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R E G L E M E N T über die A B F A L L E N T S O R G U N G vom 29. September 1993 Stand: 1. Januar 2005

- 1 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze...2 1 Geltungsbereich...2 2 Zuständigkeit der Stadt Grenchen...2 3 Zulässige Entsorgungswege...3 II. Entsorgung der einzelnen Abfallarten...3 4 A. Kompostierbare Abfälle...3 5 B. Andere verwertbare Abfälle...4 6 C. Sonderabfälle...5 7 D. Übrige Siedlungsabfälle und Sperrgut...5 8 Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde...6 9 Bereitstellen der Abfälle...6 III. Finanzielles...7 10 Gebühren...7 11 Abfallrechnung...7 12 Bewilligung von Massenveranstaltungen...8 13 Vollzug...8 14 Delegation von Aufgaben an Private...8 15 Rechtsschutz...8 16 Strafbestimmungen...9 17 Schlussbestimmungen...9

- 2 - Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 1), die 35 f. des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 2) sowie 25 der kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar 1992 3) - beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze 1 Geltungsbereich Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von a) Siedlungsabfällen aus Haushaltungen; b) Abfällen aus Handel, Gewerbe und Industrie, die nach ihrer Zusammensetzung mit den Siedlungsabfällen vergleichbar sind; c) Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe. 2 Zuständigkeit der Stadt Grenchen Zuständigkeit der Stadt Grenchen 1 Die Stadt sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen geordnet gesammelt und ihren Eigenschaften und ihrer Zusammensetzung entsprechend behandelt werden. 2 Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe sowie grössere öffentliche Betriebe, welche im Vergleich zu den Privathaushalten überdurchschnittliche Mengen von Siedlungsabfällen an die öffentlichen Sammeldienste abgeben, können dazu verpflichtet werden, ihre Abfälle oder gewisse Abfallkategorien in eigener Verantwortung direkt an die zugewiesene Abfallsammelanlage zu bringen. 1) 2) 3) BGS 131.1 BGS 712.11 BGS 812.52

- 3-3 Zulässige Entsorgungswege Zulässige Entsorgungswege 1 Gartenabfälle, rohe Küchenabfälle und weitere kompostierbare Abfälle sollen an ihrem Entstehungsort in Haus, Hof und Garten kompostiert werden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie der Grünabfuhr zu übergeben. 2 Alle übrigen Abfälle müssen von den Inhabern und Inhaberinnen sortiert den Sammelvorrichtungen der Verkaufsstellen oder, soweit dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben werden. 3 Den einzelnen Sammelvorrichtungen dürfen nur diejenigen Abfälle zugeführt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und Menge für die vorgesehene Beseitigungsart bestimmt und geeignet sind. 4 Im Freien sowie in Hausfeuerungsanlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind kleinere Mengen von trockenen Feld- oder Gartenabfällen sowie trockenes Schnittholz von Bäumen, die im Freien verbrannt werden dürfen, wenn die Kompostierung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft dadurch nicht belästigt wird. 5 Andere als die vorstehend aufgeführten Entsorgungswege sind unzulässig. Insbesondere ist das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art verboten. 6 Von der Stadt an öffentlichen Strassen und Plätzen angebrachte Abfallkörbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht für das Beseitigen von Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen benutzt werden. 7 Die städtischen Abfuhren und Sammeleinrichtungen dürfen nur von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt sowie von den ortsansässigen Gewerbe- und Industriebetrieben benützt werden. II. Entsorgung der einzelnen Abfallarten 4 A. Kompostierbare Abfälle A. Kompostierbare Abfälle 1 Die Stadt betreibt einen Sammeldienst für kompostierbare Abfälle und führt sie der zentralen Kompostieranlage zu.

- 4-2 Das Einsammeln der kompostierbaren Abfälle erfolgt regelmässig. Die Baudirektion legt den Abfuhrplan und die Route fest. 5 B. Andere verwertbare Abfälle B. Andere verwertbare Abfälle 1 Die Stadt sorgt für die getrennte Sammlung und Verwertung folgender Abfallarten: Altpapier (Schulen) Karton Altglas (Verpackungs- bzw. Hohlglas) Aluminium Weissblech übrige Metallabfälle Textilien (Schweiz. Hilfswerke) 2 Für nachfolgend aufgeführte Abfallarten stellt die Stadt Aufnahmeanlagen zur Verfügung. Die Abfälle sind vom Inhaber zu diesen Anlagen zu bringen. Multi-Sammelstelle beim Werkhof für: Altglas Aluminium Weissblech übrige Metallabfälle Textilien, Schuhe Motoren- und Speiseöle Kleinmengen von inerten Bauabfällen Tierkörpersammelstelle Tote Haustiere gemäss separatem Betriebsreglement 1) 3 Der Gemeinderat kann die Separatsammlungen auf andere Abfallarten ausdehnen oder einstellen, sofern sich neue Verwertungsmöglichkeiten ergeben. 1) 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung gemäss GVB Nr. 2642 vom 15. Juni 2004.

- 5-6 C. Sonderabfälle C. Sonderabfälle 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderabfällen oder anderen schadstoffhaltigen Abfällen, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer besonderen Behandlung bedürfen, müssen diese der Verkaufsstelle zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben. 2 Sonderabfälle und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden. 3 Die Stadt organisiert mindestens einmal pro Jahr eine Sammlung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe. Die Bevölkerung wird über die Presse über Ort und Zeitpunkt der Sammlungen orientiert. 4 Als Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle im vorstehenden Sinn gelten namentlich: Batterien und wiederaufladbare Akkumulatoren Entladungslampen (Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) Thermometer Medikamente Putz- und Reinigungsmittel Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Leime, Lösungsmittel) Labor- und Fotochemikalien Säuren und Laugen Pflanzenschutzmittel und Insektizide 7 D. Übrige Siedlungsabfälle und Sperrgut D. Übrige Siedlungsabfälle und Sperrgut 1 Die Stadt organisiert für die übrigen Siedlungsabfälle, Hauskehricht und Sperrgut aus Haushaltungen, Gewerbe und Industrie, eine ordentliche Kehrichtabfuhr. 2 Die Abfuhr des Hauskehrichtes erfolgt regelmässig. Die Baudirektion legt den Abfuhrplan sowie die Routen fest.

- 6-8 Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde 1 Die Abfälle sind wie folgt für die Abfuhr bereitzustellen: in offiziellen gebührenpflichtigen KEBAG-Säcken mit einem Fassungsvermögen von 17, 35, 60 oder 110 Litern; private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 60 Litern oder Schachteln, verschnürte Bündel oder Einzelgegenstände mit einem Höchstgewicht bis 10 kg, Höchstabmessung 100 x 40 x 30 cm, sind mit einer Bündelmarke zu versehen; private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 110 Litern oder Schachteln und Einzelgegenstände (Sperrgut) mit einem Höchstgewicht von 18 kg und einer Höchstlänge von 120 cm, sind mit einer, grössere Stücke mit zwei Sperrgutmarken zu versehen; Container mit einem Fassungsvermögen von maximal 800 Litern sind pro Leerung mit einem Containerband zu versehen, andernfalls dürfen sie nur mit offiziellen KEBAG-Säcken oder privaten Gebinden, mit den entsprechenden Gebührenmarken, gefüllt werden. 2 Der Vertrieb der KEBAG-Säcke und KEBAG-Gebührenmarken erfolgt über das private Verkaufsnetz der KEBAG. 9 Bereitstellen der Abfälle Bereitstellen der Abfälle 1 Die Abfälle dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag an die Strasse gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie weder Fussgänger noch den Verkehr beeinträchtigen. 2 Von Grundstücken, die nicht an einer vom Abfuhrdienst befahrenen Strasse liegen, sind die Gefässe und der gebündelte Abraum zu den vom Abfuhrwagen befahrenen Strassen zu bringen. Die Baudirektion kann an verkehrsreichen Strassen Sammelplätze vorschreiben. 3 Bei grösseren Überbauungen und Mehrfamilienhäusern kann die Baudirektion die Verwendung von Containern als Sammelbehältnisse vorschreiben. 4 Soweit Abfallcontainer verwendet werden, sind diese in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand zu halten.

- 7 - III. Finanzielles 10 Gebühren Gebühren 1 Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle werden den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden. 2 Durch die KEBAG-Sackgebühren werden die Kosten für die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten. 3 Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Gebührenansatz der KEBAG. 4 Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von 6) legt der Gemeinderat eine Grundgebühr fest, die von sämtlichen Haushaltungen sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungsund Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste benützen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. 1) 5 Für die Entsorgung von speziellen Gütern kann der Gemeinderat Gebührenvignetten beschliessen. 2) 11 Abfallrechnung Abfallrechnung 1 Die Stadt führt als besonderen Rechnungskreis eine Abfallrechnung (die zugleich die Angaben für die Abfallstatistik enthält). In der Abfallrechnung sind alle Aufwendungen und Einkünfte für die Sammlung, den Transport, die Wiederverwertung und die Beseitigung der Abfälle einschliesslich der Beiträge an den Altlastenfonds und für die Tierkörperverwertung zu verbuchen. 3) 2 Gestützt auf die Abfallrechnung überprüft der Gemeinderat mindestens alle zwei Jahre die Höhe der Gebühren und passt diese den neuen Gegebenheiten an. 1) 2) 3) Zweiter Satz beigefügt mit GVB 9185 vom 8. Dezember 1994. 10 Abs. 5 in der Fassung gemäss GVB Nr. 2642 vom 15. Juni 2004. 11 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB Nr. 2642 vom 15. Juni 2004.

- 8-12 Bewilligung von Massenveranstaltungen Bewilligung von Massenveranstaltungen Die Stadt sorgt durch entsprechende Auflagen bei der Bewilligung von Massenveranstaltungen und Anlässen dafür, dass alle Möglichkeiten zur Abfallvermeidung wahrgenommen, Abfälle getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden. 13 Vollzug Vollzug 1 Soweit in diesem Reglement nichts anderes bestimmt wird, ist für die Organisation und die Überwachung der Entsorgung der Siedlungsabfälle die Baudirektion zuständig. 2 Die Stadt kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit anderen Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen oder einem bestehenden Zweckverband beitreten (Sie ist bereits Mitglied der Kehrichtbeseitigungs AG KEBAG). 3 Der Gemeinderat kann Veranlagung und Inkasso der Gebühren den Städtischen Werken übertragen. Er legt die Höhe der Mahngebühren und Verzugszinsen fest. 1) 4 Der Gemeinderat beschliesst über die Häufigkeit der Sammeldienste. 14 Delegation von Aufgaben an Private Delegation von Aufgaben an Private Die Stadt kann Vollzugsaufgaben, wie namentlich die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle, an Private delegieren. 15 Rechtsschutz Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Reglement abstützen, kann innert 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung oder der schriftlichen Mitteilung bei der Gemeinderatskommission 2) Beschwerde erhoben werden. 1) 2) 13 Abs. 3 eingefügt mit GVB 9608 vom 29. November 1995, in der Fassung gemäss GVB Nr. 2642 vom 15. Juni 2004. Fassung gemäss GVB Nr. 2642 vom 15. Juni 2004.

- 9-2 Der Weiterzug von Entscheiden der Gemeinderatskommission 1) an das Bau- und Justizdepartement 2) richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 3 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die in diesem Reglement begründeten Forderungen auf Gebühren und Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt. 16 Strafbestimmungen Strafbestimmungen Wer gegen die Pflicht zur Benützung der vorgesehenen öffentlichen Entsorgungswege ( 3 Abs. 2), zur Separatsammlung ( 3 Abs. 3 bzw. 4, 5 und 6), gegen das Abbrandverbot ( 3 Abs. 4), das Vermischungsverbot ( 3 Abs. 3 und 6 Abs. 2) oder gegen andere Pflichten und Verbote gemäss diesem Reglement verstösst, wird durch den Friedensrichter mit einer Busse bis zu Fr. 300. bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts. 17 Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. März 1994 in Kraft. 2 Es ersetzt die Kehrichtverordnung vom 24. Mai 1977 und das Reglement über die Finanzierung der Abfallbeseitigung vom 3. Dezember 1991. Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 25. September 1993 (GVB Nr. 8599). Der Stadtpräsident Boris Banga Der Stadtschreiber Rolf Enggist 1) 2) Fassung gemäss GVB Nr. 2642 vom 15. Juni 2004. Fassung gemäss Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 17. Dezember 2004.

- 10 - Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 3617 vom 2. November 1993. Die Änderung vom 8. Dezember 1994 (GVB 9185) trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Änderung vom 29. November 1995 (GVB 9608) wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 249 vom 12. Februar 1996 genehmigt und trat am 1. Januar 1996 in Kraft. Die Änderungen vom 15. Juni 2004 (GVB Nr. 2642) wurden vom Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 genehmigt und traten am 1. August 2004 in Kraft.