Abfallverordnung. I. Haushaltungen



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Transkript:

PRÄSIDIALABTEILUNG Geschäftsleitung Gemeinde Dorfstrasse 8, 2563 Ipsach info@ipsach.ch, www.ipsach.ch T 032 333 78 78 Abfallverordnung - Beschluss durch Gemeinderat - Gültig seit 01. Januar 2013 - Rechtsgrundlage Abfallreglement Ipsach - Ressort Volkswirtschaft und Gesundheit - Abteilung Einwohner und Finanzen - Archivplannummer 1.12. 72- Abfallreglement, Abfallverordnung - Version 1.0 - Klassifizierung Öffentlich I. Haushaltungen Gebührenart Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Volumengebühr (Gebührensack oder Müve-Vignetten). Grundgebühr Art. 2 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Volumengebühr gedeckt werden. 2 Die Grundgebühr wird jährlich pro Einwohner/Aufenthalter erhoben. 3 Wochenaufenthalter, Heim- und Campingbewohner können von der Grundgebühr befreit werden, sofern sie an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort eine Abfallgrundgebühr entrichten und dies entsprechend belegen können.

Gemeinde Ipsach - Abfallverordnung - gültig ab 01.01.2013 - Version 1.0 Seite 2 von 6 Sackgebühr, Volumengebühr, Müve- Vignetten Art. 3 1 Die Volumengebühr wird durch die Müve Biel-Seeland AG pro Sack, entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit der entsprechenden Anzahl Müve-Vignetten zu versehen. 2 Die Ansätze für die Volumengebühr werden durch das zuständige Organ der Müve Biel-Seeland AG beschlossen. 3 Container dürfen nur mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Müve-Vignetten versehenen Gebinden gefüllt werden. Hauskehricht und Kleinsperrgut Behälter und Gebinde Art. 4 1 Der Hauskehricht ist in fest verschnürten, offiziellen Säcken der Müve AG oder mit offiziellen Müve-Vignetten versehenen Säcken zu höchstens 18 kg Gewicht (vgl. auch Müve-Vignette) bereitzustellen. 2 Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als vier Wohnungen, bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann die Fachstelle Container vorschreiben. 3 Kleinsperrgut ist in fest verschnürten Bündeln oder wetterfesten und soliden Gefässen und der entsprechenden Anzahl Müve-Vignetten versehen, bereitzustellen. Die Maximalgrösse darf die auf der Vignette bezeichneten Masse nicht überschreiten. 4 Als Kleinsperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 9 zugeführt werden können: a grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte und dergleichen; b grössere leere Gebinde (z.b. Kessel). 5 Industrielle und gewerbliche Abfälle und ausgediente Sachen gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. Abfuhr, Bereitstellung Art. 5 1 Hauskehricht und Kleinsperrgut werden wöchentlich eingesammelt. Die Abfuhrtage werden veröffentlicht. 2 Das Höchstgewicht beträgt 25 kg. 3 Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag ab 05.00 Uhr bereitgestellt werden. 4 Für Container und grössere Ansammlungen von Kehrichtsäcken kann die Fachstelle eine allgemeine Sammelstelle bestimmen; das Gleiche gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften, Weiler oder Ortsteile. 5 Das Kleinsperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahren).

Gemeinde Ipsach - Abfallverordnung - gültig ab 01.01.2013 - Version 1.0 Seite 3 von 6 Ausschluss von der Abfuhr Art. 6 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. 2 Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und Gebinde mit Gebührenmarken enthalten, werden nicht geleert. Ausgenommen sind Gewerbe- und Industriecontainer. 3 Die Fachstelle kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen. Grüngut, Begriff Art. 7 1 Als Grüngut gelten geeignete Haus- und Gartenabfälle sowie verschiedene kompostierbare Abfälle. 2 Nicht zugelassen sind gekochte Speisereste, Fleisch, Brot, Käse, Katzenstreu jeglicher Art sowie Katzen- und Hundekot. Bereitstellung, Abfuhr Art. 8 1 Die Bereitstellung oder Ablieferung von Grüngut hat sich nach den näheren Vorschriften der Fachstelle für Abfall zu richten. Die Abfuhrtage werden veröffentlicht. 2 Handelsübliche Gebinde sowie kompostierbare Säcke sind grundsätzlich zugelassen. Separatsammlung, Sonderabfälle Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen Art. 9 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert: - Altpapier, Karton - Altglas, - Altmetall, Aluminium, Weissblech, - Textilien, - Grüngut (kompostierbare Abfälle) - weitere, von der Fachstelle bestimmte Abfälle gemäss Entsorgungskalender/-blatt. Art. 10 Die Gemeinde betreibt für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Altöl und Speiseöl aus Haushaltungen. II. Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe Grundgebühr Art. 11 1 Die Grundgebühr für Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe deckt grundsätzlich die Kosten für Sammlungen und Transport des Kehrichts, die Kosten für nicht erfassbare Kleinmengen von Betriebsabfällen, die den Separatsammlungen zugeführt werden, sowie andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung, die nicht in der Volumengebühr enthalten sind. 2 Die Grundgebühr wird jährlich erhoben.

Gemeinde Ipsach - Abfallverordnung - gültig ab 01.01.2013 - Version 1.0 Seite 4 von 6 Container von Betrieben, Containervignetten Art. 12 1 Gewerbecontainer, für welche die Volumengebühr pro Leerung erhoben wird, sind speziell zu kennzeichnen (spezieller Kleber). 2 Sie sind für jede Leerung mit einer Containervignette zu versehen. 3 Container mit übermässig verdichtetem Inhalt (z.b. bei Verwendung von Containerpressen) können aufgrund des tatsächlichen Gewichtes taxiert werden. 4 Der Ansatz für die Containervignette (800 Liter) wird durch das zuständige Organ der Müve festgelegt. Direktlieferung Art. 13 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrie- und Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transportals auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen. III. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Art. 14 Der Gemeinderat setzt die Ansätze der Grundgebühren fest und passt sie periodisch den Kapital- und Betriebskosten an, unter Einhaltung des Gebührenrahmens (Artikel 2 Absatz 2). Vereinbarung Art. 15 1 Die Gemeinde beauftragt die MÜVE Biel-Seeland AG, mit einem geeigneten Unternehmen eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese regelt insbesondere: - den Vertrieb, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben, - die Verkaufspreise, - die Ablieferung der Gebühren und - die Entschädigung für den Vertrieb. 2 Die Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Das Unternehmen (Abs. 1) schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Art. 16 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand entsprechend dem Gebührentarif der Gemeinde Ipsach erhoben. 2 Für Verfügungen wird eine Gebühr Art. 11.4.2 des Gebührentarifs der Gemeinde Ipsach erhoben. 3 Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen.

Gemeinde Ipsach - Abfallverordnung - gültig ab 01.01.2013 - Version 1.0 Seite 5 von 6 Bezug Art. 17 1 Die Gebühren werden vom Einwohner/Aufenthalter, Eigentümer oder Verursacher geschuldet und sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Sack-, Sperrgut-Vignetten- und Container-Vignettengebühren werden beim Abfallinhaber erhoben. 3 Nicht offizielle Kehrichtsäcke und Sperrgut ohne Vignetten werden auf Kosten der Gemeinde entsorgt. Die Fehlbaren werden mit einer Busse belegt. 4 Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 5 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 6 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins in gleicher Höhe wie beim Staats- und Gemeindesteuerbezug geschuldet. Fachstelle Art. 18 Innerhalb der Gemeindeverwaltung ist die Umweltschutz- und Gesundheitskommission (UGK) für die technische, der zuständige Sachbearbeiter für die administrative Leitung zuständig. Inkrafttreten Art. 19 1 Diese Verordnung tritt auf den 01. Januar 2013 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit dieser Verordnung im Widerspruch stehen, aufgehoben (insbesondere der Gebührentarif zum Abfallreglement vom 30. März 1992). Genehmigung Die Abfallverordnung ist vom Gemeinderat am 22. Oktober 2012 genehmigt worden. Bernhard Bachmann Gemeindepräsident Markus Becker Geschäftsleiter Gemeinde Publikation Die Inkraftsetzung ist am 13. Dezember 2012 im Nidauer Anzeiger publiziert worden. Markus Becker Geschäftsleiter Gemeinde

Gemeinde Ipsach - Abfallverordnung - gültig ab 01.01.2013 - Version 1.0 Seite 6 von 6 Gebührenansätze Der Gemeinderat hat die Gebührenansätze ab 01. Januar 2013 wie folgt festgesetzt (gemäss Artikel 14 dieser Verordnung): a) Privatpersonen Gebührenrahmen Gebührenansatz - Sockelbetrag pro Haushaltung CHF bis 100 CHF 60.00 - Grundgebühr pro steuerpflichtigen Einwohner/Aufenthalter CHF bis 100 CHF 30.00 b) Gewerbebetriebe Gebührenrahmen Gebührenansatz - Gewerbefläche bis 40 m2 CHF 120-400 CHF 120.00 - Betriebs- oder Lagerfläche bis 100 m2 CHF 250-750 CHF 250.00 - Betriebs- oder Lagerfläche bis 400 m2 CHF 400-1'200 CHF 400.00 - Betriebs- oder Lagerfläche über 400 m2 CHF 800-2'400 CHF 800.00