H a u p t s a t z u n g



Ähnliche Dokumente
H a u p t s a t z u n g

HAUPTSATZUNG DER STADT OBERHOF

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung der Gemeinde Geschwenda Vom 12. April 2010

Hauptsatzung der Gemeinde Gernrode vom

Hauptsatzung der Stadt Tanna

H a u p t s a t z u n g der Stadt Schkölen

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg. Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung der Stadt Waltershausen

b) In Kraft ab 1 Name (2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde.

Hauptsatzung der Gemeinde Stepfershausen Landkreis Schmalkalden-Meiningen vom in der Fassung der 3. Änderung vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Pennewitz vom 22. März 2010

Hauptsatzung der Gemeinde Rippershausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g der Stadt Tambach-Dietharz

H a u p t s a t z u n g der Stadt Schmalkalden

Lesefassung H a u p t s a t z u n g der Stadt Vacha. Name. 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Dienstsiegel

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Wipperdorf

HAUPTSATZUNG. der Gemeinde Moorgrund. vom 25. November 2009

Hauptsatzung der Stadt Stadtilm

H a u p t s a t z u n g der Stadt Triptis

Hauptsatzung der Stadt Neustadt an der Orla

H a u p t s a t z u n g

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (sog. Hauptsatzung) vom

H a u p t s a t z u n g vom 30. September 2004 in der Fassung der 6. Änderung vom 10. Juni 2016

Hauptsatzung der Stadt Geisa

Frankenblick. 1 Name. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen

1 Anwendungsbereich. 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

H a u p t s a t z u n g

Leseausfertigung mit 1. und 2. Änderung. a) b) rückwirkend zum a) b) Hauptsatzung

Hauptsatzung des Landkreises Altenburger Land. 2 - Wappen, Dienstsiegel, Flagge

H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung der Stadt Zella-Mehlis vom

Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenberg/Thüringen

H a u p t s a t z u n g

E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg

Hauptsatzung der Gemeinde Wingerode

1 Name, Sitz, Gemeindegebiet. (1) Die Gemeinde führt den Namen Harztor und ist eine Landgemeinde nach 6 Abs. 5 ThürKO. Sie hat ihren Sitz in Ilfeld.

I. Nachtrag zur. E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g. der Stadt Lorsch

1 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher

Hauptsatzung. der Stadt Berga/Elster Vom

Satzung der Stadt Penig über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung)

H a u p t s a t z u n g der Stadt Buttstädt

S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal

I. Allgemeines. (3) Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Neufassung der Satzung der Stadt Eckernförde über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern

Hauptsatzung. Lesefassung (1. Änderungssatzung vom wurde eingearbeitet) 1 - Name

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade

Satzung der Stadt Bernburg (Saale) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung)

Satzung der Stadt Reinbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Hauptsatzung. der Stadt Saalburg-Ebersdorf

H a u p t s a t z u n g

Satzung/Änderungssatzung Beschluss vom Inkrafttreten

Stadt Husum Der Bürgermeister

Hauptsatzung. 1 Name. (2) Die Höfe behalten ihre bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde.

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom

H a u p t s a t z u n g

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14)

Hauptsatzung der Gemeinde Reinholterode

Satzung. der Stadt Kamenz. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung der Stadt Blankenburg (Harz) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung). Vom 10. Dezember 2009.

Satzung des Landkreises Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Lödla

Hauptsatzung der Stadt Schmölln vom 20. Januar 2010

H A U P T S A T Z U N G

Bekanntmachung der Stadt Bad Köstritz Hauptsatzung

Hauptsatzung der Stadt Bad Salzungen für den Stadtrat, die Ausschüsse und Ortsteilräte der Stadt Bad Salzungen vom

Hauptsatzung. Name. (2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt. 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel

Die nachstehende Fassung umfasst folgende Satzung und Änderungssatzungen:

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG DER STADT BÜRSTADT

Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom

Hauptsatzung der Stadt Schmölln in der Fassung der 2. Änderung vom 24. Februar 2015

Entschädigungssatzung in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom

Satzung der Stadt Chemnitz über die Entschädigung der Stadtratsmitglieder und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürger

1 Allgemeines. 2 Altersjubiläen. (1) Aus Anlass von Altersjubiläen werden folgende Ehrungen durch den Bürgermeister vorgenommen:

STADT WUNSIEDEL GZ:

Satzung der Stadt Rastatt. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung. Satzung des Rhein-Neckar-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Hauptsatzung der Stadt Pößneck/Thüringen

Hauptsatzung der Gemeinde Herschdorf. vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Hardisleben

Landratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Hauptsatzung. der Gemeinde Schladen-Werla

S a t z u n g. der Gemeinde Ralbitz Rosenthal über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom Präambel. Inhaltsverzeichnis

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Kriebitzsch

Satzung über den Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen (Auslagensatzung) der Gemeinde Auetal

H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Drei Gleichen

Hauptsatzung 1 Name 2 Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel 3 Ortsteile

Transkript:

H a u p t s a t z u n g Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert in der Stadtratssitzung vom 18.03.2016 ( 11 (2)), hat der Stadtrat der Stadt Ohrdruf die folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Aufgabenverantwortung (1) Die Gemeinde führt den Namen "Stadt Ohrdruf" (2) Die Stadt Ohrdruf ist eine kreisangehörige Gemeinde mit deren Rechten und Aufgaben. Die Stadt Ohrdruf erfüllt gemäß 51 ThürKO als Erfüllende Gemeinde die Verwaltungsaufgaben für die Gemeinden Crawinkel, Gräfenhain, Luisenthal und Wölfis lt. Vereinbarung vom 28.11.1994. 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel (1) Das Stadtwappen zeigt den Erzengel Michael als Kniefigur in Silber auf blauem Grund mit erhobenem Schwert in der rechten und einer Waage in der linken Hand. Waage, Schwert und Gürtel sind goldfarben. (2) Die Stadt Ohrdruf führt eine Flagge, die das Wappen auf den längszweigeteilten Farben blau-weiß enthält. (3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift und zeigt das Stadtwappen. im oberen Halbbogen: Thüringen, im unteren Halbbogen: Stadt Ohrdruf 3 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid Es gelten die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung in der jeweils gültigen Fassung. 4 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. (2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu

2 geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen. (3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten. 5 Vorsitz im Stadtrat Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. (1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. 6 Bürgermeister (2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben weitere Angelegenheiten, genaueres regelt die Geschäftsordnung 20 Zuständigkeit des Bürgermeisters. 7 Beigeordnete (1) Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete. (2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den 1. Beigeordneten und in weiterer Folge vom 2. Beigeordneten vertreten. 8 Ausschüsse (1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Stadtrates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung. (2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechung zugrunde zu legen Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird. (3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

3 9 Ehrenbezeichnungen (1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. (2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter, Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied, sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt und/ oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen. (4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden. (5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. 10 Entschädigungen (1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung der Stadtratssitzungen dienen, als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung einen monatlichen Sockelbetrag von 75 sowie ein Sitzungsgeld von 15 für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. (2) In die Ausschüsse berufene Bürger erhalten nur Sitzungsgeld. (3) Sitzungsgelder werden nur bei namentlicher Eintragung in die Anwesenheitslisten gezahlt. (4) Mitglieder des Stadtrats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

4 (5) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. (6) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung in Höhe von 21. (7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung: Ausschussvorsitzende 100 Fraktionsvorsitzende 100 Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld der stellvertretende Ausschussvorsitzende in Höhe von 5, der stellvertretende Fraktionsvorsitzende in Höhe von 5. (8) Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten eine Aufwandsentschädigung von monatlich: für den 1. Beigeordneten 125 für den 2. Beigeordneten 90. (9) Für die ehrenamtliche Tätigkeit als Baumschutzwart und Wegewart werden monatlich gezahlt. für den Baumschutzwart 100 für den Wegewart 50 11 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen der Stadt werden öffentlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung in dem von den Gemeinden Stadt Ohrdruf, Crawinkel, Gräfenhain, Luisenthal, Wölfis und der Verwaltungsgemeinschaft Apfelstädtaue gemeinsam herausgegebenen Amtsblatt " Thüringer Waldbote". (2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse erfolgt im Amtsblatt Thüringer Waldbote. Der Inhalt der jeweiligen Sitzungen (öffentlicher Teil) wird durch Aushang an den Verkündungstafeln sowie auf der Internetseite und über das Ratsinformationssystem Bürgerinformation und für die Gremien der Stadt Ohrdruf bekannt gemacht. Bekanntmachungen durch Aushang beginnen am Tage der Einladung an die Mitglieder des Stadtrates oder Ausschusses und sind mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. Die Verkündungstafeln befinden sich an folgender Stelle:

5 im Rathaus Ohrdruf Ecke Markt-/ Brückenstraße Ecke Trinitatisstraße/Leichfeld Bahnhofstraße 1 (3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. (4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Stadtgebietes: im Rathaus Ohrdruf Ecke Markt-/Brückenstraße Ecke Trinitatisstraße/Leichfeld Bahnhofstraße Wahlveröffentlichungen erfolgen im Thüringer Waldboten und in den bekannten Schaukästen. 12 Sprachform, In-Kraft-Treten (1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 10 (1) und 10 (9) treten rückwirkend zum 10.07.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.05.2004 außer Kraft. Ohrdruf, den 07.12.2009 Hopf Bürgermeisterin Dienstsiegel