Betriebssatzung für den Bauhof der Gemeinde Eningen unter Achalm



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Lesefassung. Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Betriebshof Lutherstadt Eisleben" (BLE) 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

Transkript:

801.11 Gemeinde Eningen unter Achalm Landkreis Reutlingen Betriebssatzung für den Bauhof der Gemeinde Eningen unter Achalm vom 01.01.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eningen unter Ach alm am 12.12.2013 die folgende Betriebssatzung für den Bauhof der Gemeinde Eningen unter Achalm b e- schlossen: 1. Gegenstand des Eigenbetriebs... 1 2. Name... 2 3. Stammkapital, Gewinnausschluss, Finanzierung... 2 4. Organe... 2 5. Gemeinderat... 2 6. Betriebsausschuss Bauhof... 3 7. Bürgermeister... 4 8. Betriebsleitung... 4 9. Wirtschaftsjahr... 5 10. Inkrafttreten... 6 1. Gegenstand des Eigenbetriebs (1) Die Gemeinde Eningen unter Achalm betreibt ihren Bauhof (Hilfsbetrieb nach 102 Abs. 4 Nr. 3 GemO) in der Rechtsform eines Eigenbetriebs. Zu seinen Aufgaben gehören insb e- sondere Dienstleistungen im baulich-technischen, haustechnischen, gärtnerischen und fahrzeug- und gerätetechnischen Bereich. Weitere Aufgaben sind die Unterhaltung und Pflege des städtischen Vermögens, die Erbringung sonstiger Serviceleistungen für die gemeindlichen Einrichtungen sowie an Dritte, wenn der öffentlich e Zweck dieses rechtfertigt. (2) Das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Straßen wird dem Bauhof zur Erfüllung in eig e- ner Zuständigkeit gegen Kostenersatz aus dem Haushalt der Gemeinde übe rtragen. (3) Durch diese Satzung werden gegenüber Dritten weder Rechte noch P flichten in Bezug auf die Tätigkeiten des Bauhofs der Gemeinde Eningen unter Achalm begrü ndet, aufgehoben oder verändert. Seite 1

(4) Der Betrieb wird als Eigenbetrieb nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes g e- führt. (5) Der Eigenbetrieb kann im Rahmen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Grenzen alle seinen Gegenstand fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Er kann sich an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betrieben beteiligen. Er kann Betriebsführungen übernehmen, wenn der zu führende Betrieb/ die zu führende Einrichtung Berührungspunkte mit dem Unternehmensgegenstand des Eigenbetriebs aufweist. (6) Der Betrieb kann aufgrund von Vereinbarungen sein räumliches Aufgabengebiet auf a n- dere Gemeinden oder Teile davon ausdehnen. (7) Eine Betätigung über diese Aufgaben hinaus ist nicht gestattet. 2. Name Der Eigenbetrieb führt den Namen Bauhof der Gemeinde Eningen unter Achalm 3. Stammkapital, Gewinnausschluss, Finanzierung (1) (Ein Stammkapital nach 12 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird nicht festgesetzt. (2) Der Eigenbetrieb schließt die Absicht der Gewinnerzielung aus. (3) Der Eigenbetrieb erhebt für seine Leistungen privatrechtliche Entgelte, Abgaben oder verwaltungsinterne Leistungsentgelte. Soweit kostendeckende Beträge nicht erreicht werden können, sind Unterdeckungen oder Fehlbeträge aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen. Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind. 4. Organe Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Bürgermeister und die Betriebsleitung. 5. Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeor d- nung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. (2) Der Gemeinderat kann allgemein oder im Einzelfall dem Betriebsausschuss Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse des Betriebsausschusses ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind. Seite 2

(3) Insbesondere entscheidet der Gemeinderat auch über 3.1 die Bestellung der Werkleitung. 3.2 die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans 3.3 die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Werkleitungen sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Jahresverlusts. 3.4 die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde. 3.5 die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Mitglieder des Betriebsau sschusses. 3.6 die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten im Einzelfall ab 20.000. 3.7 den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 80.000 übersteigt. 3.8 die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 40.000. 3.9 die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, die nicht nur vorüberg e- hende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie über personalrech tliche Entscheidungen für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 und höher sowie für Beamte im gehobenen und höheren Dienst. 6. Betriebsausschuss Bauhof (1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet. Er führt die Bezeichnung Betriebsausschuss Bauhof. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und den gemeinderätlichen Mitgliedern des nach der B e- triebssatzung für den Eigenbetrieb der Gas- und Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Freibades (Gemeindewerke Eningen unter Achalm) gebildeten Betriebsausschusses. Die Regelungen über die Stellvertretung in 3 Abs. 1 der genannten B e- triebssatzung gelten auch für den Betriebsausschuss Bauhof. (2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der En t- scheidung des Gemeinderats vorbehalten sind. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder die Betriebsleitung zuständig sind, insbesondere über 1. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 20.000 übersteigt. 2. die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Ba u- unterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsb e- schluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 20.000 unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme des Vermögensplans oder des Erfolgsplans handelt, Seite 3

3. den Erwerb und die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 20.000 übersteigt. 4. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgege n- ständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von mehr als 7.000 oder wenn die Laufzeit des Vertrages mehr als 1 Jahr beträgt, 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 20.000 6. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, wenn der Anspruch und der Verzicht im Einzelfall mehr als 12.500, -- beträgt, 7. die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung und Entlassung, die nicht nur vorüberg e- hende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie über personalrechtliche Entscheidungen für Beschäftigte der Entgeltgruppen 7 und 8 oder bei Beamten im einfachen und mittleren Dienst bis einschließlich Besoldungsgruppe A9. 8. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Betriebsleiter, 9. die Zustimmung zu Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn diese 5 v.h. aller im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen übersteigen (und nicht unabweisbar sind) und zu - außerplanmäßigen Ausgaben des Vermögensplanes über 10.000, -- im Einzelfall, - überplanmäßigen Ausgaben des Vermögensplanes, wenn diese das Einze l- vorhaben um 25 %, mindestens jedoch um 4.000 übersteigen. 10. Die Zustimmung zur Geschäftsordnung für die Betriebsleiter. 7. Bürgermeister (1) Dem Bürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach 11 Abs. 5 EigBG. Er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschu s- ses bedarf. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Gemeinderats oder des Betriebsausschu s- ses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeind e- rats oder des Betriebsausschusses. Die Entscheidung und ihre Gründe sind dem zuständigen Gremium in der nächsten planmäßigen Sitzung mitzuteilen. 8. Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs wird eine Betriebsleitung bestellt. Seite 4

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einem Technischen Betriebsleiter und einem Kaufmän nischen Betriebsleiter. Kaufmännischer Betriebsleiter ist der jeweilige Fachbeamte für das Finanzwesen. Betriebsleiter können auch im Beamtenverhältnis und im Angestelltenve r- hältnis auf Zeit berufen werden. Für den Fall der Verhinderung vertreten sich die Betriebsleiter gegenseitig und leiten den Betrieb in solange allein. Bei Meinungsverschi e- denheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Bürgermeister. (3) Der Betriebsleitung wird zur Erledigung der Aufgaben (Tagesgeschäft und Operatives) ein Betriebsleiter (Bauhofleiter) zugeordnet. Die Aufgabengebiete und die Zuständigke i- ten sind in der Geschäftsordnung zu regeln. (4) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entsche i- dung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig ist. Dazu gehören - die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, - die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge - sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere - der Einsatz des Personals, Planung, Einsatz der Bauhofmitarbeiter im Rahmen des Geschäftsauftrags, Personalführung, Personalplanung, Personalförderung - die Anordnung von Instandsetzungen, - die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. (5) Jeder Betriebsleiter kann den Betrieb alleine vertreten ( 6 Abs. 1 EigBG). (6) Die Betriebsleitung hat dem Bürgermeister und dem Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. (7) Die Betriebsleitung ist zuständig für die Ernennung, Einstellung, Eingruppierung, Entlassung der Beschäftigten und Beamten, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Beschäftigten sowie sonstige personalrechtliche En t- scheidungen. Dies gilt für die Entgeltgruppe 1-6 sowie für befristet Beschäftigten bis zu 36 Monaten, außerdem für Auszubildende und für geringfügig bzw. kurzfristig Beschäfti g- te. Personalrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen bei Beschäftigten, Ausz u- bildenden und Praktikanten liegen ebenfalls im Entscheidungsbereich der Betriebsleitung. Diese Entscheidungen haben vorbehaltlich der Entscheidung des Betriebsausschusses über die Wiederbesetzung einer im Stellenplan ausgewiesenen Stelle oder deren Ne u- schaffung für Beschäftigte zu erfolgen. (8) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Bauhofs verantwortlich 9. Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr Seite 5

10. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Eningen unter Achalm, 13.12.2013 Schweizer Bürgermeister Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung der von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden -Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Seite 6