DIE IM JAHR 1992 GEMACHTE ERFAHRUNG, ALS ÜBER DEN BEITRITT DER SCHWEIZ ZUM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ABGESTIMMT WURDE
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- Lukas Hauer
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1 DIE IM JAHR 1992 GEMACHTE ERFAHRUNG, ALS ÜBER DEN BEITRITT DER SCHWEIZ ZUM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ABGESTIMMT WURDE Entwicklung der Anzahl der Spanier, die in ihr Land zurückkehren Quelle: Bundesamt für Migrationen
2 DIE ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN Art der Verordnung 1408/71 (EWG) Protokoll des Anhang II des Freizügigkeitsabkommen: Es wird eine Übergangsfrist von fünff Jahren fürf r die Nichtanwendung des Artikel 10, Absatz 2 der Verordnung festgelegt. Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) Art. 25f 1 Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG1 nicht verlangen, wenn sie: a. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind; b 2 Absatz 1 Buchstabe a tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens2 in Kraft
3 Rahmen, Ziele und Ergebnisse der Verhandlungen mit dem Sicherheitsfonds BVG Hintergrund: Ein Teil der EU Bürger (Spanier, Italiener, Portugiesen) sieht die Berufliche Vorsorge als ein gespartes Guthaben an, über das sie nach Verlassen der Schweiz verfügen möchte. Diese Bürger verstehen die II. Säule nicht als einen Teil der Sozialversicherungen. Es ist für diese Menschen frustierend, wenn sie nicht über ihre Ersparnisse verfügen können. Ziele: Eine Vereinbarung über die Anwendung der Verordnung EWG und des Freizügigkeitsgesetzes erreichen. Die Arbeitnehmer über die Funktionen der II. Säule und die Notwendigkeit, ihr Guthaben beim Erreichen des Rentenalters zu beziehen, informieren. Dem Arbeitnehmer über die noch bestehenden Möglichkeiten der Barauszahlung bei endgültigem Verlassen der Schweiz nach Juni 2007 informieren. Ein Verfahren zum Feststellen der Sozialversicherungspflicht festlegen. Ergebnis:
4 Zusammenfassung der erreichten Verwaltungsvereinbarung AB JUNI 2007 KANN DIE BARAUSZAHLUNG DER AUSTRITTSLEISTUNG DER BERUFLICHE VORSORGE BEANTRAGT WERDEN, WENN DER VERSICHERUNGSNEHMER ENDGÜLTIG DIE SCHWEIZ VERLÄSST, SICH IN DER EU NIEDERLÄSST UND IN EINEM BESTIMMTEN ZEITRAUM (FÜR R SPANIEN, ITALIEN, PORTUGAL 90 TAGE) NICHT DER OBLIGATORISCHEN VERSICHERUNG FÜRF R ALTER, INVALIDITÄT T UND HINTERLASSENLEISTUNG UNTERSTELLT IST. ABER WER IST IN SPANIEN, ITALIEN ODER PORTUGAL DER OBLIGATORISCHEN VERSICHERUNG FÜRF R DIESE FÄLLEF UNTERSTELLT? IM UNTERSCHIED ZU DER SCHWEIZ, IST DER WOHNSITZ IN SPANIEN, ITALIEN IEN ODER PORTUGAL KEINE BEDINGUNG, UM PFLICHTBEITRÄGE FÜRF R DIE OBLIGATORISCHE VERSICHERUNG FÜRF R ALTER, INVALIDITÄT T UND HINTERLASSENLEISTUNG ZU LEISTEN. UM DER PFLICHTVERSICHERUNG UNTERSTELLT ZU SEIN, MUSS MAN ENTWEDER EINE ERWERBSTÄTIGKEIT TIGKEIT AUSÜBEN ODER, IN EINIGEN FÄLLEN, F EINE LEISTUNG DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG BEZIEHEN. EINIGE DER SITUATIONEN, IN DER SICH EIN ARBEITNEHMER BEFINDEN KANN, NACHDEM ER IN SEIN HEIMATLAND ZURÜCKGEKEHRT IST:
5 SITUATIONEN, IN DER SICH EIN ARBEITNEHMER BEFINDEN KANN, DER NACH SPANIEN, ITALIEN ODER PORTUGAL ZURÜCKKEHRT IST ARBEITNEHMER, DER UNSELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIG IST PFLICHTVERSICHERT ARBEITNEHMER, DER SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIG IST PFLICHTVERSICHERT ARBEITNEHMER, DER NICHT ALS STELLENSUCHENDER ANGEMELDET IST, UND KEINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHGEHEN MÖCHTE NICHT PFLICHTVERSICHERT ARBEITSLOSER, DER ALS STELLENSUCHENDER ANGEMELDET IST UND KEINEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD HAT NICHT PFLICHTVERSICHERT
6 DAS VERFAHREN, UM DIE PFLICHTVERSICHERUNG ZU ÜBERPRÜFEN 1. Der Arbeitnehmer, der sein Guthaben aus der II. Säule ausbezahlt haben möchte, teilt dies seiner Vorsorgeeinrichtung mit. Mittels des dafür geschaffenen Formulars, wird dem Garantiefonds BVG die Anfrage betreffend der Sozialversicherungspflicht gestellt. 2. Mit den Daten des Antrags, stellt der Garantiefonds BVG eine Anfrage an die Verbindungsstelle in Spanien, Italien oder Portugal, und diese überprüft ob die Person pflichtversichert ist. Der Datenaustausch zwischen dem Garantiefonds BVG und den Verbindungsstellen erfolgt über ein Sicherheitssystem. 3. Die Verbindungsstelle hat über dieses System Zugriff auf die Datei und ergänzt diese mit der Information betreffend der Sozialversicherungspflicht. 4. Der Garantiefonds BVG überprüft die Datei, mit der von der verantwortlichen Verbindungsstelle ergänzten Information, und informiert danach den Antragsteller und die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen. 5. Der Garantiefonds BVG überprüft, ob fürf r diese Person noch andere Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei der Zentralstelle 2. SäuleS gemeldet worden sind.
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