Satzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v.



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Transkript:

Satzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v.

1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht - Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Hall unter der Nr. 34 eingetragen. (2) Der Verein - im Folgenden Kreisverkehrswacht bezeichnet - wurde am 23.10.1953 gegründet und am 11.1.1954 in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall. (3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.v. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist es a) die Verkehrssicherheit zu fördern, b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben und Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit zu schaffen, c) Kinder, Jugendliche und Heranwachsende in ihrer sozialen Kompetenz als Verkehrsteilnehmer zu fördern d) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten, e) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten, f) die Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten, g) bei seiner Arbeit Belange des Umweltschutzes einzubeziehen (3) Um diesem Verkehrsicherheitsgedanken, nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen, auch im Gebiet der Kreisverkehrswacht Geltung zu verschaffen, wird sie die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zwecke gemäß 2 ihrer Satzung beziehen (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen (8) Der Vorstand kann nach Maßgabe des 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen beschließen. Die Beschlüsse sind zu dokumentieren. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Verbände und Vereinigungen werden

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Mitglied schriftlich bestätigt 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen von der Einhaltung dieser Kündigungsfrist absehen. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart und e) bis zu sechs Beisitzern. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten. (3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8 Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 9 Beschlussfassung des Vorstands (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer b) Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern c) Festsetzung von Jahresbeitrag und Fälligkeit d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an. f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins f) Ernennung von Ehrenmitgliedern g) Wahl der Vertreter für die Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Baden Württemberg e.v. für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tag der Wahl an (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. 11 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal und vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (2) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest

12 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig (2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. (3) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. (4) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung (1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. (2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Satzungsänderungen, Verschmelzung oder Auflösung des Vereins sowie Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen (1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

15 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Baden Württemberg e.v. und zur Deutschen Verkehrswacht e.v. (1) Die Kreisverkehrswacht erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht jeweils beschlossenen Mindesterfordernisse beachtet. Über das Recht zur Führung der Bezeichnung entscheidet die Landesverkehrswacht. (2) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters ist die Landesverkehrswacht bzw. die Deutsche Verkehrswacht zuständig. (3) Der Vorstand der Landesverkehrswacht ist berechtigt, der Kreisverkehrswacht diese Bezeichnung zu entziehen. wenn sie die von der Deutschen Verkehrswacht e. V. aufgestellten Mindesterfordernisse nicht beachtet oder gegen den Zweck des Vereins verstößt, wie er sich aus 2 dieser Satzung ergibt. (4) In den Fällen des Abs. 3 steht der Kreisverkehrswacht die Beschwerde an den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e. V. zu, der endgültig entscheidet. 16 Beirat (1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er setzt sich aus Personen zusammen, die dem Verkehrswesen und der Verkehrswachtarbeit verbunden sind und die Arbeit des Vereins in besonderem Maße unterstützen. (2) Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten; der Beirat ist kein Organ des Vereins. Die Beschlüsse des Beirats gelten für den Vorstand als Empfehlungen 17 Verschmelzung oder Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung (1) Die Verschmelzung des Vereins mit einer anderen Verkehrswacht oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.v. Schwäbisch Hall, 24.03.2015 Der Vorstand