Über (Freie) Dienstnehmer und alte und neue Selbstständige. Praktikerseminar Salzburg Hon. Prof. Dr. Rudolf Müller



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Transkript:

Über (Freie) Dienstnehmer und alte und neue Selbstständige Praktikerseminar Salzburg 21.4.2016 Hon. Prof. Dr. Rudolf Müller

Werkvertrag - freier Dienstvertrag - Dienstvertrag Unterschiede: Werkvertrag Verpflichtung zur Erbringung einer schon im Vertrag individualisierten bzw. konkretisierten Leistung als einer in sich geschlossenen Einheit (in persönlicher - wenn auch nicht notwendig in wirtschaftlicher - Selbständigkeit) Dienstvertrag a) rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also seine Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine (un)bestimmte Zeit b) in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie c) in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm "Freier" Dienstvertrag a) geschuldete Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die b) von Seiten des Bestellenden laufend konkretisiert werden (Unterschied zum Werkvertrag)- c) idr Möglichkeit, den Ablauf der übernommenen Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern 2 27.04.2016

Dienstvertrag Merkmale der persönlichen Abhängigkeit Persönliche Abhängigkeit = weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers= Charakteristikum des Dienstvertrages durch A, Unterwerfung unter Weisungs- und Kontrollrechte des Arbeitgebers in bezug auf a) Arbeitsort b) Arbeitszeit c) arbeitsbezogenes Verhalten ("Ordnung im Betrieb", Verhalten bei der Arbeitsleistung) B. Persönliche Arbeitspflicht 3

Freier Dienstvertrag Merkmale der persönlichen Abhängigkeit Persönliche Abhängigkeit = weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers= Charakteristikum des Dienstvertrages durch A, Unterwerfung unter Weisungs- und Kontrollrechte des Arbeitgebers in bezug auf a) Arbeitsort b) Arbeitszeit c) arbeitsbezogenes Verhalten ("Ordnung im Betrieb", Verhalten bei der Arbeitsleistung) B. Persönliche Arbeitspflicht 4

Freier Dienstvertrag Verpflichtung zu Dienstleistungen auf (un)bestimmte Zeit Kein überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, sondern selbständige Erwerbstätigkeit Unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten Anbieter auf dem Markt Mit eigenen oder fremden Betriebsmitteln im wesentlichen persönliche Arbeitspflicht 5

AN-ähnlicher freier Dienstvertrag Verpflichtung zu Dienstleistungen auf (un)bestimmte Zeit Kein überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, sondern selbständige Erwerbstätigkeit Unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten Anbieter auf dem Markt Mit eigenen oder fremden Betriebsmitteln im wesentlichen persönliche Arbeitspflicht 6

AN-ähnlicher freier Dienstvertrag Verpflichtung zu Dienstleistungen auf (un)bestimmte Zeit Kein überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, sondern selbständige Erwerbstätigkeit Kaum unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten Tätigkeit für ganz wenige Unternehmen Mit überwiegend fremden Betriebsmitteln im wesentlichen persönliche Arbeitspflicht 7

Freie Dienstnehmer - 4 Abs 4 ASVG Voraussetzungen der Versicherungspflicht: Verpflichtung zu Dienstleistungen auf (un)bestimmte Zeit gegen Entgelt (über Geringfügigkeitsgrenze 2016 von 415,72 mtl) Dienstleistung wird im wesentlichen persönlich, überwiegend selbständig aber ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erbracht (insb) gegenüber Gewerbetreibendem, Unternehmer, Verein, Gebietskörperschaft (nicht Haushalt) Maßstab: wahrer wirtschaftlicher Gehalt (vgl 539a ASVG) 8

Freie Dienstnehmer - 4 Abs 4 ASVG Voraussetzungen der Versicherungspflicht: Verpflichtung zu Dienstleistungen auf (un)bestimmte Zeit gegen Entgelt (über Geringfügigkeitsgrenze 2016 von 415,72 mtl) Dienstleistung wird im wesentlichen persönlich, überwiegend selbständig aber ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erbracht (insb) gegenüber Gewerbetreibendem, Unternehmer, Verein, Gebietskörperschaft (nicht Haushalt) Maßstab: wahrer wirtschaftlicher Gehalt (vgl 539a ASVG) 9

Freie Dienstnehmer - 4 Abs 4 ASVG Ohne wesentl. eigene Betriebsmittel VwGH 2012/08/0163 : Betriebsmittel sind wesentlich, nicht bloß geringwertiges Wirtschaftsgut entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet (gekorenes Betriebsmittel) oder es ist seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt (geborenes Betriebsmittel) - 10

Freie Dienstnehmer - 4 Abs 4 ASVG Voraussetzungen der Versicherungspflicht: Verpflichtung zu Dienstleistungen auf (un)bestimmte Zeit gegen Entgelt (über Geringfügigkeitsgrenze von 405,98 mtl) Dienstleistung wird im wesentlichen persönlich, überwiegend selbständig aber ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erbracht (insb) gegenüber Gewerbetreibendem, Unternehmer, Verein, Gebietskörperschaft (nicht Haushalt) Maßstab: wahrer wirtschaftlicher Gehalt (vgl 539a ASVG) aus dieser Tätigkeit keine andere Pflichtversicherung Ausnahmen insb für nebenberufliche Sportler, Trainer, (Film-) Schauspieler, Musiker: Aufwandsentschädigung bis 537,78 mtl kein Entgelt ( 49 Abs 7 ASVG, VO BGBl II Nr. 409/2002 idf II 2013/493 ). 11

4 Abs 4 ASVG Subsidiär zu Pflichtversicherung nach 4 Abs.1 ASVG oder einem anderen BG (ausgenommen 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dazu später) Nebentätigkeiten nach 19 Abs. 1 Z 1 lit f B-KUVG Kammerzugehörigkeit freie Berufe Kunstschaffende 12

Freie Dienstnehmer - 4 Abs 4 ASVG Achtung: 1. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (und vergleichbare Organwalter) sind in der Regel zwar freie DN (OGH RIS-Justiz RS0027993 mwn), sind aber nach 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG versichert (Lohnsteuerpflicht nach 47 Abs, 2 ivm 22 Z 2 und 25 Abs. 1 Z. 1 lit b EStG fällt hier nicht ins Gewicht - 4 Abs. 6!!) 2. Lohnsteuerpflichtig und damit als DN nach 4 Abs. 2 ASVG versichert sind Vortragende, Lehrende und Unterrichtende mit Bezügen und Auslagenersätzen, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden ( 25 Abs. 1 Z 5 ivm 47 Abs. 2 EStG) 3. Kommanditisten sind als Miteigentümer der KG im Allgemeinen auch Miteigentümer der wesentlichen Betriebsmittel (daher nicht 4 Abs. 4 ASVG). Sie können zwar DN sein, aber nicht kraft Organstellung 13

Lohnsteuerpflicht 47 (2) EStG Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.

Lohnsteuerpflicht 25 Abs. 1 Z 1 lit. b Z. 5 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:[ ] 1. b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses ( 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt. 5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochenoder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. 22 Z 2 : Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.

Arbeitnehmerähnlichkeit im Arbeitsrecht im Vergleich 4 Abs. 4 Freier Dienstvertrag Begrenzte Zahl von Auftraggebern In Betrieben od Unternehmen ohne eigenen wesentl. Betriebsmittel (impl.) Fehlen nennenswerter unternehmerischer Dispositionsmöglichkeiten Dienstleistungen Im wesentl. pers Arbeitspflicht Kein Gewerbeschein Arbeitsrecht Dienst-, Werkverträge, Pachtverträge Begrenzte Zahl v Auftraggebern wirtschaftl. Unselbständigkeit in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines Anderen fremdbestimmt Werk- oder Dienstleistungen persönl. Arbeitspflicht nicht erforderlich Gewerbeschein gleichgültig 16

Rechtsprechungsbeispiele Als freie DN nach 4 abs. 4 ASVG wurden zb beurteilt: Aufträge zu journalistischer Tätigkeit und Inseratenwerbung bei Konkurrenzverbot (2008/08/0034) Versicherungsvertreter (Außendienst 2007/08/0153 ) Vortragender in Kursen 2009/08/0123 Mieter als Hausbetreuer (2010/08/0256) Diskjockey mit eigenem Programm (2010/08/0259) Techn. Zeichner (2013/08/0150) Trainer in einer Bank 2.11.2015, W156 2004608-1/8E Leiterin von Kindertanzkursen 31.8.2015, W167 2108026-1/5E Kunstvermittler im Museum 16.10.2014, W126 2013007-1/3E 17

Selbständig Erwerbstätige - GSVG 1.Wirtschaftskammer-Mitgl. (Gewerbeberechtigung - 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG) 2. Gesellschafter einer OG und Komplementäre einer KG, wenn diese WK-zugehörig ist ( 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG) 3. Geschäftsführende Gesellschafter einer GesmbH, die WK-zugehörig ist, wenn sie nicht als DN nach 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind ( 2 Abs. 1 Z. 3) 4. Neue Selbständige ( 2 Abs 1 Z 4 GSVG) zb 18 - Gewerbetreibende ohne Gewerbeschein - geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und pers haftende Gesellschafter einer OG od KG, die nicht Mitglied der WK ist

GSVG Unterschiede zu neuen Selbständigen 19 Versicherungspflicht nach 2 Abs. 1 Z. 1-3 GSVG: Keine Versicherungsgrenze Mindestbeitragsgrundlage auch bei Verlusten 706,56 PV und 724,02 KV (Werte 2015) Begünstigte niedrige Beitragsgrundlage in den ersten drei Jahren nach Neugründung; ab dem dritten Jahr Nachbemessung anhand des tatsächl. Einkommens Ab 1.1.2016 Begünstigung für Einzelunternehmer bis 30.000.- Umsatz mit Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze Versicherungspflicht nach 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Versicherungsgrenze Daher keine Pflichtversicherung bei Verlusten - ausgenommen nach Versicherungserklärung Keine begünstigte Mindestbeitragsgrundlage in den ersten drei Jahren

GSVG - Neue Selbständige Voraussetzungen der Pflichtversicherung 1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und /oder aus Gewerbebetrieb is der 22 Z 1-3 und 5 oder 23 EStG (darunter auch Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit, Gewinnanteile von Gesellschaftern, Veräußerungsgewinne) 2. Bezug dieser Einkünfte aufgrund betrieblicher Tätigkeit (daher nicht der nicht im Unternehmen tätige Kommanditist mit seinen Mindestrechten nach dem UGB) 3a. Überschreiten der Versicherungsgrenze (Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein) Seit 1.1.2016 einheitlich 415,72 monatlich bzw 4.988,64 jährlich ODER 3b. Abgabe einer Versicherungserklärung (Feststellung der Pflichtversicherung im Vorhinein besteht unabhängig von den Einkünften - Mindestbeitragsgrundlage) 20

Freie DN und neue Selbständige 4/4 ASVG (arbeitnehmerähnl.) selbständig erwerbstätig nur Dienstleistungen (nicht anähnliche Werkleistungen) Im wesentlichen persönliche Dienstleistung arbeitet für einen (od mehrere bestimmte) unternehmerische(n) Dienstgeber (nicht im Haushalt) Keine eigene Büroorganisation ( wesentl. Betriebsmittel gekorene und geborene Betriebsmittel) 2/1/4 GSVG selbständig erwerbstätig Dienstleistungen oder Werkleistungen Persönlich oder durch Mitarbeiter arbeitet für den Markt (unbegrenzter, wechselnder Kundenkreis) gleichgültig, ob eigene Büroorganisation 21

Kommanditisten ab 1.1.1998 Stammfassung (ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) Kommanditisten ausdrücklich ausgenommen Seit 1.1.2000 (23. Nov z GSVG BGBl. I Nr. 139/1998) Ausnahme aufgehoben Materialien: Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) 22

Kommanditisten ab 1.1.1998 Stammfassung (ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997) Kommanditisten ausdrücklich ausgenommen Seit 1.1.2000 (23. Nov z GSVG BGBl. I Nr. 139/1998) Ausnahme aufgehoben Materialien: es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) Frage: Wann ist ein Kommanditist mehr als ein Kapitalist? 23

Kommanditisten als neue Selbständige UGB 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des 116 Abs. 3 bleiben unberührt. UGB 116: (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. (3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Kommanditisten als neue Selbständige Mögliche Erweiterungen der Komm. Rechte im Gesellschaftsvertrag a) Erweiterung der Zustimmungsrechte des Komm. auf Geschäfte, die zum, laufenden Geschäftsbetrieb gehören b) Erweiterung des Einstimmigkeitsprinzips auf Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes oder Einräumung eines Sperrrechts c) Bestellung zum Gf. der Komplementärgesellschaft (bei der GmbH & Co KG - damit Geschäftsführer der KG) d) Komm. ist mit mehr als 50% Anteilen Gesellschafter der KomplimentärgesmbH (kann dadurch Weisungen dem Geschäftsführer der KG erteilen)

Kommanditisten als neue Selbständige VwGH 11.9.2008, 2006/08/0004: wenn aufgrund rechtlicher Gegebenheiten mehr als die Mindestrechte nach 164 UGB (Widerspruchs- bzw Zustimmungsrecht bei Geschäftsführungshandlungen des außergewöhnl. Geschäftsbetriebes) Dh Widerspruchs- oder Zustimmungsrecht auch bei Angelegenheiten der gewöhnlichen Geschäftsführung (is des 116 UGB) 26

Kommanditisten-gewöhnl Geschäftsbetrieb Maßstab für gewöhnliche Geschäfte - Nach den konkreten Verhältnissen d Unternehmens Geschäfte und Handlungen, die wenn nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit wiederkehrend zu erwarten ist (Routinegeschäfte) im eigenen Geschäftszweig samt üblichen Hilfsgeschäften zb Dienstverträge, Geschäfte d Unternehmensgegenstandes incl. Übliche Kreditgewährungen, Rechtsgeschäfte über 3000, übliche Dauerschuldverhältnisse, Erneuerung des Maschinenparks, Instandhaltung, Ausweitung der Geschäftstätigkeit entsprechend dem Wachstum, keine ungewöhnlichen Risken 27

Kommanditisten- außergew. Geschäftsbetrieb Außergewöhnl. Geschäftsbetrieb: grundlegende Strukturänderungen wie zb Konzernierungen, außergewöhnl. Kreditgewährungen und Spekulationsgeschäfte Beteiligung von stillen und anderen Gesellschaftern, Kündigung des Geschäftslokals, Sanierungsmaßnahmen, Massenkündigungen Erwerb nicht betriebsnotwendigen Grundvermögens 28

Kommanditist Rechtliche und faktische Gegebenheiten 1. Wenn entsprechende Rechte vertraglich eingeräumt sind, dann ist unerheblich, ob davon faktisch Gebrauch gemacht wird oder werden kann (zb im Krankheitsfall) 2. Wurden solche Rechte nicht ausdrücklich eingeräumt, dann kommt es darauf an, ob faktisch und regelmäßig Mitspracherechte auch bei gewöhnlichen Geschäftsführungshandlungen in Anspruch genommen werden. Kein Formzwang im Recht der Personengesellschaften!! 29

Kommanditisten Erteilung von Prokura durch die Gesellschaft: Durch alle geschäftsführenden Gesellschafter Einräumung eines Mitspracherechts an Kommanditisten geht daher über außergewöhnl. Geschäftsführung hinaus Anstellungsvertrag des Prokuristen: Wenn ungewöhnlichen Inhalts, dann sind Bestellung und Anstellungsvertrag ungewöhnliches Geschäft Erteilung einer Generalvollmacht: Wenn über die Prokura hinausgehend außergewöhnliches Geschäft 30

Kommanditist Kommanditist mit Prokura: Prokura bewirkt eine Vertretungs- aber keine Geschäftsführungsbefugnis (auch OGH 5 Ob 257/07s) Prokura allein führt daher nicht zur Pflichtversicherung (VwGH 9.9.2015, 2013/08/0227) Daher auch dann keine Pflichtversicherung, wenn Prokura auf Vorrat für d Fall der Verhinderung der Gf erteilt wird 31

Kommanditist Übertragung gewöhnlicher Geschäfte in die Beschlussfassung der Gesellschafter Einstimmigkeit - führt jedenfalls zu Verspflicht des Kdt Vertraglich vereinbarte Stimmenmehrheit: Ausmaß des Stimmrechts des Kommanditisten maßgebend (unschädlich, wenn Kdt weder Beschluss herbeiführen noch verhindern kann) Der Gesellschaftsvertrag kann die Rechte der Kdt bis zu Geschäftsführungsbefugnissen erweitern, aber auch hinsichtlich außergewöhnl. Angelegenheiten weiter einschränken Einstimmigkeitsprinzip ist dann neutral, wenn wie im Gesetz auf außergew. Geschäfte beschränkt 32

Kommanditist: Bejahung der Versicherungspflicht: Mehrheitsbeschluss für gewöhnl. Geschäfte bei 50% Anteil des Kommanditisten (bzw allgemein, wenn Komm. Sperrecht hat) Genehmigungsvorbehalt hins aller Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung über 3000.- Zustimmungsrecht bei Bestandverträgen und bei Abschluss und Auflösung von DV 33

Überblick über die Abgrenzung ASVG und GSVG Versicherung I Vorrangregeln 1. 4 Abs. 2 Z. 1 ivm Abs. 2 ASVG (Dienstnehmer trotz Gewerbeschein) vor 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 GSVG (Gewerbeschein daher Mitglied der Wirtschaftskammer) und mittätiger Ehegatten nach dem BSVG. 2 Abs. 1 Z. 1-3 GSVG (Gewerbeschein geht vor 4 Abs. 4 ASVG (zb selbständig erwerbstätiger, arbeitnehmerähnlicher freier Dienstnehmer Kammermitgliedschaft WKÖ ) 4 Abs. 4 ASVG (arbeitnehmerähnlicher freier DN ohne wesentl. eigene Betriebsmittel) vor 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ( neuer Selbständiger ) 34

Überblick über die Abgrenzung ASVG, GSVG und BSVG Versicherung II 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ist subsidiär zu jeder anderen gesetzlichen Pflichtversicherung nach ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG. 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG (geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist) ist NUR subsidiär gegenüber einer Pflichtversicherung als Dienstnehmer Geschäftsführer nach 4 Abs. 1 Z. 1 ivm Abs. 2 ASVG Der im Betrieb einer Apotheke als pharmazeutische Fachkraft mitarbeitende Miteigentümer (zb Kommanditist der KG), ist Mitglied der Apothekerkammer Kurie für selbständige Apotheker, und daher auch wenn er DN oder freier DN ist immer FSVG-versichert ( 2 Abs. 1 Z 1 FSVG - lex specialis zu 4 Abs. 2 und 4 ASVG und zu 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) 35

Überblick über die Abgrenzung ASVG, GSVG und BSVG-Versicherung III Wie ist ein Geschäftsführer, der freier DN und auch Gesellschafter der GesmbH ist, pflichtversichert?: A. Wenn die GmbH einen Gewerbeschein hat und daher Wirtschaftskammermitglied ist: 1. Bis 25% Anteil an der Stammeinlage und Bestehen von Lohnsteuerpflicht: Pflichtversicherung nach 4 Abs. 1 Z. 1 ivm Abs. 2 (!!) ASVG hier besteht also die Pflichtversicherung eines freien DN ausnahmsweise nicht nach 4 Abs. 4 ASVG sondern wegen der Anknüpfung an der Lohnsteuerpflicht auch ohne persönliche Abhängigkeit nach 4 Abs. 2 ASVG!! 2. Bei einem Anteil an der Stammeinlage von mehr als 25 % sind freie DN als geschäftsführende Gesellschafter einer kammerzugehörigen GmbH immer kranken- und pensionsversichert nach 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG (und nach 8 Abs. 1 Z. 3 lit a ASVG teilversichert in der UV) B) Wenn die GesmbH nicht Wirtschaftskammermitglied ist (und Versicherungspflicht nach 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ausscheidet), 1. Bis 25% Anteil an der Stammeinlage und Bestehen von Lohnsteuerpflicht: Pflichtversicherung nach 4 Abs. 1 Z. 1 ivm Abs. 2 (!!) ASVG 2. ansonsten entweder nach 4 Abs. 4 ASVG (wird eher der Regelfall sein) oder (subsidiär) nach 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG versichert 36