EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL ABFALLREGLEMENT



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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL ABFALLREGLEMENT

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 2 Abfallreglement Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Recherswil gestützt auf - 56 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 sowie 147 und150 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall vom 4. März 2009 beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze 1 Dieses Reglement gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von Geltungsbereich a. Siedlungsabfällen aus Haushaltungen b. Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nach ihrer Zusammensetzung mit den Siedlungsabfällen vergleichbar sind c. Sonderabfällen aus Haushaltungen und Gewerbe 2 1 Die Gemeinde sorgt dafür, dass Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen geordnet gesammelt und ihren Eigenschaften und ihrer Zusammensetzung entsprechend behandelt werden. Zuständigkeit der Gemeinde 2 Industrie-, Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe sowie grössere öffentliche Betriebe, welche im Vergleich zu den Privathaushalten überdurchschnittliche Mengen von Siedlungsabfällen an die öffentlichen Sammeldienste abgeben, können dazu verpflichtet werden, ihre Abfälle oder gewisse Abfallkategorien in eigener Verantwortung direkt an die zugewiesene Abfallanlage zu bringen. 3 1 Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist für die Organisation und Überwachung der Abfalldienste sowie den Vollzug dieses Reglements die Kommission für Umweltfragen zuständig. Vollzug 2 Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Reglement mit anderen Gemeinden zusammenschliessen oder einem bestehenden Zusammenschluss beitreten. 4 Jedes Gemeindemitglied soll sich in seinem Wirkungskreis darum bemühen, dass möglichst wenig und nur solche Abfälle entstehen, die sich ohne nachhaltige Beeinträchtigung der Umwelt beseitigen lassen. Abfallvermeidung durch die Bevölkerung

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 3 5 1 Die Gemeindebehörden und die Gemeindeverwaltung achten bei ihrer Tätigkeit, namentlich beim Kauf von Produkten sowie bei der Vergebung von Aufträgen darauf, dass Abfälle und problematische Stoffe möglichst vermieden werden. 2 Sie unterstützen die Verwertung von Abfällen, indem sie Recyclingprodukte und wiederverwertbare Produkte bevorzugen. 3 Die Kommission für Umweltfragen ist vor grösseren oder wiederkehrenden Anschaffungen und Auftragsvergebungen anzuhören. Selbstbindung des Gemeinwesens 6 1 Gartenabfälle, rohe Küchenabfälle und weitere kompostierbare Abfälle sollen an ihrem Entstehungsort in Haus, Hof und Garten kompostiert werden. Zulässige Entsorgungswege 2 Alle übrigen Abfälle müssen von den Inhabern und Inhaberinnen sortiert den Sammelvorrichtungen der Verkaufsstellen oder, soweit dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben werden. 3 Den einzelnen Sammelvorrichtungen dürfen nur diejenigen Abfälle zugeführt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und Menge für die vorgesehene Beseitigungsart bestimmt und geeignet sind. 4 I Im Freien sowie in Hausfeuerungsanlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadruch keine übermässigen Immissionen entstehen. 2. Entsorgung der einzelnen Abfallarten 7 1 Die Gemeinde fördert die private Verwertung kompostierbarer Abfälle, indem sie - die Bevölkerung beim Errichten sowie beim Betrieb von Kompostanlagen berät - einen Häckseldienst organisiert A. Kompostierbare Abfälle 2 Soweit kompostierbare Abfälle nicht in Garten, Hof oder Quartier verwertet werden können, organisiert die Gemeinde eine Grünabfuhr und übernimmt die Verwertung. 3 Die Gemeinde kann mit anderen Interessenten eine Kompostanlage betreiben, an die auch Private ihre überschüssigen Grünabfälle abgeben können. 8 1 Die Gemeinde sorgt für die getrennte Sammlung und Verwertung der übrigen verwertbaren Abfälle wie namentlich B. Andere verwertbare Abfälle

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 4 - Altpapier und Karton - Altglas (Verpackungs- bzw. Hohlglas) - Aluminium - Weissblech - übrige Metallabfälle - Textilien - Motoren- und Speiseöle - Kleinmengen von inerten (unproblematischen) Bauabfällen 2 Die Kommission für Umweltfragen dehnt die Separatsammlung auf weitere Abfallarten aus, deren Wiederverwertung die Umwelt weniger belastet als die Beseitigung. 3 Die Kommission für Umweltfragen entscheidet, auf welche Weise (Bring/Holsystem) und in welchen zeitlichen Abständen die Separatsammlungen durchgeführt werden. 9 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderabfällen oder anderen schadstoffhaltigen Abfällen, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer besonderen Behandlung bedürfen, müssen diese der Verkaufsstelle zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, den öffentlichen Sammeldiensten übergeben. 2 Sonderabfälle und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung Mensch und Umwelt gefährden, dürfen nicht mit den Siedlungsabfällen vermischt oder in die Kanalisation eingeleitet werden. 3 Die Gemeinde führt einmal pro Jahr eine Sammlung für Sonderabfälle aus Haushaltungen und Kleingewerbe durch. Als Sonderabfälle oder andere schadstoffhaltige Abfälle im vorstehenden Sinn gelten namentlich: C. Sonderabfälle 4 - Batterien und wiederaufladbare Akkumulatoren - Entladungslampen (Leuchstoffröhren und Energiesparlampen) - Thermometer - Medikamente - Putz- und Reinigungsmittel - Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Leime, Lösungsmittel) - Labor- und Fotochemikalien - Säuren und Laugen - Kühlgeräte (Kühlschränke, Kühltruhen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, etc.) - Pflanzenschutzmittel und Insektizide - Elektrische und elektronische Geräte 10 1 Die Gemeinde organisiert für die übrigen Siedlungsabfälle, für die keine Separatsammlung möglich ist, eine Abfuhr, die je nach Grösse und Form der Abfälle entweder als ordentliche Kehrichtabfuhr- oder als Sperrgutabfuhr durchgeführt wird. D. Übrige Siedlungsabfälle und Sperrgutabfuhr Kehricht- und Sperrgutabfuhr

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 5 2 Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal pro Woche. Die Kommission für Umweltfragen legt zusammen mit dem Abfuhrunternehmen den Abfuhrplan sowie die Route fest. 11 1 Die Abfälle sind wie folgt für die Abfuhr bereitzustellen: - in offiziellen gebührenpflichtigen KEBAG-Säcken mit einem Fassungsvermögen von 17, 35, 60 oder 110 Litern Verwendung gebührenpflichtiger Gebinde - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 60 Litern oder Schachteln, verschnürte Bündel oder Einzelgegenstände mit einem Höchstgewicht bis 10 kg, sind mit einer Bündelmarke zu versehen - private Gebinde, wie nicht offizielle Säcke mit einem Fassungsvermögen bis zu 110 Litern oder Schachteln und Einzelgegenstände (Sperrgut) mit einem Höchstgewicht von 20 kg und einer Höchstlänge von 120 cm, sind mit einer, grössere Stücke mit zwei Sperrgutmarken zu versehen - Container mit einem Fassungsvermögen von maximal 800 Litern sind, soweit sie unmittelbar als Kehrichtbehältnisse dienen, pro Leerung mit einem Containerband zu versehen, andernfalls dürfen sie nur mit offiziellen KEBAG-Säcken oder privaten Gebinden mit den entsprechenden Gebührenmarken gefüllt werden 2 Der Vertrieb der KEBAG-Säcke erfolgt über private Verkaufsstellen. 3 Der Vertrieb der KEBAG-Bündelmarken sowie KEBAG- Sperrgutmarken erfolgt über die Gemeindeverwaltung. 12 1 Die Abfälle dürfen frühestens am Abend vor dem Abfuhrtag auf die Strasse gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass sie weder Fussgänger noch den Verkehr beeinträchtigen. Bereitstellung der Abfälle 2 Bei grösseren Ueberbauungen und Mehrfamilienhäusern kann der Gemeinderat die Verwendung von Containern als Kehrichtsammelbehältnisse vorschreiben. 3 Soweit Abfallcontainer verwendet werden, sind diese in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand zu halten. 3. Finanzielles 13 1 Die Kosten für die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle werden den Verursachern bzw. Verursacherinnen überbunden. Gebühren

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 6 2 Durch die KEBAG-Sackgebühr werden die Kosten für die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle durch die KEBAG abgegolten. 3 Die Höhe der einzelnen Gebühren wird von der Gemeindeversammlung festgelegt. 4 Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle im Sinne von 8 und der Abgabe für den Altlastenfonds), Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen sowie zur Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes wird eine einheitliche Grundgebühr festgelegt, die pro Steuereinschätzung/Steuererklärung, Wochenaufenthalter und quellensteuerpflichtige Person bezogen wird. Die Gebühren werden im Anhang 1 geregelt. 14 Die Gemeinde führt als besonderen Rechnungskreis eine Abfallrechnung (die zugleich die Angaben für die Abfallstatistik enthält). In der Abfallrechnung sind alle Aufwendungen und Einkünfte für die Sammlung, den Transport, die Wiederverwertung und die Beseitigung der Abfälle zu verbuchen. Abfallrechnung 4. Diverses 15 Die Kommission für Umweltfragen Informationspflichten der Gemeinde - informiert über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und hält die Bevölkerung zum Separatsammeln an - macht die Bevölkerung und das Gewerbe auf ihre Pflichten nach diesem Reglement aufmerksam und erteilt Antwort auf Fragen im Zusammenhang mit der korrekten Beseitigung von Abfällen - weist insbesondere die Verkaufsstellen sowie die Konsumenten und Konsumentinnen auf die Rücknahme- bzw. Rückgabepflicht von Sonderabfällen und anderen schadstoffhaltigen Abfällen hin - orientiert in regelmässigen Abständen über die verschiedenen Sammeldienste (Entsorgungswege), die Daten der Separatsammlungen bzw, die Standorte der Sammelstellen - erstattet regelmässig Bericht über den Stand und die Kosten der Abfallbewirtschaftung, über die bei den einzelnen Katego-

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 7 rien angefallenen Abfallmengen, über verbesserte oder neue Entsorgungswege, über Probleme bei der Abfallbeseitigung sowie über weitere Punkte, die für die Verursacher/-innen und Inhaber/-innen von Abfällen von Belang sind 16 Bei der Bewilligung von Massenveranstaltungen und Anlässen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, sorgt die Bewilligungsbehörde durch entsprechende Auflagen dafür, dass Möglichkeiten zur Abfallvermeidung wahrgenommen, Abfälle getrennt gesammelt und umweltgerecht behandelt werden. Bewilligung für Massenveranstaltungen 17 Die Gemeinde kann Vollzugsaufgaben wie namentlich die Sammlung, den Transport und die Behandlung der Abfälle an Private delegieren, wenn Delegation von Aufgaben an Private - eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist - die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten - die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht 18 1 Gegen Verfügungen der Kommission für Umweltfragen, die sich auf dieses Reglement abstützen, kann innert 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung oder der schriftlichen Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Rechtsschutz 2 Der Weiterzug von Entscheiden des Gemeinderates an das Bauund Justizdepartement richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 19 Wer in nicht mehr vernachlässigbarer Weise gegen die Pflicht zur Benützung der vorgesehenen öffentlichen Entsorgungs-wege ( 6 Abs. 2), zur Separatsammlung ( 6 Abs. 3 bzw. 7, 8 und 9), gegen das Abbrandverbot ( 6 Abs. 4), das Vermi-schungsverbot ( 6 Abs. 3 und 9 Abs. 2) oder gegen andere Pflichten gemäss diesem Reglement verstösst, wird durch den Friedensrichter mit einer Busse bis zu Fr. 300.-- bestraft. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Strafbestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Rechts. Strafbestimmungen

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 8 20 1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung und den Regierungsrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Schlussbestimmung 2 Es ersetzt das Abfallreglement vom 26. Oktober 2000. So beschlossen an der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Recherswil am 12. Juni 2014 Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Hardy Jäggi Gabriella Meili Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt mit RRB 2027 am 25. November 2014.

Abfallreglement EG Recherswil Ausgabe vom 1. Januar 2015 9 Anhang 1 7 Abfall (zusätzlich zur KEBAG-Gebühr) CHF 70 Grundgebühr 700 natürliche Personen pro Steuererklärung 166.00 701 Juristische Personen pro Steuereinschätzung 166.00 702 Firmen ohne Steuererklärung (Inhaber nicht in Recherswil pro Steuereinschätzung 166.00 703 Wochenaufenthalter pro Person 166.00 704 Quellensteuerpflichtige Person pro Person 166.00 Ausnahme: Personen mit festem Aufenthalt in einer sozialen Institution. Schlussbestimmungen Sämtliche Gebühren verstehen sich exklusive MWST (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 8. Dezember 1994). Die Gebührentarife werden als Maximalwerte deklariert. Die Gemeindeversammlung erteilt dem Gemeinderat die Kompetenz für die definitive Gebührenfestlegung auf der Basis der effektiven Aufwandkosten. So beschlossen an der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Recherswil am 12. Juni 2014 Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Hardy Jäggi Gabriella Meili Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn gehnehmigt mit RRB 2027 vom 25. November 2014.