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Transkript:

G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Rosenheim Der Landkreis Rosenheim erlässt aufgrund Art. 7 Abs. und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (BayRS 19--1-II) in Verbindung mit Art. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende G e b ü h r e n s a t z u n g 1 Gebührenerhebung Der Landkreis Rosenheim erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren. Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt. () 1 Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke als Benutzer. Bei der Verwendung von Restmüllsäcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen ist der Anlieferer, bei der Sperrgutabholung ist der Überlassungsberechtigte Benutzer. Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle der Landkreis entsorgt. () 1 Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. 4 Im Fall des 1 a Abs. 1 Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung kann der Bescheid über die Gesamtgebühr an den Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten ( 1 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung) des Standortgrundstücks des Abfallbehältnisses gerichtet werden. Gebührenmaßstab (1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüllbehältnisse und der Zahl der Abfuhren bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke; bei zugelassenen Großraumbehältern mit 5 bis 0 m³ Füllraum, die nicht im Eigentum des Pflichtigen stehen, zusätzlich nach der Bereitstellungsdauer (Bereitstellungsgebühr). () 1 Bei der Selbstanlieferung von Abfällen und der Sperrgutabholung auf Abruf bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle, gemessen nach Raummaß in Kubikmetern. Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( Abs. Satz ) bestimmt sich die Gebühr nach der Menge der Abfälle, gemessen in Kilogramm; die Einsammlungs- und Transportgebühr bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten.

- 4 Gebührensatz (1) 1 Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem beträgt bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse monatlich für 1. eine Müllnormtonne ( 80 l) 1,-- (144,-- /Jahr). eine Müllnormtonne (10 l) 17,50 (10,-- /Jahr). eine Müllnormtonne (40 l) 5,-- (40,-- /Jahr). Die Gebühr nach Satz 1 ermäßigt sich auf Antrag, sofern der Gebührenschuldner glaubhaft macht, dass grundsätzlich alle auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe durch Eigenkompostierung verwertet werden, auf monatlich 1. bei der Müllnormtonne ( 80 l) 11,-- (1,-- /Jahr). bei der Müllnormtonne (10 l) 16,-- (19,-- /Jahr). bei der Müllnormtonne (40 l),-- (84,-- /Jahr); die Überlassung von sperrigen Gartenabfällen an den Landkreis steht der Gebührenermäßigung nicht entgegen. In besonderen sozialen Härtefällen kann bei Personen, die allein auf einem anschlusspflichtigen Grundstück wohnen, die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 und Satz Nr. 1 um 5 % auf monatlich 9,-- (108,-- /Jahr) bzw. 8,5 (99,-- /Jahr) ermäßigt werden. () 1 Die Gebühr für die wöchentliche Abfuhr eines 1,1 m³ Müllgroßbehälters beträgt monatlich 0,-- (.840,-- /Jahr). Für jede Abfuhr von 1,1 m³ Eigentumsbehältern beträgt die Gebühr 74,-- je Leerung. Bei der Bereitstellung von vorverdichteten Abfällen, z. B. aus Müllpressen, verdoppelt sich die Gebühr nach Satz 1 und. () Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken (70 l) beträgt für jeden Sack 6,--. (4) Für jede Abfuhr oder Entleerung von Großraumbehältern, die im Eigentum des Pflichtigen stehen, wird eine Abfuhrgebühr erhoben in Höhe der Behandlungskosten gemäß 4 Abs. 6 Satz 1 zuzüglich der Transportkosten für Behälter mit einem Füllraum von 5 bis 9 m³ in Höhe von 11,-- von 10 bis 19 m³ in Höhe von 1,-- von 0 bis 0 m³ in Höhe von 164,-- pro Transport.

- - (5) 1 Für die Bereitstellung von Großraumbehältern, die nicht im Eigentum des Pflichtigen stehen, wird die Abfuhrgebühr nach Abs. 4 und zusätzlich eine Bereitstellungsgebühr erhoben; die Bereitstellungsgebühr beträgt für Großraumbehälter mit einem Füllraum von je Monat 6 m³ 46,-- 7 m³ 47,-- 8 m³ 5,-- 10 m³ 60,-- 15 m³ 69,-- 0 m³ 77,-- m³ 8,-- 5 m³ 86,--. Ist die jeweilige Bereitstellungsdauer geringer als ein Monat, ist für jede angefangene Woche jeweils 1/4 der monatlichen Bereitstellungsgebühr zu entrichten; ist ein Großraumbehälter auf dem Grundstück eines Pflichtigen nicht mindestens aufeinander folgende Monate aufgestellt, wird auf die monatliche oder wöchentliche Bereitstellungsgebühr jeweils ein Aufschlag von 50 % erhoben. Bei geschlossenen Großraumbehältern (Klapp-, Schiebedeckel) erhöht sich die Bereitstellungsgebühr um 5 %. (6) 1 Die Gebühr für die Behandlung von brennbarem Restmüll (Hausmüll, Sperrmüll und hausmüllähnlichen Abfällen) in Behandlungsanlagen beträgt 48,-- je t. Bei der Anlieferung von Abfällen eines Abfallerzeugers von mehr als 100 t pro Jahr wird auf die gesamte angelieferte Jahresmenge ein Mengenzuschlag von 10 %, von mehr als 500 t pro Jahr von 15 %, von mehr als 1000 t pro Jahr von 0 %, von mehr als 1500 t pro Jahr von 5 % und von mehr als 000 t pro Jahr von 0 % erhoben. Bei der Anlieferung von Abfällen, die mit stofflich verwertbaren Bestandteilen vermischt sind, wird ein Sortierkostenzuschlag von 15,-- je t des gesamten Behälterinhalts erhoben. 4 Bei Selbstanlieferung von Kleinmengen aus Haushalten, die nicht über das Hausmüllgefäß entsorgt werden können, beträgt die Gebühr für je angefangene 0,5 m³ 15,--. 5 Bei vorübergehendem Ausfall der automatischen Wiegeeinrichtungen werden die Gebühren auf der Grundlage des für die jeweilige Abfallsorte bekannten spezifischen Gewichts und der angelieferten Abfallmenge in Kubikmetern ermittelt. 6 Bei der Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle durch den Landkreis beträgt die Gebühr für die Benutzung der Beseitigungsanlage des Landkreises ohne Einsammlung und Transport 48,-- je t. (7) 1 Die Gebühr für die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten bei den Wertstoffhöfen beträgt je angefangene 0,5 m³ 7,50 ; Sperrmüll aus Holz oder Eisenschrott, der aufgrund seiner Sortenreinheit verwertet werden kann, wird gebührenfrei entsorgt. Die Gebühr für die Anlieferung von Grün- und Gartenabfällen bei den Kompostieranlagen des Landkreises beträgt ab einer Menge von 1 m³ 5,-- /m³ lose Menge; die Anlieferung von Kleinmengen unter 1 m³ ist gebührenfrei. Die Annahme von ausgedienten Elektro- und Elektronikgeräten (Altgeräten) im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ElektroG ist gebührenfrei, wenn und soweit die Anlieferung den Voraussetzungen der Abfallwirtschaftssatzung ( 10 Abs., insbesondere Buchstabe h sowie 11 Abs. ) in vollem Umfang entspricht.

- 4 - (8) Die Gebühr für die Abholung von Sperrgut aus Haushaltungen beträgt: 1. für die Abholung pauschal 5,--,. für die Entsorgung von Sperrmüll, Altholz und Eisenschrott je angefangene 0,5 m³ 7,50,. für die Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten nur Großgeräte pauschal 5,-- (Abholgebühr gemäß Nummer 1). (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 können über Einzelleistungen des Landkreises auf dem Gebiet der Abfallentsorgung gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden. 5 Entstehen der Gebührenschuld (1) 1 Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gemäß 4 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Monats, in dem der Gebührentatbestand eintritt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Umstände gemäß 4 Abs. 1 ändern. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Benutzungspflicht wegfällt. () 1 Bei der Abfallentsorgung von Großraumbehältern, die nicht im Eigentum des Pflichtigen stehen, entsteht die Gebührenschuld für die Bereitstellung des Behälters (Bereitstellungsgebühr) mit dem Tag der Aufstellung. Bei der Entsorgung von Eigentumsbehältern entsteht die Gebührenschuld für die Abfuhr oder Entleerung mit Beginn des Einsammlungsvorgangs. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Benutzungspflicht wegfällt. 4 Bei 5 bis 0 m³-großraumbehältern, die nicht im Eigentum des Pflichtigen stehen, erlischt die Gebührenpflicht für die Bereitstellungsgebühr mit Ablauf der Woche, in der die Aufstellung beendet wird. () Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer. (4) Bei Selbstanlieferung und bei Sperrgutabholung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle. (5) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( Abs. Satz ) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis. (6) Bei Sonderleistungen ( 4 Abs. 9) entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Sonderleistung.

- 5-6 Einhebung, Fälligkeit der Gebühren (1) 1 Die Gebührenerhebung für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem gemäß 4 Abs. 1 bis erfolgt durch die Gemeinden im Auftrag des Landkreises. Die Gebühren für 5 bis 0 m³-großraumbehälter, selbstangelieferte Abfälle und Sonderleistungen werden vom Landkreis unmittelbar festgesetzt und erhoben. () 1 Die Gebühren gemäß 4 Abs. 1 und werden in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15.0., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres für das laufende Kalendervierteljahr fällig. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals oder ändert sie sich, so ist die erstmals zu entrichtende bzw. geänderte Gebühr zu dem im Bescheid genannten Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Bescheids. Die Gebühren nach 4 Abs. 4 und 5 werden mit Rechnungstellung fällig. 4 Die Gebühren nach 4 Abs. 6 sind sofort bei der Anlieferung zu entrichten, bei Daueranlieferern erfolgt monatliche Abrechnung; der Rechnungsbetrag ist innerhalb 14 Tagen rein netto ohne jeden Abzug auf das Konto des Landkreises bei der Kreis- und Stadtsparkasse Rosenheim (BLZ 711 500 00) Nr. 0 01 zu überweisen. 5 Die Gebühren nach 4 Abs. 8 sind sofort bei der Abholung zu entrichten. () Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüllsäcken, bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle ( Abs. Satz ) und bei Sonderleistungen wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig. (4) In besonderen Härtefällen kann die Gebühr auf schriftlichen Antrag ermäßigt oder erlassen werden. 7 Anzeigepflicht 1 Den Gemeinden ist innerhalb eines Monats jeder Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen anzuzeigen. Zur Anzeige sind der bisherige und neue Grundstückseigentümer ( 1 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung) verpflichtet. Hat der bisherige Pflichtige die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde anfallen, neben dem neuen Pflichtigen. 8 *) Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am 01.01.199 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.06.1977 (Amtsblatt Nr. 9), zuletzt geändert durch Satzung vom 0.1.1990 (Amtsblatt Nr. 16), außer Kraft. Rosenheim, 18.1.1991 Dr. Gimple L a n d r a t *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 18.1.1991 (Amtsblatt des Landkreises Rosenheim Nr. 16 vom.1.1991).