Entschädigungssatzung in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom
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- Claus Langenberg
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1 Entschädigungssatzung in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss vom mit Wirkung vom Aufgrund der 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 420) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld am folgende Entschädigungssatzung beschlossen: 1 Ersatz des Verdienstausfalles (1) Stadtverordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, ehrenamtliche Stadträte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 5,00 pro Stunde der Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktion, des Ortsbeirates, des Magistrats oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören. (2) Der Durchschnittssatz nach Abs. 1 wird nur denjenigen ehrenamtlich Tätigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen/Hausmännern wird der Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. (3) Anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden. 2 Ersatz der Fahrkosten (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. (2) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges kann anstelle der Fahrkosten nach Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung nach den für anerkannt privateigene Fahrzeuge jeweils geltenden Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes verlangt werden. Für die Mitnahme weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug wird eine zusätzliche Mitnahmeentschädigung entsprechend den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes gezahlt. 1
2 3 Aufwandsentschädigung (1) Ehrenamtlich Tätigen wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Ortsbeirates, des Magistrats oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören, folgende Aufwandsentschädigung gewährt: Stadtverordneten Mitglieder der Ortsbeiräte ehrenamtlichen Stadträten Mitgliedern des Ausländerbeirates Mitgliedern des Denkmalbeirates zu Beratungen des Denkmalbeirates zugezogenen Vertrauensleuten und sachverständigen Personen zu Beratungen der Ausschüsse zugezogenen Vertretern von Bevölkerungsgruppen zu Beratungen der Ausschüsse zugezogenen Sachverständigen sachkundigen Einwohnern als Mitglieder einer Kommission dem Schriftführer/der Schriftführerin der Ausschüsse und der Stadtverordnetenversammlung neben einer monatlichen Pauschale von 51,00 Euro (2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale erhalten. Diese beträgt für: Stadtverordnetenvorsteherin Stellvertreter des/r Stadtverordnetenvorstehers/in Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses und des Planungs-, Bau-, Verkehrs- und Umweltweltausschusses Vorsitzende der Ausschüsse für - Kultur, Sport und Soziales - Wirtschaft, Stadtentwicklung, Fremdenverkehr, Landwirtschaft und Forsten Fraktionsvorsitzende Vorsitzende/r des Ausländerbeirates Vorsitzende/r des Denkmalbeirates Erster Stadtrat mit Dezernat Erster Stadtrat Ehrenamtliche Stadträte mit Dezernat 20,00 Euro 200,00 Euro 100,00 Euro 100,00 Euro 2
3 Ehrenamtliche Stadträte Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, denen die Leitung einer Außenstelle der Verwaltung übertragen ist, erhalten zusätzlich in Ortsbezirken bis 299 Einwohner für je weitere 100 angefangene Einwohner 134,00 Euro Maßgebend ist die Einwohnerzahl im Ortsbezirk, die für den letzten Termin vor der Kommunalwahl vom Hessischen Statistischen Landesamt und vom Einwohnermeldeamt der Stadt Alsfeld festgestellt worden ist. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen gewährt. (3) Vertritt ein ehrenamtlicher Stadtrat den Bürgermeister als Verwaltungschef im Sinne des 47 HGO, so erhält er pro Tag der Vertretung 51,00, bei einer Vertretung bis zu 4 Stunden werden lediglich 25,50 gewährt. (4) Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger am selben Tag mehrere Tätigkeiten wahr, für die eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, so wird die hierfür insgesamt zu gewährende Aufwandsentschädigung auf das Zweifache des in Abs. 1 genannten Betrages begrenzt. (5) Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger mehrere Funktionen wahr, für die Erhöhungen der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 gewährt werden, so hat er Anspruch auf die allen Funktionen entsprechenden Erhöhungen. (6) Für das Ruhen der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 gilt 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden sinngemäß. 4 Fraktionssitzungen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung gemäß 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (z.b. Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). (2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 24 Sitzungen pro Jahr begrenzt. 3
4 5 Dienstreisen, Studienreisen (1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, ehrenamtliche Stadträte und sonstige ehrenamtlich tätige Einwohner Reisekosten nach Stufe I des Hessischen Reisekostengesetzes vom (GVBl. I S. 390) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Studienreisen sowie kommunalpolitische Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen gelten als Dienstreisen. Sie bedürfen der Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses. 6 Übertragbarkeit, Unverzichtbarkeit Die Ansprüche auf die in den 1 bis 3 und 5 geregelten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom außer Kraft. Alsfeld, den 13. Dezember 1978 Der Magistrat der Stadt Alsfeld Lipphardt, Bürgermeister Die am von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzungsänderung mit Wirkung vom erfolgt im Rahmen der Euroeinführungssatzung. Die am von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzungsänderung in 3 erfolgt aufgrund der Übertragung der Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde auf die Stadt Alsfeld. Die Änderung tritt mit Wirkung vom in Kraft. 4
5 Die am von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzungsänderung in 3 erfolgt aufgrund der Änderung der Aufwandsentschädigung an die Ortsvorsteher. Die Änderung tritt mit Wirkung vom in Kraft. 5
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