Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein



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Transkript:

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein Änderung vom 23. Dezember 2010 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 1 über die Binnenschifffahrt, verordnet: I Die Verordnung vom 19. April 2002 2 über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein wird wie folgt geändert: 1.01 Nr. 14 In dieser Verordnung gelten als: 14. «Decksmann», «Leichtmatrose (Schiffsjunge)», «Matrose», «Matrosen- Motorwart», «Bootsmann», «Steuermann», «Schiffsführer», «Maschinist» eine Person, welche die entsprechende Befähigung nach den Vorschriften des Kapitels 3 der Verordnung vom 2. Juni 2010 3 über das Schiffspersonal auf dem Rhein besitzt; 2.01 Nr. 2 Bst. a und 3 erster Satz 2. Geeignet ist, wer: a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 4 über das Schiffspersonal auf dem Rhein; 3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre.... 1 SR 747.201 2 SR 747.224.221 3 SR 747.224.121 4 SR 747.224.121 2010-2375 555

2.02 Nr. 2 Bst. a und 3 2. Geeignet ist, wer: a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 5 über das Schiffspersonal auf dem Rhein; 3. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen geleistet worden sein, für deren Führung das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent oder das Grosse oder Kleine Patent nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein erforderlich wäre. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. 2.03 Nr. 2 Bst. a 2. Geeignet ist, wer: a. körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist. Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von den Schweizerischen Rheinhäfen bestimmten Arzt ausgestellt sein muss. Als Nachweis gilt auch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 6 über das Schiffspersonal auf dem Rhein; 2.05 Nr. 1 1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,64) und Rheinfelden (Strassenbrücke km 149,22) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anlage A1 der Verordnung vom 2. Juni 2010 7 über das Schiffspersonal auf dem Rhein nachzuweisen. 3.02 Nr. 2 bis Bst. a 2 bis. Der Nachweis der Tauglichkeit kann anstelle des ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 auch geführt werden mit einem von den Schweizerischen Rheinhäfen anerkannten: a. gültigen Befähigungszeugnis, für das mindestens die gleichen Anforderungen wie nach den Anlagen B1 und B2 sowie nach 3.04 der Ver- 5 SR 747.224.121 6 SR 747.224.121 7 SR 747.224.121 556

ordnung vom 2. Juni 2010 8 über das Schiffspersonal auf dem Rhein gelten; oder 3.03 Nr. 1 vierter Satz 1.... Erfolgt der Nachweis der Tauglichkeit durch die Vorlage eines gültigen Befähigungszeugnisses nach der Verordnung vom 2. Juni 2010 9 über das Schiffspersonal auf dem Rhein und legt dieses aufgrund einer eingeschränkten Tauglichkeit Auflagen fest, so gilt das Hochrheinpatent nur mit den dort genannten Auflagen.... 5.02 Nr. 3 Aufgehoben Anlage C Nr. 1.4 1.8 1 2 3 4 5 6 7 Nr. Prüfungsstoff A B C D 1.4 Rheinschiffsuntersuchungsordnung Aufbau und Inhalt 2 x x x x Inhalt Schiffsattest 2 x x x x 1.5 Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein Besatzungsvorschriften, Kapitel 3 5 1 x x x 1.6 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) Aufbau 2 x x x Urkunden/Weisungen 2 x x x Kenntnis der vorgeschriebenen Bezeichnung 1 x x x mit blauen Kegeln/Lichtern Auffinden der Betriebsvorschriften 2 x x x 1.7 Hochrheinpatentverordnung Patentarten 2 x x x x Kriterien für Patententzug und Aussetzen der Gültigkeit 1 x x x x 1.8 Unfallverhütung 2 x x x x 8 SR 747.224.121 9 SR 747.224.121 557

Anlage D ( 1.03 Nr. 3) 558

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. 23. Dezember 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard 559

560