waldbreitbach 18. VG Rheinböllen 19. VG St. Goar-Oberwesel 20. VG Hahnstätten 21. VG Katzenelnbogen 22. VG Arzfeld 23. VG Kell am See 24. VG Monsheim 25. VG Wöllstein 26. VG Deidesheim 27. VG Wachenheim 28. VG Rockenhausen 29. VG Hagenbach 30. VG Altenglan 31. VG Glan-Münchweiler 32. VG Heidesheim 33. VG Hauenstein Wir fragen die Landesregierung: 1. Ist unsere Annahme, dass in all diesen Fällen in dieser Legislaturperiode keine Fusionen mehr angestrebt werden, richtig? 2. Wenn ja, wie ist die Begründung in jedem Einzelfall? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Dezember 2015

Drucksache 16/5830 Landtag Rheinland-Pfalz 16.Wahlperiode Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Große Anfrage namens der Landesregierung Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 11. November 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Für die Gebietsänderungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden ist das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272, BS 2020-7) maßgebend. 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Ver waltungsreform (KomVwRGrG) sieht vor, dass in der Regel verbandsfreie Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und Verbandsgemeinden mit mindestens 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine ausreichende Leistungsfä higkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft haben. Wie 2 Abs. 2 Satz 2 KomVwRGrG regelt, gilt dabei die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde gemel det sind. Bisher sind nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform 18 Gebietsänderungsmaßnahmen für sechs verbandsfreie Gemeinden und 21 Verbandsgemeinden mit einem eigenen Gebietsänderungsbedarf realisiert worden. Bei diesen Kommunen handelt es sich um die verbandsfreien Städte Osthofen und Herdorf und die verbandsfreien Gemein den Römerberg, Altrip, Neuhofen und Lambsheim und die Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Loreley, Braubach, Otterbach, Otterberg, Westhofen, Rhens, Dudenhofen, Wolfstein, Waldsee, Kyllburg, Heßheim, Treis-Karden, Traben-Trarbach, Kröv-Bausendorf, Manderscheid, Guntersblum, Irrel, Thaleischweiler-Fröschen, Wallhalben und Hochspeyer. Hinzu kommt die vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform bereits umgesetzte Gebietsänderungsmaßnahme für die verbandsfreie Stadt Cochem und die Verbandsgemeinde Cochem-Land. In seiner Sitzung am 11. November 2015 hat der Landtag Rheinland-Pfalz das Lan desgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl beschlossen, das auf eine Gesetzesinitiative der drei Landtagsfraktio nen zurückgeht (Drucksache 16/5584 vom 17. September 2015). Nach dem Landesgesetz wird aus den Verbandsgemeinden Kaiserslautern-Süd und Landstuhl am 1. Juli 2019 eine neue Verbandsgemeinde gebildet. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) hat den Landtagsfraktionen den Entwurf eines Landesgesetzes zur Gebietsänderung einer weiteren Verbandsge meinde mit einem eigenen Gebietsänderungsbedarf, der Verbandsgemeinde Gebhardshain, für ein Gesetzgebungsverfahren übersandt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: 1. Ist unsere Annahme, dass in all diesen Fällen in dieser Legislaturperiode keine Fusionen mehr angestrebt werden, richtig? 2. Wenn ja, wie ist die Begründung in jedem Einzelfall? 2 Abs. 3 KomVwRGrG enthält Ausnahmeregelungen für verbandsfreie Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und Verbandsgemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Nach 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG sind Unterschreitungen der Mindesteinwohner zahl von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in der Regel bei Verbandsgemein den mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden in der Regel unbeachtlich. Zu den Verbandsgemeinden, die der Ausnahmeregelung unterfallen, gehören die Verbandsgemeinde Ulmen (laufende Nummer 14 der Großen Anfrage) mit 10 931 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von 147 Quadratkilome tern und 16 Ortsgemeinden und die Verbandsgemeinde Rockenhausen (laufende Nummer 28 der Großen Anfrage) mit 11 421 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von 141 Quadratkilome tern und 20 Ortsgemeinden. 2 Abs. 3 Satz 2 KomVwRGrG regelt, dass Unterschreitungen der Mindesteinwoh nerzahl von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei verbandsfreien Gemeinden und Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei Verbandsgemeinden aus besonderen Gründen unbeachtlich sein kön nen, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften die Gewähr dafür bieten, langfris tig die eigenen und die übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaft lich 2

Landtag Rheinland-Pfalz 16. Wahlperiode Drucksache 16/5830 sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen. Besondere Ausnahmegründe nennt 2 Abs. 3 Satz 3 KomVwRGrG beispielhaft. Dies sind landschaftliche und topo grafische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörper schaft unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarstaat oder einem Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung und die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehöri gen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit sie nicht den deutschen Mel devorschriften unterliegen. Im Auftrag des Landes hat Herr Professor Dr. Junkernheinrich untersucht, inwieweit für verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz Ausnahme gründe im Sinne des 2 Abs. 3 KomVwRGrG vorliegen. Die Untersuchungsergeb - nisse sind im Bericht vom 1. August 2012 dokumentiert. Über dieses Gutachten zur Prüfung der Ausnahmegründe von der Fusions - pflicht hat das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in der Sitzung des Ausschusses für Inneres, Sport und Infrastruktur vom 20. September 2012 berichtet. Danach weisen Ausnahmegründe auch die Verbandsgemeinde Altenahr (laufende Nummer 7 der Großen Anfrage) (vergleichbarer Ausnahmegrund zu 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG), die Verbandsgemeinde Arzfeld (laufende Nummer 22 der Großen Anfrage (vergleichbarer Ausnahmegrund zu 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG), die Verbandsgemeinde Baumholder (laufende Nummer 12 der Großen Anfrage) (besonderer Ausnahmegrund der Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Sol daten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationie rungsstreitkräfte), die Verbandsgemeinde Dierdorf (laufende Nummer 16 der Großen Anfrage) (besonderer Ausnahmegrund der Wirtschafts- und Finanzkraft), die Verbandsgemeinde Wöllstein (laufende Nummer 25 der Großen Anfrage) (besonderer Ausnahmegrund der demografischen Entwicklung) und die Verbandsgemeinde Hagenbach (laufende Nummer 29 der Großen Anfrage) (besonderer Ausnahmegrund der Grenzlage) auf. Mithin wird davon ausgegangen, dass für die Verbandsgemeinden Altenahr, Baumholder, Ulmen, Dierdorf, Arzfeld, Wöllstein, Rockenhausen und Hagenbach (lau fende Nummern 7, 12, 14, 22, 25, 28 und 29 der Großen Anfrage) kein Gebietsände rungsbedarf besteht, soweit sich nicht im Laufe der weiteren Umsetzung der Kommu nal- und Verwaltungsreform etwas Gegenteiliges ergibt. So kann beispielsweise auch eine Verbandsgemeinde ohne eigenen Gebietsänderungsbedarf aufgrund einer soge nannten passiven Fusionspflicht in ihrem Gebietsstand geändert werden müssen. Eine passive Fusionspflicht liegt vor, wenn ein Zusammenschluss mit einer benach barten verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde, die einen eigenen Gebietsänderungsbedarf hat, erfor - der lich ist. Für die verbandsfreie Gemeinde Bobenheim-Roxheim (laufende Nummer 1 der Großen Anfrage) mit 10 036 Einwohnerinnen und Einwohnern zum Stichtag des 30. Juni 2009 ist im Rahmen der Abwägungen zu den Gebietsänderungen der Verbandsge meinde Heßheim und der verbandsfreien Gemeinde Lambsheim ein Gebietsände rungsbedarf verneint worden. Die Einwohnerzahl der Gemeinde Bobenheim-Roxheim hat zu diesem Zeitpunkt über dem für die verbandsfreien Gemeinden maßgebenden Schwellenwert von 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern gelegen. Im Gesetzent wurf der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Landesge setz über freiwillige Gebietsänderungen der Gemeinde Lambsheim und der Verbands gemeinde Heßheim sowie der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 26. September 2013, Drucksache 16/2818, ist näher dargelegt, dass ein Gebietsänderungsbedarf der Gemeinde Bobenheim-Roxheim nicht besteht. Demzufolge haben nach den Untersuchungsergebnissen des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich noch die folgenden in der Großen Anfrage aufgeführten Kommunen einen eigenen Gebietsänderungsbedarf: verbandsfreie Gemeinde Budenheim (laufende Nummer 2 der Großen Anfrage) und Verbandsgemeinden Thalfang am Erbeskopf, Speicher, Kelberg, Alsenz-Obermoschel, Flammersfeld, Bad Kreuznach, Meisenheim, Stromberg, Rhaunen, Bad Hönningen, Waldbreitbach, Rheinböllen, Sankt Goar-Oberwesel, Hahnstätten, Katzenelnbogen, Kell am See, Monsheim, Deidesheim, Wachenheim an der Weinstraße, Altenglan, Glan-Münchweiler, Heidesheim am Rhein und Hauenstein (laufende Nummern 3 bis 6, 8 bis 11, 13, 15, 17 bis 21, 23 und 24, 26 und 27 und 30 bis 33). Zur Realisierung von Gebietsänderungen der verbandsfreien Gemeinde Budenheim und der Verbandsgemeinde Heidesheim (laufende Nummern 2 und 32 der Großen Anfrage) hat die Landesregierung den Entwurf eines Landesgesetzes über die Bildung der Verbandsgemeinde Budenheim, Drucksache 16/2796, in den Landtag Rheinland-Pfalz eingebracht. Der Gesetzentwurf sieht die Bildung einer neuen Verbandsge meinde aus der verbandsfreien Gemeinde Budenheim und den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, den Ortsgemeinden Heidesheim am Rhein und Wackernheim, vor. In der Sitzung am 28. Novem - ber 2013 ist der Innenausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz einvernehmlich übereingekommen, dass die weitere Beratung des Gesetzentwurfs zunächst zurückgestellt wird, um der Verbandsge meinde Heidesheim am Rhein und ihren Ortsgemeinden die Suche nach einer Alter native zum Zusammenschluss mit der Gemeinde Budenheim zu ermöglichen. Derzeit werden vor Ort ein 3

Drucksache 16/5830 Landtag Rheinland-Pfalz 16.Wahlperiode Zusammenschluss der beiden Ortsgemeinden der Verbandsge meinde Heidesheim am Rhein mit der Stadt Ingelheim am Rhein sowie ein Zusam menschluss der Ortsgemeinde Heidesheim am Rhein mit der Stadt Ingelheim am Rhein und ein Zusammenschluss der anderen Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Heidesheim am Rhein, der Ortsgemeinde Wackernheim, mit der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim sondiert. Bei einem Bürgerentscheid in der Ortsgemeinde Heidesheim am Rhein am 11. Oktober 2015 haben 94,13 % der Ab stimmungsteilnehmerin nen und Abstimmungsteilnehmer (Abstimmungsbeteiligung von 44,69 %) für einen Zu sammenschluss dieser Kommune mit der Stadt Ingelheim am Rhein votiert. Am 8. November 2015 sind in der Stadt Ingelheim am Rhein und in der Ortsge meinde Wackernheim Bürgerentscheide zu einer Gebietsänderung durchgeführt wor den. In der Stadt Ingelheim am Rhein haben beim Bürgerentscheid 71,31 % der Ab stimmungsteilnehmerinnen und Abstimmungsteilnehmer (Abstimmungsbeteiligung von 28,96 %) befürwortet, dass die Ortsgemeinde Heidesheim am Rhein Stadtteil der Stadt Ingelheim am Rhein wird. Beim Bürgerentscheid in der Ortsgemeinde Wackernheim ist ihre Eingliederung in die Verbandsgemeinde Gau- Algesheim von 64,75 % der Abstimmungsteilnehmerinnen und Abstimmungsteilnehmer (Abstim mungsbeteiligung von 75,99 %) abgelehnt worden. Die Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel und Meisenheim (laufende Nummern 6 und 10 der Großen Anfrage) sind bereits in einem vom ISIM erstellten Entwurf eines Lan desgesetzes über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg berücksichtigt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zum 1. Januar 2017 von den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg fünf in die Verbandsgemeinde Rüdesheim, drei in die Verbandsgemeinde Meisenheim und eine in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert werden. Nach dem Begründungsteil des Gesetzentwurfs soll in einem gesonderten Landesgesetz die Bil dung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Ortsgemeinden der Verbandsge meinde Meisenheim mit den drei Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel zum 1. Januar 2018 geregelt werden. Dem Gesetzentwurf ist vom Verbandsgemeinderat Bad Münster am Stein-Ebernburg nicht zugestimmt worden. Die Räte von sieben der neun Ortsgemeinden der Ver bandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, die Räte der Verbandsgemeinden Rüdesheim und Meisenheim und ihrer Ortsgemeinden, die Räte der Verbandsge meinde Alsenz-Obermoschel und der Mehrheit ihrer Ortsgemeinden sowie der Rat der Stadt Bad Kreuznach haben den Gebietsänderungen im Grundsatz zugestimmt. Zwei Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg haben die Gebietsänderungen abgelehnt. Die Räte eines Teils der Ortsgemeinden der Ver bandsgemeinde Alsenz-Obermoschel befürworten eine Eingliederung in die Ver bandsgemeinde Rockenhausen. Der Gesetzentwurf ist vom Rat der Stadt Rockenhausen abgelehnt worden. Kritisch gesehen wird der Gesetzentwurf vom Rat der Verbandsgemeinde Rockenhausen. Der Kreistag des Donnersbergkreises hat ei nen Zusammenschluss der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel mit der Ver bandsgemeinde Meisenheim abgelehnt. In einigen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel sind Bürger begehren auf den Weg gebracht worden. Sie richten sich gegen die Beschlüsse der Ortsgemeinderäte, mit denen sie der Bildung einer neuen Verbandsgemeinde zuge stimmt haben. Derzeit wertet das ISIM noch Stellung nahmen und andere Eingaben kommunaler Gebietskörperschaften zum Gesetzent wurf aus. Das ISIM hat ebenfalls einen Gesetzent wurf für eine Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Altenglan (laufende Num mer 30 der Großen Anfrage) erstellt. Nach dem Gesetzentwurf wird aus den Ver bandsgemeinden Altenglan und Kusel am 1. Januar 2018 eine neue Verbandsge meinde gebildet. Mit dem Gesetzentwurf sind grundsätzlich zustimmende Beschlüsse der Räte der Verbandsgemeinden Altenglan und Kusel aufgegriffen worden. Das ISIM hat den Gesetzentwurf den betroffe nen kommunalen Gebiets - körperschaften kürzlich übermittelt. Sie können nun zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen. Ferner arbeitet das ISIM derzeit den Ent wurf eines Landesgesetzes aus, mit dem auch eine Gebietsänderung der Verbands gemeinde Glan-Münchweiler (laufende Nummer 31 der Großen Anfrage) herbeige führt werden soll. Der Gesetzentwurf wird die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus den Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr zum 1. Januar 2017 vorsehen. Die Verbandsgemeinde Waldmohr hat, wie auch die Verbandsgemeinde Glan-Münchweiler, einen eigenen Gebietsänderungsbe darf. Eine Basis für den Gesetzentwurf sind die grundsätzlich zustimmenden Be schlüsse der Verbandsgemeinde - räte Glan-Münchweiler, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr. Hinsichtlich der Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel, Meisenheim, Altenglan, Glan-Münchweiler, Flammersfeld, Bad Hönningen, Waldbreitbach und Thalfang am Erbeskopf wird auf die folgenden Antworten des ISIM zu Kleinen Anfragen verwiesen: Antwort vom 2. Oktober 2014 zur Kleinen Anfrage 2642 der Frau Abgeordneten Ellen Demuth (CDU), Drucksache 16/4026 (Gebietsänderun gen der Verbandsgemeinden Bad Hönningen und Waldbreitbach), Antwort vom 31. März 2015 zur Kleinen Anfrage 3170 der Frau Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Drucksache 16/4826 vom 2. April 2015 (Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Waldbreitbach und Flammers feld), Antwort vom 20. Oktober 2015 zur Kleinen Anfrage 3800 der Herren Abgeordneten Alexander Licht und Arnold Schmitt (CDU), Drucksache 16/5735 vom 21. Oktober 2015 (Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf) und Antwort vom 21. Oktober 2015 zur Kleinen Anfrage 3797 der Frau Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) (Gebietsänderungen der Verbandsgemeinden Alsenz-Obermoschel, Meisenheim, Altenglan und Glan-Münchweiler). 4

Landtag Rheinland-Pfalz 16. Wahlperiode Drucksache 16/5830 Die noch anstehenden Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Ver bandsgemeinden auf der jetzigen ersten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform sollen Zug um Zug gesetzlich geregelt und umgesetzt werden. Ziel ist ein Abschluss der ersten Reformstufe im Jahr 2019. Dazu wird auf die folgenden Antworten des ISIM zu Kleinen Anfragen verwiesen: Antwort vom 2. Oktober 2014 zur Kleinen Anfrage 2642 der Frau Abgeordneten Ellen Demuth (CDU), Drucksache 16/4026 vom 2. Oktober 2014, Antwort vom 17. Dezember 2014 zur Kleinen Anfrage 2881 des Herrn Abgeordneten Marcus Klein (CDU), Drucksache 16/4414 vom 18. Dezem ber 2014, und Antwort vom 31. März 2015 zur Kleinen Anfrage 3170 der Frau Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Drucksache 16/4826 vom 2. April 2015. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2015, VGH N 18/14, zum Landesgesetz über die Eingliede rung der Verbandsgemeinde Maikammer in die Verbandsgemeinde Edenkoben die zeitlich abgeschichtete Vorge hensweise als zulässig erachtet. Die Landesregierung wird auch künftig soweit als möglich konstruktive Ansätze aus dem kommunalen Bereich aufgreifen und Gebietsänderungsmaßnahmen, die die Zu stimmung der betroffenen Kommunen finden, anstreben. Roger Lewentz Staatsminister 5