Altersvorsorge in der Schweiz und ihr Schicksal in einer Scheidung im Ausland

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1 Altersvorsorge in der Schweiz und ihr Schicksal in einer Scheidung im Ausland 1. Grundlage Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen, nämlich der AHV (Eidgenössische Invaliden und Hinterlassenenversicherung), der Pensionskasse und schliesslich dem Ersparten jeder Person. 2. Die AHV 1. Säule 2.1 Die AHV gibt es seit Jede Person, die in der Schweiz erwerbstätig ist oder Wohnsitz hat, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Die AHV wird aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt zurzeit Fr Nichterwerbstätige haben mindestens diesen Beitrag zu zahlen, ausser sie sind verheiratet und der Ehegatte verdient mindestens Fr. 9'000. pro Jahr. 2.2 Die AHV ist nach dem Umlageprinzip organisiert, d.h. die laufenden Renten für die Pensionierten werden mit den Beiträgen bezahlt, die die aktuell berufstätigen Personen einzahlen. Die Beiträge, die die Versicherten an die AHV zahlen, werden also nicht dem Versicherten auf einem Konto gutgeschrieben, sondern gleich wieder für die laufenden Renten und Reservenbildungen verbraucht. Deshalb wird befürchtet, dass die Renten der heute Erwerbstätigen in Zukunft nicht mehr voll bezahlt werden können, weil sich die Demographie der Bevölkerung verändert, d.h. es gibt immer mehr Pensionierte, die Anspruch auf eine AHV Rente haben, und immer weniger Berufstätige, die diese Renten mit ihren Beiträgen finanzieren. Zurzeit gibt es in der Schweiz deswegen eine intensive Diskussion über mögliche Massnahmen, z.b. das Heraufsetzen des Rentenalters. 2.3 Die AHV führt für jede Versicherte ein eigenes Journal (AHV Konto), wo für jedes Jahr die Höhe sein Gesamteinkommen festgehalten wird. Bei der Berechnung wird zudem für jedes Jahr, in dem die Versicherten das Sorgerecht für Kinder von weniger als 16 Jahren hatten, eine zusätzliche Gutschrift gemacht (Erziehungsgutschriften). 2.4 Die AHV kennt die Vollrente und die Teilrente.

2 Die Vollrente beträgt zurzeit mindestens Fr. 1'105. und höchstens Fr. 2'210. pro Monat. Bei Ehepaaren, die beide pensioniert sind und zusammen leben beträgt das Maximum zurzeit Fr. 3'315.. Die konkrete Höhe der Rente wird im Rahmen des Minimums und des Maximums mit einer Mischrechnung bestimmt und hängt u.a. von der Höhe der im Journal eingetragenen AHV pflichtigen Einkommen und der Erziehungsgutschriften ab. Die AHV berechnet auf Antrag der Versicherten jederzeit die Höhe der voraussichtlichen Rente. Anspruch auf eine Vollrente hat, wer seit seinem 20. Altersjahr jedes Jahr wenigstens den Mindestbeitrag an die AHV bezahlt hat. Eine Teilrente erhält, wer Beitragslücken hat, d.h. seit seinem 20. Altersjahr nicht jedes Jahr wenigstens den Mindestbeitrag von heute Fr bezahlt hat. Solche Beitragslücken haben Immigranten häufig, weil sie erst nach dem 20. Altersjahr in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnahmen oder vor dem Rentenalter ins Heimatland zurückkehren. Dafür haben die Immigranten aber allenfalls zusätzlich zur Schweizer Rente auch einen Anspruch auf eine Rente ihres Heimatlandes, falls sie dort einige Jahre gearbeitet und Beiträge an die Sozialversicherung bezahlt haben. Hier sind einige Beispiele für die Höhe der Reduktion: 05 fehlende Jahre: Reduktion ca. 10% 10 fehlende Jahre: Reduktion ca. 30% 20 fehlende Jahre: Reduktion ca. 44% 2.5 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat und eine AHV Rente erhält, mit der er die notwendigen Ausgaben nicht zahlen kann, der hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, d.h. eine zusätzliche monatliche Zahlung zur Rente. Wer im Ausland wohnt hat keinen Anspruch auf diese Ergänzungsleistung. Die Höhe der Ergänzungsleistung wird jährlich anhand der notwendigen Ausgaben, des Einkommens und des Vermögens errechnet und monatlich ausbezahlt. Die Ergänzungsleistungen haben nichts mit Fürsorgeleistungen des Sozialamtes zu tun! 2.6 Nach einer Scheidung kann jeder Ehegatte bei der AHV ein Splitting der Journale verlangen. Beim Splitting wird für die Ehejahre das AHV pflichtige Einkommen und die Erziehungsgutschriften jedes Ehegatten halbiert und im Journal des anderen Ehegatten gutgeschrieben. Verlangt nach der Scheidung keiner der Ehegatten das Splitting, so wird dies von der AHV automatisch im Zeitpunkt der Rentenberechnung gemacht. Es wird jedoch empfohlen, das Splitting gleich nach der Scheidung zu verlangen, damit keine Fehler geschehen, d.h. das Splitting nicht vergessen geht. 2

3 Hinsichtlich der AHV bzw. des Splittings muss und darf der Scheidungsrichter nichts entscheiden. 3. Pensionskasse 2. Säule 3.1 Die Pensionskasse bildet die zweite Säule der Altersvorsorge. Mit der Pensionskasse muss obligatorisch der Teil des Lohnes versichert werden, der Fr. 26'000. (Jahreslohn) übersteigt. Von einem Lohn der grösser als Fr. 79'000. pro Jahr ist, müssen nur Fr. 56'000. in der Pensionskasse versichert werden. Man spricht hier von der obligatorischen Versicherung. Freiwillig kann aber auch ein tieferer und ein höherer Lohn versichert werden. Man spricht von der freiwilligen Versicherung. 3.2 Die Pensionskasse ist im Gegensatz zur AHV nicht nach dem Umlageprinzip organisiert, d.h. die Renten werden nicht mit den laufenden Beiträgen der Erwerbstätigen finanziert, sondern mit den Beiträgen, die jeder für sich selbst eingezahlt hat. Je höher die eigenen Beiträge sind, desto höher ist die Rente. Die Rente ist weder nach oben noch nach unten begrenzt. 3.3 Die Pensionskasse muss für jede Versicherte ein eigenes Konto führen, auf dem seine Sparbeiträge gutgeschrieben und verzinst werden müssen. Das Gesetz schreibt vor, wie viel Prozent vom versicherten Lohn mindestens gespart werden muss. Diese obligatorischen Spargutschriften erhöhen sich mit steigendem Alter, und zwar folgendermassen: Alter Sparbeitrag (Prozente vom versicherten Lohn) % % % % Die Hälfte der Sparbeiträge werden vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen. Die andere Hälfte muss der Arbeitgeber zahlen. Das führt dazu, dass ältere Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber teurer sind als jüngere, weil er die Hälfte der höheren Spargutschriften zusätzlich zum vertraglichen Lohn zahlen muss. Die effektiven Abzüge vom Lohn für die Pensionskasse sind höher als die Sparbeiträge, weil die Pensionskasse zusätzlich zu den Sparbeiträgen auch eine Versicherungsprämie für die Risiken Tod und Invalidität sowie einen Beitrag an die Administrationskosten der Pensionskasse verlangen darf. 3

4 3.4 Das Sparkonto der Versicherten muss von der Pensionskasse mit einem Mindestzinssatz verzinst werden. Dieser betrug ursprünglich 4% pro Jahr und wurde dann als Folge der Börsenturbulenzen anfangs dieses Jahrtausends auf 2.25% gesenkt und beträgt heute 2.5% pro Jahr. 3.5 Zur Bestimmung der Höhe jährlichen Altersrente wird das Guthaben auf dem Sparkonto mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz multipliziert. Der Umwandlungssatz beträgt heute 7.15% und wird bis ins Jahr 2014 schrittweise auf 6.8% gesenkt. Die Reduktion wird damit begründet, dass die durchschnittliche Lebenserwartung sich erhöht hat und die Pensionskassen daher durchschnittlich für jeder Person länger Renten zahle müssen. Das Sparkapital muss also länger Jahre halten, was nur möglich ist, wenn für die Rente weniger verbraucht wird. Wer also heute pensioniert würde und bei der Pensionskasse ein Guthaben von Fr. 100'000. hätte, würde eine lebenslängliche Jahresrente von Fr. 7'150. (100'000 x 7.15%) erhalten. 3.6 Falls das Reglement der Pensionskasse dies erlaubt, kann auch die Auszahlung des gesamten Guthabens als Kapitalzahlung, also nicht als Rente, verlangt werden. Viele Pensionskassen erlauben jedoch den Bezug bereits 5 Jahr vor der Pensionierung, wenn sich jemand frühzeitig pensioniert. Dies muss in der Regel einige Zeit vor der Pensionierung beantragt werden. Die Auszahlung des Kapitals (Freizügigkeitsleistung) kann auch verlangt werden, wenn jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder die Schweiz und den EU Raum verlässt. Zudem kann man sich das Guthaben zum Kauf eines Eigenheims auszahlen lassen, jedoch nur, wenn man anschliessend im Eigenheim lebt, d.h. das Geld kann nicht bezogen werden, um in Portugal ein Haus zu kaufen, solange der Berechtigte weiterhin in der Schweiz Wohnsitz hat. Wer nach Portugal zurückkehrt, also im EU Raum bleibt, der kann die Freizügigkeitsleistung für die obligatorische Versicherung nur dann verlangen, wenn er in den ersten drei Monaten seit der Rückkehr in Portugal dort nicht obligatorisch für Alter, Invalidität und Tod versichert ist. Der Teil der freiwilligen Versicherung kann jedoch wie bis anhin uneingeschränkt zur Auszahlung verlangt werden. Jederzeit möglich ist jedoch der Bezug des Pensionskassengeldes zur Finanzierung des Eigenheims in Portugal. Das Geld wird dann aber nicht an den Versicherten gezahlt, sondern direkt an die Bank oder den Verkäufer des Eigenheims. 3.7 Jeder Arbeitgeber entscheidet selbst, bei welcher Stiftung er die Pensionskasse abschliessen will. Grösser Betriebe gründen oft sogar eine eigene Stiftung dafür. Bei einem Stellenwechsel wird man daher oft Mitglied einer neuen Pensionskasse. In der Regel wird das Guthaben von der früheren Pensionskasse an die neue Pensionskasse 4

5 überwiesen. Manchmal geht die Überweisung des Sparguthabens von einer Stiftung auf die andere aber auch vergessen. Wer meint, dass er irgendwo noch ein Sparguthaben bei einer vergessenen Pensionskasse haben könnte, der kann bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ( nachfragen. Dafür ist die AHV Nummer mitzuteilen. Da die AHV Nummer u.a. aus dem Familiennahmen gebildet wird, haben Portugiesen oft verschiedene AHV Nummern, dann nämlich, wenn sie nicht immer den gleichen Familiennamen vorgestellt hatten. Bei einer Nachforschung sollten alle AHV Nummern angeben werden. Auch bei der AHV sollte man sich darum kümmern, dass die Journale von unterschiedlichen AHV Nummern zusammengeführt werden, da die AHV dies nicht selbst feststellt. 3.8 Scheiden sich Ehepartner, dann werden die Ersparnisse der Ehegatten bei der Pensionskasse, die sie während der Ehe geäufnet haben, hälftig geteilt. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Pensionskassenguthabens des anderen inklusive Zinsen. Im Urteil ordnet der Scheidungsrichter an, dass die Pensionskasse des Ehegatten, der mehr gespart hat, den Differenzbetrag an die Pensionskasse des anderen Ehegatten überweisen muss. Hierfür braucht er eine Durchführbarkeiterklärung der Pensionskasse, worin die Pensionskasse bestätigt, dass der Überweisung nichts im Wege steht. Die Ehegatten können nur ausnahmsweise darauf verzichten, die Pensionskasse zu teilen, dann nämlich, wenn der verzichtende Ehegatte auf andere Weise genügend fürs Alter vorgesorgt hat. Kann die Pensionskasse eines Ehegatten nicht mehr geteilt werden, weil er z.b. eine Invalidenrente bezieht, dann hat der andere Ehegatten Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe der Richter nach Ermessen festlegt. 4. Das Ersparte 3. Säule 4.1 Das Sparen ist Privatsache und freiwillig. Der Staat hat damit nichts zu tun. Die 3. Säule ist folglich eine Empfehlung des Staates und nicht eine Pflicht. 4.2 Verschiedene Banken und Versicherungen offerieren spezielle 3. Säule Produkte. Das besondere an diesen Produkten ist, dass die jährlichen Einzahlungen bis zu einem Maximalbetrag (zurzeit ca. Fr. 6'200. ) in der Steuererklärung vom Einkommen abgezogen werden können. Man bezahlt auf diesem Betrag also keine Steuern. Dafür sind diese Einzahlungen aber, wie bei der 2. Säule, bis zur Pensionierung gesperrt. Ein vorzeitiger Bezug von Guthaben ist im wesentlichen wie bei der freiwilligen 2. Säule zulässig, nämlich Erreichen 5 Jahre vor Erreichen des AHV Alters, bei 5

6 Invalidität, zur Finanzierung eines Eigenheims, zum Einkauf in eine Pensionskasse (2. Säule) oder bei definitiver Rückkehr nach Portugal möglich. 4.3 Im Falle einer Scheidung wird das Ersparte der Ehegatten jeweils gemäss dem ehelichen Güterrecht verteilt. Bei einer Scheidung in der Schweiz ist auf das Güterrecht die Gesetzgebung desjenigen Staates anzuwenden, wo die Ehegatten letztmals den gemeinsamen Wohnsitz hatten. Nach Schweizer Recht untersteht das Güterrecht der Ehegatten in der Regel der Errungenschaftsbeteiligung. Danach ist im wesentlichen alles hälftig zu teilen, was die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Nicht geteilt werden Vermögenswerten, die ein Ehegatten während der Ehe unentgeltlicher erhielt, z.b. durch Erbschaft oder Schenkung. 5. Scheidung in Portugal: Die Teilung der Pensionskasse ging vergessen 5.1 Portugiesische Scheidungsurteile werden in der Schweiz in der Regel anerkannt, wenn beide Ehegatten portugiesische Staatsangehörige sind. 5.2 Welches Recht auf die Scheidung anwendbar ist, entscheidet grundsätzlich das Recht des Staates, wo die Scheidungsklage eingereicht wird. Bei einer Scheidung in Portugal bestimmt sich das anwendbare Recht also nach portugiesischem Recht. 5.3 Was das Splitting bei der AHV betrifft, so wird dieses durch das schweizerische Recht abschliessend geregelt. Würde ein portugiesisches Gerichtsurteil über die Teilung der AHV entscheiden, dann würde diese Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt. 5.4 Was die Pensionskasse betrifft, so hat das portugiesische Gericht grundsätzlich auch über die Teilung der Pensionskasse zu entscheiden bzw. eine Einigung der Parteien über die Teilung zu genehmigen. Das portugiesische Gericht kann ebenso die Höhe einer Entschädigung festlegen, wenn die Pensionskasse eines Ehegatten nicht mehr geteilt werden kann, weil er z.b. bereits eine Rente bezieht oder sich die Pensionskasse hat auszahlen lassen. Das Gericht entscheidet selbst, ob es für die Teilung portugiesisches oder schweizerisches Recht anwendet. Einem Verzicht auf die Teilung der Pensionskasse könnte wohl ausnahmsweise die Anerkennung in der Schweiz versagt werden. Das portugiesische Gericht kann nur den Teilungsmodus festlegen (z.b. hälftige Teilung), aber auch die Pensionskasse des einen anweisen, der Pensionskasse des ande 6

7 ren einen bestimmten Betrag zu überweisen. Dafür müsste das portugiesische Gericht aber vorher von der Pensionskasse eine Durchführbarkeitserklärung erhalten. Stellt das portugiesische Gericht lediglich fest in welchem Verhältnis die Pensionskasse zu teilen ist, erlässt aber keine Anordnung an die Pensionskassen, dann kann die berechtigte Person nachträglich vom zuständigen schweizerischen Gericht verlangen, dass es eine entsprechende Anordnung an die Pensionskasse erlassen wird. 5.5 Regelmässig vergessen Ehegatten, die sich in Portugal scheiden lassen, dass auch die Pensionskassenguthaben zu teilen ist bzw. geteilt werden kann. In diesem Fall kann in der Schweiz am zuständigen Gericht eine Ergänzung des portugiesischen Scheidungsurteils verlangt werden. Das Schweizer Gericht wird dann die Pensionskasse in aller Regel nachträglich gemäss schweizerischer Gesetzgebung unter den Parteien aufteilen. Ausnahmsweise wendet es für die Aufteilung portugiesisches Recht an, wenn die Pensionskasse nicht vorsorgeprägend war, z.b. wenn beide Ehegatten erwerbstätige waren und die Differenz der Pensionskassenguthaben nicht gross ist beide Ehegatten nur kurz in der Schweiz gearbeitet hatten oder die Altersvorsorge durch andere Versicherungen oder anderes Vermögen bereits gesichert ist. Da das portugiesische Recht bei der Scheidung die Ersparnisse in der Regel auch hälftig teilt, dürfte es keinen grossen Unterschied machen, ob portugiesisches oder schweizerisches Recht angewendet wird. 7

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