Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow



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Transkript:

7.4 Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung 18.01.2001 folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand des Abwasserbetriebes (1) Der Städtische Abwasserbetrieb Güstrow wird als Eigenbetrieb der Stadt Güstrow entsprechend der Eigenbetriebsverordnung Mecklenburg-Vorpommern geführt. (2) Zweck des Abwasserbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe ist die Erfüllung der der Stadt obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht gemäß 40 Landeswassergesetz. 2 Name des Abwasserbetriebes Der Betrieb führt die Bezeichnung Städtischer Abwasserbetrieb Güstrow". 3 Betriebsleitung (1) Die Aufgaben der Betriebsleitung werden von der Stadtwerke Güstrow GmbH wahrgenommen. Die Einzelheiten der Betriebsführung werden in einem Betriebsführungsvertrag näher geregelt. (2) Die Stadtwerke Güstrow GmbH als Betriebsleiter vollzieht die Beschlüsse des Betriebsausschusses sowie der Stadtvertretung in Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes Güstrow. Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (4) Die Betriebsleitung trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des 5 Absätze 2 und 3. (5) Dem Betriebsleiter obliegt die laufende Betriebsführung. Dazu gehören insbesondere: - die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, einschließlich der Gebührenüberprüfungen,

2 - der Personaleinsatz, - der Einkauf von regelmäßig benötigten Rohstoffen und Materialien, - die Anordnung und vertragliche Bindung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen sowie Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen, - der Abschluss von Werkverträgen, - die Leitung des Rechnungswesens, - die Vorbereitung der Beschlüsse des Betriebsausschusses und der Stadtvertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, - das Erstellen von vierteljährlichen Zwischenberichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes für den Bürgermeister und den Betriebsausschuss, - das Erstellen geforderter Betriebsstatistiken und -analysen, - die Aufstellung des Jahresabschlusses, - die rechtzeitige Information des Bürgermeisters über alle Maßnahmen, die die Haushaltswirtschaft der Gemeinde berühren. (6) Die nach den jeweils gültigen Satzungen zu erhebenden Gebühren und Beiträge werden durch Gebühren- und Beitragsbescheid festgesetzt. Die Stadtwerke Güstrow GmbH wirkt als Betriebsleiter bei der Gebühren- und Beitragsfestsetzung im Namen und im Auftrag der Stadt mit. Das Nähere regelt der Betriebsführungsvertrag. 4 Stadtvertretung Die Stadtvertretung entscheidet in allen Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes Güstrow, die ihr durch die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung zugewiesen sind. Ausschließlich entscheidet sie über: a) die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Städtischen Abwasserbetriebes Güstrow, b) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Jahresverlustes sowie die Entlastung der Betriebsleitung, c) die Festsetzung der Abwassergebühren und -beiträge, d) die Festsetzung und Änderung des Wirtschaftsplanes, e) die Entnahme von Eigenkapital aus dem Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow, f) die Gewährung von Darlehen der Stadt an den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow oder des Städtischen Abwasserbetriebes Güstrow an die Stadt.

3 5 Betriebsausschuss (1) Betriebsausschuss im Sinne dieser Satzung ist der Hauptausschuss der Stadtvertretung Güstrow. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet über den Abschluss von Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, oberhalb einer Wertgrenze von 200 TDM sowie bei wiederkehrenden Leistungen oberhalb einer Wertgrenze von 20 TDM, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt. Der Betriebsausschuss trifft Entscheidungen nach 5 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung M-V 1. im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 10 TDM bis 50 TDM, sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 5 TDM bis 10 TDM einer Leistungsrate. 2. im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben im Vermögensplan innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % des entsprechenden Planansatzes, jedoch nicht mehr als 50 TDM sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 TDM bis 50 TDM je Ausgabenfall. 3. im Rahmen der Nr. 3 bei Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken, Grundstücksteilen bzw. grundstücksgleichen Rechten sowie der Bestellung von grundstücksgleichen Rechten und Schenkungen innerhalb einer Wertgrenze von 10 TDM bis 200 TDM, die innerhalb eines Wirtscha ftsjahres zurückgezahlt werden sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 2 bis 5 Mill. DM. 6 Bürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Bürgermeister der Betriebsleitung im Rahmen des Betriebsführungsvertrages Weisungen erteilen. (2) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister in wichtigen Angelegenheiten des Städtischen Abwasserbetriebes Güstrow rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so ist die Entscheidung des Betriebsausschusses herbeizuführen.

4 7 Vertretung des Städtischen Abwasserbetriebes Güstrow (1) Soweit der Eigenbetrieb durch den Betriebsleiter Stadtwerke Güstrow GmbH vertreten wird, unterzeichnet sie wie folgt: Stadt Güstrow Der Bürgermeister Städtischer Abwasserbetrieb Güstrow im Auftrag Stadtwerke Güstrow GmbH als Betriebsleiter". (2) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind Bürgermeister oder einem seiner Stellvertreter sowie von einer vertretungsberechtigten Person des Betriebsleiters Stadtwerke Güstrow GmbH handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Erklärungen bis zu einer Wertgrenze von 200 TDM beziehungsweise von 20 TDM bei wiederkehrenden Verpflichtungen können Betriebsleiter Stadtwerke Güstrow GmbH allein in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 8 Wirtschaftsjahr 9 Jahresabschluss (1) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes gelten die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung und des Kommunalprüfungsgesetzes. Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. (2) Für die ortsübliche Bekanntmachung gilt die Hauptsatzung und 16 Abs. 5 des Kornmunalprüfungsgesetzes. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.04.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung 07.01.1994 außer Kraft. Güstrow, den 05.02.2001 Ca~S7A0 ~ 7f1.. i Q F- ~,~//,,... (n ls!, ~

Stadt Güstrow Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow Beschluss-Nr. Beschluss Anzeige Genehmigung Veröffentlichung In-Kraft-Treten am 111/0448/00 18.01.2001 05.02.2001 - Stadtanzeiger März 2001 Aushang Rathaus/Baustraße 01.03.2001-01.04.2001 01.04.2001 Höpner Bürgermeister Camin SB A.