Stadt Großbottwar. Benutzungsordnung der Stadt Großbottwar für die Tageseinrichtungen für Kinder. 1 Regelung des Benutzungsverhältnisses

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Transkript:

Stadt Großbottwar Benutzungsordnung der Stadt Großbottwar für die Tageseinrichtungen für Kinder 1 Regelung des Benutzungsverhältnisses Die Stadt Großbottwar betreibt Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes von Baden-Württemberg (KiTaG) vom 19.10.2010. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestattet. Es wird ein privatrechtliches Entgelt ( 7) erhoben. 2 Begriffsbestimmungen Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Benutzungsordnung sind Kindergärten (für Kinder vom 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden. Betriebsformen von Kindergärten und Einrichtungen mit integrativen Gruppen sind insbesondere: Regelgruppen (RG) (vor- und nachmittags geöffnet) Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) (ununterbrochen mind. 6 Stunden) Ganztagsgruppen (GT) 3 Aufnahme und Wechsel der Tageseinrichtungen für Kinder (1) In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Kindergartenferien. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung eines Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung. (2) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. (3) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Träger.

(4) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung gemäß 4 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) ärztlich untersucht werden. Hierfür muss der Einrichtung die Bescheinigung nach Anlage 4 vorgelegt werden. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes die zum Zeitpunkt der Aufnahme letzte ärztliche Untersuchung (U6-U9). Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. (5) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens (Anlage 1) sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 4). (6) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. (7) Ein Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung ist jeweils mit einer Frist von 4 Wochen auf Monatsanfang auf schriftlichen Antrag möglich. Für einen Wechsel der Betreuungseinrichtung werden die Regelungen über die Aufnahme sinngemäß angewandt. (8) Die Inanspruchnahme des Mittagessens in der Einrichtung ist jeweils spätestens einen Monat im Voraus verbindlich anzumelden und zu bestellen. Von dieser Bestellung kann während dem Monat nicht abgewichen werden. Regelung im Krankheitsfall siehe 7 Abs. 5. 4 Besuch der Tageseinrichtung, Öffnungszeiten (1) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Tageseinrichtung. (2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. (3) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin oder Leiterin zu benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich. (4) Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten geöffnet. (5) Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der in Anlage 1 vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. (6) Es wird gebeten, die Kinder möglichst bis spätestens eine halbe Stunde nach Öffnung der Einrichtung, jedoch keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass (1) Die Ferienzeiten werden vom Träger der Einrichtung jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.b. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss. (3) Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet. 6 Kündigung (1) Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Die schriftliche Kündigung ist dem Träger zu übergeben. (2) Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Der Kindergartenträger ist vom Schuleintritt jedoch rechtzeitig zu informieren. (3) Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein: das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen, die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung, ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung, nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 7 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) (1) Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen. Der Elternbeitrag ist für 12 Monate im Jahr zu entrichten. Der monatliche Elternbeitrag beträgt derzeit:

Elternbeiträge Elternbeiträge im Regelkindergarten, im Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten und im Kindergarten mit gemischten Betreuungszeiten ab 01.09.2014 2014/2015 ab 01.09.2015 2015/2016 für die Betreuung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr vollendet hat aus einer Familie mit einem Kind 97,00 100,00 aus einer Familie mit zwei Kindern 74,00 76,00 aus einer Familie mit drei Kindern 49,00 50,00 aus einer Familie mit vier und mehr Kindern 16,00 16,00 im Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten oder gemischten Betreuungszeiten wird ein zusätzliches monatliches Entgelt erhoben von 10,00 10,00 für die Betreuung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aus einem Haushalt mit einem Kind 194,00 200,00 aus einem Haushalt mit zwei Kindern 148,00 152,00 aus einem Haushalt mit drei Kindern 98,00 100,00 aus einem Haushalt mit vier und mehr Kindern 32,00 32,00 im Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten oder gemischten Betreuungszeiten wird ein zusätzliches monatliches Entgelt erhoben von 10,00 10,00 Soweit von den Personensorgeberechtigten die Ausgabe eines Mittagessens gewünscht wird, ist zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 3,00 pro Tag zu entrichten. Elternbeiträge in der Ganztagesbetreuung ab 01.09.2014 2014/2015 ab 01.09.2015 2015/2016 für die Betreuung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr vollendet hat aus einem Haushalt mit einem Kind 214,00 221,00 aus einem Haushalt mit zwei Kindern 172,00 178,00 aus einem Haushalt mit drei Kindern 126,00 130,00 aus einem Haushalt mit vier und mehr Kindern 61,00 63,00 für die Betreuung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aus einem Haushalt mit einem Kind 429,00 442,00 aus einem Haushalt mit zwei Kindern 344,00 356,00 aus einem Haushalt mit drei Kindern 250,00 260,00 aus einem Haushalt mit vier und mehr Kindern 121,00 126,00 Zusätzlich zu den Elternbeiträgen für die Ganztagesbetreuung ist das Essensgeld in Höhe von 60,00 monatlich zu entrichten.

Elternbeiträge bei einer Mischung von Ganztagesbetreuung und verlängerten Öffnungszeiten ab 01.09.2014 2014/2015 ab 01.09.2015 2015/2016 für die Betreuung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr vollendet hat aus einem Haushalt mit einem Kind 4 Tage GT 1 Tag VÖ 192,60 198,80 3 Tage GT 2 Tage VÖ 171,20 176,60 2 Tage GT 3 Tage VÖ 149,80 154,40 1 Tag GT 4 Tage VÖ 128,40 132,20 aus einem Haushalt mit zwei Kindern 4 Tage GT 1 Tag VÖ 154,40 159,60 3 Tage GT 2 Tage VÖ 136,80 141,20 2 Tage GT 3 Tage VÖ 119,20 122,80 1 Tag GT 4 Tage VÖ 101,60 104,40 aus einem Haushalt mit drei Kindern 4 Tage GT 1 Tag VÖ 112,60 116,00 3 Tage GT 2 Tage VÖ 99,20 102,00 2 Tage GT 3 Tage VÖ 85,80 88,00 1 Tag GT 4 Tage VÖ 72,40 74,00 aus einem Haushalt mit vier und mehr Kindern 4 Tage GT 1 Tag VÖ 54,00 55,60 3 Tage GT 2 Tage VÖ 47,00 48,20 2 Tage GT 3 Tage VÖ 40,00 40,80 1 Tag GT 4 Tage VÖ 33,00 33,40 für die Betreuung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aus einem Haushalt mit einem Kind 4 Tage GT 1 Tag VÖ 384,00 397,60 3 Tage GT 2 Tage VÖ 339,00 353,20 2 Tage GT 3 Tage VÖ 294,00 308,80 1 Tag GT 4 Tage VÖ 249,00 264,40 aus einem Haushalt mit zwei Kindern 4 Tage GT 1 Tag VÖ 306,80 319,20 3 Tage GT 2 Tage VÖ 269,60 282,40 2 Tage GT 3 Tage VÖ 232,40 245,60 1 Tag GT 4 Tage VÖ 195,20 208,80 aus einem Haushalt mit drei Kindern 4 Tage GT 1 Tag VÖ 221,60 232,00 3 Tage GT 2 Tage VÖ 193,20 204,00 2 Tage GT 3 Tage VÖ 164,80 176,00 1 Tag GT 4 Tage VÖ 136,40 148,00 aus einem Haushalt mit vier und mehr Kindern 4 Tage GT 1 Tag VÖ 105,20 111,20 3 Tage GT 2 Tage VÖ 89,40 96,40 2 Tage GT 3 Tage VÖ 73,60 81,60 1 Tag GT 4 Tage VÖ 57,80 66,80 Soweit von den Personensorgeberechtigten die Ausgabe eines Mittagessens gewünscht wird, ist zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 3,00 pro Tag zu entrichten.

Elternbeiträge in der Kinderkrippe ab 01.09.2014 2014/2015 ab 01.09.2015 2015/2016 für die Betreuung eines Kindes, vom 2. bis zum 3. Lebensjahr Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) aus einem Haushalt mit einem Kind 5 Tage/ Woche 284,00 292,00 Sharing 3 Tage/ Woche 170,40 175,20 Sharing 2 Tage/ Woche 113,60 116,80 aus einem Haushalt mit zwei Kindern 5 Tage/ Woche 211,00 217,00 Sharing 3 Tage/ Woche 126,60 130,20 Sharing 2 Tage/ Woche 84,40 86,80 aus einem Haushalt mit drei Kindern 5 Tage/ Woche 143,00 147,00 Sharing 3 Tage/ Woche 85,80 88,20 Sharing 2 Tage/ Woche 57,20 58,80 aus einem Haushalt mit vier und mehr Kindern 5 Tage/ Woche 57,00 59,00 Sharing 3 Tage/ Woche 34,20 35,40 Sharing 2 Tage/ Woche 22,80 23,60 Soweit von den Personensorgeberechtigten die Ausgabe eines Mittagessens gewünscht wird, ist zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 3,00 pro Tag zu entrichten. Ein Sharing- Platz kann nur für bestimmte Wochentage unter der Voraussetzung gebucht werden, dass für mindestens 2 nicht belegte Wochentage ein passender Sharing-Partner gefunden werden kann. Eine Änderung der Beiträge und des Essensgeldes bleibt dem Träger vorbehalten. (2) Bei einer Bemessung des Beitrags werden alle im Haushalt der Familie lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugrunde gelegt. Stichtag ist jeweils der 1. des nächsten Monats. (3) Wird ein Kind zwischen dem 1. und 15. eines Monates aufgenommen, ist der volle Monatsbeitrag; ab dem 16. bis zum 31. eines Monates der halbe Kindergartenmonatsbeitrag zu bezahlen. (4) Bei einer Aufnahme vor dem dritten Lebensjahr wird der doppelte Monatsbeitrag berechnet (siehe Tabelle). Vollendet das Kind das dritte Lebensjahr, ist in diesem Geburts-Monat der einfache Beitrag fällig. Es wird keine taggenaue Abrechnung durchgeführt. Diese Veränderung des Beitrages findet automatisch statt.

(5) Im Krankheitsfall des Kindes kann das Essen ab dem dritten Kindergartentag abbestellt werden. Hierüber ist die Kindertagesstätte durch die Personensorgeberechtigten rechtzeitig zu informieren. Nur in diesem Fall kann eine Rückerstattung des Beitrages für die ab dem dritten Kindergartentag nicht in Anspruch genommene Mittagessen erfolgen. (6) Familien mit zwei oder mehr, Alleinerziehende mit einem oder mehr kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihren Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben und bei denen das Familieneinkommen die jeweils gültigen Einkommensgrenzen nach dem Wohngeldgesetz nicht übersteigt, erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 20 % der Elternbeiträge beim Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung. Diese Ermäßigung ist ab Antragstellung zum Folgemonat wirksam, ein vorsorglicher Antrag kann gestellt werden. (7) Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, zu dem das Kind abgemeldet wurde. (8) Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. (9) Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, endet im letzten Kindergartenjahr die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats Juli. Einer Kündigung bedarf es nicht (siehe 6 Abs. 2). 8 Versicherung (1) Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII) auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung, während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen) (2) Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Einrichtung/ Gruppenleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. (3) Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiter/ innen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. (4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9 Regelung in Krankheitsfällen (1) Im Krankheitsfall des Kindes muss die Einrichtung spätestens am zweiten Tag durch die Personensorgeberechtigten informiert werden. (2) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

(3) Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes (im Anhang). (4) Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u. a., dass Kinder nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen dürfen, wenn sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, wie z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr, eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis, sie unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leiden und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, sie vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen- Darm- Erkrankung erkrankt sind oder ein entsprechender Verdacht besteht. (5) Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtungen betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen. (6) Zur Wiederaufnahme des Kindes nach einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie - ist eine Bescheinigung des Arztes vorzulegen, in der gemäß 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. (7) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten. (8) In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiter/ innen verabreicht. (9) Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt. 10 Aufsicht (1) Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorge-berechtigten bzw. einer Begleitperson (Anlage 7) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich. Leben die personen-

sorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt. (3) Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (Anlage 7). Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt. (4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde. 11 Elternbeirat Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe 5 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) für Baden- Württemberg i. d. F. v. 19.10.2010). 12 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Großbottwar vom 13.05.2013 ihre Gültigkeit. Großbottwar, den 15.07.2015 Ralf Zimmermann Bürgermeister