1 VORBEMERKUNG FAMILIENNACHZUG DES EHEGATTEN UND DER AUSLÄNDISCHEN KINDER EINES SCHWEIZER BÜRGERS... 1



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Transkript:

Familiennachzug INHALTSVERZEICHNIS 1 VORBEMERKUNG... 1 2 FAMILIENNACHZUG NACH DEN BESTIMMUNGEN DES FREIZÜGIGKEITSABKOMMENS UND FAMILIENNACHZUG VON LIECHTENSTEINISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN... 1 3 FAMILIENNACHZUG DES EHEGATTEN UND DER AUSLÄNDISCHEN KINDER EINES SCHWEIZER BÜRGERS... 1 3.1 Nachzug eines Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in einem EU- /EFTA-Staat... 1 3.1.1 Nachzugsfristen... 1 3.1.2 Erforderliche Dokumente... 2 3.1.3 Praxis... 3 3.2 Nachzug von EU-/EFTA-Staatsangehörigen und von Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in EU-/EFTA-Staat... 3 3.2.1 Nachzug von Kinder unter 21 Jahren... 3 3.2.2 Nachzug von Kindern über 21 Jahren und von Verwandten in aufsteigender Linie... 4 3.2.3 Erforderliche Dokumente... 4 3.2.4 Praxis... 5 3.3 Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung... 6 4 FAMILIENNACHZUG VON IM KANTON ZÜRICH NIEDERGELASSENEN AUSLÄNDERN... 6 4.1 Nachzugsfristen... 6 4.2 Erforderliche Dokumente... 7 4.3 Praxis... 8 5 MINDERJÄHRIGE KINDER VON JAHRESAUFENTHALTERN, DIE ÜBER EIN GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT VERFÜGEN... 8 5.1 Nachzugsfristen... 9 5.2 Erforderliche Dokumente... 9 5.3 Praxis... 10 6 FAMILIENNACHZUG VON PERSONEN MIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG... 10 6.1 Nachzugsfristen... 11 Familiennachzug (01.10.2010) Seite 1

6.2 Erforderliche Dokumente... 11 6.3 Praxis... 12 7 FAMILIENNACHZUG VON AUSLÄNDERN MIT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG... 14 7.1 Erforderliche Dokumente... 14 7.2 Praxis... 15 8 VERFAHRENSFRAGEN... 15 8.1 Vorgehen zur Überprüfung der Dokumente durch die Schweizer Vertretung.. 15 8.2 DNA-Tests... 16 8.3 Originaldokumente... 16 9 INKRAFTTRETEN... 16 Familiennachzug (01.10.2010) Seite 2

1 Vorbemerkung Die Bestimmungen von Art. 42 51 AuG und folglich die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft (Art. 52 AuG). 2 Familiennachzug nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und Familiennachzug von liechtensteinischen Staatsangehörigen Für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sowie ihre Familienangehörigen gelten die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA). Dazu siehe Weisung B.1.2.1.1. Die Schweiz gewährt Liechtenstein im Rahmen der Phase 2 der Vaduzer Konvention die volle Freizügigkeit nach dem FZA. Liechtensteinische Staatsangehörige können sich daher ebenfalls auf diese Bestimmungen berufen. Schweizer Staatsangehörige können sich nur dann auf das FZA berufen, wenn sie zusammen mit ihren ausländischen Familienangehörigen aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA in die Schweiz zurückkehren und somit von den Freizügigkeitsrechten Gebrauch machen. In allen anderen Fällen, in denen Schweizer Staatsangehörige beteiligt sind, findet das AuG Anwendung (vgl. Ziffer 3). 3 Familiennachzug des Ehegatten und der ausländischen Kinder eines Schweizer Bürgers 3.1 Nachzug eines Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in einem EU-/EFTA-Staat Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AuG). Die Ansprüche auf Familiennachzug erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). 3.1.1 Nachzugsfristen Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre sind innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen. Die Fristen Familiennachzug (01.10.2010) Seite 1

beginnen mit der Einreise der Familienangehörigen oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG). Betreffend dieser Fristen gilt folgende Übergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttreten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). 3.1.2 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten: Kopie des Schweizer Familienausweises. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate des Schweizer Ehegatten, aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher Übersetzung. B. Beim Nachzug von Kindern: Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Das behält sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) für die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Verfügen die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach er gegen eine definitive Übersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das behält sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (sämtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als für das Kindswohl notwendig erweist (bei Nichteinhalten der Nachzugsfristen). Familiennachzug (01.10.2010) Seite 2

3.1.3 Praxis Das Nachzugsrecht steht unter der Bedingung des Zusammenwohnens. Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der gesamten Familie genügt und keine qualifizierten Einwände des Vermieters bestehen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG). Zu den Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG siehe Weisung 3.2.2. Grundsätzlich muss sich der Widerrufsgrund in der Person des Ausländers verwirklichen. Der Nachzug kann daher nicht verweigert werden, wenn der Schweizer Familienangehörige Sozialhilfe bezieht (dazu RRB Nr. 799/2009 vom 27. Mai 2009). Ein nachträglicher Familiennachzug, d.h. nach Ablauf der Fristen, wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Beim nachträglichen Nachzug von Kindern ist dies gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. Ein Nachzug von Kindern innerhalb der Nachzugsfristen kann grundsätzlich nur dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn mit der angestrebten Übersiedlung nicht beabsichtigt wird, die Familiengemeinschaft in der Schweiz herzustellen, sondern wenn es allein darum geht, für die Kinder eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsene und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz zu erlangen. Ein Rechtsmissbrauch kann jedoch im Einzelfall dann vorliegen, wenn der nachziehende Elternteil das Schweizer Bürgerrecht in rechtsmissbräuchlicher Weise erworben hat und der Nachzug der Kinder bereits im Zeitpunkt der rechtsmissbräuchlichen Einbürgerung beabsichtigt war (BGE 2C_289/2008 vom 30. September 2008). 3.2 Nachzug von EU-/EFTA-Staatsangehörigen und von Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in EU- /EFTA-Staat Gemäss Art. 42 Abs. 2 AuG haben ausländische Familienangehörige von Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU-/EFTA-Staates sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a) sowie die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b). 3.2.1 Nachzug von Kinder unter 21 Jahren Der nachträgliche Nachzug des Kindes darf nicht in klarer Missachtung des Kindswohles und der familiären Bindungen des Nachzuziehenden in seinem Heimatstaat erfolgen (BGE 2C_269/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5.2; BGE 2C_270/2009 vom 15. Januar 2010). Nebst der Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse ist deshalb in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integ- Familiennachzug (01.10.2010) Seite 3

riert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. 3.2.2 Nachzug von Kindern über 21 Jahren und von Verwandten in aufsteigender Linie Für den Nachzug von Kindern über 21 Jahren und von Verwandten in aufsteigender Linie wird vorausgesetzt, dass den Nachzuziehenden Unterhalt gewährt wird. Die Unterstützung muss bereits im Zeitpunkt des Nachzugsgesuches bestehen und von einer gewissen Erheblichkeit sein, ohne dass die nachzuziehende Person vollumfänglich unterstützt werden muss (BFM-Weisung, Ziffer 10.8). Erforderlich ist im Weiteren, dass die Bedürftigkeit der nachzuziehenden Person belegt ist (BGE 2C_607/2008 vom 24. März 2009). Eine vorgeschobene Unterhaltsgewährung darf nicht dazu dienen, die Zulassungsbestimmungen zu umgehen. 3.2.3 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten: Kopie des Schweizer Familienausweises. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate des Schweizer Ehegatten, aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Aktueller Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland mit beglaubigter deutscher Übersetzung. B. Beim Nachzug von Kindern unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Das behält sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) für die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Verfügen die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach er gegen eine definitive Übersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das behält sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Familiennachzug (01.10.2010) Seite 4

Beim Nachzug von Kindern unter 21 Jahren: Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (sämtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Beim Nachzug von Kindern über 21 Jahren: Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (sämtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Beim Nachzug von Stiefkindern des Schweizer Staatsangehörigen ist dessen Einverständnis erforderlich. Beim nachträglichen Nachzug von Kindern: Nachweis einer Familienbeziehung mit minimaler Intensität. Allenfalls Nachweis, dass sich der Nachzug als für das Kindswohl notwendig erweist. C. Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird Amtliches Dokument, welches das Verwandtschaftsverhältnis bescheinigt. Wohnungsmietvertrag. Belege über die finanziellen Mittel und die Bedürftigkeit der nachzuziehenden Person. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (sämtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Angaben über die Unterstützungsleistungen. 3.2.4 Praxis Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der gesamten Familie genügt und keine qualifizierten Einwände des Vermieters bestehen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG). Die um Nachzug der Kinder ersuchende Person muss über das alleinige oder geteilte Sorgerecht verfügen. Bei geteiltem Sorgerecht ist das Einverständnis des anderen Elternteils für den Nachzug erforderlich (BGE 2C_269/2009 vom 5. Januar 2010). Beim Nachzug von Kindern ist erforderlich, dass sie die familiären Beziehungen in einem Mass gelebt haben, wie dies angesichts der räumlichen Distanz möglich war bzw. vernünftigerweise erwartet werden darf (BGE 2C_269/2009 vom 5. Januar 2010). Eine ausreichende Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn entweder eine erhebliche Unterhaltsleistung ungeachtet allfälliger Sozialhilfebezüge tatsächlich erfolgt oder wenn dem Angehörigen ein Rechtsanspruch auf eine Unterhaltsleistung zusteht (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, S. 327). Familiennachzug (01.10.2010) Seite 5

Zu den Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG siehe Weisung 3.2.2. Grundsätzlich muss sich der Widerrufsgrund in der Person des Ausländers verwirklichen. 3.3 Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung Ausländern, deren Vater oder Mutter das Schweizer Bürgerrecht mit der Geburt, durch Adoption oder Einbürgerung erworben haben, können gemäss Art. 21 Abs. 2, Art. 31b Abs. 1, Art. 58a Abs. 1 und 3 sowie Art. 58c Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) unter gewissen Voraussetzungen (erleichtert) eingebürgert werden. Solche Kinder besitzen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung den Zielen des BüG widersprechen würde, sieht Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.v.m. Art. 29 VZAE vor, dass Ausländern, welche nachweislich die Einbürgerung nach den oben aufgeführten Bestimmungen anstreben, die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann und zwar unabhängig vom Alter und von einer Familienvereinigung. Im Kanton Zürich wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn die Gesuchsteller wirtschaftlich selbständig sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 lit. a c AuG vorliegen. Nicht unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.v.m. Art. 29 VZAE fallen diejenigen Personen, die eine Einbürgerung nach Art. 31a BüG anstreben. In diesen Fällen werden deshalb keine Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck der erleichterten Einbürgerung erteilt. 4 Familiennachzug von im Kanton Zürich niedergelassenen Ausländern Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche auf Familiennachzug erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). 4.1 Nachzugsfristen Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre sind innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AuG). Betreffend dieser Fristen gilt folgende Übergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttreten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Familiennachzug (01.10.2010) Seite 6

4.2 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten: Eheschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung) oder, sofern die Heirat in der Schweiz erfolgte, eine Kopie des Schweizer Familienausweises. Das behält sich vor, den ausländischen Eheschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate des niedergelassenen Ausländers, aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe. B. Beim Nachzug von Kindern: Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Das behält sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) für die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Verfügen die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach er gegen eine definitive Übersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das behält sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (sämtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als für das Kindswohl notwendig erweist (bei Nichteinhalten der Nachzugsfristen). Familiennachzug (01.10.2010) Seite 7

4.3 Praxis Das Nachzugsrecht steht unter der Bedingung des Zusammenwohnens. Nach Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der gesamten Familie genügt und keine qualifizierten Einwände des Vermieters bestehen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG). Eine eigene Wohnung kann jedoch nicht verlangt werden (RRB Nr. 997/2009 vom 24. Juni 2009). Zu den Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG siehe Weisung 3.2.2. Grundsätzlich muss sich der Widerrufsgrund in der Person des Ausländers verwirklichen. Der Nachzug kann aber verweigert werden, wenn der niedergelassene Familienangehörige Sozialhilfe bezieht (dazu auch RRB Nr. 1311/2009 vom 26. August 2009). Bezieht der nachziehende Ausländer Sozialhilfe und belaufen sich die bislang insgesamt angefallenen Sozialhilfeleistungen auf Fr. 40 000.- und mehr, ist die Verweigerung des Nachzugs zu prüfen. Ein nachträglicher Familiennachzug, d.h. nach Ablauf der Fristen, wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Beim nachträglichen Nachzug von Kindern ist dies gegeben, wenn des Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. Ein Nachzug von Kindern innerhalb der Nachzugsfristen kann nur dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn mit der angestrebten Übersiedlung nicht beabsichtigt wird, die Familiengemeinschaft in der Schweiz herzustellen, sondern wenn es allein darum geht, für die Kinder eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsene und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz zu erlangen. 5 Minderjährige Kinder von Jahresaufenthaltern, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen Von diesem Kapitel sind diejenigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung erfasst, die aus Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 43 AuG, Art. 60 AsylG, Art. 8 EMRK oder aus Art. 3 Anhang I FZA einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung ableiten können. Da diese Eltern mit Jahresaufenthaltsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzen, kann aus Art. 8 Ziffer 1 EMRK ein Anspruch abgeleitet werden, wenn zwischen dem Elternteil und dem Kind eine intakte Beziehung besteht. Für Ansprüche, die sich direkt auf Art. 8 EMRK stützen, ist das Alter der Kinder im Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Volljährige Kinder können aus Art. 8 EMRK nur einen Nachzugsanspruch ableiten, wenn ein besonderes, nach der Mündigkeit fortbestehendes Abhängigkeitsverhältnis zum Elternteil besteht (BGE 2C_8/2008 vom 14. Mai 2008). Familiennachzug (01.10.2010) Seite 8

Verfügt der Elternteil gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung, ist auch für den Nachzug des Kindes diese Bestimmung massgebend. 5.1 Nachzugsfristen Ein Eingriff in den von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ist demnach zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und einem legitimen Interesse des Staates entspricht, wie zum Beispiel zur Wahrung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Gesetzgeber setzt in Art. 47 Abs. 1 AuG für den Anspruch auf Familiennachzug voraus, dass dieser innerhalb von bestimmten Fristen geltend gemacht wird. Diese Einschränkung stellt keinen Eingriff in die Familienbeziehung dar, da sie diesen nicht verunmöglicht oder erheblich erschwert (BBl 2002 S. 3709 ff., insbesondere S. 3740, 3752, 3754 f. [Botschaft zum AuG]). Sie dient der Aufrechterhaltung der Ordnung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, da mit einem raschen Familiennachzug die Integration von Kindern in die hiesigen Verhältnisse wesentlich erleichtert wird. Damit soll auch verhindert werden, dass die Bestimmungen über den Familiennachzug aus Gründen der besser scheinenden schulischen Ausbildung resp. arbeitsmarktlichen Möglichkeiten zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich verwendet werden. Die Nachzugfristen von Art. 47 AuG sind aus diesen Gründen auch beim Familiennachzug nach Art. 8 EMRK zu beachten. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre sind innerhalb von zwölf Monaten nachzuziehen. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Betreffend dieser Fristen gilt folgende Übergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttreten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). 5.2 Erforderliche Dokumente Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Das behält sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) für die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Verfügen die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach er gegen eine definitive Übersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das behält sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (sämtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbstätigen Familienangehörigen), aus welchen der Nettolohn Familiennachzug (01.10.2010) Seite 9

(inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als für das Kindswohl notwendig erweist (beim nachträglichen Nachzug). 5.3 Praxis Das Nachzugsrecht steht unter der Bedingung des Zusammenwohnens. Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen Anforderungen für die Unterbringung der gesamten Familie genügt und keine qualifizierten Einwände des Vermieters bestehen (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG). Nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, sofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Nachzug wird deshalb verweigert, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (siehe Weisung 3.2.2). Ein nachträglicher Familiennachzug, d.h. nach Ablauf der Fristen, wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Beim nachträglichen Nachzug von Kindern ist dies gegeben, wenn des Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. 6 Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Ausländern mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung, die keinen gesetzlichen Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 43 AuG, Art. 60 AsylG, Art. 8 EMRK oder Art. 3 Anhang I FZA auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung haben, kann der Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 VZAE bewilligt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; die Nachzugsfristen von Art. 73 VZAE eingehalten sind. Art. 44 AuG nennt die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit die kantonale Behörde einem Angehörigen eines Jahresaufenthalters die Familiennachzug (01.10.2010) Seite 10

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen kann. Die kantonalen Behörden sind im Rahmen ihres Ermessens frei, die Zulassung an strengere Voraussetzungen zu knüpfen (dazu Ziffer 6.3). 6.1 Nachzugsfristen Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 1, 2 VZAE). Betreffend diese Fristen gilt folgende Übergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttreten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Besass die betroffene Person vor der Erteilung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug, wird dies bei der Nachzugsfrist angerechnet (Wechsel von der vorläufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung, BFM-Weisung, Ziffer 6.10.2) 6.2 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten: Eheschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung) oder, sofern die Heirat in der Schweiz erfolgte, eine Kopie des Schweizer Familienausweises. Das behält sich vor, den ausländischen Eheschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Kopie des Wohnungsmietvertrags der künftigen Familienwohnung. Ggf. Einverständnis des Vermieters. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate des um Nachzug ersuchenden Ausländers, aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Kopie des Arbeitsvertrags. Aktueller Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre. Kostenvoranschlag einer Schweizer Krankenkasse für die monatlichen Prämien der obligatorischen Grundversicherung (mit Mindestfranchise). Kopien der Versicherungsausweise der Krankenkasse aller im gleichen Haushalt lebenden Personen, woraus die monatliche Prämie ersichtlich ist. Angaben über die Höhe von Schuld-/Darlehenszinsen, Zahlungen von Alimenten. Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher Übersetzung. Ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe. B. Beim Nachzug von Kindern: Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Das behält sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Familiennachzug (01.10.2010) Seite 11

Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) für die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern. Verfügen die Eltern über das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach er gegen eine definitive Übersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das behält sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden. Wohnungsmietvertrag der künftigen Familienwohnung. Ggf. Einverständnis des Vermieters. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate des um Nachzug ersuchenden Ausländers, aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbständig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Kopie des Arbeitsvertrags. Aktueller Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre. Kostenvoranschlag einer Schweizer Krankenkasse für die monatlichen Prämien der obligatorischen Grundversicherung (mit Mindestfranchise). Kopien der Versicherungsausweise der Krankenkasse aller im gleichen Haushalt lebenden Personen, woraus die monatliche Prämie ersichtlich ist. Angaben über die Höhe von Schuld- /Darlehenszinsen, Zahlungen von Alimenten. Ggf. Angaben über die Betreuungssituation in der Schweiz. Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als für das Kindswohl notwendig erweist. 6.3 Praxis Die Familie muss über eine eigene Wohnung verfügen. Die Wohnsitznahme bei anderen Personen, namentlich bei den Eltern des um Nachzug ersuchenden Ausländers wird nicht akzeptiert. Die Wohnung muss den kantonalen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Die notwendige Grösse der Wohnung berechnet sich nach der Regel Anzahl Familienmitglieder minus 1. Weist die Wohnung die erforderliche Mindestgrösse nicht auf, haben die Gesuchsteller das Einverständnis des Vermieters beizubringen. Wird dieses verweigert, wird den Gesuchstellern eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden (RRB Nr. 142/2010 vom 3. Februar 2010). Mit dem Erfordernis der finanziellen Selbständigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. c AuG soll das fürsorgerische Risiko beim Familiennachzug gering gehalten werden. Der um Nachzug ersuchende Ausländer muss in der Lage sein, die Lebenshaltungskosten für sich und die nachzuziehenden Familienangehörigen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Allfällige künftige Erwerbseinkommen der nachzuziehenden Familienangehörigen oder Zusagen von Dritten können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BFM-Weisung 6.4.2.3; RRB Nr. 1259/2009 vom 19. August 2009). Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen kann nur mitberücksichtigt werden, wenn eine Stelle (Arbeitsvertrag) zugesichert wurde (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3793). Erforderlich ist jedoch, dass der Nachziehende einen wesentli- Familiennachzug (01.10.2010) Seite 12

chen Teil des künftigen Familienunterhalts mit seinen eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann. Für die Berechnung des finanziellen Mindestbedarfs ist der effektive Nettolohn gemäss Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate, unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns, allfällige Nebeneinkünfte und Vermögenserträge zu berücksichtigen. Der finanzielle Mindestbedarf ist gemäss Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Vereinigung der Ostschweizer Fremdenpolizeichefs (VOF-Richtlinie; www.vof.ch) zu berechnen. Die Erwerbstätigkeit des Nachziehenden muss gefestigt sein, weshalb während einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit kein Familiennachzug bewilligt werden kann. Da die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zeitlich beschränkt sind (Rahmenfrist in der Regel von 400 Taggeldern), stellt die Arbeitslosigkeit während des Gesuchsverfahrens ein Grund für die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches dar. Selbst wenn die finanziellen Mittel als genügend erscheinen, kann der Familiennachzug verweigert werden, wenn der um Nachzug ersuchende Ausländer seinen finanziellen Verpflichtungen (offene Betreibungen / Verlustscheine) nicht nachkommt (Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; RRB Nr. 1259/2009 vom 19. August 2009). Der Aufenthalt des nachziehenden Ausländers muss gefestigt sein. Gegen den Ausländer dürfen folglich keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (dazu Weisung 3.2.2) vorliegen. Während Probezeiten von strafrechtlichen Verurteilungen von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe ist ebenfalls von einem unsicheren Aufenthalt auszugehen, weshalb der Nachzug in diesen Fällen nicht bewilligt wird. Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Diese liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. Im Kanton Zürich wird ein nachträglicher Nachzug von Kindern gestützt auf Art. 44 AuG auch unter Einhaltung der Nachzugsfristen nur bewilligt, wenn für die Übersiedlung des Kindes in die Schweiz stichhaltige Gründe vorliegen. Das ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind, zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Kinder erst nach Abschluss der obligatorischen Schule in die Schweiz geholt werden (vgl. BFM-Weisung, Ziffer 6.1.2; RRB Nr. 1308/2009 vom 26. August 2009). Der Familiennachzug wird nur bewilligt wenn sich der Lebensmittelpunkt der gesamten Familie danach in der Schweiz befinden wird. Dies ist gegeben, wenn sich beide Ehepartner und sämtliche Kinder unter 18 Jahren im Kanton Zürich aufhalten werden. Der Nachzug des Ehegatten ohne die Kinder oder der Nachzug einzelner lediger Kinder unter 18 Jahren wird daher nicht bewilligt (vgl. BFM-Weisung, Ziffer 6.1.1; RRB Nr. 765/2010 vom 26. Mai 2010. E. 5b). Familiennachzug (01.10.2010) Seite 13

Wird um Nachzug des Ehegatten eines Ausländers ersucht, der im Rahmen des Familiennachzuges zum Verbleib bei den Eltern zugelassen worden war, ist eine Wartefrist von drei Jahren zu beachten (RRB Nr. 757/2007 vom 30. Mai 2007). Die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, muss gesichert sein. Steht das Kind im schulpflichtigen Alter, bedarf es einer angemessenen Betreuung durch einen Elternteil ausserhalb der Schulzeit. Stehen nachzuziehende Jugendliche nicht mehr im grundschulpflichtigen Alter (obligatorische Schulzeit), so muss deren Betreuung in anderer Weise glaubhaft erscheinen, z.b. durch den Besuch von Sprach-, Berufs- oder Fortbildungsschulen. 7 Familiennachzug von Ausländern mit Kurzaufenthaltsbewilligung Den ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 45 AuG eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. 7.1 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten: Eheschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung) oder, sofern die Heirat in der Schweiz erfolgte, eine Kopie des Schweizer Familienausweises. Das behält sich vor, den ausländischen Eheschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Wohnungsmietvertrag der künftigen Familienwohnung. Ggf. Einverständnis des Vermieters. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate der um Nachzug ersuchenden Person, aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Aktueller Betreibungsregisterauszug. B. Beim Nachzug von Kindern: Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung). Das behält sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) für die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern. Sollte ein gerichtlicher Sorgerechtsnachweis nicht erhältlich sein, ist eine schriftliche Erklärung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach er gegen eine definitive Übersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Familiennachzug (01.10.2010) Seite 14

Das behält sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu überprüfen. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kindern über 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller bestätigt werden. Wohnungsmietvertrag der künftigen Familienwohnung. Ggf. Einverständnis des Vermieters. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate der um Nachzug ersuchenden Person, aus welchen der Nettolohn (inkl. allfälliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird. Aktueller Betreibungsregisterauszug. Ggf. Angaben über die Betreuungssituation in der Schweiz. 7.2 Praxis Mit Ausnahme der Nachzugsfristen gilt die unter Ziffer 6.3 aufgeführte Praxis. 8 Verfahrensfragen 8.1 Vorgehen zur Überprüfung der Dokumente durch die Schweizer Vertretung Gemäss Weisung des BFM Einreiseverfahren beim Familiennachzug vom 1. Dezember 2005, werden Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten gemäss der dort enthaltenen Liste nur behandelt, wenn die nachzuziehenden Personen persönlich bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung vorsprechen und das ordentliche Visumverfahren durchlaufen. Die nachzuziehenden Personen haben dabei die Zivilstandsdokumente vorzulegen. Die Auslandvertretung hat in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind. Danach leitet sie das Gesuch mit den Originalurkunden und wenn notwendig mit einer Stellungnahme an die zuständige kantonale Ausländerbehörde weiter. In der Stellungnahme hat die Auslandvertretung auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes hinzuweisen. Sie gibt eine Empfehlung ab, ob eine Dokumentenüberprüfung angezeigt ist, und teilt mit, wie hoch die Kosten in Schweizer Franken für eine Überprüfung der Zivilstandsdokumente sind. Das wartet den Eingang des Visumsgesuches mit der Stellungnahme der Schweizer Auslandvertretung ab, bevor es prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Anlässlich dieser Prüfung wird darüber entschieden, ob aufgrund der Stellungnahme der Schweizer Auslandvertretung weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind (Dokumentenüberprüfung, Einsatz eines Vertrauensanwaltes). Sofern Abklärungen im Ausland vorgenommen werden müssen, wird bei dem in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein Kostenvorschuss erhoben, der diese Auslagen deckt. Das Gesuch wird erst nach Bezahlung des Vorschusses weiterbehandelt. Familiennachzug (01.10.2010) Seite 15

8.2 DNA-Tests Gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) kann die Erteilung von Bewilligungen bei begründeten Zweifel über die Abstammung oder die Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig gemacht werden. Die DNA- Profile dürfen aber nur erstellt werden, wenn die betroffenen Personen schriftlich zustimmen. Wenn wir begründete Zweifel an der Abstammung der gesuchstellenden Person haben, verlangen wir gestützt auf Art. 33 GUMG und Art. 90 AuG (Mitwirkungspflicht) einen DNA-Test. Wenn die gesuchstellende Person nicht einwilligt, und für die Weigerung der Mitwirkung keine stichhaltigen Gründe geltend machen kann, ist das Nachzugsgesuch abzuweisen. 8.3 Originaldokumente Folgendes Vorgehen ist bei der Bearbeitung von Originaldokumenten zu beachten: Original Zivilstandsdokumente sind den Gesuchstellenden zu retournieren. Ausnahme: Wenn die Echtheit der Dokumente in Frage gestellt wird und das Gesuch abgewiesen wird, behalten wir die Originalakten bei uns. Original Zivilstandsdokumente werden für unsere Akten kopiert; die Kopien sind mit dem Vermerk Kopie ab Original, dem Kurzzeichen und dem Datum zu versehen. Die Dokumente, die retourniert werden, sind auf dem Begleitschreiben genauer zu bezeichnen (z.b. 1 Eheschein, 3 Geburtsscheine, 1 Familienbüchlein usw.). Die Original Zivilstandsdokumente werden mit normaler Post verschickt. 9 Inkrafttreten Die vorliegende Weisung tritt per 1. Oktober 2010 in Kraft. Familiennachzug (01.10.2010) Seite 16