Entscheid vom 31. Januar 2014 ( ) Abzüge für die Säule 3a



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URTEIL VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A Kammer

Transkript:

Entscheid vom 31. Januar 2014 (530 13 42) Abzüge für die Säule 3a Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter J. Felix, P. Salathe, P. Leumann, Steuerrichterin M. Elbert, Gerichtsschreiberin i.v. M. Nussbaumer Parteien A.B. und B.B., vertreten durch Dr. C., Advokat, und MLaw D., Advokatin, E. AG Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin betreffend direkte Bundessteuer 2011 Seite 1

Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2011 vom 11. Dezember 2012 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35 592.-- veranlagt. Dabei wurden die von den Pflichtigen geltend gemachten Abzüge für die Säule 3a nicht zum Abzug zugelassen. 2. Gegen diese Veranlagung erhob die Vertreterin mit Schreiben vom 10. Januar 2013 Einsprache und begehrte, die Veranlagungsverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2011 sei aufzuheben und die Beiträge in die Säule 3a in Höhe von Fr. 6 331.-- seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Steuerpflichtigen hätten ihren steuerlichen Wohnsitz in F., Schweiz. Der Ehemann gelte als Wochenaufenthalter in Deutschland, womit sein Einkommen in Deutschland steuerbar sei und in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt werde. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Beiträge in die Säule 3a sei grundsätzlich die Unterstellung unter die AHV-Pflicht sowie eine entgeltliche Erwerbstätigkeit. Der AHV obligatorisch unterstellt seien namentlich alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und/oder alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben würden. Die Steuerpflichtigen hätten ihren Wohnsitz in Binningen und würden somit der Schweizer AHV obligatorisch unterstehen. Sinn und Zweck der Sozialversicherungsabkommen sei nur, die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder zu koordinieren und es könnten keine Rückschlüsse über die Abzugsfähigkeit der Beiträge in die Säule 3a in der Schweiz gezogen werden. Ansonsten würde dies zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Der Wortlaut des einschlägigen Gesetzes verlange nicht, dass die entgeltliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt werden müsse. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Juli 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Bildung einer Säule 3a sei vorausgesetzt, dass der Vorsorgenehmer erwerbstätig sei, sowie für das Erwerbseinkommen in der Schweiz der AHV/IV-Pflicht unterstehe. Da die Säule 3a vom Gesetzgeber als Zusatz oder Ersatz für die 2. Säule geschaffen worden sei, würde es richtig erscheinen, grundsätzlich nur Personen mit einer 1. Säule (AHV/IV) eine Säule 3a bilden zu lassen. Nach dem Freizügigkeitsabkommen CH-EU Seite 2

und dem EFTA-Abkommen gelte für Staatsangehörige der EU/EFTA oder der Schweiz das Prinzip der Unterstellung unter die Rechtsordnung eines einzigen Staates. In der Regel sei das Erwerbsortprinzip massgebend, wonach der unselbständig Erwerbende am Arbeitsort der Sozialversicherungspflicht unterstellt sei. Bei der internationalen Ausscheidung würde es sachgerechter erscheinen, in Abweichung von der bei interkantonalen Verhältnissen sinnvollen Regelung die Abzüge für die gebundene Selbstvorsorge nicht proportional, sondern ausschliesslich dem in der Schweiz steuerbaren Erwerbseinkommen zuzuweisen. Da der Steuerpflichtige in der Schweiz kein Erwerbseinkommen erziele, erscheine eine Berücksichtigung im steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen in der Schweiz nicht sachgerecht. 4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 28. August 2013 Beschwerde und begehrte, 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin für die direkte Bundessteuer 2011 vollumfänglich aufzuheben und für die Bestimmung des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens im Rahmen der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2011 seien die Beiträge in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6 331.-- vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der zu veranlagenden Behörden. Zur Begründung könne grundsätzlich auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen werden. Zu beachten sei jedoch besonders, dass die Pflichtigen der AHV-Pflicht unterstehen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würden, womit die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Abzügen für Beiträge an Einrichtungen der gebunden Selbstvorsorge gegeben seien. Die zentrale Charakteristik der individuellen Selbstvorsorge sei die steuerliche Privilegierung der Beiträge, womit ein vollumfänglicher Abzug zugelassen würde. Eine objektmässige Verlegung der Beiträge solle nur im interkantonalen Verhältnis bzw. bei der interkantonalen Ausscheidung erfolgen und nicht im internationalen Verhältnis. 5. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2013 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die Begründung in ihrem Einsprache- Entscheid vom 28. Juni 2013. Ergänzend führte sie aus, eine Säule 3a dürfe nur diejenige Person bilden, die obligatorisch oder freiwillig der AHV unterworfen sei. Jeglicher Abzug setze die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Folgende Bedingungen müssten somit erfüllt sein: Der Steuerpflichtige müsse eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit Seite 3

ausüben. Diese Tätigkeit müsse grundsätzlich in der Schweiz ausgeübt werden. Der Anschluss an eine Einrichtung der Sozialversicherung eines ausländischen Staates könne nicht dem Anschluss an die AHV gleichgestellt werden und müsse somit unberücksichtigt bleiben. Keine Säule 3a würden Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Vorsorgenehmer die im Ausland erwerbstätig seien bilden können, sofern sie weder der AHV-Pflicht unterstellt noch der freiwilligen Versicherung angeschlossen seien. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss Art. 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.v.m. 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8 000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Vorliegend zu beurteilen ist, ob dem Pflichtigen die Beiträge in die Säule 3a in der Höhe von Fr. 6 331.-- zum Abzug zugelassen werden können. Der Abzug ist von nachfolgenden qualifizierten Voraussetzungen abhängig. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG werden Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge zum Abzug zugelassen; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) regelt, dass dieses Gesetz nur für Personen gilt, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. Bei der AHV obligatorisch versichert sind laut Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Seite 4

Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) jedoch nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und solche die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Des Weiteren sieht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 vor, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen von ihrem Einkommen abziehen können. b) In der Literatur werden als Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die Unterstellung unter die AHV-Pflicht sowie eine entgeltliche Erwerbstätigkeit genannt (Zigerlig/Jud, in: Martin Zweifel/ Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 33 DBG N 27). Der AHV-Pflicht unterstellt sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Umstritten ist dagegen in der Lehre, ob eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland arbeitet, der schweizerischen AHV angeschlossen sein muss, damit sie eine Säule 3a abschliessen kann, oder ob es genügt, dass sie im Ausland einer 1. Säule angeschlossen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 33 N 112). Ein Teil der Lehre sieht es als problematisch, dass in der Schweiz wohnhafte und für ihr Erwerbseinkommen hier steuerpflichtige Arbeitnehmer, die für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, aufgrund eines Beschlusses der zuständigen AHV-Behörde oder aufgrund eines internationalen Abkommens von der AHV-Pflicht befreit sind, keine Säule 3a bilden können (Vgl. Maute/Steiner/Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, Überblick über die steuerliche Behandlung von Versicherungen, 3. Aufl., Bern 2011, S. 231). Anderer Ansicht ist Steinmann, welcher sich zu dieser Problematik in einem Artikel in der Steuer Revue äussert. Er legt dar, dass für in der Schweiz wohnhafte, aber im Ausland erwerbstätige Personen, welche gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen einer ausländischen Sozialversicherung unterstellt sind, die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV für eine Mitwirkung bei der Säule 3a allerdings notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland erwerbstätig und aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung einer ausländischen obligatorischen Sozialversicherung angeschlossen sind, gemäss Art. 2 AHVG freiwillig der AHV in der Schweiz anschliessen können (vgl. Steinmann, Steuerliche Behandlung der Säule 3a, in: Zeitschrift der Schweizerischen Personalvorsorge [SPV] 2/1994, S. 73 ff.). Ein solcher Anschluss ist nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung stets Seite 5

erforderlich, wenn man einer Säule 3a beitreten möchte (Maute/Steiner/Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, Überblick über die steuerliche Behandlung von Versicherungen, 3. Aufl., Bern 2011, S. 231). c) Weiter ist dem internationalen Sachverhalt besondere Beachtung zu schenken, wobei auf einen wegweisenden Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1991 verwiesen werden kann. Dieser befasst sich mit der Thematik, ob Grenzgänger, welche im Ausland wohnen jedoch in der Schweiz ihre Arbeitstätigkeit ausüben, eine dritte Säule abschliessen können. Es wird unter anderem ausgeführt, dass die Vorsorgeformen aller drei Säulen ein Vorrecht derjenigen erwerbstätigen Personen sind, welche in der Schweiz arbeiten. Eine andere Lösung ist nicht vorstellbar, bedenkt man, dass die drei Säulen eingeführt worden sind, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die angemessene Fortführung der früheren Lebenshaltung zu ermöglichen. Angesichts von Natur und Zweck des auf den drei Säulen aufgebauten Vorsorgesystems besteht kein Anlass, den ausländischen Arbeitnehmer je nach Art der Vorsorge zu diskriminieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 117 Ib 358, E. 2; siehe auch Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 1993, Nr. 87, E. 2). Gemäss einem Teil der Lehre sollte, die von den Steuerbehörden zusätzlich verlangte Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund dieses ergangenen Bundesgerichtsurteils aufgegeben werden. Es darf kein Unterschied anlässlich der Nationalität der Arbeitnehmer gemacht werden. Die Unterstellung unter die AHV-Pflicht ist daher künftig allein massgebend, aber auch unabdingbar. Gemäss diesem Teil der Lehre muss diese bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch zu einer weiteren Praxisänderung führen. In der Schweiz wohnhafte, aber im Ausland erwerbstätige Personen, welche gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen einer ausländischen Sozialversicherung unterstellt sind und bisher, was ihnen zugestanden worden war, ein Vorsorgeverhältnis der Säule 3a eingegangen sind, können zwar ihre bestehende Vorsorgeversicherung weiterführen. Bei neuen Verträgen ist jedoch in Zukunft für eine Mitwirkung bei der Säule 3a die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV notwendig. (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum DBG, Zürich 1995, S.134). Zum gleichen Ergebnis gelangt das Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2008. Demgemäss können Vorsorgeverträge für anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge nur von Personen abgeschlossen werden, die ein der AHV/IV- Pflicht unterliegendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen. d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in F., Schweiz. Er arbeitet als Unselbständigerwerbender in Deutschland und sein Erwerbseinkommen unterliegt Seite 6

dort vollumfänglich der Besteuerung. Es handelt sich somit um einen internationalen Sachverhalt. Voraussetzung in der Schweiz für einen möglichen Abzug der Säule 3a, ist die Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV. Der AHV/IV sind namentlich alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und/oder alle natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch unterstellt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, er übt seine Erwerbstätigkeit jedoch im Ausland aus. Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz am 21. Juni 1999, richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortprinzip, wonach der unselbständige Erwerbende am Arbeitsort der Sozialversicherungspflicht unterstellt wird (Niederer/Meyer, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit, Aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht, in: Der Schweizerische Treuhänder (ST) 10/13, S. 712 ff). Die Zugehörigkeit zu einer ausländischen Sozialversicherung wird der AHV-Pflicht jedoch nicht gleichgestellt. Der Grund dafür liegt im schweizerischen 3-Säulen Prinzip, welches die finanziellen Folgen von Alter, Tod und Invalidität abdecken soll. Die 1. Säule bildet dabei die AHV/IV, deren Renten den Existenzbedarf der Versicherten angemessen decken sollte. Die 2. Säule (BVG), welche von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird, ist dazu gedacht, den Arbeitnehmern und deren Familien die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Die 3. Säule bildet die Selbstvorsorge, die von den Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis gebildet werden kann, und durch Bund und Kantone mit Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik gefördert wird. Danach können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen (Forster, AHV-Beitragsrecht, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, S. 14). Folglich ist die Basis des 3-Säulen Prinzips die AHV mit der 1. Säule. Wie zuvor erläutert wirken die 2. und 3. Säule ergänzend zur 1. Säule. Es würde gänzlich dem Grundgedanken des 3- Säulen Prinzips widersprechen, die 3. Säule losgelöst von der 1. Säule mittels steuerrechtlicher Ausscheidung zu privilegieren. Schliesslich verbleibt die Möglichkeit sich freiwillig der AHV-Versicherung unterstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall jedoch nicht freiwillig der AHV/IV unterstellt und somit ist er auch nicht berechtigt die Beiträge der Säule 3a abzuziehen (vgl. Steinmann, Steuerliche Behandlung der Säule 3a, in: Zeitschrift der Schweizerischen Personalvorsorge [SPV] 2/1994, S. 73 ff). Seite 7

4. Aufgrund der vorausgehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG) und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG). Seite 8

Demgemäss w i r d e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern werden gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3). Steuergerichtspräsident: Gerichtsschreiberin i.v.: C. Baader M. Nussbaumer Seite 9