Bekanntmachungen Departementen uni andernverwaltungsstellenn des Bundes.



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Transkript:

#ST# von 170 Bekanntmachungen Departementen uni andernverwaltungsstellenn des Bundes. 3 % Eidg. Anleihen von Fr. 24,248,000 von 1897. Kapitalrüchzahlung auf 31. Dezember 1907. Infolge der heute stattgefundenen zweiten Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1907 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Nr. 2501 2550, 3001 3050, 4101 4150, 4951 5000, 7951 8000, 10,301 10,350,18,751 18,800, 24,151 24,200. Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbotrage von Fr. 400,000 erfolgt in der Schweiz: Bei der eidgenössischen Staatskasse, sowie bei sämtlichen schweizerischen Hauptzoll- und Kreispostkassen ; in Deutschland: Bei den Niederlassungen der Bank für Handel und Industrie in Berlin und Frankfurt a. M. ; in Frankreich : Bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und bei der Banque Suisse et Française in Paris. Von den bei der ersten Ziehung ausgelosten Obligationen des obigen Anleihens sind noch ausstehend : Auf 31. Dezember 1906 rückzahlbar: 106 110, 134, 136, 137, 1452 1454, 1456, 1466, 1468, 1469, 1486 1488, 1499, 6205, 6214-6248, 12,251 12,285, 14,259 14,261, 14,266,

171 17,152, 17,175 17,188, 20,363, 20,365, 20,371, 24,214 24,218, 24,222, 24,234 24,236, zusammen 116 Stück à Fr. 1000. Dieso Titel tragen seit dem 31. Dezember 1906 keinen Zins mehr. Von dem auf 31. März 1904 zur Rückzahlung gekündeten 3 1 /» /o eidgenössischen Anleihen von 1894 sind noch nicht zur Einlösung präsentiert worden die Obligationen Nr. 9560 und 9561. B e r n, den 16. September 1907. (1.) Eidg. Finanzdepartement. Schweizerischer Gebrauchszolltarif. Der schweizerische Gebrauchstarif, bearbeitet nach dem Gesetz vom 10. Oktober 1902 und den Handelsverträgen, nebst Erläuterungen, Spezialentscheiden und alphabetischem Register, ist in deutscher und französischer Sprache in neuer, auf 31. Mai 1907 bereinigter Ausgabe erschienen und kann zum Preise von Fr. 1 per Stück bezogen werden: Bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich (Eilgut und Frachtgut) und St. Gallen. Allfällige Barsendungen sind per Postanweisung zu übermitteln. Briefmarken können nicht entgegengenommen werden. Das Erscheinen der Neuausgabe in italienischer Sprache wird später bekannt gemacht. Bern, den I.September 1907. (3...) Schweiz. Oberzolldirektion. Verzollung von getrockneten Deniatrauben. Auf den Antrag des Zoll- und des Handelsdepartements hin hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. September bezüglich der Zollbehaudlung der Deniatrauben folgendes beschlossen :

172 1. Die Zulassung der blonden (braunen) getrockneten Deniatrauben mit der Grappe wird, soweit es die diesjährige Ernte betrifft, und unter Vorbehalt der vorgeschriebenen Kontrolknassnahmen, zum Ansätze von Fr. 3 per q. nach Tarifposition 34 bewilligt ; 2. nach vorgängiger Untersuchung der Frage wird die handelsvertragliche Bestimmung getrocknete Deniatraubon mit der Grappe" näher präzisiert und eine allfällige restriktive Interpretation auf 1. Januar 1908 in Kraft gesetzt werdend Demgemäss werden braune, getrocknete Deniatrauben spanischer Herkunft mit der Grappe bis Ende dieses Jahres zu Fr. 3 per 100 kg. zugelassen, sofern dieselben vom Ursprungsorte weg in Kistchen oder Trommeln von höchstens 5 kg. Bruttogewicht verpackt sind und in dieser Verpackung zur Einfuhr gelangen, und sofern der Empfänger den vorgeschriebenen amtlich beglaubigten Revers.beibringt (vgl. Bekanntmachung vom 15. Januar 1907). Die Verpackung ab Ursprungsort ist durch Ursprungszeugnisse oder Schiffskonossamente nachzuweisen. Revcrsformularo sind bei den Zolldireklioncn in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf erhältlich. Bern, den 19. September 1907. (2.). Schweiz. Oberzolldirektion. Warenbeschädigungen anlässlich der Verzollung. (Reproduziert.) Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzcs vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Öffnen, das Aus- und Wieder einpacken, sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen Sache des Warenführers, d. h. der

173 Güterex p édition oder des mit der Vermittlung beauftragten Speditors und nicht der Organe der Zollverwaltung ist. Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiederumpacken durch das betreffende Zollpersonal. Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Speditionsvermittlung zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte. Bern, den 28. Januar 1898. Schweiz. Oberzolldirektion. Beglaubigung von Beweisurkunden für Russland. Laut Mitteilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Zivilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien. Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetzgebungen, welche bezügliche Formvorschrifton enthalten, weder kennt, noch zu kennen zensiert ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hierzu kompetent erscheint ; wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kan tonalen Behörde, formgültig errichtet sei. Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Kontokorrentauszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, seitens der russischen Behörden zur nach-

174 fraglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an die Bundeskanzlei zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde. Um diesem Übelstande abzuhelfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die Gellendmachung zivilrechtlicher Ansprüche irgendwelcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an die Bundeskanzlei gelangen. Diese wird dann nicht ermangeln, ihrerseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei. (Vgl. Bundesbl. 1883, III, 487; 1887, III, 19.) Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß jedes durch die. russische Gesandtschaft zu legalisierende Aktenstück, mit Ausnahme der Reisepässe und Zivilstandsakten, von einer Abschrift zu Händen des Gesandtschaftsarchivs begleitet sein muß, Die auf dem Originalakt befindlichen Beglaubigungen können in der Kopie weggelassen werden. Bern, 1. November 1904. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes. In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1907 Année Anno Band 5 Volume Volume Heft 41 Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum 25.09.1907 Date Data Seite 170-174 Page Pagina Ref. No 10 022 583 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.