Richterordnung Gebrauch (ROG) Inhaltsverzeichnis



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Richterordnung Gebrauch (ROG) Inhaltsverzeichnis Allgemeines Für die Verbandsrichterinnen und richter (VR) des DTK gilt die Ordnung für das Verbandsrichterwesen mit den in dieser Richterordnung festgelegten Ergänzungen. Ihre Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Verbandsrichteranwärterinnen und -anwärter (VRA) sowie die Klubrichter und die BHP Richter des DTK anzuwenden. Die VR des DTK erfüllen eine wichtige Aufgabe im Jagdgebrauchshundewesen. Von ihren fachlichen Fähigkeiten, ihrer charakterlichen Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit, ihrer vorbildlichen Haltung in allen Bereichen der Kynologie hängen Bestand und Weiterentwicklung der Gebrauchszucht und der jagdlichen Einsatzmöglichkeiten unserer Teckel ab. Es ist ein dringendes Gebot für entsprechend ausgewählten, ausgebildeten und qualifizierten Richternachwuchs zu sorgen. Die Zulassung zur Richtertätigkeit setzt die Eintragung in die Richterliste des DTK und/oder des JGHV voraus. Die Tätigkeit selbst erfolgt ehrenamtlich. VR sind nicht zur Annahme der ihnen angebotenen Richtertätigkeit verpflichtet. Bei Annahme eines Richteramtes ist dieses durch den VR schriftlich zu bestätigen. Richterordnung - Gebrauch I. Bewerber, Bereiterklärung, Vorlauf Die vorschlagenden Gruppen/Sektionen haben sich zuvor über die persönliche Eignung des Vorgeschlagenen zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat nicht öffentlich, auch nicht in Gruppen- /Sektionsversammlungen stattzufinden. Maßgebend ist ein absolut zuverlässiges Urteil über den Bewerber, seine Stellung und seinen Ruf. Er sollte sich im Vorfeld selbst prüfen, ob er willens ist, diese Aufgabe zu übernehmen, die auch Verpflichtungen beinhaltet (Kenntnisse, Verhalten, Weiterbildung). Die Gruppen/Sektionen legen den Antrag ihrem Landesverband vor. Die Urteilsfindung kann erleichtert werden, indem der Vorgeschlagene bei Bedarf möglichst eine Vielseitigkeitsprüfung im Vorlauf mitrichtet. Bei diesem Vorlauf hat je ein Verbandsrichter/DTK aus dem Vorstand des Landesverbandes (LV), im Ausnahmefall ein vom LV ausgewählter Verbandsrichter/DTK zu fungieren. II. Zulassungsrichtlinien Der Antrag auf Ernennung zum VRA DTK setzt voraus: 1. die letzte selbst geführte Vp darf nicht älter als 4 Jahre sein 2. positive Beurteilung des vorschlagenden Landesverbandes Der Bewerber muss Erfahrung bei der jagdlichen Ausbildung und Führung von Teckeln, d.h. er muss Teckel mit Erfolg ausgebildet und auf Prüfungen geführt haben. Ein von ihm selbst geführter Teckel muss die prüfungsmäßigen Voraussetzungen für die Eintragung in das Gebrauchsteckelbuch erfüllen. Zusätzlich muss er einen Teckel erfolgreich auf einer SchwhK geführt haben. Richteranwärter müssen aktive Jäger mit Hund sein. III. Ernennung und Registrierung Nach eingehender Überprüfung und auf Antrag der Landesverbände werden die Bewerber über den Bundesobmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen mit dem Antrag des DTK der Geschäftsstelle des JGHV zur Registrierung als Verbandsrichteranwärter vorgeschlagen. Der Richteranwärterausweis wird nach der Registrierung mit Satzung und Ordnungen des JGHV und des DTK über die Geschäftsstelle des DTK dem Richteranwärter übergeben. Eine Tätigkeit als Richteranwärter vor der Registrierung durch die Geschäftsstelle des JGHV wird nicht anerkannt.

IV. Ausbildung Sonderregelungen DTK 1. Teilnahme im Rahmen der vorgeschriebenen Anwartschaften mindestens an je zwei Spurlaut- und je eine BhFK95-, Stöber-, Schweiß- und Vielseitigkeitsprüfung mit Fertigung eines schriftlichen Berichtes 2. Teilnahme an einer Bodenjagd mit einem VR (Bau) mit Fertigung eines schriftlichen Berichtes 3. Anwartschaft bei einer BHP-G oder 1 BHPS-G mit Anfertigung eines schriftlichen Berichtes 4. Zwei der Prüfungen muss der Anwärter bei einem anderen LV mitgerichtet haben. 1. Der Präsident des DTK, der Bundesobmann für Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und das Prüfungswesen des DTK und der Vorsitzende des zuständigen LV können Richteranwärtern zur Auflage machen, unter einem bestimmten Verbandsrichter/DTK ggf. eine zusätzliche Anwartschaft zu leisten. 2. Die Ausbildung kann bei unzureichenden Leistungen durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes auf Empfehlung des Bundesobmanns für Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen und des jeweiligen Landesverbandsvorsitzenden abgebrochen werden. V. Sachkundenachweis Der DTK 1888 ev führt als Spezialzuchtverein einen eigenen Sachkundenachweis durch. Hat der Anwärter mit der Vorlage seines Richteranwärterausweises/Tätigkeitsnachweises bis zum 15.03. des KJ die Voraussetzungen erfüllt, die Unterlagen dem Bundesobmann vorgelegt und der Landesverband der Zulassung zum Sachkundenachweis zugestimmt, kann er zur Richterprüfung eingeladen werden. 1. Differieren die Meinungen des zuständigen Landesverbandsvorsitzenden und des Bundesobmanns über die Zulassung zur Prüfung, entscheidet der Präsident des DTK. 2. Die Prüfung gliedert sich in einem schriftlichen und in einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil beinhaltet Fragen der Prüfungs- und Richterordnung, aber auch sonstige Bestimmungen des DTK und dessen Dachverbände sowie Fragen zur Biologie der Hunde. Der mündliche Teil bezieht sich auf Prüfungsfälle, Richterberichte und unklare Fragen aus dem schriftlichen Prüfungsteil. 3. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem Bundesobmann für Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen, der den Vorsitz führt und zwei Verbandsrichtern/DTK (die gleichzeitig der Kommission für Naturarbeiten angehören). Sie werden vom Erweiterten Vorstand bestimmt, wobei der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu hören ist. Ferner ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Bestellung des Ausschusses erfolgt für die Dauer von vier Jahren 4. Über die Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen sind. Die Unterlagen sind 5 Jahre aufzubewahren. 5. Bei Nichtbestehen kann die Anwärtertätigkeit fortgesetzt werden. Die LV-Obleute können bei Nichtbestehen den schriftlichen Test ihres Kandidaten auf Antrag einsehen. Beurteilungen durch die Richterobleute sind weiterhin vorzunehmen. Die Richterprüfung kann nur einmal nach einem Jahr wiederholt werden. Die Prüfungsunterlagen werden dem Kandidaten nicht ausgehändigt.

6. Nach bestandener Prüfung beantragt der Bundesobmann für Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen die Ernennung zum Verbandsrichter beim JGHV. 7. Die Namen aller neu ernannten VR werden im Verbandsorgan Der Dachshund veröffentlicht, sie werden in die Richterliste des DTK aufgenommen. VI. a) Ausübung der Richtertätigkeit 1. Die Geschäftsstelle des DTK führt eine Richterliste, in der alle VR des DTK geführt werden. In diese Liste wird aufgenommen, wer seine Ausbildung und Prüfung zum VR beim DTK durchlaufen hat. Andere VR können auf Vorschlag ihres LV an den Bundesobmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen aufgenommen werden, wenn sie Mitglied im DTK sind und die Fachgruppen Spur, Wald, Bau und Sw richten dürfen. 2. Von den amtierenden Verbandsrichtern sind die Prüfungsergebnisse auf den Ahnentafeln zu bestätigen. Ein VR darf nicht mehr als zwei Prüfungen bei einer Gruppe/Sektion jährlich richten (Ausnahme BHP, BHP-S, HL, Schussfestigkeit und Wassertest). In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesobmann des DTK oder der Vorsitzende des zuständigen LV Ausnahmen für einen Prüfungstermin pro Jahr zulassen. Der LV hat die Ausnahmezulassung schriftlich zu erteilen. 3. Richter oder Richteranwärter dürfen an einem Prüfungstermin nur eine Prüfung richten. Ausnahmen regelt die PO. 4. Nicht amtierende Verbandsrichter oder Verbandsrichter-Anwärter haben sich jeder Kritik zu enthalten. Es ist ihnen untersagt, Werturteile abzugeben. VIII. Ermahnungen, Abmahnungen, Streichung von der Richterliste, Ehrengerichts-, Disziplinarverfahren 1. Der Bundesobmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Richter- oder Prüfungsordnung Ermahnungen (mündl.) und Abmahnungen (schriftl.) zu erteilen. Die Geschäftsstelle führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Ermahnungen oder erteilten Abmahnungen, es kann dort eingesehen werden. Hierunter fallen insbesondere: a) Ausbildungsvorschriften, Tätigkeiten, Richterprüfung b) Ungebührliche Kritik über Richter bei Veranstaltungen; Nichteinhaltung einer gemachten Zusage, eine Prüfung zu richten c) Absage kurz vor einer Veranstaltung ohne Benennung eines Ersatzrichters d) Nichteinreichung des Richterberichtes innerhalb der Frist, unpünktliches Erscheinen ohne hinreichenden Grund e) Nichtbeachtung der Bestimmungen des DTK/JGHV (Satzung, ROG, PO, Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der FCI) 2. Nach der zweiten Abmahnung ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen, dass beim nächsten Verstoß die Streichung von der Richterliste erfolgt. Bei Verstößen wie Nichtbeachtung der Satzung, Prüfungsordnung oder Richterordnung kann eine zweite Abmahnung bereits die Streichung von der Richterliste zur Folge haben. 3. Wenn nach Auffassung des Bundesobmannes eine Abmahnung nicht ausreicht, so ist der Fall dem Disziplinarausschuss zur Entscheidung vorzulegen. 4. Richter und Richteranwärter sind in der Richterliste zu streichen: a) bei Verhalten, das in krassem Widerspruch zu den Bestimmungen des DTK steht. b) wenn das Richteramt zu eigennützigen Zwecken missbraucht wird. Über die Streichung entscheidet endgültig der Erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. c) wenn sie die Streichung selbst beantragen, beim Verlust der Mitgliedschaft im DTK d) wenn im ordentlichen Strafverfahren eine rechtskräftige Verurteilung mit Freiheitsentzug über ein Jahr erfolgt ist

5. Mit der Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens gegen einen Richter ist dieser von der richterlichen Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens suspendiert. Ergeht gegen ihn im Rahmen des Ehrengerichtsverfahrens eine Maßregelung, so ist er von der Richterliste zu streichen. Bei geringfügigen Verstößen kann der Erweiterte Vorstand nach angemessener Frist die Wiederaufnahme in die Richterliste beschließen. IX. Erstattung von Auslagen Die Richter und Richteranwärter erhalten neben den gültigen Sätzen für Fahrtkosten eine nach den Bestimmungen des DTK festgesetzte Spesenpauschale. Spesen stellen kein Entgelt dar, da die Richtertätigkeit ehrenamtlich ist. Der Anspruch des Richteranwärters ist nur gegeben, wenn er als dritter Richter fungiert. Es ist den Richtern untersagt, auf ihre Auslagenerstattung zu verzichten. X. Einsatz im Ausland Verbandsrichter/DTK können erstmalig zwei Jahre nach ihrer Ernennung eine Richtertätigkeit im Ausland annehmen. Der zuständige Dachverband des jeweiligen Landes muss die Freigabe des Richters beim VDH beantragen. Der VDH erwirkt das Einverständnis des DTK. Die Organisation des Genehmigungsverfahrens durch den DTK obliegt dem Bundesobmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen des DTK. Auslandstätigkeit eines Richters ohne entsprechende Freigabe führt zur Nichtanerkennung der betreffenden Prüfung. Anhang zur Richterordnung Richter für Begleithundeprüfungen des DTK Die Richter für die Begleithundeprüfung des DTK sind im Allgemeinen die Verbandsrichter des DTK. Die Ausbildung als BHP-Richter ist verpflichtend Bestandteil der VR-Ausbildung beim DTK. 1. BHP-Richter können auch a) auf der Richterliste des DTK geführte VR oder b) Hundeführer mit BHP-Erfahrung werden. Diese unterliegen damit dieser Richterordnung. 1.1. Voraussetzungen für 1.b) Mehrfache Bewährung als Prüfungsleiter bei BHP-G und BHPS-G Mehrfache Bewährung als Kursleiter für BHP Mindestens einmaliges erfolgreiches Führen eines selbst ausgebildeten und noch nicht BHP-geprüften Teckels auf BHP-G und BHPS-G 1.2. Ernennung Auf Antrag des Landesverbandes wird der Bewerber durch den Bundesobmann für das Jagdgebrauchs- Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen nach Überprüfung zum BHP- Richter-Anwärter im DTK ernannt. 2. Ausbildungsvorschriften Der Anwärter hat innerhalb von maximal 2 Jahren nach seiner Ernennung mindestens je 1 BHP 1, BHP 2, BHP 3, BHPS 1, BHPS 2 und BHPS 3 Prüfungen als Anwärter unter mindestens 2 verschiedenen BHP-Richtern zu richten, wobei die Mindestzahl der durchgeprüften Hunde je Teilprüfung 4 nicht unterschreiten darf. Von jeder Prüfung ist ein Anwärterbericht anzufertigen, der die Leistungen der einzelnen Hunde und die daraus resultierende Bewertung beschreibt. 3. Dieser Bericht ist in 4-facher Ausfertigung innerhalb von 2 Wochen dem amtierenden Richter zuzuleiten, der ihn an den Gebrauchsobmann des LV des Anwärters sendet. Von diesem erfolgt die Weiterleitung an den Bundesobmann für das Jagdgebrauchs- Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen. 4. Bei ausreichenden Leistungen wird der Anwärter analog Abschnitt V zur Richterprüfung eingeladen und geprüft. Nach bestandener Prüfung wird der Anwärter durch den Erweiterten Vorstand zum BHP-Richter ernannt und in den Anhang zur Richterliste aufgenommen. Anlagen:

V o r s c h l a g zum Verbandsrichter-Anwärter JGHV im DTK Gemäß den Bestimmungen der Richterordnung des DTK wird das nachstehend näher bezeichnete Mitglied der Gruppe/Sektion als Verbandssrichter-Anwärter im DTK vorgeschlagen. Angaben zur Person: 1. Name:... 2. Vornamen:... 3. Geburtstag:... 4. Beruf:... 5. Straße/Hausnr:... PLZ:... Wohnort:... Telefon:.../... E-Mail:.. 6. Mitglied im DTK seit:... Die Vorschlagenden haben sich vor Abgabe ihres Vorschlages über die persönliche Eignung des vorgenannten Mitgliedes zu unterrichten. Maßgebend ist ein ausreichend zuverlässiges Urteil über den Vorgeschlagenen, seine Stellung und seinen Ruf. 7. Hat der Vorgeschlagene eigene Teckel mit Erfolg eingearbeitet und auf Prüfungen geführt? Er muss mindestens für einen Teckel die Prüfungsvoraussetzungen für die Eintragung in das Gebrauchsteckelstammbuch gebracht haben (in der Regel Vp und BhN) sowie eine SchwhK erfolgreich geführt haben. Wann, wo, welche Hunde?

Einverständnis des zuständigen Landesverbandes Der Vorstand des zuständigen Landesverbandes... befürwortet gem. Beschluss vom... den vorstehenden Vorschlag....den... Unterschrift des Vorsitzenden Weiterleitung an den Bundesobmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen im DTK

Anlage 2: V o r s c h l a g zum BHP - Richter-Anwärter im DTK Gemäß den Bestimmungen der Richterordnung des DTK wird das nachstehend näher bezeichnete Mitglied der Gruppe/Sektion als Richter-Anwärter BHP im DTK vorgeschlagen. Angaben zur Person: 1. Name:... 2. Vornamen:... 3. Geburtstag:... 4. Beruf:... 5. Straße/Hausnr:... PLZ:... Wohnort:... Telefon:.../... E-Mail:.. 6. Mitglied im DTK seit:... Die Vorschlagenden haben sich vor Abgabe ihres Vorschlages über die persönliche Eignung des vorgenannten Mitgliedes zu unterrichten. Maßgebend ist ein ausreichend zuverlässiges Urteil über den Vorgeschlagenen, seine Stellung und seinen Ruf. 7. Hat der Vorgeschlagene eigene Teckel mit Erfolg eingearbeitet und auf Prüfungen geführt? Er muss mindestens einen Teckel BHP G und BHPS - G erfolgreich geführt haben. a) Wann, wo, welche Hunde?... b) praktische Erfahrungen bei der Abrichtung und Führung von Teckeln als Familien- oder Begleithund c) sich im Rahmen der Gruppenarbeit durch Übernahme von Ämtern oder als Übungswart und oftmaliger Prüfungsleiter bewährt? (Art und Dauer der Tätigkeiten aufführen).

8. Die öffentliche Bekanntgabe des Vorschlages erfolgte am... anlässlich......den... Unterschrift des Gruppen-/Sektionsvorsitzenden Erklärung des Vorgeschlagenen Hiermit erkläre ich mich bereit, mich zum DTK-Richter BHP ausbilden zu lassen und die vom Deutschen Teckelklub erlassenen Bestimmungen - insbesondere die RO und PO - über Ausbildung und Tätigkeit als Verbandsrichteranwärter anzuerkennen und zu erfüllen. Außerdem erkläre ich verbindlich, an allen DTK - Veranstaltungen auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeder Haftung der Veranstalter teilzunehmen. Eine Ausfertigung der Richterordnung habe ich erhalten....den... Unterschrift Einverständnis des zuständigen Landesverbandes Der Vorstand des zuständigen Landesverbandes... befürwortet gem. Beschluss vom... den vorstehenden Vorschlag....den... Unterschrift des Vorsitzenden Weiterleitung an den Bundesobmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen im DTK