Neuerungen 2018 aus Sicht der SVA

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1 Neuerungen 2018 aus Sicht der SVA Informationen und Tipps vom SVA-Experten Mag. Thomas-Kassian Reich GESUND IST GESÜNDER

2 Verzugszinsen Seit ,38 % unverändert!!! Veränderliche Werte Siehe Beilage!

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5 Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (UL) 104a GSVG in der ab Juli gültigen Fassung NEU ab : Statt wie bisher erst ab dem 43. Tag der Erkrankung, wird die UL ab bereits ab dem 4. Tag (rückwirkend) ausbezahlt! Persönliche Arbeitsleistung für Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig Keine oder bis zu 25 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt ärztlich bescheinigte, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mind. 43 Tagen. Bezug bis zu 20 Wochen lang möglich Die Höhe der UL beträgt aktuell (2018) 29,93 Euro pro Tag

6 Versicherungspflicht: Substanzgewinne von Betriebsgrundstücken (IMMOEST) Verkaufserlöse aus einem solchen Liegenschaftsverkauf sind für die Beitragsbemessung heranzuziehen! Problem: Die Einkünfte scheinen im EKSt-Bescheid nicht auf! Sie sind nur in der Steuererklärung (KZ 552, 553) erkennbar! Meldung durch Versicherten notwendig Datenaustausch wird angedacht

7 Kommanditisten (Erfahrungen mit dem SVA-Formular Erklärung für Kommanditisten ) Formular verbessert Bearbeitung durch ein vorgegebenes Fragenschema Exaktere Fragestellung identifiziert vermehrt Erwerbstätigkeiten Vor Umsetzung der Pflichtversicherung von SVA oft nochmalige Rücksprache mit steuerlicher Vertretung empfehlenswert! Fragebogen liefert oft erst Indizien, die durch weitere Erhebungen geklärt werden (im Extremfall Einvernahmen erforderlich!)

8 GmbH-Gesellschafter- GF 2 Abs. 1 Z 3 GSVG Sonderfall GSVG - bei weniger als 25% Beteiligung! (Brameshuber in Neumann Hrsg. 1.Auflage, GSVG für Steuerberater, 2 RZ 27ff,141f) Gestaltungsspielraum bei nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern (nur) dann, wenn sie laut Gesellschaftsvertrag weisungsgebunden sind! Der schuldrechtliche Anstellungsvertrag muss dazu im Gegenteil als freier Dienstvertrag mit Weisungsfreiheit- ausgestaltet sein! Schriftlicher Vertrag! Dann hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit! Details siehe Kommentar

9 Holding-GmbH: Gesellschafter-Geschäftsführer Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 3 GSVG? Versicherung nach 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bei direkter Beteiligung bei der GmbH mit Gewerbe. Bei indirekten Beteiligung Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Nach 2 Abs. 3 Wirtschafskammergesetz sind auch im Firmenbuch eingetragene Holdinggesellschaften Kammermitglied, soweit - vereinfacht - eine ihrer Töchter Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Aber: Holdings sind nur dann Mitglied der Kammer, wenn ihre Tätigkeit über eine bloße Anteilsverwaltung hinausgeht. Meldung durch Versicherten notwendig (keine Automatik) und Klärung der Mitgliedschaft mit der Wirtschaftskammer (Rückfrage SVA bei Kammer). Nur dann hier Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 3!

10 Ausnahme als Kleinstgewerbetreibende für Einzelgewerbe 4 Abs. 1 Z 7 GSVG: Bei Gesellschafter bürgerlichen Rechts ( 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) und Gesellschafter einer Ärzte-OG oder GmbH ( 2 Abs. 2 FSVG) Entscheidung BVwG G : Eine Ausnahme als Kleinstgewerbetreibende ist für die oben erwähnten Fallgruppen nicht möglich! Begründung: Kein Umsatz als Einzelperson (der Umsatz wird nur für die Gesellschaft als solche festgestellt), daher Voraussetzungen in Bezug auf Umsatz nicht erfüllbar!

11 Sozialversicherungs- Zuordnungsgesetz (SV-ZG) 412 a bis e ASVG Ziel ist die Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, mit Bindungswirkung durch Bescheid, sofern keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. 3 Fallgruppen: VORABPRÜFUNG bei neuen Selbständigen ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) und bestimmten, verdächtigen Gewerben ( 2 Abs. 1. Z1 GSVG) GPLA ( 41a ASVG und 86 EStG) Zuordnung auf Antrag ( 412e ASVG)

12 SV-ZG 2 Amtswegige Zuordnung Einleitung Gemeinsamer Fragebogen (GKK s und SVA) an Neue Selbständige die laufend pflichtversichert werden und Versicherte mit verdächtigem Gewerbe Ausgefüllter Fragebogen wird mit einer Stellungnahme der SVA an die Gebietskrankenkassen übermittelt. Die Stellungnahme der Gebietskrankenkasse geht an die SVA zurück! Keine Abklärung ohne laufende Pflichtversicherung Keine Abklärung bei (nur) rückwirkender Einbeziehung als neue Selbständige Probleme bei nicht/nicht vollständig ausgefülltem Fragebogen! Probleme bei zwischenstaatlichen Fällen! Es sind Gruppen mit einem Schnellverfahren-Negativliste geplant (GmbH- Gesellschafter ab 50%, bestimmte Freiberuflergruppen, ).

13 SV-ZG 3 AMTSWEGIGE ZUORDNUNG SVA - GKK Mögliche Stellungnahmen der SVA: - GSVG - Zweifelsfall - Nicht beurteilbar (Fragebogen nicht vollständig oder nicht übermittelt) GKK prüft - damit ist das Verfahren bei der GKK anhängig! Ohne ausgefüllten Fragebogen keine SVA-Einbindung ins Erhebungsverfahren Die VGKK führt in der Praxis meist Einvernahmen mit den Versicherten durch.

14 SV-ZG 4 Reaktion der Gebietskrankenkasse SVA-Stellungnahme: GSVG Gebietskrankenkasse stimmt GSVG zu Bescheid durch SVA Gebietskrankenkasse und SVA oder Dienstgeber und GKK einigen sich auf ASVG: GKK- Bescheid nur über Antrag Dienstgeber Bei Einigung DG und GKK ist die SVA daran gebunden! Dissens nach Dialog: GKK erlässt Bescheid mit Standpunkt der SVA SVA-Stellungnahme: Zweifelsfall Zuordnung ASVG - Konsens GKK und SVA Bescheid durch GKK nur über Antrag Zuordnung GSVG (z.b. Fragebogen falsch ausgefüllt) Bescheid durch SVA Dissens nach nochmaliger Prüfung SVA und Dialog: Bescheid durch GKK mit Standpunkt der SVA

15 SV-ZG 5: Bisherige Erfahrungen aus den amtswegigen Verfahren aus Vorarlberg: Mit der VGKK besteht eine gute Gesprächsbasis. Sonstige Ergebnisse möglich z.b. ausländische Tätigkeiten können sogar zur Ausnahme aus dem GSVG führen, da Ausland zuständig! Der Umfang der Prüfung in Richtung EU-Ausland ist schwierig Fälle mit mehreren zu prüfenden Tätigkeiten sind manchmal besonders schwierig Das Verfahren sollte rasch abgewickelt werden - kaum eigene Erhebungen durch die SVA möglich Oft stehen Sachverhalte außerhalb des Verfahrens im Vordergrund. Eine seriöse Bearbeitung von Dissensfällen mit der VGKK ist rechtlich sehr schwierig, ressourcenintensiv und zeitraubend. Mehr als 20 Fälle pro Monat! Wenige GPLA-Fälle, wenige Anträge, doch einige Fälle in Richtung ASVG!

16 SV-ZG 6: GPLA-Prüfung ( 41a ASVG und 86 EStG) Bei substantiellem Verdacht in Richtung Umqualifizierung Info von GKK an SVA notwendig. Fälle, die sich über mehrere Bundesländer ziehen, werden einem Bundesland zugeordnet (entsprechend der zuständigen GKK)! GemeinsamesVerfahren: Die SVA erhält sämtliche Unterlagen, kann Erhebungen durchführen, gibt Stellungnahme ab. Verfahrensabschluss: Bei Einvernehmen in Richtung ASVG (Dienstgeber-GKK bzw. SVA-GKK) ist ein Bescheid nur über Antrag erforderlich. Bei Einvernehmen in Richtung GSVG ist ein SVA-Bescheid zu erstellen. Bei DISSENS: Amtswegiger GKK-Bescheid mit Standpunkt der SVA. Die SVA kann gegen den Bescheid Beschwerde an das BVwG erheben!

17 SV-ZG 7 Verfahren über Zuordnung auf Antrag ( 412e ASVG) Antrag möglich für ALLE nach 2 GSVG Pflichtversicherten (auch Gewerbetreibende) und deren Auftraggeber Kein Antrag möglich für nicht GSVG-pflichtversicherte Personen Der Verfahrensablauf entspricht dem der Vorabprüfung Wie weit zurück wirkt ein derartiger Antrag?

18 SV-ZG 8 Rückabwicklung 41 Abs. 3 GSVG Umqualifizierung - die zu Ungebühr vom Versicherten entrichteten Beiträge sind an die GKK zu überweisen! Der Versicherte selbst erhält keine Beiträge zurück! Meldung der Beiträge von SVA an GKK erst mit rechtskräftiger Zuordnung (ansonsten Datenschutzverletzung) Anwendung des 41 Abs. 3 GSVG in neuer Fassung ist vom Datum der Schlussbesprechung abhängig: Vor dem Abs. 3 GSVG in der alten Fassung Nach dem Abs. 3 GSVG in der aktuellen Fassung Beitragsrechtliche Anwendung des 41 Abs. 3 GSVG: Auch Beitragszeiträume vor dem unterliegen der Neuregelung 18

19 SV-ZG 9: Offene Rechtsprobleme Beispiele: SV-ZG Fälle resultierend aus einer GPLA: Verwerfung BAO + AVG; Herauslösen der Fälle aus der GPLA durch Einschränkung des Prüfungsauftrags? Verfahrensrechtliche Stellung der SVA? Rückabwicklung: Keine Verjährungsregeln Prüfung auf Antrag: Wie weit wird zurückgeprüft? 19

20 Vielen Dank. GESUND IST GESÜNDER

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