BUNDESVERBAND MITTELSTÄNDISCHER SICHERHEITSUNTERNEHMEN - BVMS e.v. Bundesverband mittelständischer Sicherheitsunternehmen BVMS e.v. Berner Straße 62-64 60437 Frankfurt am Main Telefon: 069-90 50 55 30 Telefax: 069-90 50 55 29 E-Mail: info@bvms.net Homepage: www.bvms.net SATZUNG in der Fassung vom 20.03.2014 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Bundesverband mittelständischer Sicherheitsunternehmen BVMS Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am Main. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des BVMS e.v. ist das Kalenderjahr. 3 Zweck und Aufgabe des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Hauptaufgabe des Vereins ist die Interessenvertretung mittelständischer Unternehmen der Wach- und Sicherheitsbranche sowie Detekteien. 1 von 7
Weitere Aufgaben: 1. Interessenvertretung in wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belangen 2. Zielgerichtete Beeinflussung von Entscheidungsträgern in Politik, Verbänden, Genossenschaften, Gewerkschaften und Verwaltung 3. Zusammenarbeit mit Entscheidungsträgern in Politik, Verbänden, Genossenschaften, Gewerkschaften und Verwaltung 4. Schaffung eines einheitlichen Tarifvertrages und angemessene Bezahlung 5. Möglichkeit für Mittelständer zur Optimierung der gemeinsamen Abarbeitung regionaler und überregionaler Aufträge 6. Einheitliche wirtschaftliche Qualitätsmaßstäbe zur kundenorientierten Vergleichbarkeit der Dienstleistungen (Gütesiegel) 7. Höhere Zulassungsvoraussetzung für Unternehmensgründer nach 34a GewO 8. Verbesserung und Förderung der Sicherheitsausbildung 9. Beratung und Unterstützung bei Zertifizierungsverfahren 10. Schulungen für Mitgliedsunternehmen 11. Branchenspezifische Spezialschulungen 12. Rechtsberatung und Rechtsvertretung 13. Personalbeschaffung und Personalsuche 14. Unterstützung und Beratung bei Firmenneugründung 15. Überwachung und Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen 16. Schaffung eines Netzwerkes zum gegenseitigen Nutzen 17. Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen in allen Fragen zur Festigung und Verbesserung des Images der Sicherheitsdienstleister fördern 4 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. 2 von 7
6 Verbot von Begünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 7 Erwerb der Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: - Verpflichtung, den Vereinszweck zu wahren - mittelständisches Unternehmen (bis zu einer Mitarbeiterzahl von 1000 Beschäftigten) - Einhaltung des gültigen Mindestlohns des jeweiligen Bundeslandes und allgemeinverbindlicher Tarifverträge. - einwandfreier Leumund - Nachweis Gewerbeanmeldung / freiberufliche Tätigkeit - Unbedenklichkeitsbescheinigungen: 1. gesetzliche Unfallversicherung 2. Finanzamt 3. Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen sechs Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Mit der Aufnahme übernehmen die Mitglieder die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person bzw. Abmeldung des Gewerbes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 3 von 7
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 9 Beiträge - Der Beitrag wird in einer getrennten Beitragsordnung geregelt. Die gemeinnützigen Zwecke werden finanziert durch: - Mitgliedsbeiträgen - Spenden Über die Änderung und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 10 Organe des Vereins Organ des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung - der Vorstand Die Vorsitzenden der Landesverbände sind Beisitzer im Bundesvorstand und berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. 11 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 4 von 7
Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 5 von 7
12 Vorstand Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Vorstandsmitglieder anderer Sicherheitsverbände dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Aufgabe des Vorstands ist es: a) Grundsätze der Vereinspolitik im Rahmen des Vereinszwecks zu erarbeiten und fortzuentwickeln b) die Arbeit zu planen und zu lenken, insbesondere Arbeitskreise einzurichten, deren Leiter zu ernennen und abzuberufen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die den Zielen dienlich sind. c) Die Geschäfte zu leiten, einschließlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags. d) Über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden. e) Eine Tagesordnung für die Mitgliederversammlung aufzustellen. f) Der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern zu unterbreiten. g) Mitarbeiter der Geschäftsstelle einzustellen oder zu entlassen. h) Koordination der Vorstandsarbeit, Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen. i) Der Vorstand kann Beiräte berufen. j) Der Vorstand ist berechtigt Rechtsgeschäfte bis zu 1000,- Euro im Namen des Vereins vorzunehmen. Bei Überschreitung der 1000,- Euro sind vorher alle Mitglieder per E-Mail zu informieren. Sollten nicht innerhalb von 10 Tagen mehr als 50% der Mitglieder gegen das Rechtsgeschäft stimmen, gilt es als genehmigt. Diese Regelung gilt bis 100 Mitglieder, danach ist dieser Punkt neu zu regeln. 6 von 7
k) Als Vorstandsmitglied können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht Mitglied in einem anderen Verband in der Sicherheitswirtschaft sind. l) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Unmittelbare Aufwendungen des Vorstandes werden bei Nachweis der Vereinsdienlichkeit erstattet. 13 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung findet jeweils im März des laufenden Jahres statt. 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Zweck. Darüber entscheiden die Mitglieder. Wenn dies nicht möglich ist, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Sicherheitsbranche. 15 Fachausschüsse Der BVMS e.v. kann Fachausschüsse gründen. Nürnberg, den 20.03.2014 7 von 7