Jugendschutz bei Vereinsfesten und Großveranstaltungen



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Transkript:

Kinder- und Jugendbüro Pohlheim Tel:06403-606-232 Ludwigstrasse 29 www.pohlheim.de 35415 Pohlheim kjb@pohlheim.de Jugendschutz bei Vereinsfesten und Großveranstaltungen Fortbildungsveranstaltung für Vereinsvorsitzende und Vereinsmitglieder 16. Juni 2007 1

Themen der Veranstaltung 1. Das Jugendschutzgesetz Begriffserklärungen und Bestimmungen 2. Ahndung von Verstößen 3. Planungs- und Umsetzungshilfen für die Praxis 2

1. Thema Das Jugendschutzgesetz Begriffserklärungen und Bestimmungen 3

Jugendschutzgesetz Jugendschutzgesetz (JuSchG) Bundesgesetz umfasst zwei Teilbereiche: - Jugendschutz in der Öffentlichkeit - Jugendschutz in den Medien 4

Zielgruppen des Jugendschutzes sind nicht Kinder und Jugendliche oder unmittelbar deren Eltern, sondern Veranstalter, Anbieter, Gewerbetreibende also in der Regel Erwachsene, die jungen Menschen Zugang zu entsprechenden Produkten und Angeboten ermöglichen. 5

Begriffsbestimmungen ( 1, Abs.1) Es wird unterschieden: Kinder: Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche: Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. 6

Begriffsbestimmungen ( 1, Abs.1) Es wird unterschieden: Personensorgeberechtigte Personen nach dem BGB (z.b. Eltern, Vormund) Erziehungsbeauftragte Person (neu!!!) 7

BGB ( 1631 ) Personensorgeberechtigte Personen VERMÖGENSSORGE PERSONENSORGE (Erziehung, Pflege und Aufenthaltsbestimmungsrecht) AUFSICHTSPFLICHT 8

Erziehungsbeauftragte Person An erziehungsbeauftragte Personen wird nur die Aufsichtspflicht für einen begrenzten Zeitraum weitergegeben! 9

Erziehungsbeauftragte Person muss über 18 Jahre alt sein und nimmt auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahr, auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. 10

Der Erziehungsauftrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nachweisbar sein. Eltern und Erziehungsbeauftragte müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, auch hinsichtlich ihrer Aufsichtspflicht und Haftung. 11

Beispiele für Erziehungsbeauftragte der volljährige Bruder, die volljährige Schwester, die Nachbarin, der Freund der Eltern, der Ausbilder oder die Jugendhilfe-Mitarbeiterin. Es könnte aber auch der/die volljährige Freund/in des noch nicht volljährigen Jugendlichen sein. 12

Übertragung von Erziehungsaufgaben Ein Formular zur Übertragung der Erziehungsaufgaben steht auf der Homepage der Stadt Pohlheim als download zur Verfügung: www.pohlheim.de Info des Kinder- und Jugendbüros Rechtliche Grundlagen in der Jugendarbeit 13

Jugendschutz in der Öffentlichkeit Was ist öffentlich? Veranstaltungen, bei denen jedermann Zutritt hat. Auch geschlossene Veranstaltungen, wenn die Geschlossenheit, z.b. durch eine Gästeliste, nicht streng eingehalten wird Alle Veranstaltungen, die nicht privat sind! 14

Einzelne Bestimmungen 5 Tanzveranstaltungen 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen 9 Alkoholische Getränke 10 - Rauchen 15

Besuch von Tanzveranstaltungen ( 5) ist erlaubt: unter 16 Jahren nur mit personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Person. ab 16 Jahren bis 24.00 Uhr und danach nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person 16

Besuch von Tanzveranstaltungen ( 5) Bei Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe gibt es Sonderregelungen!!! 17

Besuch von Tanzveranstaltungen ( 5) Bei Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe gilt: unter 16 Jahren bis 22.00 Uhr auch ohne Begleitung und 16-18 Jahre bis 24.00 Uhr. Gleiches gilt für künstlerische Betätigungen und Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen. 18

Besuch von Tanzveranstaltungen ( 5) Das Gesetz macht keine eindeutigen Aussagen über Zeitbegrenzungen bei Veranstaltungen, wie z.b. - einem Vereinsjubiläum - Sportveranstaltungen - Faschingsveranstaltungen soweit diese nicht im Schwerpunkt als Tanzveranstaltungen anzusehen sind. 19

Jugendgefährdende Veranstaltungen ( 7) Gefährdungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen Beispiele sind Veranstaltungen mit Gewaltverherrlichenden Inhalten Diskriminierenden Inhalten Pornographischen Inhalten 20

Jugendgefährdende Veranstaltungen ( 7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Veranstalter oder Betreiber die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen untersagt, dass Alters-, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen verhängt werden. 21

Alkoholische Getränke ( 9) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. 22

Branntweinhaltige Getränke - durch Destillation gewonnene hochprozentige alkoholische Getränke - Schnäpse, Rum, Whisky, Wodka, Weinbrand, Liköre - Mischgetränke aus Branntwein: Cola-Rum, Wodka-O, Bacardi-Lemon und andere 23

Alkopops Mixgetränke, die auf der Basis von Limonade oder Saft hergestellt werden. Sie schmecken meist süß und spritzig, enthalten aber auch viel Alkohol (im Schnitt ca. 5,5 % Vol., was etwa 2 Schnäpsen entspricht). Bacardi Breezer Smirnoff ICE Bacardi Rigo Puschkin Vide Ice 24

andere alkoholische Getränke - Getränke, deren Alkoholgehalt durch Gärung, Kelterung und ähnliches entstehen - Bier, Wein, Sekt - Mischgetränke aus Bier, Wein, Sekt mit nicht alkoholischen Getränken (Cola-Bier, Radler, Gespritzter) 25

Alkoholische Getränke ( 9) Elternprivileg für andere alkoholische Getränke : Der Artikel gilt nicht, wenn Jugendliche (ab 14 Jahren) von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. 26

Rauchen ( 10) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren (auch Wasserpfeifentabak) an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. 27

Rauchen ( 10) Kein Elternprivileg Diese Bestimmung dürfen auch Eltern in der Öffentlichkeit nicht außer Kraft setzen. 28

Sonstiges (BMG) Drogen Alle Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, werden zu den illegalen Suchtmitteln gerechnet. Dazu gehören auch Haschisch- und Cannabisprodukte. Veranstalter haben die Pflicht sofort einzuschreiten, wenn illegale Drogen konsumiert oder verbreitet werden. Außerdem muss die Polizei informiert werden. 29

Zusammenfassung unter 16 ab 16 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (Kirmes, Discoabend oder ähnliches) Nur mit Eltern oder erziehungsbeauftragter Person Nur bis 24 Uhr. Danach nur mit Eltern oder erziehungsbeauftragter Person Alkohol Nur mit Erlaubnis der anwesenden Eltern. Nur Getränke, die nicht branntweinhaltig sind. (Bier, Wein, Sekt) Rauchen NEIN JA 30

2. Thema Ahndung von Verstößen 31

Ahndung von Verstößen Im Sinne des JuSchG sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Kontrolle zuständig. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 50.000 geahndet werden. 32

Ahndung von Verstößen Bußgeldvorschriften gelten z.b., wenn Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig: den Auszug aus dem JuSchG, mit den für die Veranstaltung entsprechenden Vorschriften, nicht deutlich sichtbar aushängt. entgegen den Bestimmungen einem Minderjährigen die Anwesenheit auf einer Tanzveranstaltung erlaubt. entgegen den Bestimmungen ein alkoholisches Getränk an einen Minderjährigen abgibt oder ihm den Verzehr gestattet. entgegen den Bestimmungen Tabakwaren abgibt oder den Konsum gestattet. 33

Pflichten der Veranstalter Einhaltung der Vorschriften Bekanntmachung der Vorschriften durch Aushang ( 3) Prüfungspflicht des Lebensalters in Zweifelsfällen ( 2) 34

Rechte der Veranstalter Hausrecht Ausweiskontrolle 35

Haftung Bei einem Verstoß gegen das JuSchG haften: Veranstalter und beauftragte Hilfspersonen (z.b. Thekenoder Sicherheitspersonal) 36

3. Thema Praxis- und Planungshilfen 37

Praxis- und Planungshilfen Rechtzeitige Absprache mit den zuständigen Behörden Absprache über die Verantwortlichkeiten in Außenbereichen mit den Behörden Helfer über rechtliche Bestimmungen informieren (ausführliche und klare Einweisung) 38

Praxis- und Planungshilfen Sicherheitspersonal einsetzen (und vorher sorgfältig auswählen) Einlasskontrollen durchführen Kennzeichnung der Altersgruppen z.b. durch farbige Bändchen oder Stempel hilft dem Thekenpersonal In der Werbung auf Jugendschutzmaßnahmen hinweisen 39