Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Lampertheim



Ähnliche Dokumente
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Melsungen

Satzung zur Spielapparate- und Spielhallensteuer

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bensheim

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Weilrod

Stand: 1. Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Seligenstadt

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus)

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder. Sachwerte. der Stadt Bürstadt

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Solms

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Volkmarsen

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

a) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

a) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

Änderungshistorie. Link. Link. Link. Link

- Neufassung - 1 Steuererhebung

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau

S a t z u n g der Verbandsgemeinde Westerburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g e i n e r. S t e u e r a u f S p i e l a p p a r a t e u n d

Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5

Textfassung nach der 2. Änderung vom Gültig ab

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Greven (Vergnügungssteuersatzung) vom

S a t z u n g. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nottuln (Vergnügungssteuersatzung) vom in der Fassung vom 17.

1.Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Lohmar vom

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf. vom Dokument

der Verbandsgemeinde Wissen über die Erhebung von Vergnügungssteuer

4 Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Blomberg vom

Vergnügungssteuersatzung Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Monheim am Rhein (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hennef (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Mittweida (Vergnügungssteuersatzung) vom

Wettaufwandsteuersatzung der Stadt Mühlheim am Main

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand

Stadt Ilmenau vom 21. Dezember 2018

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Willich (Vergnügungssteuersatzung) vom

Vergnügungssteuersatzung. der Kreisstadt Dietzenbach

Vergnügungssteuersatzung. der Stadt Paderborn. vom über die Erhebung von Vergnügungssteuer

1 Steuergegenstand. (2) Sportgeräte wie z.b. Billard, Darts und Tischfußball sowie Musikautomaten unterliegen nicht der Spielapparatesteuer.

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Marienheide (Vergnügungssteuersatzung) vom

S a t z u n g. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in der Großen Kreisstadt Sebnitz

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand

Bekanntmachung der Gemeinde Herscheid. S a t z u n g

Satzung der Stadt Freiberg über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand

Satzung über die Erhebung einer Spielautomatensteuer (Spielautomatensteuersatzung)

S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten der Stadt Dömitz

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neuss

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Peitz (Vergnügungssteuersatzung)

Artikel 1. Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen (VergnStSR) Inhaltsverzeichnis

VERGNÜGUNGSSTEUERSATZUNG. der Gemeinde Hohenhameln

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Stadt Dormagen F 20/22.05 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Dormagen (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Mettmann

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Änderungen/Anmerkungen. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Ausfertigung vom. Bekanntmachung. Inkrafttreten. vom (Nr.

1 Steuergegenstand. 2 Steuerfreie Veranstaltungen. 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Rietberg vom zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom

Öffentliche Bekanntmachung. S a t z u n g der Stadt Kirn über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom

Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten Vom 30.

Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw

2. Änderungssatzung vom Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Löhne (Vergnügungssteuersatzung) vom

S a t z u n g der Verbandsgemeine Bad Sobernheim über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 19. Dezember 2011

Vergnügungssteuersatzung

S a t z u n g. Vergnügungssteuer. der Verbandsgemeinde Vordereifel. über die Erhebung von

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Rechtsgrundlage Die jeweils gültige Satzung der Stadt Eschborn über eine Spielapparate- und Spielhallensteuer.

Satzung. über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Iserlohn

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom

Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Weißenfels (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom

Spielapparatesteuer-Erklärung

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteueren in der Gemeinde Rommerskirchen (Vergnügungssteuersatzung) in der Fassung der 1.

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Achtung: Diese Fassung tritt erst zum in Kraft! Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Hemer (Vergnügungssteuersatzung) vom

Satzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten. (Spielgerätesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Transkript:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Lampertheim (amtlich bekannt gemacht am 19.12.2015) Neufassung der Satzung zur Spielapparate- und Spielhallensteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.3.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.3.2015 (GVBl. I, S. 158), berichtigt am 22.4.2015 (GVBl. I, S. 188) der 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. I, S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim am 11.12.2015 die folgende Satzung beschlossen 1 Steuererhebung Die Stadt Lampertheim erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für: a) das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, b) das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen. Die Steuer bemisst sich: 3 Steuerbemessung a) zu 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen), b) zu 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt zu 2 a) je angefangenen Kalendermonat und Apparat 1. für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit: a) in Spielhallen 20 v. H. der Bruttokasse b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 15 v. H. der Bruttokasse 2. für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit a) in Spielhallen 5 v. H. der Bruttokasse, höchstens 51,00 Euro b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 5 v. H. der Bruttokasse, höchstens 25,60 Euro 3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 30 v. H. der Bruttokasse, höchstens 511,00 EUR (2) Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als Null Euro aus (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit der positiven Bruttokasse des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen. (3) Die Steuer beträgt zu 2 b): je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 20,50 Euro (4) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden 5 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des 2 a) gilt der Halter als Veranstalter. Halter ist der Eigentümer. Sofern der Apparat vom Eigentümer einem Dritten zur Nutzung überlassen wird, ist dieser der Halter. 6 Anzeigepflicht Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat der Stadt Lampertheim mitzuteilen.

7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. (2) Die Steuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. (3) Bis zum 15. Tage nach Ablauf des Kalenderjahres ist dem Magistrat der Stadt Lampertheim eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. (4) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer des Vorjahres. Bei Erstaufstellungen bzw. Neuanmeldungen von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner die Einspielergebnisse nach Ablauf von 3 Monaten nach Aufstellung vorzulegen. Die Vorauszahlung für das laufende Jahr errechnet sich auf der Grundlage dieser Einspielergebnisse. Bei Erstaufstellungen bzw. Neuanmeldungen von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Vorauszahlung im Jahr der Anmeldung ein Viertel der Jahressteuer, der in 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträge. (5) Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet. Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (6) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind der Steuererklärung nach Abs. 3 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Kalendermonat beizufügen, die jeweils den vollständigen Kalendermonat erfassen und als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, sämtliche Einsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats der Stadt Lampertheim auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (7) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach 6 und 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Lampertheim geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.

8 Verfahren der Besteuerung bei Spielapparaten nach 4 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 (1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Stadt Lampertheim betriebenen Apparate nach 4 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. (2) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit ( 4 Abs. 1 Ziffer 2) und Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben ( 4 Abs. 1 Ziffer 3), kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in 4 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden. (3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des zur Besteuerung anfallenden Kalenderjahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalenderjahres an zu stellen (4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Lampertheim widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. (5) Werden im Gebiet der Stadt Lampertheim vom Steuerschuldner mehrere Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach 4 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für jeweils alle Apparate nach 4 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 beantragt werden. 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften Der Magistrat der Stadt Lampertheim ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, die Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen. 10 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Zugleich tritt die Spielapparatesteuersatzung der Stadt Lampertheim vom 10. Dezember 2010 nebst sämtlichen Nachträgen außer Kraft. 12 Außerkrafttreten Die Satzung nebst allen Änderungen tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.