Gemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.



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V E R O R D N U N G. 1 Aufnahme

Änderung der Kinderbetreuungseinrichtungs-Ordnung

Erläuterungen: frühestens

Transkript:

Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Scharten vom 11. Dezember 2014 über die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für die Krabbelstube, den Kindergarten und den Schülerhort der Gemeinde Scharten geltend ab 1. Jänner 2015 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Scharten betreibt eine Krabbelstube, einen Kindergarten und einen Schülerhort nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39 /2007, i.d.f. der Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010, mit dem Sitz in Scharten 39 a bzw. Scharten 60 2. Arbeitsjahr und Ferien Das Arbeitsjahr der Krabbelstube, des Kindergartens und des Schülerhortes beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2.1. Die Hauptferien beginnen am 01.08. und enden am Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2.2. Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12. und enden am 06.01. 2.3. In den Semesterferien, in den Osterferien, an schulfreien und schulautonomen Tagen sind die Kinderbetreuungseinrichtungen (Schülerhort und Krabbelstube ab jeweils 3 Kindern und der Kindergarten ab 5 Kindern) bei Bedarf geöffnet. 3. Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung 3.1 Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt: a) Krabbelstubengruppe: Montag 07.00 Uhr 14.00 Uhr Dienstag 07.00 Uhr 14.00 Uhr Mittwoch 07.00 Uhr 14.00 Uhr Donnerstag 07.00 Uhr 14.00 Uhr Freitag 07.00 Uhr 14.00 Uhr

b) Kindergartengruppen bei halbtägiger Inanspruchnahme: Montag 07.00 Uhr 13.00 Uhr Dienstag 07.00 Uhr 13.00 Uhr Mittwoch 07.00 Uhr 13.00 Uhr Donnerstag 07.00 Uhr 13.00 Uhr Freitag 07.00 Uhr 13.00 Uhr c) Kindergartengruppen bei ganztägiger Inanspruchnahme: Montag 07.00 Uhr 16.30 Uhr Dienstag 07.00 Uhr 16.30 Uhr Mittwoch 07.00 Uhr 16.30 Uhr Donnerstag 07.00 Uhr 16.30 Uhr Freitag 07.00 Uhr 14.00 Uhr d) Schülerhort: Montag 11.45 Uhr 17.00 Uhr Dienstag 11.45 Uhr 17.00 Uhr Mittwoch 11.45 Uhr 17.00 Uhr Donnerstag 11.45 Uhr 16.30 Uhr Freitag 11.45 Uhr 15.00 Uhr An schulfreien Tagen ist die Hortgruppe von Montag bis Freitag ab 08.00 Uhr geöffnet. Die Kinder, die den Schülerhort besuchen sollen an schulfreien Tagen ab 08.00 Uhr, sonst aber unmittelbar nach Unterrichtsschluss in den Schülerhort kommen. 3.2. Die Kinderbetreuungseinrichtungen werden mit Mittagsbetrieb geführt. 3.3 An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen. 3.4. Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten. 4. Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung 4.1. Die Kinderbetreuungseinrichtung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, i. d. g. F. allgemein zugänglich. * Krabbelstube: Kindern ab 1 ½ Jahren * Kindergarten: Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung * Schülerhort: Kindern im volksschulpflichten Alter

4.2. Für die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei der Gemeinde Scharten bis spätestens 31. März zu erfolgen. Für den Kindergarten muss die Anmeldung, außer für die kindergartenpflichtigen Kinder, für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen. Für die Krabbelstube und für den Schülerhort muss die Anmeldung mindestens 2 Tage umfassen. 4.3. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder freiwillig. 4.4. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. 4.5. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes, b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes (für Krabbelstube und Kindergarten) c) Impfbescheinigung(für Krabbelstube und Kindergarten) e) Einkommensnachweis (für Kinder unter 30 Monate bzw. Schüler) wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten. f) Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern (für Kinder unter 3 Jahren oder Schüler) 4.6. Die Gemeinde Scharten entscheidet bis zum 31. Mai d. Jahres über die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung und teilt diese den Eltern / Erziehungsberechtigten schriftlich mit. 4.7. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes ist von der Übernahme des Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes und nach Verfügbarkeit eines freien Platzes abhängig. 4.8. Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben. 5. Elternbeiträge und Beitragsfreiheit 5.1. Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate, für Schüler und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39 /2007, i.d.f. der Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010, zu leisten. 5.2. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, außer - die allenfalls verabreichte Verpflegung, - ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zum bzw. vom Kindergarten und

- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge. 5.3. Der Kindergartenbesuch oder der Besuch der Krabbelstube ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009, beitragsfrei. 6. Kindergartenpflicht a) Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. b) Kinder, die gemäß 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und Kinder die gemäß 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen. c) Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen. d) Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.b. - bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten, - bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) - oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 3 Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht, vor. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen. 7. Abmeldung von der Kinderbetreuungseinrichtung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat beim Gemeindeamt Scharten schriftlich zu erfolgen. Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird. 8. Widerruf der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern / Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder).

Die Eltern / Erziehungsberechtigten können von der Gemeinde eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. 9. Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten 9.1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern / Erziehungsberechtigten sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern / Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl. 9.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einem Elternabend ein und führt die Gemeinde Scharten spätestens bei der Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch. 9.3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen. 9.4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. 10. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten 10.1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 10.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 10.3. Die Kinder sollen in der Krabbelstube und im Kindergarten am Vormittag spätestens bis 08.30 Uhr anwesend sein und frühestens ab 11.45 Uhr abgeholt werden. Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 08.00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 12.00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Die Gemeinde Scharten meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 6 c ( 3 a Abs. 4 Oö. KBG) unterschreiten. 10.4. Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals des Kindergartens nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Im Kindergarten können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.

10.5. Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. 10.6. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinricht verbringt. 10.7. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht in der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übernahme des Kindes, bei Schülern mit dem Einlass der Kinder in die Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden, bei Schülern mit dem Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches des Kindergartens, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. 10.8. Eltern / Erziehungsberechtigten, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Haltestelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Haltestelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person (abholen zu lassen. Unter 3-jährige Kinder können am von der Gemeinde organisierten Transport nicht teilnehmen, da diese Transportform so jungen Kindern nicht zumutbar ist und dem Kindeswohl widerspricht. 11. Pflichten des Rechtsträgers 11.1.Die Gemeinde Scharten hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt.

11.2. Die Gemeinde Scharten hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. 12. Inkrafttreten 12.1. Die Kinderbetreuungsreinrichtungsverordnung für die Krabbelstube, den Kindergarten und den Schülerhort der Gemeinde wird gemäß 94 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag frühestens jedoch mit 1. Jänner 2015 - rechtswirksam. 12.2. Gleichzeitig tritt die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung für den Kindergarten und den Schülerhort vom 01.03.2011 außer Kraft. Hier abtrennen Die Eltern / Erziehungsberechtigten von Kindern, die den Kindergarten besuchen, sind einverstanden, dass 1 x jährlich logopädische Reihenuntersuchungen durchgeführt werden und sich die gruppenführende Pädagogin mit der Logopädin über das Ergebnis der Untersuchung austauscht. Ich nehme die vorliegende Kinderbetreuungseinrichtungsordnung hiermit zur Kenntnis und bestätige den Erhalt einer Ausfertigung. Unterschrift Rechtsträger Unterschrift Eltern / Erziehungsberechtigten Datum Der Bürgermeister: