STADT LEER (OSTFRIESLAND)



Ähnliche Dokumente
STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Eigenbetriebssatzung Gebäudebetrieb Papenburg vom 01. Oktober 2013

für den Eigenbetrieb Zentrale Gebäudewirtschaft Lingen (Ems)

der Stadtwerke Meppen Stand:

für die Stadtentwässerung Lingen

Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Garbsen vom

Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ammerland

-1- Eigenbetriebssatzung Gebäudemanagement Emden vom 23. Juni 2011 (Amtsblatt LK Aurich / Stadt Emden Nr. 40, / in Kraft seit

LESEFASSUNG. Betriebssatzung der Stadt Wilhelmshaven für den Eigenbetrieb Technische Betriebe Wilhelmshaven (TBW)

Betriebssatzung für die Abfallwirtschaft. des Landkreises Leer.

LESEFASSUNG. Betriebssatzung der Stadt Wilhelmshaven für den Eigenbetrieb Grundstücke und Gebäude der Stadt Wilhelmshaven (GGS)

Datum Drucksache Nr. Az: 1-1 MoL /215. Beratungsfolge Sitzungstermin Abstimmung

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienbetreuung Landkreis Ammerland

für die Emslandhallen Lingen

Satzung des Eigenbetriebes. Gebäudeservice und Bauhof Uetze

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen

Betriebssatzung für Eigenbetrieb Stadtforst Goslar vom

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB GÖTTINGER ENTSORGUNGSBETRIEBE

Betriebssatzung für die Stadtentwässerung Hannover

1 Name, Gegenstand, Aufgaben

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Springe der Stadt Springe

-1- Inhaltsverzeichnis

Betriebssatzung. der. Kreismusikschule des Landkreises Diepholz

(Lesefassung) Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Märkte der Lutherstadt Eisleben

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Kalletal vom

Betriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom

L e s e f a s s u n g

Betriebssatzung der Gemeinde Nordwalde für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Gemeinde Nordwalde

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kommunale Liegenschaftsverwaltung der Stadt Leinefelde-Worbis

Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Landkreises Greiz "Kreisstraßenmeisterei" 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital, Sitz

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Goslarer Gebäude Management (GGM) vom

B E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Wasserver- und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom

BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Gemeinde Dahlem. vom

Betriebssatzung der Stadt Olsberg für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk der Stadt Olsberg vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Moosburg "Wasserwerk der Stadt Moosburg a.d.isar" vom 1. Dezember 2010

Amtsblatt. für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Betriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.

Lesefassung. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Betriebshof Lutherstadt Eisleben" (BLE) 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

Betriebssatzung. 4 Betriebsleitung (1) Zur Betriebsleitung der Gemeindewerke Herscheid wird ein Betriebsleiter bestellt.

B e t r i e b s s a t z u n g. Technische Betriebe der Stadt Gevelsberg vom

1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Tourismus Coburg

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb der Stadt Waldkraiburg Stadtwerke Waldkraiburg Eigenbetrieb

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg

Betriebssatzung der Gemeinde Issum für den Eigenbetrieb "Wasserwerk der Gemeinde Issum"

Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld

BETRIEBSSATZUNG DER GEMEINDE LINDLAR FÜR DEN EIGENBETRIEB GEMEINDEWASSERWERK LINDLAR VOM W 03. Seite - 1 -

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Bergneustadt vom 27. Juni 2006

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt

Stadt Wasserburg am Inn. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Wasserburg a. Inn Stadtwerke Wasserburg a. Inn

B E T R I E B S S A T Z U N G für die Stadtwerke Bobingen (SWB) vom 20. Juli 2004

Betriebssatzung der Stadt Brakel für das Kommunalunternehmen vom

Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Gemeinde Kahl a. Main Abwasserwirtschaft Kahl vom

E Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Gemeinde Steinhagen vom 23. Juni 2008

S a t z u n g. für den Eigenbetrieb Wohnungs- und Liegenschaftsverwaltung (WVS) der Gemeinde Seebach vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Bad Berka "Eigenbetrieb Kommunale Wohnungen der Stadt Bad Berka"

Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom

Stadt Werther (Westf.) Betriebssatzung Abwasserwerk Werther (Westf.) vom in der 1. Änderungsfassung vom

Amtsblatt. für die Gemeinde Rangsdorf. 13. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 17 Seite 1

Gegenstand des Eigenbetriebes

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kinder

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Betriebssatzung für die Senioreneinrichtungen der Stadt Delbrück vom , geändert am , und

7.3 Seite Dürener Service Betrieb

Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Reichshof vom

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Sport und Gesundheit der Stadt Leinefelde-Worbis

B e t r i e b s s a t z u n g für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Finsterwalde

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Gemeinde Kürten vom

Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn

Betriebssatzung. Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar.

BETRIEBSSATZUNG. für den Eigenbetrieb "ThermeNatur Bad Rodach. Vom

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Stadtwerke Füssen (SWF) Vom

Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Lüdinghausen vom

der Stadt Verl für den Abwasserbetrieb Gemeinschaftsklärwerk Verl - Sende vom (Amtsblatt Verl S. 167/2005).

5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz

Satzung der Gemeinde Seebad Zempin für den Eigenbetrieb Fremdenverkehrsamt Seebad Zempin

Betriebssatzung für das Abwasserwerk Delbrück vom , geändert am , , , und

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Plattling Stadtwerke Plattling

Öffentliche Bekanntmachung. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb (KWA) der Gemeinde Kreischa

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtische Entwässerungseinrichtungen

BETRIEBSSATZUNG DER GEMEINDEWERKE OBERAUDORF

Satzung der Gemeinde Seebad Ückeritz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Seebad Ückeritz

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Lübben (Spreewald)

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Brauchwasserversorgung Werder (Havel) der Stadt Werder (Havel) vom

Betriebssatzung für den Abfallentsorgungsbetrieb des Hochsauerlandkreises

Satzung der Gemeinde Altefähr für den Eigenbetrieb

Betriebssatzung Für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schiffahrt Füssen

Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebsS ASNS)

Transkript:

STADT LEER (OSTFRIESLAND) Eigenbetriebssatzung Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL) Stand: 10.12.2014 Inhaltsverzeichnis Eigenbetriebssatzung... 2 Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL)... 2 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital... 2 2 Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebes... 2 3 Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Betriebsleitung... 3 4 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses... 3 5 Aufgaben der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters... 4 6 Vertretung des Eigenbetriebes... 5 7 Wirtschaftsplan, Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung... 5 8 Kassen- und Kreditbedarf... 5 9 Dienstanweisung... 6 10 Inkrafttreten... 6 1

Eigenbetriebssatzung Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL) Aufgrund der 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27.01.2011 (Nds. GVBI. S. 21), hat der Rat der Stadt Leer in seiner Sitzung am 10.12.2014 folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Leer nach der EigBetrVO und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Der Eigenbetrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL). (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.590.000,00. 2 Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebes (1) Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Bewirtschaftung, die Vermietung, die Entwicklung und die Sanierung von städtischen Wohngrundstücken und zum Wohnen genutzter Gebäude unter Beachtung sozialer Belange, die Bewirtschaftung, die Vermietung, die Entwicklung und die Sanierung von gewerblich genutzten Gebäuden. (2) Der Eigenbetrieb kann im Rahmen des 136 NKomVG bei Bedarf weitere Aufgaben übernehmen. 2

3 Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes KWL wird eine Betriebsleitung bestellt. Über die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung entscheidet der Betriebsausschuss. (2) Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes selbständig. Dazu gehören insbesondere: 1. Maßnahmen im Bereich der innerbetrieblichen Organisation, 2. die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans und die Aufstellung des Jahresabschlusses, 3. die Entscheidung über Verfügungen und Rechtsgeschäfte mit Wertgrenzen (Nettorechnungsbeträge) bis zu a) 50.000,- bei wiederkehrenden Geschäften; dazu zählen insbesondere Werkverträge, Baumaßnahmen, Anordnung notwendiger Instandsetzungsarbeiten, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und Kreditaufnahmen, b) 50.000 beim Abschluss und Beendigung von Miet- oder Pachtverträgen (Jahresbeträge), c) Personaleinsatz, d) die Personalwirtschaft und personalrechtliche Maßnahmen, soweit von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister beauftragt und nicht dem Betriebsausschuss zugewiesen. e) Die Leitung des Rechnungswesens (Eigenbetriebsordnung 18) f) Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen bis zu einer Höhe von 2.500 sowie bei Insolvenzen in unbeschränkter Höhe. (3) Die Betriebsleitung unterrichtet die Bürgermeisterin / den Bürgermeister unverzüglich über alle wichtigen Angelegenheiten. Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über Erträge, Aufwendungen und die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. (4) Die Betriebsleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister einen Stellvertreter, der sie im Falle der Abwesenheit vertritt. (5) Die Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses, des Verwaltungsausschusses und des Rates vor und führt sie aus. 4 Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses (1) Der Rat der Stadt Leer bildet nach 140 Abs. 2 NKomVG i. V. m. 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Betriebsausschusses gelten die 71 bis 73 NKomVG. Der Betriebsausschuss besteht aus elf aus dem Rat gewählten Mitgliedern. Der Betriebsausschuss tagt 3

mindestens zweimal im Jahr. (2) Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzungsverteilung nach 71 Absatz 2 NKomVG im Betriebsauschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. An den Sitzungen des Betriebsausschusses nehmen die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine / ein von ihr / ihm benannte/r Vertreter/in sowie die Betriebsleitung teil. (3) Dem Betriebsausschuss werden alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes zur Entscheidung übertragen, die weder der Beschlussfassung des Rates oder Verwaltungsausschusses bedürfen noch in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder der Betriebsleitung fallen. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet insbesondere über 1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen, die den Rahmen des 3 Absatz 2 dieses Satzung übersteigen, 2. alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung, der Rat oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zuständig sind, 3. die Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Sinne des 15 Abs. 3 S. 2 EigBetrVO, die den Betrag von 5.000 (Nettorechnungsbetrag) überschreiten, abschließend, 4. den Vorschlag einer externen Wirtschaftsprüferin / eines externen Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss, 5. Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen bis zu einer Höhe von 5.000, 6. Verzicht auf Forderungen im Rahmen gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche. (5) Der Betriebsausschuss ist als vorbereitender Fachausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen. (6) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden kann, ordnet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister im Einvernehmen des Vorsitzenden des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes die notwendigen Maßnahmen an. Der Betriebsausschuss ist unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 5 Aufgaben der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung und des bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Personals, soweit sie ihre oder er seine Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übertragen hat. Sie / Er kann Auskunft von der Betriebsleitung verlangen. 4

(2) Vor der Erteilung von Weisungen durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister soll die Betriebsleitung gehört werden. 6 Vertretung des Eigenbetriebes (1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im Übrigen vertritt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den Eigenbetrieb. (2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes oder der Stadt Leer übertragen. 7 Wirtschaftsplan, Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes werden nach dem Zweiten Teil der EigBetrVO auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt Leer. (3) Der Wirtschaftsplan ( 13 EigBetrVO) ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Leer zur Beschlussfassung weiterleitet. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ( 17 EigBetrVO) wird von der Betriebsleitung mit dem Wirtschaftsplan vorgelegt. (4) Für die Konsolidierung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes mit dem Jahresabschluss der Stadt Leer zu einem konsolidierten Gesamtabschluss nach 128 Abs. 4-6 und 129 NKomVG sind der zuständigen Stelle der Stadt Leer alle für den konsolidierten Gesamtabschluss erforderlichen Unterlagen und Belege des Eigenbetriebes so rechtzeitig vorzulegen, dass der konsolidierte Gesamtabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden kann. 8 Kassen- und Kreditbedarf (1) Die Aufgaben der Sonderkasse des Eigenbetriebes werden von der Stadtkasse Leer durchgeführt. Für die Sonderkasse des Eigenbetriebes gelten die Vorschriften des NKomVG und der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 5

(2) Die Kassenaufsicht für die Sonderkasse führt der Kassenaufsichtsbeamte für die Stadtkasse Leer. 9 Dienstanweisung Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister erlässt im Einvernehmen mit der Betriebsleitung zur Regelung der inneren Organisation, des Geschäftsablaufs und der Vertretung der Betriebsleitung im Verhinderungsfall eine Dienstanweisung für den Eigenbetrieb. 10 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. 6