Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern



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Transkript:

Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern Abgeschlossen am 17. November 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 2000 2 In Kraft getreten am 10. Oktober 2000 Die Schweizerische Regierung und die Regierung des Königreichs Thailand, unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien über die Vollstreckung von Strafurteilen; in dem Wunsch, bei der Vollstreckung von Strafurteilen zusammenzuarbeiten; in Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen sollte; in dem Wunsch, die erfolgreiche Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft zu erleichtern; in Erwägung, dass diese Ziele am besten dadurch erreicht werden können, dass Ausländer, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen worden ist, Gelegenheit erhalten, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen, sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck: a) «Sanktion» jede freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist; b) «Urteil» die Entscheidung eines Gerichts, durch die eine Sanktion verhängt wird; c) «überstellender Staat» den Staat, von dem aus der Straftäter überstellt werden kann oder überstellt worden ist; d) «übernehmender Staat» den Staat, an den der Straftäter überstellt werden kann oder überstellt worden ist, um die restliche Sanktion zu verbüssen; e) «Straftäter» eine Person, die auf Grund eines von einem Gericht des überstellenden Staates wegen einer Straftat erlassenen Urteils in einer Straf- SR 0.344.745 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 1797). 2 AS 2002 1796 2002-1393 1797

vollzugsanstalt, einem Spital oder einer sonstigen Anstalt in diesem Staat festgehalten wird. Art. 2 Allgemeiner Grundsatz Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilter Straftäter kann nach diesem Vertrag zum Vollzug der gegen ihn verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden. Art. 3 Geltungsbereich 1. Dieser Vertrag ist nicht anwendbar, wenn: a) die Straftat, derentwegen der Straftäter verurteilt worden ist, von einer Vertragspartei als politisch strafbare Handlung angesehen wird; b) die Überstellung geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen einer Vertragspartei zu beeinträchtigen; oder c) der Straftäter wegen einer nach thailändischem Recht strafbaren Handlung gegen den Monarchen, dessen Ehegattin oder dessen Söhne oder Töchter oder gegen Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kunstschätze verurteilt worden ist. 2. Die Überstellung kann verweigert werden, wenn die Straftat, derentwegen der Straftäter verurteilt worden ist, von einer Vertragspartei als fiskalisch strafbare Handlung angesehen wird. Art. 4 Voraussetzungen für die Überstellung Ein Straftäter kann nach diesem Vertrag unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden: a) der Straftäter ist Staatsangehöriger des übernehmenden Staates; b) das Urteil ist rechtskräftig, und im überstellenden Staat ist wegen dieser oder einer anderen Straftat kein anderes Gerichtsverfahren hängig; c) die gegen den Straftäter verhängte Sanktion besteht in einer Freiheitsstrafe, einer Unterbringung oder einer sonstigen Form der Freiheitsentziehung in einer Anstalt (i) auf Lebenszeit, (ii) auf unbestimmte Zeit wegen geistiger Behinderung, oder (iii) für eine bestimmte Zeit, von der im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens ein Jahr zu verbüssen ist; d) der Straftäter hat im überstellenden Staat eine nach dessen Recht vorgeschriebene Mindestdauer der Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Form der Freiheitsentziehung verbüsst; e) der überstellende und der übernehmende Staat sowie der Straftäter stimmen der Überstellung zu; die Zustimmung des Straftäters kann von einer Person 1798

erteilt werden, die für ihn zu handeln berechtigt ist, wenn eine der Vertragsparteien dies in Anbetracht des Alters oder des körperlichen oder geistigen Zustandes des Straftäters für erforderlich erachtet; f) die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, stellen nach dem Recht des übernehmenden Staates eine Straftat dar oder würden eine solche darstellen, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären. Art. 5 Information des Straftäters 1. Beide Vertragsparteien bemühen sich, Straftäter über den wesentlichen Inhalt dieses Vertrages zu unterrichten. 2. Der Straftäter kann den Wunsch, nach diesem Vertrag überstellt zu werden, dem übernehmenden oder dem überstellenden Staat gegenüber äussern. Art. 6 Ersuchen um Überstellung 1. Jede Überstellung nach diesem Vertrag wird mit einem schriftlichen Ersuchen des übernehmenden Staates an den überstellenden Staat eingeleitet; dieses Ersuchen ist zu richten an: das Aussenministerium, wenn Thailand der überstellende Staat ist; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, wenn die Schweiz überstellender Staat ist. 2. Der überstellende Staat unterrichtet die Behörde des übernehmenden Staates, die das Ersuchen gestellt hat, unverzüglich über seine Entscheidung, dem Ersuchen um Überstellung stattzugeben oder es abzulehnen. 3. Gibt der überstellende Staat dem Ersuchen statt, so treffen beide Vertragsparteien alle zur Überstellung des Straftäters erforderlichen Massnahmen. Art. 7 Unterlagen für die Überstellung 1. Der überstellende Staat übermittelt dem übernehmenden Staat: a) eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zu Grunde liegt; b) eine Information über den Zeitpunkt, in dem die Sanktion vollzogen sein wird, über den Teil der Sanktion, den der Straftäter bereits verbüsst hat, sowie über den Teil, der wegen geleisteter Arbeit, guter Führung, Untersuchungshaft oder aus sonstigen Gründen auf die Sanktion anzurechnen ist; c) eine beglaubigte Abschrift aller den Straftäter betreffenden Urteile und Sanktionen sowie der angewendeten Rechtsvorschriften; d) alle vom übernehmenden Staat verlangten Zusatzinformationen, soweit diese für die Überstellung des Straftäters und für den Vollzug der Sanktion von Bedeutung sind. 2. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen soweit als möglich alle massgeblichen Informationen, Unterlagen oder Erklärungen, bevor 1799

sie um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob sie dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt. Art. 8 Nachprüfung der Zustimmung des Straftäters Der überstellende Staat gibt dem übernehmenden Staat, falls dieser es wünscht, Gelegenheit, sich vor der Überstellung durch einen vom übernehmenden Staat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass der Straftäter oder eine Person, die für ihn zu handeln berechtigt ist, die Zustimmung zur Überstellung nach Artikel 4 Buchstabe e dieses Vertrages freiwillig und im vollen Bewusstsein der Folgen gegeben hat. Art. 9 Übergabe des Straftäters Die Übergabe des Straftäters durch die Behörden des überstellenden Staates an diejenigen des übernehmenden Staates erfolgt an einem Datum und an einem Ort im überstellenden Staat, auf die sich beide Vertragsparteien geeinigt haben. Art. 10 Unterrichtung über den Vollzug Der übernehmende Staat unterrichtet den überstellenden Staat über den Vollzug der Sanktion: a) wenn er den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet; b) wenn der Straftäter probeweise entlassen wird und wenn er nach Verbüssung der Sanktion aus der Haft entlassen wird; c) wenn der Straftäter vor Abschluss des Vollzugs der Sanktion aus der Haft flieht; oder d) wenn der überstellende Staat um einen besonderen Bericht ersucht. Art. 11 Befreiung von der Beglaubigung Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten sowie alle übrigen in Anwendung dieses Vertrages übermittelten Unterlagen bedürfen keiner Art von Beglaubigung. Art. 12 Sprache 1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten können auf Englisch übermittelt werden. 2. Die Unterlagen und Informationen nach Artikel 7 werden in der Sprache des überstellenden Staates geliefert. Art. 13 Kosten 1. Die Kosten, die bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen, einschliesslich der Reiseauslagen, werden vom übernehmenden Staat getragen. 1800

2. Die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen, werden von diesem Staat getragen. 3. Der übernehmende Staat kann jedoch versuchen, die Überstellungskosten ganz oder teilweise beim Straftäter einzutreiben. Art. 14 Beibehaltung der Gerichtsbarkeit 1. Soweit Sanktionen nach diesem Vertrag vollzogen werden, hat der überstellende Staat hinsichtlich der Urteile seiner Gerichte, der von diesen verhängten Sanktionen und der Verfahren zur Überprüfung, Abänderung oder Aufhebung dieser Urteile und Sanktionen die ausschliessliche Gerichtsbarkeit. 2. Falls der überstellende Staat das Urteil oder die Sanktion überprüft, abändert oder aufhebt oder die Sanktion auf andere Weise verkürzt, gnadenweise abändert oder beendet, gibt der übernehmende Staat der Entscheidung Folge, sobald er davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Art. 15 Wirkungen der Überstellung 1. Der übernehmende Staat setzt den Vollzug der vom überstellenden Staat verhängten Sanktion fort. 2. Die Fortsetzung des Vollzugs der Sanktion nach der Überstellung richtet sich nach den Gesetzen und Verfahren des übernehmenden Staates, einschliesslich derjenigen über die Vollzugsmodalitäten einer Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Freiheitsentziehung und über die Verkürzung der Dauer einer Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Freiheitsentziehung durch bedingte Entlassung, Straferlass oder andere Massnahmen. 3. Der überstellende Staat behält das Recht auf Begnadigung oder Amnestie des Straftäters; der übernehmende Staat gibt einer Begnadigung oder Amnestie Folge, sobald er davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Der überstellende Staat kann im Einzelfall die Überstellung des Straftäters von der Bedingung abhängig machen, dass eine Begnadigung und eine Amnestie im übernehmenden Staat nur mit Zustimmung des überstellenden Staates gewährt werden. 4. Unter Vorbehalt von Absatz 5 dieses Artikels ist der übernehmende Staat an die rechtliche Art der Sanktion, wie sie vom überstellenden Staat festgelegt worden ist, gebunden. Muss nach dem Recht des übernehmenden Staates seine zuständige Behörde eine Entscheidung in Bezug auf die vom Gericht des überstellenden Staates verhängte Sanktion fällen, so wird der überstellende Staat mit dem Überstellungsersuchen darüber unterrichtet. Ist die von der zuständigen Behörde des übernehmenden Staates festgesetzte Dauer der Sanktion, die vollzogen wird, kürzer als die Dauer der noch zu verbüssenden Restsanktion, so hat der überstellende Staat das Recht, das Ersuchen abzulehnen. 5. Eine freiheitsentziehende Sanktion darf vom übernehmenden Staat nicht so vollstreckt werden, dass sie über die vom Gericht des überstellenden Staates festgesetzte Dauer hinausgeht. Der Vollzug hat soweit als möglich der im überstellenden Staat verhängten Sanktion zu entsprechen. 1801

6. Der übernehmende Staat kann auf einen Straftäter, der unter sein Jugendstrafrecht fällt, dieses Recht anwenden, ungeachtet des Status, den der Straftäter nach dem Recht des überstellenden Staates hat. Art. 16 Durchlieferung des Straftäters 1. Überstellt eine der beiden Vertragsparteien einen Straftäter aus einem dritten Staat, so wirkt die andere Vertragspartei bei der Durchlieferung eines solchen Straftäters durch ihr Hoheitsgebiet mit. Die Vertragspartei, die eine solche Durchlieferung vorzunehmen beabsichtigt, teilt dies der anderen Vertragspartei vorgängig mit. 2. Eine Vertragspartei kann die Durchlieferung verweigern: a) wenn es sich beim Straftäter um einen ihrer Staatsangehörigen handelt; oder b) wenn die Handlung, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt. Art. 17 Zeitlicher Geltungsbereich Dieser Vertrag ist auf den Vollzug von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind. Art. 18 Absprache Beide Vertragsparteien verständigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei über Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf einen bestimmten Fall. Art. 19 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. 2. Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. So geschehen in Bangkok, am 17. November 1997 A.D. (2540 B.E.), im Doppel in, französischer, thailändischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des thailändischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgeblich. Für die Schweizerische Regierung: Arnold Koller, Bundespräsident Für die Regierung des Königreichs Thailand: Chuan Leekpai, Premierminister 1802